Wer Vermögen an die nächste Generation weitergeben will, zahlt am wenigsten, wenn er die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG mehrfach nutzt. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro, und dieser Betrag lebt nach Ablauf von zehn Jahren erneut auf, weil § 14 ErbStG nur Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zusammenrechnet. Zwei sauber getrennte Schenkungen über 400.000 Euro im Abstand von gut zehn Jahren bleiben deshalb komplett steuerfrei, während dieselbe Summe in einem Zug 60.000 Euro Schenkungsteuer auslösen kann. Wer früh und gestaffelt schenkt, verschenkt also nicht nur Vermögen, sondern auch Freibeträge, die sonst ungenutzt verfallen.

Wie hoch sind die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG?

Der Freibetrag hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis ab, nicht vom Vermögen. § 16 Abs. 1 ErbStG ordnet jeder Person einen festen Betrag zu, der bei jedem Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung abgezogen wird. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind es 500.000 Euro, für jedes Kind und für Stiefkinder 400.000 Euro, für Enkelkinder grundsätzlich 200.000 Euro und für die übrigen Personen der Steuerklasse I, etwa Eltern bei einer Schenkung, 100.000 Euro. Für alle Erwerber der Steuerklassen II und III, also Geschwister, Nichten, Neffen oder ein Schwiegerkind, das direkt bedacht wird, bleiben lediglich 20.000 Euro.

Entscheidend ist die Logik dahinter: Der Freibetrag gilt pro Person und pro Verhältnis. Ein Kind mit zwei lebenden Elternteilen hat zweimal 400.000 Euro, einmal gegenüber dem Vater und einmal gegenüber der Mutter. Bereits hier liegt der erste Hebel, weniger vermögendes Elternteil mit Vermögen auszustatten, damit es seinen eigenen Freibetrag gegenüber den Kindern auch tatsächlich einsetzen kann.

Warum erneuert sich der Freibetrag alle zehn Jahre?

Der Freibetrag ist deshalb mehrfach nutzbar, weil § 14 ErbStG nur Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammenrechnet. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden mehrere Zuwendungen, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person an dieselbe Person fließen, zu einem Gesamtbetrag addiert; der Freibetrag wird dabei nur einmal abgezogen. Liegt zwischen zwei Schenkungen aber mehr als ein voller Zehnjahreszeitraum, fällt die frühere Zuwendung aus der Zusammenrechnung heraus, und der Freibetrag steht für die spätere Schenkung in voller Höhe erneut zur Verfügung.

In der Praxis zeigt sich, dass viele Mandanten diesen Mechanismus nur als Falle kennen. Wer dieselbe Person zweimal innerhalb von zehn Jahren bedenkt, addiert die Beträge und kann einen Freibetrag überschreiten, ohne es zu merken, was im Einzelfall sogar in die Nähe einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO führen kann, wenn die zweite Schenkung nicht angezeigt wird. Genau dieselbe Norm wirkt aber als Gestaltungschance, sobald man die zehn Jahre bewusst einplant. Für die Frist zählt der Zeitpunkt der jeweiligen Ausführung der Schenkung, also regelmäßig der Eigentumsübergang. Wer die Übertragung knapp vor Ablauf der zehn Jahre vornimmt, verliert das ganze Fenster; eine saubere Datierung und Dokumentation ist deshalb kein Formalismus, sondern bares Geld.

Wie funktioniert die gestaffelte Schenkung über mehrere Jahrzehnte?

Die gestaffelte Schenkung verteilt das Vermögen so auf mehrere Zehnjahresfenster, dass in jedem Fenster der volle Freibetrag greift. Das Prinzip ist einfach: Statt eine große Summe auf einmal zu übertragen, schenkt man portionsweise und lässt zwischen den Tranchen jeweils mehr als zehn Jahre verstreichen. Bei einem Kind sind so alle gut zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei möglich, über vierzig Jahre also vier Tranchen ohne einen Cent Schenkungsteuer.

Der wichtigste Faktor ist dabei der frühe Beginn. Wer erst mit siebzig anfängt, kann realistisch ein bis zwei Fenster nutzen; wer mit fünfzig beginnt, schöpft drei oder vier aus. Aus unserer Sicht ist das Lebensalter des Schenkers die eigentliche Stellschraube, nicht die Höhe des Vermögens. Sinnvoll ist die Staffelung vor allem bei gut teilbaren Werten wie Geld, Wertpapierdepots oder Anteilen an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, die sich in Bruchteilen übertragen lassen. Bei einem einzelnen Grundstück lässt sich die Idee über Bruchteilseigentum nachbilden, indem in jedem Fenster ein weiterer ideeller Miteigentumsanteil verschenkt wird.

Ein Restrisiko bleibt: Verstirbt der Schenker vor Ablauf eines Zehnjahreszeitraums, wird die letzte Schenkung mit dem späteren Erwerb von Todes wegen nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Die bereits abgeschlossenen Fenster sind davon aber unberührt. Deshalb gilt der Grundsatz, lieber ein Fenster zu früh als eines zu spät zu öffnen.

