Was fördert das ZIM neben dem eigentlichen FuE-Projekt?

Das ZIM denkt den Innovationsweg in drei Stufen: die Prüfung der Machbarkeit, das Forschungs- und Entwicklungsprojekt selbst und den Schritt in den Markt. Das FuE-Projekt ist der Kern und trägt die hohen Förderquoten. Davor und danach stehen zwei kleinere Instrumente, die viele Antragsteller übersehen. Die Durchführbarkeitsstudie bereitet das Projekt vor, die Leistungen zur Markteinführung verwerten sein Ergebnis. Beide sind an ein ZIM-FuE-Projekt gekoppelt und ergänzen es, ersetzen es aber nicht.

Wie funktioniert die Durchführbarkeitsstudie?

Die Durchführbarkeitsstudie klärt vor dem eigentlichen Antrag, ob ein geplantes FuE-Vorhaben technisch und wirtschaftlich tragfähig ist. Sie bewertet die Erfolgsaussichten und den Stand von Wissenschaft und Technik und senkt so das Risiko, dass das Hauptprojekt an einer vermeidbaren Hürde scheitert. Sie ist freiwillig; ein ZIM-Projekt setzt keine vorherige Studie voraus.

Seit der Richtlinie 2025 wird die Studie als De-minimis-Beihilfe gefördert, nicht mehr nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Das entlastet vor allem junge Unternehmen, weil die strenge Prüfung als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entfällt. Die Laufzeit wurde von acht auf bis zu zwölf Monate verlängert. Antragsberechtigt sind Erstbewilligungsempfänger, Kleinstunternehmen sowie, neu seit 2025, KMU, deren letzte ZIM-Förderung mindestens drei Jahre zurückliegt. In der Studie dürfen höchstens zwei Aufträge an Dritte vergeben werden, die zusammen zwischen 10 und 80 Prozent der Personenmonate ausmachen; die übrigen Kosten sind auf 30 Prozent der Personalkosten begrenzt.

Was sind die Leistungen zur Markteinführung?

Am anderen Ende des Innovationswegs stehen die Leistungen zur Markteinführung. Sie fördern externe Dienstleistungen, die nach Abschluss des FuE-Projekts nötig sind, um das Ergebnis tatsächlich auf den Markt zu bringen, etwa aufwendige Zulassungs- oder Zertifizierungsverfahren in der Medizintechnik. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren ZIM-FuE-Projekt bewilligt wurde.

Gefördert werden 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 60.000 Euro förderfähige Kosten je Antrag. Daraus ergibt sich ein Zuschuss von bis zu 30.000 Euro. Je bewilligtem FuE-Projekt sind bis zu drei solcher Anträge möglich, und sie können bis zu 18 Monate nach Projektende gestellt werden. Lässt ein Unternehmen seine Entwicklung für 60.000 Euro extern zertifizieren, trägt das ZIM davon 30.000 Euro. Auch diese Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe.

Was bedeutet die De-minimis-Einordnung?

Hier liegt der Unterschied zum FuE-Projekt selbst, das nach der Gruppenfreistellungsverordnung gefördert und nicht auf den De-minimis-Rahmen angerechnet wird. Die Durchführbarkeitsstudie und die Markteinführungsleistungen sind dagegen De-minimis-Beihilfen. Sie werden auf den De-minimis-Höchstbetrag von 300.000 Euro je Unternehmen über drei Steuerjahre angerechnet. Wer daneben weitere De-minimis-Beihilfen bezieht, etwa aus Landesprogrammen, sollte den verbleibenden Spielraum im Blick behalten, damit die flankierenden ZIM-Instrumente nicht am Höchstbetrag scheitern.

Häufige Fragen

Muss ich erst eine Durchführbarkeitsstudie machen, um ein ZIM-Projekt zu beantragen?

Nein. Die Studie ist freiwillig und dient nur der Vorbereitung; ein FuE-Antrag setzt sie nicht voraus.

Wer darf eine Durchführbarkeitsstudie beantragen?

Erstbewilligungsempfänger, Kleinstunternehmen und seit 2025 auch KMU, deren letzte ZIM-Förderung mindestens drei Jahre zurückliegt.

Wie hoch ist der Zuschuss zur Markteinführung?

50 Prozent von höchstens 60.000 Euro, also bis zu 30.000 Euro je Antrag. Pro bewilligtem FuE-Projekt sind bis zu drei Anträge möglich.

Bis wann kann ich Markteinführungsleistungen beantragen?

Bis zu 18 Monate nach dem Ende des geförderten FuE-Projekts.

Warum ist die De-minimis-Einordnung wichtig?

Beide Instrumente werden auf den De-minimis-Höchstbetrag von 300.000 Euro über drei Steuerjahre angerechnet. Andere De-minimis-Beihilfen schmälern den verfügbaren Rahmen.

Unsere fachliche Einschätzung

Die beiden flankierenden Instrumente werden in der Praxis unterschätzt. Die Durchführbarkeitsstudie senkt das Risiko des Hauptantrags und ist seit der Umstellung auf De-minimis gerade für junge Unternehmen leichter zugänglich. Die Markteinführungsleistungen wiederum finanzieren genau jene externen Zulassungs- und Zertifizierungskosten, die vielen Deep-Tech-Vorhaben am Ende den Markteintritt erschweren. Aus unserer Sicht lohnt es sich, beide von Beginn an mitzuplanen und den De-minimis-Spielraum bewusst dafür zu reservieren, statt ihn früh mit anderen Kleinbeihilfen aufzubrauchen.

Konkrete Handlungsschritte

Prüfen Sie vor dem Hauptantrag, ob eine Durchführbarkeitsstudie die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens absichert.

Klären Sie Ihre Antragsberechtigung für die Studie: Erstbewilligung, Kleinstunternehmen oder seit drei Jahren ohne ZIM-Förderung.

Planen Sie externe Zulassungs- und Zertifizierungskosten als Markteinführungsleistungen ein.

Stellen Sie Anträge zur Markteinführung innerhalb von 18 Monaten nach Projektende, gegebenenfalls in bis zu drei Tranchen.

Behalten Sie den De-minimis-Höchstbetrag im Blick, sobald weitere Kleinbeihilfen hinzukommen.

Rechtsstand: Juni 2026.

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