Ihr Lebenswerk erfolgreich zu übertragen, verlangt vorausschauende Planung. Emotionale Sensibilität ergänzt Fachwissen. Ihr Lebenswerk ist in sicheren Händen.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Freiberufler-Gesellschaften können gewerblich infiziert werden.

Eine geringfügige nicht-freiberufliche Tätigkeit genügt.

Ein höchstes Gericht schuf Klarheit.

Die Gefahr der gewerblichen Infizierung im Detail

Freiberufler genießen einen besonderen steuerlichen Status. Ihre Einkünfte sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt auch für Zusammenschlüsse von Freiberuflern. Eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine GbR kann freiberuflich tätig sein.

Die sogenannte Abfärberegelung ist eine Gefahr. Sie besagt, dass die Einkünfte der gesamten Gesellschaft gewerblich werden. Dies passiert, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Selbst eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit kann ausreichen. Es gibt eine Bagatellgrenze von 3 Prozent oder maximal 24.500 Euro.

Risiko 1: Fehlende Mitunternehmerstellung Jeder Gesellschafter muss ein Mitunternehmer sein. Er muss Mitunternehmerrisiko und -initiative tragen. Ein Urteil eines Finanzgerichts zeigt das Problem. Eine Fachärztin trat in eine Gemeinschaftspraxis ein. Sie sollte eigenverantwortlich arbeiten. Sie war aber nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Das Gericht sah sie nicht als Mitunternehmerin. Ihre Tätigkeit infizierte die gesamte Gesellschaft.

Risiko 2: Fehlende leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit Alle Gesellschafter müssen leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Das gilt auch bei der Nachfolge. Ein Seniorpartner zieht sich oft aus dem Tagesgeschäft zurück. Er übernimmt nur noch repräsentative Aufgaben. Das kann schädlich sein. Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit mehr vor.

Ein Urteil eines Finanzgerichts hat dies bestätigt. Ein Seniorpartner einer Zahnarztpraxis kümmerte sich fast ausschließlich um die Verwaltung. Seine Umsätze aus Behandlungstätigkeiten waren sehr gering. Das Gericht sah seine Tätigkeit als gewerblich an. Es infizierte die gesamte Praxis.

Aktuelle Klarstellung und Fazit

Ein neues Urteil des BFH hat für Klarheit gesorgt. Das höchste Gericht verneinte die gewerbliche Infizierung. Es sah die Tätigkeit des Seniorpartners als freiberuflich an. Das Gericht entschied, dass der Berufsträger den freien Beruf selbst ausübt. Dies gilt auch bei einer äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit. Entscheidend ist, dass der Berufsträger weiterhin fachlich am Markt agiert.

EXPERTENWISSEN: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit für Freiberufler-Sozietäten. Sie betrifft nicht nur Zahnärzte. Die Grundsätze gelten auch für Anwälte, Steuerberater oder Architekten.

Fazit und Handlungsimpulse

Die Nachfolge in Freiberufler-Gesellschaften birgt Risiken. Eine genaue Prüfung der Tätigkeiten ist unerlässlich. Eine sorgfältige Planung ist notwendig.

Konkrete Handlungsschritte

Aufgabenverteilung unter Gesellschaftern prüfen.

Sicherstellen, dass jeder Partner fachlich tätig bleibt.

Gesellschaftsverträge bei Bedarf anpassen.