Lässt sich der Freibetrag über mehrere Beschenkte vervielfachen?

Ja, über die Kettenschenkung kann ein Vermögensgegenstand so weitergereicht werden, dass auf jeder Stufe ein eigener Freibetrag greift. Will etwa ein Schwiegervater seiner Schwiegertochter 300.000 Euro zukommen lassen, stünde ihm bei der direkten Schenkung nur die Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag offen, der Rest würde mit den hohen Sätzen der Steuerklasse II besteuert. Schenkt er stattdessen zunächst seinem eigenen Kind, das anschließend an seinen Ehegatten weiterschenkt, greift auf der ersten Stufe der Freibetrag von 400.000 Euro zwischen Vater und Kind und auf der zweiten der Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro. Beide Stufen bleiben steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung wiederholt anerkannt, etwa mit Urteil vom 18.7.2013 (II R 37/11) und in der Linie der Entscheidungen vom 13.10.1993 (II R 92/91) und 10.3.2005 (II R 54/03). Die Grenze zieht § 42 AO. Entscheidend ist, dass der zuerst Beschenkte nicht zur Weitergabe verpflichtet ist, sondern aus eigenem Entschluss handelt und über das Geschenk frei verfügen könnte. Fehlt diese eigene Dispositionsbefugnis, wertet die Finanzverwaltung den Vorgang als abgekürzten Direktweg vom ersten Schenker zum Endempfänger, und die Zwischenstufe entfällt steuerlich. In der Praxis bedeutet das: keine schriftliche Weitergabeauflage, ein erkennbarer zeitlicher und sachlicher Eigenanteil des Zwischenbeschenkten, und idealerweise eine eigenständige Entscheidung, die nicht schon in der ersten Schenkungsurkunde vorgezeichnet ist.

Wie nutzt man die Generationen für zusätzliche Freibeträge?

Über die Einbeziehung der Enkel öffnet sich pro Generation ein weiterer Freibetrag. Schenken Großeltern direkt an ihre Enkel, steht jedem Enkel ein eigener Freibetrag von 200.000 Euro gegenüber jedem Großelternteil zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG). Vermögen, das ohnehin für die Enkel bestimmt ist, sollte deshalb nicht den Umweg über die mittlere Generation nehmen, weil es dort einen Teil des Kind-Freibetrags verbraucht und später beim Übergang vom Kind auf den Enkel ein zweites Mal Schenkungsteuer auslösen kann.

Auch die generationenübergreifende Kettenschenkung ist anerkannt. Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.8.2019 (3 K 123/18) eine Weitergabe vom Großelternteil über das Kind an den Enkel selbst bei zeitnaher Weiterleitung akzeptiert, solange keine Weitergabeverpflichtung bestand. Damit lassen sich auf der Strecke von Großeltern zu Enkeln nacheinander der Freibetrag des Kindes und der des Enkels einsetzen. Die ausführliche Verzahnung dieser Bausteine zu einem mehrstufigen Familienplan behandeln wir in unserem Beitrag zur generationenübergreifenden Vermögensplanung; hier genügt der Hinweis, dass jede zusätzliche Person und jede zusätzliche Generation rechnerisch einen weiteren Freibetrag bedeutet.

Welche Rolle spielt die Güterstandsschaukel bei Ehegatten?

Die Güterstandsschaukel verschiebt Vermögen zwischen Eheleuten steuerfrei und schafft so erst die Grundlage, beide Freibetragslinien zu nutzen. Beenden Ehegatten ihre Zugewinngemeinschaft ehevertraglich, entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB. Dessen Erfüllung unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer, sodass der vermögendere Partner den anderen ohne Anfall von Schenkungsteuer ausstatten kann. Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung mit Urteil vom 12.7.2005 (II R 29/02) gebilligt, solange die Ausgleichsforderung nicht überhöht angesetzt wird.

Der erbschaftsteuerliche Sinn liegt nicht im Transfer als solchem, sondern in der Folgewirkung: Erst wenn beide Ehegatten über nennenswertes Vermögen verfügen, können beide ihre eigenen Freibeträge gegenüber den Kindern und Enkeln ausschöpfen, statt alles über eine Person laufen zu lassen. Die Güterstandsschaukel hat allerdings erhebliche ertragsteuerliche Tücken, wenn der Ausgleich nicht in Geld, sondern mit steuerverstricktem Vermögen erfüllt wird. Die Einzelheiten dazu behandeln wir gesondert; an dieser Stelle bleibt sie ein Werkzeug, das die Ausgangslage für die Freibetragsnutzung herstellt.

Rechenbeispiel: Vermögensübertragung mit und ohne Zehnjahresstaffelung

Ein Vater möchte seiner Tochter im Lauf der Zeit 800.000 Euro übertragen. Die Tochter gehört zur Steuerklasse I, ihr persönlicher Freibetrag gegenüber dem Vater beträgt 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

**Variante 1, Übertragung in einem Zug.** Der Vater schenkt die vollen 800.000 Euro auf einmal. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 400.000 Euro. Dieser fällt in der Steuerklasse I in die Wertstufe bis 600.000 Euro und wird nach § 19 Abs. 1 ErbStG mit 15 Prozent besteuert. Die Schenkungsteuer beträgt 400.000 Euro × 15 Prozent = 60.000 Euro.

