Warum entscheidet der KMU-Status über die Förderung?

Weil er die Förderquote anhebt und teils überhaupt erst den Zugang eröffnet. Im FuE-Bereich gewährt die AGVO kleinen Unternehmen einen Aufschlag von zwanzig, mittleren von zehn Prozentpunkten auf die jeweilige Grundintensität (Art. 25 Abs. 5 und 6 AGVO). Die genaue Berechnung der Quote behandelt ein eigener Beitrag; hier zählt die Vorfrage: Ist mein Unternehmen überhaupt ein KMU?

Maßgeblich ist die Definition in Anhang I der AGVO, die wörtlich der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission folgt. Sie kombiniert drei Kriterien: die Mitarbeiterzahl, eine finanzielle Schwelle und das Unabhängigkeitskriterium. Die ersten beiden sind schnell geprüft, das dritte ist die eigentliche Falle, sobald Investoren im Spiel sind.

Welche Schwellenwerte gelten?

Ein KMU beschäftigt weniger als 250 Personen und erreicht höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Bilanzsumme. Innerhalb der KMU wird weiter unterschieden:

Kleines Unternehmen: weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.

Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.

Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten gerechnet, Teilzeitkräfte also anteilig. Beim Personalkriterium gibt es keinen Spielraum; die finanzielle Schwelle ist alternativ, es genügt also, dass entweder die Umsatz- oder die Bilanzgrenze eingehalten wird. Stichtag ist der letzte abgeschlossene Jahresabschluss. Für ein junges, kleines Forschungsunternehmen ist die Mitarbeiterzahl praktisch immer das unkritische Kriterium; gefährlich wird es über die Beteiligungsstruktur.

Wie wirkt sich eine VC-Beteiligung auf den Status aus?

Das hängt von der Höhe der Beteiligung und der Kontrolle ab, nicht allein vom Einstieg eines Investors. Die AGVO staffelt nach Beteiligungsbändern:

Unterhalb von 25 Prozent gilt das Unternehmen als eigenständig; der Investor bleibt außen vor. Zwischen 25 und 50 Prozent entsteht grundsätzlich ein Partnerunternehmen, dessen Mitarbeiter- und Finanzzahlen anteilig hinzugerechnet werden. Oberhalb von 50 Prozent oder bei beherrschendem Einfluss wird aus der Beteiligung ein Verbundunternehmen, dessen Zahlen vollständig einzubeziehen sind.

Für Start-ups entscheidend ist eine Ausnahme im Partnerband. Bestimmte Kapitalgeber, namentlich Risikokapitalgesellschaften, öffentliche Beteiligungsgesellschaften, institutionelle Anleger sowie Business Angels bis zu einer festgelegten Höchstsumme, lassen das Unternehmen auch bei einer Beteiligung zwischen 25 und 50 Prozent eigenständig bleiben, solange keine Verbundbeziehung besteht (Anhang I Art. 3 Abs. 2 AGVO). Ein klassischer VC, der 30 Prozent hält, kostet das Start-up den KMU-Status also nicht zwingend.

Die Grenze ist die Kontrolle. Sobald ein Investor die Stimmrechtsmehrheit erlangt, das Recht zur Bestellung der Geschäftsführung hat oder kraft Vertrag oder Satzung beherrschenden Einfluss ausübt, liegt ein Verbund vor. Dann werden die Zahlen der gesamten Investorengruppe einbezogen, und der KMU-Status fällt regelmäßig weg, weil hinter Wagniskapitalgebern meist große Strukturen stehen. Series-A-Konstellationen mit Mehrheitsübernahme oder weitreichenden Kontrollrechten sind deshalb der typische Kipppunkt.

Was bedeuten Partner- und Verbundunternehmen konkret?

Sie zwingen zur konsolidierten Betrachtung über die eigene Gesellschaft hinaus. Bei einem Partnerunternehmen werden Mitarbeiterzahl und Finanzkennzahlen anteilig im Verhältnis der Beteiligung addiert, bei einem Verbundunternehmen zu hundert Prozent. Die Prüfung läuft also nie nur über die Zahlen des antragstellenden Unternehmens, sondern über die der gesamten Gruppe.

Das gilt auch grenzüberschreitend. Hält das Start-up eine Tochter- oder Schwestergesellschaft im EU-Ausland oder wird es von einer ausländischen Gesellschaft beherrscht, sind deren Zahlen in die KMU-Prüfung einzubeziehen. Das ist ein wichtiger Unterschied zur De-minimis-Förderung, deren Höchstbetrag pro Mitgliedstaat getrennt gilt; bei der KMU-Einstufung wird die Gruppe dagegen länderübergreifend zusammengerechnet.

