Warum gilt für Gesellschafterdarlehen ein strengerer Fremdvergleich?

Bei Darlehen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person greift derselbe Fremdvergleichsmaßstab wie bei Familiendarlehen — allerdings in besonders strenger Ausprägung. Der Grund liegt in der Möglichkeit des Gesellschafters, die Konditionen einseitig in seinem Interesse zu gestalten. Was zwischen wirtschaftlich unabhängigen Familienangehörigen noch als individuelle Vertragsfreiheit durchgeht, ist im Verhältnis Gesellschafter zu seiner GmbH typischerweise ein Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Konditionen.

Die rechtliche Konsequenz ist § 8 Abs. 3 KStG. Soweit eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter Vermögensvorteile zuwendet, die sie einem fremden Dritten nicht zugewendet hätte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das mindert den steuerlichen Gewinn der GmbH nicht. Im Gegenzug entsteht beim Gesellschafter eine Einkunft aus Kapitalvermögen, für die der Tarifausschluss nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG greift — zum persönlichen Steuersatz, nicht zum Abgeltungstarif. Die vGA wirkt also doppelt belastend.

Bemerkenswert ist, dass auch in dieser stärker formalisierten Konstellation der Fremdvergleich der maßgebliche Prüfmaßstab bleibt. Die Frage ist nicht, ob die GmbH überhaupt mit ihrem Gesellschafter kontrahieren darf, sondern ob die Konditionen so vereinbart sind, wie sie auch mit einem fremden Dritten zustande gekommen wären.

Was hat der BFH im Urteil I R 27/20 entschieden?

Der Streitfall, der dem BFH-Urteil vom 22. Februar 2023 (I R 27/20) zugrunde lag, betraf eine GmbH, die ihrem Gesellschafter auf einem Verrechnungskonto eine Forderung hatte stehen lassen, ohne dafür eine angemessene Verzinsung zu vereinbaren. Wirtschaftlich entsprach das Verrechnungskonto einem laufenden Kredit der GmbH an ihren Gesellschafter.

Der BFH hat klargestellt: Verzichtet eine GmbH auf eine angemessene Verzinsung einer Forderung gegen ihren Gesellschafter, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des fremdüblichen Zinses vor. Die GmbH wendet ihrem Gesellschafter den Verzinsungsvorteil unentgeltlich zu. Diese Zuwendung ist gesellschaftsrechtlich veranlasst und tritt steuerlich an die Stelle einer offenen Gewinnausschüttung.

Damit ist die ältere Diskussion, ob ein nicht oder zu niedrig verzinstes Verrechnungskonto überhaupt eine vGA auslöst, höchstrichterlich geklärt. Sie tut es — die Frage ist allein noch, in welcher Höhe.

Wie hoch ist der fremdübliche Zins?

Hier liegt die zentrale praktische Aussage des Urteils. Der BFH hat sich gegen die Auffassung gewandt, der fremdübliche Zinssatz entspreche dem banküblichen Sollzins, den die GmbH am Markt zu zahlen hätte. Maßstab ist vielmehr der Margenteilungsgrundsatz: Der fremdübliche Zins liegt in der Mitte zwischen dem banküblichen Habens- und dem banküblichen Sollzins.

Die wirtschaftliche Begründung leuchtet ein. Wenn die GmbH den Gesellschafter wie einen Bankkunden behandeln müsste, würde sie ihm den vollen Sollzins berechnen — das bankübliche Aktivgeschäft. Wenn die GmbH ihrerseits den Gesellschafter wie eine Bank-Anlagestelle nutzen würde, käme sie auf den Habenszinssatz. Beide Sichtweisen sind einseitig: Die eine zugunsten der GmbH, die andere zugunsten des Gesellschafters. Der BFH teilt die Marge und nimmt den Mittelwert als marktgerechten Ausgleich an.

Das Streitfall-Beispiel

Im konkreten Fall des Urteils I R 27/20 lag der bankübliche Überziehungszinssatz bei 9 %. Nach dem Margenteilungsgrundsatz ergab das einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 % auf das Verrechnungskonto. Hätte die GmbH ihrem Gesellschafter über den maßgeblichen Zeitraum eine Forderung von 100.000 € zinslos belassen, ergäbe das eine vGA von 4.500 € pro Jahr. Bei höheren Forderungen oder längeren Verrechnungsperioden wachsen die Beträge entsprechend.