**Variante 2, gestaffelte Übertragung.** Der Vater schenkt zunächst 400.000 Euro und überträgt die zweiten 400.000 Euro erst, nachdem mehr als zehn Jahre vergangen sind. Bei der ersten Schenkung steht der volle Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung, der steuerpflichtige Erwerb ist null. Weil zwischen beiden Zuwendungen mehr als zehn Jahre liegen, werden sie nach § 14 Abs. 1 ErbStG nicht zusammengerechnet; bei der zweiten Schenkung lebt der Freibetrag von 400.000 Euro vollständig wieder auf, sodass auch hier kein steuerpflichtiger Erwerb entsteht. Die Schenkungsteuer beträgt in beiden Fenstern jeweils 0 Euro.

Die Staffelung spart in diesem Fall die gesamten 60.000 Euro. Der Effekt wächst mit der Vermögenshöhe und mit der Zahl der nutzbaren Zehnjahresfenster: Wer früh beginnt und über zwei Eltern, mehrere Kinder und die Enkel verteilt, überträgt auf diese Weise Millionenbeträge steuerfrei, die bei einer einzigen Übertragung von Todes wegen voll der Steuer unterlägen.

Häufige Fragen

Wie oft kann ich denselben Freibetrag nutzen?

So oft Sie wollen, sofern zwischen den Zuwendungen an dieselbe Person jeweils mehr als zehn Jahre liegen. § 14 ErbStG rechnet nur Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammen; danach lebt der Freibetrag in voller Höhe wieder auf.

Zählt die Frist ab dem Schenkungsvertrag oder ab der Ausführung?

Maßgeblich ist die Ausführung der Schenkung, also regelmäßig der tatsächliche Vermögensübergang. Eine knapp vor Fristablauf vorgenommene zweite Schenkung wird mit der ersten zusammengerechnet, weshalb eine genaue Datierung wichtig ist.

Ist die Kettenschenkung über mein Kind an die Schwiegertochter zulässig?

Ja, wenn Ihr Kind nicht zur Weitergabe verpflichtet ist und frei über das Geschenk verfügen könnte. Fehlt diese eigene Dispositionsbefugnis, behandelt das Finanzamt den Vorgang nach § 42 AO als direkte Schenkung an die Schwiegertochter mit nur 20.000 Euro Freibetrag.

Lohnt sich die direkte Schenkung an Enkel?

Ja, weil jeder Enkel einen eigenen Freibetrag von 200.000 Euro gegenüber jedem Großelternteil hat. Vermögen, das ohnehin für die Enkel gedacht ist, sollte nicht über die Eltern umgeleitet werden, da dort ein Teil des Kind-Freibetrags verbraucht wird.

Was passiert, wenn ich vor Ablauf der zehn Jahre versterbe?

Dann wird die letzte Schenkung mit dem Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet, und der Freibetrag greift insoweit nur einmal. Bereits abgeschlossene Zehnjahresfenster bleiben davon unberührt.

Bringt die Staffelung auch bei Immobilien etwas?

Ja, über die Übertragung von Bruchteilseigentum. In jedem Zehnjahresfenster wird ein weiterer ideeller Miteigentumsanteil verschenkt, sodass sich der Freibetrag auch bei einem einzelnen Grundstück mehrfach einsetzen lässt.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht ist die wirksamste Freibetragsstrategie zugleich die einfachste: früh beginnen und gestaffelt übertragen. Wer mit der Vermögensübergabe nicht bis ins hohe Alter wartet, gewinnt zusätzliche Zehnjahresfenster, und jedes ungenutzte Fenster ist verschenkter Freibetrag. Prüfen Sie deshalb zunächst, wie viele dieser Fenster sich über das Lebensalter realistisch noch öffnen lassen, und legen Sie einen Übertragungsfahrplan an, der die Tranchen sauber datiert und dokumentiert.

Im zweiten Schritt sollten Sie die Empfängerseite verbreitern. Beziehen Sie beide Elternteile als Schenker, mehrere Kinder und die Enkel ein, weil jede Person und jede Generation einen weiteren Freibetrag mitbringt; eine Kettenschenkung über das eigene Kind oder eine direkte Zuwendung an Enkel kann ganze Steuerklassen überspringen. Achten Sie bei der Kettenschenkung konsequent darauf, dass der Zwischenbeschenkte rechtlich und tatsächlich frei entscheidet, damit § 42 AO nicht greift.

Schließlich gehört die güterrechtliche Ausgangslage auf den Prüfstand. Verfügt nur ein Ehegatte über nennenswertes Vermögen, kann eine Verschiebung zwischen den Eheleuten erst die Grundlage schaffen, beide Freibetragslinien gegenüber der nächsten Generation auszuschöpfen. Weil hier ertragsteuerliche Fallstricke lauern, sollte dieser Schritt nicht isoliert, sondern als Teil eines abgestimmten Gesamtplans erfolgen.

Rechtsstand: Juni 2026.