Schließlich genügt nicht immer eine formale Beteiligung. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch eine über natürliche Personen vermittelte, faktische Verbindung zwischen Unternehmen einen Verbund begründen kann, wenn die Unternehmen auf demselben oder benachbarten Markt tätig sind (EuGH, Urt. v. 27.02.2014 – C-110/13, HaTeFo). Wer also über dieselben Gesellschafter mehrere Gesellschaften steuert, kann auch ohne unmittelbare Kapitalverflechtung als Verbund gelten.

Wann tritt ein Statuswechsel ein?

Grundsätzlich erst mit Verzögerung. Über- oder unterschreitet ein Unternehmen die Schwellenwerte, wechselt der Status erst, wenn dies in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Fall ist (Anhang I Art. 4 Abs. 2 AGVO). Diese Pufferregel verhindert, dass ein einmaliger Ausreißer sofort durchschlägt.

Sie greift jedoch nicht bei einem Eigentümerwechsel. Wird das Unternehmen von einem großen Unternehmen übernommen oder ändern sich die Beteiligungsverhältnisse entsprechend, tritt der Statuswechsel sofort ein. Eine Finanzierungsrunde, die zur Beherrschung führt, wirkt also unmittelbar und nicht erst nach zwei Jahren. Für ein gefördertes Start-up ist das doppelt relevant: Der Verlust des KMU-Status kann eine Meldepflicht gegenüber dem Fördergeber auslösen, und die KMU-Aufschläge auf bereits bewilligte Förderungen können entfallen. Welche Meldepflichten eine Finanzierungsrunde konkret auslöst, behandelt ein eigener Beitrag.

Häufige Fehler

Partner- oder Verbundunternehmen übersehen. Die Prüfung allein anhand der eigenen Zahlen ist der häufigste Fehler und führt zur Rückforderung der KMU-Aufschläge (Anhang I AGVO; EuGH C-110/13, HaTeFo).

VC-Beteiligung pauschal als statusschädlich oder als unschädlich behandeln. Beides ist falsch; es kommt auf Höhe, Kontrolle und die Investor-Ausnahme an.

Ausländische Gruppengesellschaften nicht einbezogen. Die KMU-Prüfung ist länderübergreifend, anders als die De-minimis-Schwelle.

Statuswechsel bei Übernahme zu spät angesetzt. Die Zwei-Jahres-Pufferregel gilt gerade nicht bei einem Eigentümerwechsel.

FAQ

Verliert mein Start-up den KMU-Status, sobald ein VC einsteigt?

Nicht automatisch. Unterhalb von 25 Prozent bleibt das Unternehmen eigenständig. Im Band zwischen 25 und 50 Prozent greift für Risikokapitalgesellschaften, institutionelle Anleger und Business Angels eine Ausnahme, die den eigenständigen Status erhält, solange kein Verbund besteht. Erst wenn der Investor die Kontrolle übernimmt, wird das Start-up zum Verbundunternehmen und verliert den KMU-Status regelmäßig.

Zählt unsere ausländische Schwester- oder Tochtergesellschaft mit?

Ja. Bei Partner- und Verbundunternehmen wird die Gruppe EU-weit konsolidiert. Das unterscheidet die KMU-Prüfung von der De-minimis-Förderung, deren Höchstbetrag pro Mitgliedstaat getrennt berechnet wird.

Was passiert mit bereits bewilligter Förderung, wenn wir den Status verlieren?

Der Wegfall des KMU-Status ist regelmäßig ein meldepflichtiger Umstand gegenüber dem Fördergeber, und die KMU-Aufschläge können rückwirkend entfallen. Wird der Wegfall verschwiegen, drohen die Rückforderung und strafrechtliche Folgen; das ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.

Wie werden Teilzeitkräfte und mitarbeitende Gesellschafter gezählt?

Maßgeblich sind Jahresarbeitseinheiten. Vollzeitkräfte zählen voll, Teilzeit- und Saisonkräfte anteilig; Auszubildende bleiben außer Betracht. Entscheidend ist die tatsächliche Beschäftigung über das Geschäftsjahr, nicht die Kopfzahl zum Stichtag.

Wir sind erst ein Jahr alt und haben hohe Anlaufverluste, sind wir damit ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“?

Nicht zwangsläufig. Für junge KMU gibt es eine Ausnahme von der Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Frage entscheidet ebenfalls über den Förderzugang und wird in einem eigenen Beitrag behandelt.

Rechtsstand: Juni 2026. Die KMU-Definition beruht auf Anhang I der AGVO; diese gilt bis zum 31. Dezember 2026, eine Neufassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

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Perfektion ist planbar.

REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück