Welchen Sachverhalt hatte der BGH zu entscheiden?

Die Erblasserin M, ihr vorverstorbener Ehemann E und ihr ebenfalls vorverstorbener Sohn S schlossen 1994 einen notariellen Erbvertrag. M und E setzten sich darin gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten S erbvertraglich zum Schlusserben des Längerlebenden. In derselben Urkunde schlossen sie mit den drei Töchtern T1, T2 und T3 Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge; S verpflichtete sich zu Abfindungsleistungen an seine Schwestern.

Eine Ersatzerbenregelung für den Fall, dass S vor dem überlebenden Ehegatten verstirbt, fehlte. S verstarb 2022 kinderlos und hinterließ zwei Enkel, F1 und F2. Die Erblasserin M bestimmte daraufhin 2022 auf einem handschriftlichen Notizzettel ihre Tochter T1 als Erbin.

Nach dem Tod der M beantragten F1 und F2 einen Erbschein zu je ½. Das Nachlassgericht und das OLG wiesen den Antrag zurück: F1 und F2 seien zwar über § 2069 BGB als Ersatzerben berufen, die Einsetzung sei aber nicht vertragsgemäß und damit nicht bindend. § 2270 Abs. 2 BGB sei auf den Erbvertrag nicht anwendbar, sodass M zugunsten von T1 habe neu testieren können.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat die Vorentscheidungen aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, F1 und F2 den beantragten Erbschein zu erteilen.

Die zentrale dogmatische Weichenstellung: § 2270 BGB gilt für den Erbvertrag weder unmittelbar noch entsprechend. Die Vorschrift ist auf das gemeinschaftliche Testament zugeschnitten und wird von der Verweisung des § 2279 Abs. 1 BGB nicht erfasst. Der BGH zieht damit eine klare Trennlinie zwischen der Bindungsdogmatik des gemeinschaftlichen Testaments und derjenigen des Erbvertrags.

Die Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge des S und deren Vertragsgemäßheit ergeben sich nach dem BGH aus der ergänzenden Auslegung des Erbvertrags gemäß §§ 133, 157, 2084 BGB. Das spätere Testament der M zugunsten der Tochter T1 ist nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Warum ist § 2270 BGB auf den Erbvertrag nicht anwendbar?

Die erbrechtliche Bindung folgt beim Erbvertrag aus der Vertragsnatur des Rechtsgeschäfts und aus § 2278 BGB, nicht aus einer Zweifelsregel nach dem Vorbild des § 2270 Abs. 2 BGB. Die Vertragsgemäßheit einer Verfügung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Ob eine einzelne Verfügung vertragsgemäß getroffen ist, muss gesondert durch Auslegung nach §§ 133, 157, 2084 BGB ermittelt werden. Ein starkes Indiz für die Vertragsgemäßheit ist das erkennbare Interesse des anderen Vertragsteils an der Verfügung — etwa bei Zuwendungen an gemeinsame Abkömmlinge oder dem anderen Vertragsteil nahestehende Verwandte (vgl. bereits OLG Saarbrücken v. 23.10.2020 – 5 W 49/19).

Welche Rolle spielt die ergänzende Auslegung?

Methodisch hat der BGH die ergänzende Auslegung des Erbvertrags neu akzentuiert. Fehlt eine ausdrückliche Ersatzerbenregelung, obwohl die weiteren Abkömmlinge Erbverzichte nach § 2349 BGB erklärt haben und der Schlusserbe Pflichten übernommen hat, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor.

Der hypothetische Wille der Vertragsparteien geht in dieser Konstellation regelmäßig dahin, den Stamm des eingesetzten Schlusserben erbrechtlich bindend zu bedenken. Das entspricht auch dem Interesse des erstversterbenden Ehegatten, der die Enterbung des gemeinsamen Kindes nur im Vertrauen auf die bindende Schlusserbeinsetzung hinnimmt.

§ 2069 BGB tritt neben diese Auslegung: Die Vorschrift bestimmt, wer im Zweifel Ersatzerbe wird — über die Frage, ob die Einsetzung bindend ist, trifft sie keine Aussage.

Wie grenzt sich die Bindungswirkung im Erbvertrag von der im gemeinschaftlichen Testament ab?

Beim gemeinschaftlichen Testament entsteht die Bindungswirkung über die Wechselbezüglichkeit nach § 2270 BGB: Der überlebende Ehegatte ist an die wechselbezügliche Verfügung gebunden, wenn er die ihm zugewandte Verfügung angenommen hat (§ 2271 Abs. 2 BGB). Ob Wechselbezüglichkeit vorliegt, wird im Zweifel nach § 2270 Abs. 2 BGB vermutet.

Beim Erbvertrag fehlt diese Zweifelsregel. Die Bindung ergibt sich ausschließlich aus der Qualifikation einer Verfügung als vertragsgemäß i.S.d. § 2278 Abs. 1 BGB. Vertragsgemäß bedacht ist der Begünstigte nur dann, wenn die zu seinen Gunsten getroffene Zuwendung nicht auf einer einseitigen Verfügung i.S.d. § 2299 BGB, sondern auf einer vertragsgemäßen Verfügung beruht. Spätere Verfügungen von Todes wegen, die das Recht des vertragsgemäß Bedachten beeinträchtigen, sind nach § 2289 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB unwirksam.

