Welche persönlichen Freibeträge gibt es bei der Erbschaftsteuer?

Die Freibeträge im Einzelnen:

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro (Steuerklasse I, Nr. 1)

Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro (Steuerklasse I, Nr. 2)

Enkel: 200.000 Euro (Steuerklasse I, Nr. 3)

Übrige Personen der Steuerklasse I (Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen): 100.000 Euro

Personen der Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern) und Steuerklasse III (nicht verwandte Dritte): 20.000 Euro

Diese Freibeträge gelten sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden. Der Freibetrag steht dem Erwerber gegenüber demselben Schenker oder Erblasser innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nur einmal zu (§ 14 ErbStG). Mehrere Erwerbe innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet. Erst nach Ablauf von zehn Jahren lebt der Freibetrag erneut auf.

WICHTIGER HINWEIS: Für Eltern und Großeltern gilt eine Besonderheit: Bei Schenkungen unter Lebenden werden sie der Steuerklasse II zugeordnet (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag beträgt dann nur 20.000 Euro statt 100.000 Euro. Erst bei Erwerben von Todes wegen greift der höhere Freibetrag.

Wie funktioniert der besondere Versorgungsfreibetrag?

Neben den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG gewährt § 17 ErbStG einen besonderen Versorgungsfreibetrag für Erwerbe von Todes wegen. Dieser kommt ausschließlich dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zugute.

Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner erhält einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Für Kinder staffelt sich der Freibetrag nach dem Alter:

Bis 5 Jahre: 52.000 Euro

Mehr als 5 bis 10 Jahre: 41.000 Euro

Mehr als 10 bis 15 Jahre: 30.700 Euro

Mehr als 15 bis 20 Jahre: 20.500 Euro

Mehr als 20 bis 27 Jahre: 10.300 Euro

Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert nicht der Erbschaftsteuer unterliegender Versorgungsbezüge gekürzt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Hierzu zählen insbesondere:

Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Beamtenpensionen

Bezüge aus berufsständischen Versorgungswerken

Angemessene betriebliche Hinterbliebenenbezüge

Der Kapitalwert dieser Bezüge wird nach § 14 BewG (bei Ehegatten) bzw. § 13 BewG (bei Kindern) ermittelt und vom Versorgungsfreibetrag abgezogen. Der Freibetrag kann dadurch auf null sinken, nicht aber zu einem negativen Betrag führen.

Der Versorgungsfreibetrag gilt ausschließlich für Erwerbe von Todes wegen, nicht für Schenkungen unter Lebenden. Eine Verdopplung durch Streckung der Erwerbszeitpunkte ist – anders als bei den Freibeträgen nach § 16 ErbStG – nicht möglich, da er anlassbezogen gewährt wird.

Welche Freibeträge gelten bei beschränkter Steuerpflicht?

In Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) – wenn also weder Erblasser noch Erwerber Inländer sind, aber Inlandsvermögen übertragen wird – galt bis 2017 ein erheblich reduzierter Freibetrag von nur 2.000 Euro. Diese Regelung wurde vom EuGH als unionsrechtswidrig beanstandet.

Seit der Neufassung durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017 besteht die Möglichkeit, auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht zu wählen (§ 2 Abs. 3 ErbStG). In diesem Fall gelten die vollen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG. Allerdings unterliegt dann das gesamte weltweite Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer – nicht nur das Inlandsvermögen.

Auch der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG wird bei beschränkter Steuerpflicht gewährt, sofern durch den Ansässigkeitsstaat des Erblassers oder des Erwerbers Amtshilfe im Sinne der EU-Amtshilferichtlinie geleistet wird (§ 17 Abs. 3 ErbStG). Eine Aufteilung des Versorgungsfreibetrags ist dabei – anders als bei § 16 Abs. 2 ErbStG – nicht erforderlich.

WICHTIGER HINWEIS: Die Entscheidung, ob ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt wird, erfordert eine sorgfältige Abwägung. Dem Vorteil der höheren Freibeträge steht die Besteuerung des Weltvermögens gegenüber. Eine individuelle Vergleichsberechnung ist unerlässlich.

Praxisbeispiel – Freibetragsoptimierung bei der Vermögensübertragung an Kinder

Ein Ehepaar verfügt über ein Gesamtvermögen von 3.000.000 Euro und möchte dieses steuerfrei auf zwei Kinder übertragen.

Ohne Gestaltung: Bei Übertragung im Erbfall stehen jedem Kind pro Elternteil 400.000 Euro Freibetrag zu. Für zwei Kinder und zwei Elternteile ergibt das insgesamt 1.600.000 Euro steuerfreies Volumen. Der übersteigende Betrag von 1.400.000 Euro wäre steuerpflichtig.

Mit gestaffelter Schenkung: Durch drei Schenkungsrunden im Abstand von jeweils zehn Jahren lassen sich pro Elternteil und Kind 1.200.000 Euro steuerfrei übertragen. Für zwei Elternteile und zwei Kinder ergibt das ein steuerfreies Volumen von 4.800.000 Euro – mehr als ausreichend für die Übertragung des gesamten Vermögens.

PRAXISTIPP: Beginnen Sie mit gestaffelten Schenkungen so früh wie möglich. Wer im Alter von 50 Jahren startet, kann bis zum 80. Lebensjahr vier volle Zehnjahreszeiträume nutzen.

Wie können Freibeträge durch Gestaltung optimiert werden?

1. Schenkung alle zehn Jahre

Da der Freibetrag nach § 16 ErbStG alle zehn Jahre erneut zur Verfügung steht (§ 14 Abs. 1 ErbStG), können durch gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden.

