Was ist die Ausschüttungsfiktion nach § 25 UmwStG?

Wer eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umwandelt, stößt regelmäßig auf das Umwandlungshemmnis der Ausschüttungsfiktion. Sämtliche ausschüttungsfähigen Gewinnrücklagen gelten als ausgeschüttet (§ 25 UmwStG).

Der Gedanke dahinter ist konsequent. In der Kapitalgesellschaft sind die thesaurierten Gewinne nur körperschaftsteuerlich belastet; die Belastung auf der Gesellschafterebene steht noch aus und greift erst mit der Ausschüttung. Mit dem Übergang in die transparente Besteuerung der Personengesellschaft würde diese zweite Belastungsstufe sonst wegfallen. Die Ausschüttungsfiktion holt sie systematisch nach.

Für die Praxis ist das ein erhebliches Umwandlungshemmnis. Wer über Jahre Gewinne thesauriert hat, sieht sich beim Formwechsel mit einem fiktiven Zufluss konfrontiert, der die persönliche Steuerlast spürbar erhöht. In der Beratungspraxis ist das einer der häufigsten Gründe, warum ein an sich wirtschaftlich sinnvoller Formwechsel in eine GmbH & Co. KG am Steuerthema scheitert oder zumindest deutlich später angegangen wird, als es operativ gerechtfertigt wäre.

Warum ist die KGaA in diesem Punkt ein Sonderfall?

Die KGaA nimmt eine Sonderstellung ein, weil sie steuerlich nur teilweise als Personengesellschaft behandelt wird. Diese Eigenheit ist nicht erst eine Frage des Formwechsels, sondern ergibt sich aus der laufenden Besteuerung der KGaA.

Die KGaA ist eigenständiges Steuersubjekt für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Soweit es um den Komplementär geht, greift dagegen die transparente Mitunternehmerbesteuerung. Auf den Kommanditaktionärsanteil bezogen, bleibt die KGaA dagegen körperschaftsteuerlich verfasst, weil dort die klassische Dividendenbesteuerung gilt.

Genau diese doppelte Behandlung schlägt auf den Formwechsel durch. Wo die Sphäre weiterhin körperschaftsteuerlich verfasst ist, fehlt der Anlass, die thesaurierten Gewinne fiktiv auszuschütten. Wo die Sphäre dagegen mit dem Formwechsel in die transparente Mitunternehmerbesteuerung übergeht, bleibt die Ausschüttungsfiktion sinnvoll und wird folgerichtig angewendet.

Wie wirkt die Ausschüttungsfiktion beim Formwechsel in die KGaA?

Bei der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine KGaA gilt die Ausschüttungsfiktion nach zutreffender Auffassung lediglich für den auf den persönlich haftenden Gesellschafter, also den Komplementär, entfallenden Gewinnanteil. Soweit stehen gelassene Gewinne den Kommanditaktionären zuzurechnen sind, gelten diese nicht als ausgeschüttet, da sie weiterhin der körperschaftsteuerlichen Sphäre unterliegen. Die KGaA bleibt insoweit partiell körperschaftsteuerlich intransparent.

Damit wird die Belastung beim Formwechsel auf den Komplementärsanteil reduziert. Ist die Komplementärstellung im Gesellschaftsvertrag mit einer überschaubaren Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgestaltet, entsteht durch die Ausschüttungsfiktion nur eine vergleichsweise geringe steuerliche Belastung. Der Hauptteil der thesaurierten Gewinnrücklagen bleibt unangetastet in der körperschaftsteuerlichen Sphäre und steht der KGaA weiterhin zur Verfügung.

Erfahrungsgemäß ist gerade diese Aufteilung der wirtschaftliche Kern, den die KGaA gegenüber anderen Zielrechtsformen attraktiv macht. Bei einer GmbH & Co. KG würde die volle Ausschüttungsfiktion greifen und die thesaurierten Gewinne in einer Stufe an die Gesellschafter durchschlagen. Bei der KGaA bleibt die Belastung dagegen auf die Komplementärseite begrenzt.

Welche Rolle spielt die Ausgestaltung des Komplementäranteils?

Die Sonderstellung der KGaA wirkt sich beim Formwechsel proportional aus. Je höher der auf den Komplementär entfallende Anteil am Gewinn ist, desto stärker greift die Ausschüttungsfiktion; je niedriger, desto schonender bleibt der Formwechsel steuerlich.

In der Praxis wird die Komplementärstellung fast immer durch eine Kapitalgesellschaft besetzt, üblicherweise eine GmbH. Die Komplementärstellung dient also nicht dazu, das wirtschaftliche Vermögen abzubilden, sondern die Geschäftsführungs- und Haftungsfunktion zu organisieren. Dementsprechend wird die wirtschaftliche Beteiligung des Komplementärs an Gewinn und Vermögen häufig bewusst niedrig angesetzt.