Praktisch bedeutet das: Wer das Verrechnungskonto seiner GmbH gegen den Gesellschafter unverzinst stehen lässt, riskiert eine jährliche vGA in Höhe von rund der Hälfte des Überziehungszinssatzes — und das kumuliert über die gesamte Laufzeit, bis die Forderung ausgeglichen oder eine angemessene Verzinsung vereinbart ist.

Wie ist die umgekehrte Konstellation zu beurteilen?

Spiegelbildlich problematisch ist die Konstellation, in der der Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Hier interessiert das Finanzamt nicht das Wenig, sondern das Zuviel: Überhöhte Zinsen, die der Gesellschafter sich von der GmbH zahlen lässt, lösen ebenfalls eine vGA aus. Die GmbH zahlt dem Gesellschafter mehr, als sie einem fremden Dritten zahlen würde, und der Differenzbetrag ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Warum scheitert der Vergleich mit besicherten Bankkrediten?

In der Praxis hat sich die Finanzverwaltung in dieser Konstellation häufig auf den Standpunkt gestellt, der fremdübliche Zins entspreche dem Zinssatz, zu dem die GmbH einen vergleichbaren besicherten Bankkredit erhalten hätte. In einem konkreten Streitfall war ein Gesellschafterdarlehen zu 8 % verzinst, was die Finanzverwaltung im Vergleich zu banküblichen Konditionen für besicherte Kredite als überhöht qualifizierte.

Der BFH hat den schlichten Vergleich mit einem besicherten Bankkredit ausdrücklich zurückgewiesen. Die Begründung ist wirtschaftlich zwingend: Gesellschafterdarlehen sind in der Regel nachrangig und unbesichert. Wer die GmbH-Finanzierung über sein eigenes Darlehen stellt, übernimmt das wirtschaftliche Verlustrisiko, das eine Bank typischerweise nicht zu tragen bereit wäre. Dafür darf er einen Zinsaufschlag verlangen. Der vergleichbare Marktzins ist deshalb nicht der besicherte Bankkredit, sondern eine Finanzierung mit vergleichbarem Risikoprofil, also typischerweise eine unbesicherte oder nachrangige Finanzierung mit deutlich höheren Konditionen.

Das hat eine wichtige beratungspraktische Konsequenz: Wer ein Gesellschafterdarlehen mit nachvollziehbar erhöhtem Zinssatz gestaltet, muss die Risikolage offen dokumentieren. Die Nachrangigkeit, die fehlende Besicherung und das wirtschaftliche Verlustrisiko sind die zentralen Argumente, die einen Zinsaufschlag rechtfertigen.

Wo liegt die Grenze?

Auch wenn der besicherte Bankkredit nicht der Maßstab ist, ist die Höhe des Zinsaufschlags nicht beliebig. Der BFH verlangt eine nachvollziehbare Marktorientierung. Der Gesellschafter darf nicht jeden Zins durchsetzen, sondern nur einen, der unter Berücksichtigung der konkreten Risikolage als marktgerecht angesehen werden kann. Wo genau die Grenze liegt, entscheidet die jeweilige Konstellation. Ein Zinssatz, der erkennbar über dem liegt, was wirtschaftlich auch zwischen Fremden zustande gekommen wäre, kippt in die vGA.

Wie greifen Fremdvergleich und Tarifausschluss ineinander?

Bei Gesellschafterdarlehen spielen zwei steuerliche Mechanismen zusammen, die in der Beratungspraxis oft nicht klar getrennt werden.

Der körperschaftsteuerliche Mechanismus: § 8 Abs. 3 KStG

Auf Ebene der GmbH entscheidet § 8 Abs. 3 KStG. Soweit Vermögensvorteile gesellschaftsrechtlich veranlasst sind, mindern sie den steuerlichen Gewinn der GmbH nicht. Ein zu niedriger Zins, den die GmbH dem Gesellschafter berechnet, führt zur fiktiven Hinzurechnung eines fremdüblichen Zinses als verdeckte Gewinnausschüttung. Ein zu hoher Zins, den die GmbH dem Gesellschafter zahlt, führt zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die Differenz.