Was folgt daraus für die Gestaltungspraxis?

Die Entscheidung hat unmittelbare Konsequenzen für die Erbvertragsgestaltung:

Qualifikation jeder Verfügung: Im Erbvertrag ist für jede einzelne Verfügung ausdrücklich zu bestimmen, ob sie vertragsgemäß i.S.d. § 2278 Abs. 1 BGB oder einseitig i.S.d. § 2299 BGB getroffen wird. Wer diese Differenzierung nicht im Vertragstext abbildet, überlässt die Reichweite der Bindung einer späteren Auslegung — und damit dem Rechtsstreit.

Ersatzerbenklausel als Pflichtbestandteil: Wer einen Schlusserben einsetzt, sollte die Ersatzerbenfolge von vornherein ausformulieren, vorzugsweise durch ausdrückliche Einsetzung der Abkömmlinge nach Stämmen. Die Qualifikation als vertragsgemäß oder einseitig muss ebenfalls klargestellt werden. Der Rückgriff auf § 2069 BGB entbindet nicht von dieser Klärung, weil die Vorschrift über die Bindungsfrage keine Aussage trifft.

Änderungsvorbehalt: Soll der überlebende Vertragsteil Spielraum für eine spätere Umgestaltung behalten, ist ein ausdrücklicher Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt nach § 2293 BGB aufzunehmen. Dieser bedarf nach § 2276 BGB der notariellen Form und muss Reichweite und Bedingungen möglichst präzise beschreiben.

Vorsicht beim einseitigen Änderungsvorbehalt: Ein einseitiger Änderungsvorbehalt ist zwar möglich, verändert die Gestaltung aber grundlegend. Im Extremfall kann er zur Umdeutung in ein gemeinschaftliches Testament führen (vgl. OLG Hamm v. 01.04.2020 – 15 W 479/19).

Trennung der Interessenlagen: An der Bindung des jeweils verfügenden Ehegatten hat der andere Ehegatte regelmäßig ein Interesse, wenn gemeinsame Abkömmlinge bedacht werden. Bei Zuwendungen an familienfremde Dritte fehlt dieses Interesse häufig, sodass nur eine einseitige Verfügung vorliegt.

Rechtsstand: Mai 2025. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht und berücksichtigen die Entscheidung BGH v. 26.03.2025 – IV ZB 15/24. Zur Bindungsdogmatik des Erbvertrags vgl. ergänzend OLG Zweibrücken v. 10.03.2025 – 8 W 19/24 und OLG München v. 05.11.2020 – 31 Wx 415/17.

FAQ: Häufige Fragen zur Ersatzerbeinsetzung im Erbvertrag

Gilt § 2270 BGB auch für den Erbvertrag?

Nein. Der BGH hat klargestellt, dass § 2270 BGB ausschließlich auf das gemeinschaftliche Testament anwendbar ist. Die Verweisung des § 2279 Abs. 1 BGB erfasst § 2270 BGB nicht. Die Bindungswirkung im Erbvertrag folgt allein aus der Qualifikation einer Verfügung als vertragsgemäß nach § 2278 BGB.

Was passiert, wenn der Erbvertrag keine Ersatzerbenregelung enthält?

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, greift zunächst die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB, die im Zweifel die Abkömmlinge des eingesetzten Erben als Ersatzerben bestimmt. Ob diese Ersatzerbeinsetzung bindend ist, muss durch ergänzende Auslegung des Erbvertrags ermittelt werden. Liegen Indizien für eine planwidrige Regelungslücke vor, kann die ergänzende Auslegung eine vertragsgemäße Bindung begründen.

Kann der überlebende Ehegatte trotz Erbvertrag ein neues Testament errichten?

Grundsätzlich ja, aber nur soweit das neue Testament keine vertragsgemäßen Verfügungen des Erbvertrags beeinträchtigt. Verfügungen, die das Recht des vertragsgemäß Bedachten verletzen, sind nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Wie lässt sich im Erbvertrag Flexibilität für spätere Änderungen sichern?

Durch einen ausdrücklichen Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt nach § 2293 BGB. Dieser muss in notarieller Form vereinbart werden (§ 2276 BGB) und sollte Reichweite und Bedingungen möglichst präzise beschreiben. Ohne einen solchen Vorbehalt entfällt die Bindung im Regelfall nicht.

Welche Rolle spielt § 2069 BGB bei der Ersatzerbenbestimmung?

§ 2069 BGB bestimmt, wer im Zweifel Ersatzerbe wird — nämlich die Abkömmlinge des eingesetzten Erben. Die Vorschrift regelt aber ausschließlich die Frage der Berufung, nicht die der Bindungswirkung. Ob die Ersatzerbeinsetzung den überlebenden Ehegatten bindet, muss gesondert durch Auslegung des Erbvertrags geklärt werden.

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