2. Kettenschenkungen über Ehegatten

Ehegatten profitieren untereinander von einem Freibetrag von 500.000 Euro. Soll Vermögen an ein gemeinsames Kind übertragen werden, kann es steuerlich vorteilhaft sein, zunächst einen Teil des Vermögens auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Dieser schenkt anschließend an das Kind weiter. So werden die Freibeträge beider Elternteile genutzt. Voraussetzung ist, dass der zwischengeschaltete Ehegatte frei über das Vermögen verfügen kann und nicht von vornherein zur Weitergabe verpflichtet ist.

3. Freibeträge über die Enkelgeneration

Jeder Enkel hat einen eigenen Freibetrag von 200.000 Euro gegenüber jedem Großelternteil. Bei Familien mit mehreren Enkeln eröffnet dies erhebliche steuerfreie Übertragungsmöglichkeiten.

4. Versorgungsfreibetrag gezielt einplanen

Bei der Nachlassplanung sollte berücksichtigt werden, dass der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG um den Kapitalwert nicht steuerbarer Versorgungsbezüge gekürzt wird. Bei einem überlebenden Ehegatten mit hoher Witwenrente kann der Versorgungsfreibetrag vollständig aufgezehrt sein. Umgekehrt profitiert ein Ehegatte ohne eigene Versorgungsansprüche vom vollen Freibetrag von 256.000 Euro.

Häufige Fehler in der Praxis

Versäumte Zehn-Jahres-Frist: Wer Schenkungen nicht rechtzeitig plant, verschenkt Gestaltungsspielraum. Beginnen Sie frühzeitig mit der Vermögensübertragung.

Fehlende Berücksichtigung der Zusammenrechnung: Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.

Unterschätzung des Versorgungsfreibetrags: Der Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro für Ehegatten wird häufig übersehen – oder die Kürzung durch Hinterbliebenenrenten wird nicht einkalkuliert.

Kein Antrag bei beschränkter Steuerpflicht: Bei Auslandsbezug wird häufig versäumt, den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG zu prüfen.

Fehlende Dokumentation: Jede Schenkung sollte schriftlich dokumentiert werden. Es besteht zudem eine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG.

FAQ – Häufige Mandantenfragen

Frage: Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister bei der Erbschaftsteuer?

Antwort: Geschwister gehören zur Steuerklasse II und haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. In Verbindung mit den Steuersätzen der Steuerklasse II (15 % bis 43 %) führt das regelmäßig zu einer erheblichen Steuerbelastung.

Frage: Gilt der Versorgungsfreibetrag auch bei Schenkungen?

Antwort: Nein. Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG wird ausschließlich bei Erwerben von Todes wegen gewährt. Bei Schenkungen unter Lebenden findet er keine Anwendung.

Frage: Erhalten Stiefkinder denselben Freibetrag wie leibliche Kinder?

Antwort: Ja. Stiefkinder werden nach § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG den leiblichen Kindern gleichgestellt und erhalten denselben Freibetrag von 400.000 Euro. Auch den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG können Stiefkinder beanspruchen.

Frage: Kann der Freibetrag auf mehrere Erwerbe aufgeteilt werden?

Antwort: Der Freibetrag steht innerhalb des Zehnjahreszeitraums insgesamt nur einmal zur Verfügung. Er wird nicht pro Erwerb gewährt, sondern auf die Summe aller Erwerbe von derselben Person angerechnet.

Frage: Wie wirken sich Hinterbliebenenrenten auf den Versorgungsfreibetrag aus?

Antwort: Nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge werden mit ihrem Kapitalwert auf den Versorgungsfreibetrag angerechnet. Insbesondere bei jüngeren überlebenden Ehegatten mit hohen Rentenansprüchen kann der Versorgungsfreibetrag vollständig aufgezehrt werden.

Unsere fachliche Einschätzung

Die persönlichen Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG sind das zentrale Instrument der steuerfreien Vermögensübertragung. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass erhebliches Gestaltungspotenzial ungenutzt bleibt – sei es durch fehlende Kenntnis der Zehn-Jahres-Regel, durch Nichtbeachtung des Versorgungsfreibetrags oder durch unterlassene Anträge bei beschränkter Steuerpflicht. Wer frühzeitig und systematisch plant, kann Millionenbeträge steuerfrei übertragen. Entscheidend ist dabei nicht nur die Kenntnis der Freibetragshöhen, sondern das Zusammenspiel mit den übrigen Befreiungs- und Verschonungsvorschriften des ErbStG.

Konkrete Handlungsschritte

Kurzfristig: Bestehende Freibetragsnutzung prüfen – wurden alle Zehnjahreszeiträume optimal genutzt? Liegen Anzeigepflichten nach § 30 ErbStG vor?

Mittelfristig: Schenkungsplan für die nächsten zehn bis zwanzig Jahre erstellen. Kettenschenkungen über Ehegatten und Einbeziehung der Enkelgeneration prüfen.

Langfristig: Freibetragsstrategie in die Gesamt-Nachfolge- und Vermögensplanung integrieren. Versorgungsfreibetrag bei Testamentsgestaltung berücksichtigen.

Professionelle Steuergestaltung

Die optimale Nutzung erbschaftsteuerlicher Freibeträge erfordert eine individuelle Analyse und vorausschauende Planung. Unsere bundesweit spezialisierte Steuerberatungskanzlei entwickelt für anspruchsvolle Mandanten maßgeschneiderte Übertragungsstrategien, die steuerliche Sicherheit und wirtschaftliche Effizienz verbinden. Vereinbaren Sie Ihr persönliches Beratungsgespräch – für die kontinuierliche Verbesserung Ihrer steuerlichen Position.

Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.