Der einkommensteuerliche Mechanismus: § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

Auf Ebene des Gesellschafters greift § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % schließt diese Vorschrift den Abgeltungsteuertarif für Zinsen aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft aus. Der Gesellschafter versteuert die Zinsen zum persönlichen Steuersatz von bis zu 45 %, nicht zum Abgeltungstarif von 25 %. Der BFH hat in seinem Urteil VIII R 5/17 vom 16.06.2020 klargestellt, dass diese Vorschrift abschließend ist; ein Rückgriff auf den Auffangtatbestand in Buchstabe a kommt nicht in Betracht.

Die Doppelwirkung der vGA

Wer als beherrschender Gesellschafter das Gesellschafterdarlehen oder das Verrechnungskonto unsorgfältig gestaltet, trägt eine doppelte Belastung. Bei der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug für überhöhte Zinsen verweigert oder eine vGA für zu niedrige Zinsen hinzugerechnet. Beim Gesellschafter werden die Zinseinkünfte oder die vGA mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Der scheinbar elegante Hebel des Gesellschafterdarlehens kehrt sich in seiner Wirkung um, sobald die Konditionen den Fremdvergleich nicht bestehen.

Welche Maßstäbe gelten für die Vergleichsgrundlage?

Die Bestimmung des fremdüblichen Zinses folgt denselben Grundsätzen, die die Rechtsprechung auch für Familiendarlehen entwickelt hat. Das BMF-Schreiben vom 23.12.2010 verlangt für die Anerkennung von Darlehen zwischen nahestehenden Personen die vier kumulativen Voraussetzungen des zivilrechtlich wirksamen Vertragsschlusses, der klaren Vorab-Vereinbarungen, der tatsächlichen Durchführung wie vereinbart und der Fremdüblichkeit von Inhalt und Durchführung. Für die Konditionen wurde der ursprünglich enge Maßstab — nur Bankkredite — durch das BMF-Schreiben vom 29.04.2014 (BStBl I 2014, 809) im Einklang mit der BFH-Linie geöffnet: Auch die Konditionen von Bank-Geldanlagen können herangezogen werden, wenn das Darlehen aus Sicht des Gläubigers Anlageinteressen verfolgt.

In der Gesellschaftssphäre konkretisiert der Margenteilungsgrundsatz aus I R 27/20 diese Linie. Der fremdübliche Zins liegt in der Mitte zwischen den marktüblichen Konditionen für die jeweils gegenläufigen Bankgeschäfte — Habensanlage und Sollkredit. Die ältere Praxis, der die Finanzverwaltung mit dem Vergleichsmaßstab des besicherten Bankkredits folgte, ist damit überholt.

Auffällig ist die Konvergenz: Werbende Beraterquellen, differenzierende Fachpublikationen und die Finanzverwaltung verweisen — bei aller Schärfedifferenz im Detail — auf denselben zentralen Prüfmaßstab des Fremdvergleichs. Der Streit verläuft nicht über das ��Ob“, sondern über die konkrete Höhe.

Was sollte die Beratungspraxis konkret tun?

Aus unserer Sicht ergeben sich vier Konsequenzen für die laufende Beratung von GmbH-Gesellschaftern.

Verrechnungskonten dürfen nicht zinslos stehen bleiben. Wer das Verrechnungskonto unverzinst führt, riskiert eine jährliche vGA in Höhe des nach dem Margenteilungsgrundsatz ermittelten Zinssatzes. Eine fremdübliche Verzinsung sollte schriftlich vereinbart und dokumentiert sein.

Bei Forderungen der GmbH gegen den Gesellschafter ist die Margenteilung der Maßstab. Der bankübliche Sollzins ist nicht zu vereinbaren. Mitte zwischen Habens- und Sollzins, dokumentiert über öffentlich zugängliche Marktquellen, ist die tragfähige Position.

Bei Gesellschafterdarlehen an die GmbH ist der Zinsaufschlag zu begründen. Wer einen Zins oberhalb des banküblichen besicherten Kreditzinses ansetzt, muss die Nachrangigkeit und das Fehlen einer Besicherung als Begründung schriftlich festhalten. Die BFH-Linie verlangt eine erkennbare Marktorientierung, lehnt aber den 1:1-Vergleich mit besicherten Bankkrediten ab.

Die Tarifseite ist mitzubedenken. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % unterliegen die Zinsen beim Gesellschafter dem persönlichen Steuersatz, nicht der Abgeltungsteuer. Das relativiert den wirtschaftlichen Vorteil des Gesellschafterdarlehens als Finanzierungsinstrument und verlangt eine Gesamtbetrachtung der steuerlichen Belastung auf beiden Ebenen.

Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Grundsätze beruhen auf dem BFH-Urteil vom 22.02.2023 (I R 27/20), dem BFH-Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 5/17), § 8 Abs. 3 KStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG sowie auf den BMF-Schreiben vom 23.12.2010 (BStBl I 2011, 37) und vom 29.04.2014 (BStBl I 2014, 809). Spätere Entwicklungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

FAQ

Löst ein unverzinstes Verrechnungskonto automatisch eine vGA aus?

Im Grundsatz ja. Der BFH hat im Urteil I R 27/20 klargestellt, dass der Verzicht der GmbH auf eine angemessene Verzinsung einer Forderung gegen ihren Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des fremdüblichen Zinses auslöst. Wer das Verrechnungskonto unverzinst stehen lässt, riskiert eine jährliche Hinzurechnung, die sich nach dem Margenteilungsgrundsatz bemisst.

Was bedeutet der Margenteilungsgrundsatz konkret?

Der fremdübliche Zinssatz liegt nicht beim banküblichen Sollzins, sondern in der Mitte zwischen banküblichem Habens- und Sollzins. Im Streitfall I R 27/20 lag der Überziehungszins bei 9 %, woraus sich ein fremdüblicher Zins von 4,5 % ergab. Die Margenteilung trägt der Tatsache Rechnung, dass weder die reine Sicht der GmbH als Kreditgeberin noch die reine Sicht des Gesellschafters als Anleger einseitig zugrunde gelegt werden kann.

Wann liegt eine vGA wegen überhöhter Zinsen vor?

Wenn der Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen zu einem Zinssatz gewährt, der über dem marktgerechten Niveau liegt. Maßstab ist allerdings nicht der besicherte Bankkredit, sondern eine Finanzierung mit vergleichbarem Risikoprofil. Der BFH hat den schlichten 1:1-Vergleich mit besicherten Bankkrediten ausdrücklich verworfen, weil Gesellschafterdarlehen regelmäßig nachrangig und unbesichert sind.

Gilt für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen die Abgeltungsteuer?

Nein, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % beteiligt ist. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG schließt den Abgeltungsteuertarif in dieser Konstellation aus. Die Zinsen unterliegen beim Gesellschafter dem persönlichen Steuersatz. Der BFH hat im Urteil VIII R 5/17 vom 16.06.2020 zudem klargestellt, dass diese Vorschrift abschließend ist.

Wie dokumentiert man den fremdüblichen Zinssatz nachvollziehbar?

Über öffentlich zugängliche Marktquellen wie die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Kredite und Geldanlagen. Bei Forderungen der GmbH gegen den Gesellschafter bietet sich die Dokumentation der banküblichen Sollzinsen und Habenszinsen für vergleichbare Laufzeiten an, aus denen der fremdübliche Mittelwert abgeleitet wird. Bei Darlehen des Gesellschafters an die GmbH ist zusätzlich die Risikolage — Nachrangigkeit, fehlende Besicherung, wirtschaftliche Lage der GmbH — schriftlich festzuhalten.

Welche Folgen hat eine festgestellte vGA?

Auf Ebene der GmbH wird der Gewinn um den Betrag der vGA erhöht; der Betriebsausgabenabzug entfällt entsprechend. Auf Ebene des Gesellschafters entsteht eine Einkunft aus Kapitalvermögen, die bei einer Beteiligung von mindestens 10 % wegen § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Wirtschaftlich kumuliert die Belastung auf beiden Ebenen.

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Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.