Aus unserer Sicht ist diese Stellschraube der entscheidende Hebel, wenn die KGaA bewusst als Zielrechtsform für einen Formwechsel mit hohen Thesaurierungsständen gewählt wird. Die Gewinnverteilungsabrede in der Satzung bestimmt nicht nur die laufende steuerliche Lastverteilung zwischen KGaA und Komplementär, sondern auch das Volumen der Ausschüttungsfiktion beim Formwechsel. Wer das ohne saubere Modellrechnung in die Strukturierung einkippt, verschenkt regelmäßig genau jenen Vorteil, den die KGaA dem Mandanten an dieser Stelle eigentlich bietet.

Für welche Konstellationen lohnt sich der Formwechsel in eine KGaA?

Gerade bei Gesellschaften mit hohen thesaurierten Gewinnvorträgen kann sich die Umwandlung in eine KGaA als steuerlich vorteilhaft erweisen. Die KGaA hält die thesaurierten Gewinne auf der Kommanditaktionärsseite weiterhin in der körperschaftsteuerlichen Sphäre und vermeidet damit den steuerlichen Stoß, der bei einem Formwechsel in eine reine Personengesellschaft auf die Gesellschafterebene durchschlagen würde.

In der Beratungspraxis ist die Konstellation typischerweise diese. Eine Familien-GmbH oder Familien-AG hat über Jahre Gewinne nicht ausgeschüttet, die Gewinnrücklagen sind entsprechend hoch, und es entsteht der Wunsch, externe Investoren oder eine Börsenstruktur einzubinden, ohne die Kontrolle abzugeben. Die KGaA ist hier in der laufenden Besteuerung gestaltungsoffen, beim Übergang dorthin steuerlich schonend und auf der Kontrollseite robust.

Eine seriöse Strukturentscheidung verlangt allerdings, dass die laufende Belastung in einer KGaA und die einmalige Belastung durch die Ausschüttungsfiktion auf der Komplementärseite zusammen modelliert werden. Erst diese Gesamtsicht zeigt, ob der Formwechsel in eine KGaA gegenüber der bestehenden Kapitalgesellschaftsstruktur tatsächlich Vorteile bringt. Aus unserer Sicht ist die KGaA in dieser Konstellation häufig die überlegene Lösung, sie ist es aber nicht in jedem Fall, und sie ist es nie ohne sorgfältige Modellrechnung.

Rechtsstand: Mai 2026

FAQ

Was regelt § 25 UmwStG?

§ 25 UmwStG regelt das Umwandlungshemmnis beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Sämtliche ausschüttungsfähigen Gewinnrücklagen gelten als ausgeschüttet, sodass die nachgelagerte Belastung auf der Gesellschafterebene mit dem Formwechsel ausgelöst wird.

Gilt die Ausschüttungsfiktion bei Formwechsel in eine KGaA in vollem Umfang?

Nein. Bei der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine KGaA gilt die Ausschüttungsfiktion nach zutreffender Auffassung nur für den auf den Komplementär entfallenden Gewinnanteil. Stehen gelassene Gewinne, die den Kommanditaktionären zuzurechnen sind, gelten nicht als ausgeschüttet, weil sie weiterhin der körperschaftsteuerlichen Sphäre unterliegen.

Warum ist die KGaA in diesem Punkt ein Sonderfall?

Die KGaA wird steuerlich nur teilweise als Personengesellschaft behandelt. Sie bleibt in Bezug auf die Kommanditaktionärsseite körperschaftsteuerlich intransparent. Damit fehlt für diesen Anteil der Anlass, die thesaurierten Gewinne fiktiv auszuschütten.

Für welche Gesellschaften lohnt der Formwechsel in eine KGaA besonders?

Gerade bei Gesellschaften mit hohen thesaurierten Gewinnvorträgen kann sich die Umwandlung in eine KGaA als steuerlich vorteilhaft erweisen. Die KGaA hält die thesaurierten Gewinne auf der Kommanditaktionärsseite weiterhin in der körperschaftsteuerlichen Sphäre.

Beeinflusst der Komplementäranteil die steuerliche Belastung beim Formwechsel?

Ja. Je höher der auf den Komplementär entfallende Gewinnanteil ist, desto stärker greift die Ausschüttungsfiktion. Die Ausgestaltung des Komplementäranteils in der Satzung ist daher ein wesentlicher Hebel für die steuerliche Belastung beim Formwechsel.

Reicht der Steuervorteil allein als Grund für die KGaA?

Aus unserer Sicht nicht. Die KGaA muss als laufende Rechtsform passen und nicht nur den Formwechsel erleichtern. Eine seriöse Strukturentscheidung verlangt eine Modellrechnung, die die laufende Belastung in der KGaA und die einmalige Belastung der Ausschüttungsfiktion zusammenführt.

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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück