Die GmbH & Co. KG zahlt Gewerbesteuer wie jeder Gewerbebetrieb, doch anders als die reine GmbH gibt das Gesetz Ihnen zwei Hebel an die Hand, die die Belastung bis nahe an null drücken können: den Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 GewStG und vor allem die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer der Kommanditisten nach § 35 EStG. Bei einem Hebesatz um die 400 Prozent neutralisiert diese Anrechnung die Gewerbesteuer fast vollständig. Wer die Struktur richtig aufsetzt, zahlt als GmbH & Co. KG im Ergebnis kaum mehr Gewerbesteuer als ein Einzelunternehmer und behält zugleich die Haftungsbeschränkung. Entscheidend ist, dass die Kommanditisten natürliche Personen sind und der Gewinn ihnen zugerechnet wird, denn nur dann greift die Anrechnung.

Wie senkt die Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG die tatsächliche Belastung der GmbH & Co. KG?

Sie entlastet die Kommanditisten, indem das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags direkt von ihrer Einkommensteuer abgezogen wird. § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG gewährt Mitunternehmern eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um das Vierfache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Dieser Faktor von 4,0 gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2020; zuvor lag er bei 3,8. Bei der Steuermesszahl von 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG entspricht das Vierfache rechnerisch einem Hebesatz von 400 Prozent. Liegt der Hebesatz Ihrer Gemeinde bei genau diesem Wert, neutralisiert die Anrechnung die Gewerbesteuer vollständig.

Zwei Grenzen sind zu beachten. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG begrenzt den Abzug auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Und der Anrechnungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG deckelt die Ermäßigung auf den Anteil der gewerblichen Einkünfte an der tariflichen Steuer. Wer also neben dem KG-Gewinn hohe nicht gewerbliche Einkünfte hat, kann den vollen Messbetrag unter Umständen nicht ausschöpfen. Bei Mitunternehmerschaften wird der Messbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. In der Praxis zeigt sich, dass Vorab- und Sondervergütungen dabei außen vor bleiben, was die Verteilung verschieben kann.

Warum ist der Freibetrag von 24.500 Euro bei der GmbH & Co. KG ein echter Vorteil gegenüber der GmbH?

Weil eine Kapitalgesellschaft ihn nicht bekommt. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gewährt den Freibetrag von 24.500 Euro ausdrücklich nur natürlichen Personen und Personengesellschaften. Die GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft begünstigt, die reine GmbH nicht. Der Gewerbeertrag wird vor Anwendung der Messzahl um diesen Betrag gemindert, höchstens bis auf null.

Der Vorteil ist betragsmäßig klein, aber dauerhaft. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent spart der Freibetrag jährlich 24.500 Euro mal 3,5 Prozent mal 4, also rund 3.430 Euro Gewerbesteuer. Bei kleineren KGs mit Gewerbeerträgen knapp über dem Freibetrag fällt er stärker ins Gewicht. Für die strukturelle Entscheidung zwischen GmbH und GmbH & Co. KG ist er ein Argument unter mehreren, nicht das ausschlaggebende.

Wann lohnt sich die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG?

Sie lohnt sich, wenn die GmbH & Co. KG ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, denn dann bleibt der gesamte Verwaltungsgewinn gewerbesteuerfrei. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubt Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, statt der einfachen Kürzung den auf die Grundbesitzverwaltung entfallenden Gewinnteil abzuziehen. Im Ergebnis zahlt eine solche Grundstücks-KG faktisch keine Gewerbesteuer auf ihre Mieteinkünfte. Das macht die erweiterte Kürzung zum zentralen Instrument für Immobilien haltende Strukturen.

Der Preis ist die strikte Ausschließlichkeit. Schon eine gewerbliche Nebentätigkeit kann die Kürzung für den gesamten Erhebungszeitraum kippen. Das Fondsstandortgesetz hat hier gewisse Unschädlichkeitsgrenzen geschaffen, etwa für die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Ladesäulen. Diese Toleranzen sind eng bemessen und an Einnahmenquoten geknüpft. In der Beratung achten wir besonders auf die gewerbliche Prägung: Eine GmbH & Co. KG, die allein wegen ihrer Rechtsform nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt ist, kann die erweiterte Kürzung dennoch in Anspruch nehmen, wenn sie tatsächlich nur Grundbesitz verwaltet. Sobald aber eine originär gewerbliche Tätigkeit hinzutritt, etwa kurzfristige Vermietung mit Zusatzleistungen, ist die Kürzung gefährdet.

Wie lassen sich gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG begrenzen?

Indem Sie den Freibetrag von 200.000 Euro ausnutzen und die Finanzierung so strukturieren, dass möglichst wenig hinzurechnungspflichtige Entgelte anfallen. § 8 Nr. 1 GewStG rechnet ein Viertel der Summe bestimmter Finanzierungsentgelte dem Gewinn wieder hinzu, soweit diese Summe 200.000 Euro übersteigt. In die Summe fließen die Entgelte zu unterschiedlichen Quoten ein: Zinsen für Schulden voll, Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem Fünftel, für unbewegliche zur Hälfte und Lizenzgebühren zu einem Viertel.

Die Belastung trifft auch profitable Betriebe, weil sie unabhängig vom Gewinn entsteht. Bei hohen Fremdkapitalzinsen oder Leasingraten kann die Gewerbesteuer deutlich über dem liegen, was die reine Gewinnbetrachtung vermuten lässt. Begrenzen lässt sich das auf mehreren Wegen. Der Freibetrag von 200.000 Euro deckt die Finanzierungsentgelte mittelständischer Betriebe oft vollständig ab; erst darüber setzt die Hinzurechnung ein. Eine höhere Eigenkapitalausstattung senkt die Zinslast und damit die Hinzurechnung. Beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter ist die Hinzurechnung mit einem Fünftel deutlich milder als der volle Zinsabzug, was die Wahl zwischen Kauf auf Kredit und Leasing auch gewerbesteuerlich beeinflusst. Aus unserer Sicht lohnt es sich, vor größeren Investitionen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung in die Finanzierungsentscheidung einzubeziehen.

Welche Rolle spielt der Gewerbesteuer-Verlustvortrag nach § 10a GewStG bei Umstrukturierungen?

Er sichert die Verrechnung früherer Verluste mit künftigen Gewerbeerträgen, geht aber bei Änderungen von Unternehmens- und Unternehmerstellung leicht verloren. § 10a GewStG lässt den vortragsfähigen Gewerbeverlust nur zu, solange Unternehmensidentität und Unternehmeridentität fortbestehen. Bei der GmbH & Co. KG ist die Unternehmeridentität an die Person der Mitunternehmer geknüpft. Scheidet ein Kommanditist aus oder überträgt er seinen Anteil, geht der auf ihn entfallende Verlustvortrag anteilig unter.

Das macht § 10a GewStG zu einem Prüfpunkt bei jeder Nachfolge- und Umstrukturierungsplanung. Wer einen Mitunternehmeranteil überträgt, sollte vorher wissen, welcher Verlustvortrag damit verfällt. Die Mindestbesteuerung nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG begrenzt zudem die jährliche Verrechnung: Bis 1 Million Euro ist der Gewerbeertrag voll verrechenbar, der darüber hinausgehende Betrag nur zu 60 Prozent. Große Verlustvorträge können sich also nur über mehrere Jahre auswirken. In der Praxis planen wir Anteilsübertragungen so, dass nutzbare Verlustvorträge nicht ungewollt untergehen.

Rechenbeispiel: Wie stark entlastet die Anrechnung eine GmbH & Co. KG konkret?

Nehmen wir eine GmbH & Co. KG mit einem Gewerbeertrag von 300.000 Euro, einem einzigen Kommanditisten als natürliche Person und einer Komplementär-GmbH ohne Kapitalbeteiligung. Der Hebesatz beträgt 400 Prozent.

Zunächst der Freibetrag: 300.000 Euro minus 24.500 Euro ergeben 275.500 Euro. Darauf die Messzahl von 3,5 Prozent ergibt einen Gewerbesteuermessbetrag von 9.642,50 Euro. Multipliziert mit dem Hebesatz von 400 Prozent beträgt die Gewerbesteuer 38.570 Euro.

Jetzt die Anrechnung nach § 35 EStG. Das Vierfache des Messbetrags von 9.642,50 Euro sind 38.570 Euro. Genau dieser Betrag mindert die Einkommensteuer des Kommanditisten, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer von 38.570 Euro. Bei ausreichend hohen gewerblichen Einkünften und damit voll ausgeschöpftem Anrechnungshöchstbetrag wird die Gewerbesteuer vollständig neutralisiert. Die Definitivbelastung aus der Gewerbesteuer geht in diesem Fall gegen null.

Anders bei einem Hebesatz von 450 Prozent, wie er in vielen Städten gilt. Die Gewerbesteuer steigt auf 275.500 mal 3,5 Prozent mal 4,5, also 43.391 Euro. Die Anrechnung bleibt bei 38.570 Euro, weil sie an das Vierfache des Messbetrags gebunden ist. Es verbleibt eine Restbelastung von 4.821 Euro, die als echte Mehrbelastung beim Kommanditisten hängen bleibt. Dieses Beispiel zeigt, warum der Standort der GmbH & Co. KG eine unmittelbare Steuerwirkung hat: Jeder Prozentpunkt Hebesatz über 400 schlägt voll als Definitivlast durch.

Welche Gestaltungsfehler kosten bei der GmbH & Co. KG am meisten Gewerbesteuer?

Am teuersten ist es, wenn die Anrechnung nach § 35 EStG ins Leere läuft, weil keine natürliche Person als Mitunternehmer dahintersteht. Ist Kommanditistin selbst eine Kapitalgesellschaft, fehlt die Einkommensteuer, auf die angerechnet werden könnte; der Vorteil des § 35 EStG entfällt. Bei mehrstöckigen Strukturen muss die Anrechnungsberechtigung sorgfältig bis zur natürlichen Person durchgerechnet werden.

Der zweite teure Fehler liegt bei der erweiterten Kürzung. Eine einzige schädliche Nebentätigkeit kostet die Befreiung für das gesamte Jahr, nicht nur für den schädlichen Teil. Der dritte betrifft den Verlustvortrag: Anteilsübertragungen ohne Blick auf § 10a GewStG vernichten Verluste, die später bares Geld wert gewesen wären. Und schließlich kostet eine ungeplante Finanzierungsstruktur über die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG Gewerbesteuer, auch wenn der Betrieb wirtschaftlich kaum Gewinn macht.

Häufige Fragen

Fällt bei der GmbH & Co. KG auch auf Ebene der Komplementär-GmbH Gewerbesteuer an?

Ja, soweit die GmbH einen eigenen Gewerbeertrag hat, etwa aus ihrer Haftungsvergütung. Ist sie nur Komplementärin ohne Kapitalanteil und erhält allein eine angemessene Haftungsvergütung, bleibt ihre eigene Belastung gering.

Bekommt die Komplementär-GmbH die Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG?

Nein. Die Anrechnung setzt Einkommensteuer voraus und steht damit nur natürlichen Personen als Mitunternehmer zu, nicht der GmbH.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer, wenn der Hebesatz genau 400 Prozent beträgt?

Bei 400 Prozent gleicht die Anrechnung nach § 35 EStG die Gewerbesteuer der Kommanditisten rechnerisch vollständig aus. Eine Definitivbelastung entsteht erst oberhalb dieses Hebesatzes.

Gilt der Freibetrag von 24.500 Euro je Gesellschafter oder je Gesellschaft?

Je Gesellschaft. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG wird einmal auf den Gewerbeertrag der KG angewandt, nicht pro Mitunternehmer vervielfacht.

Kann eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ganz ohne Gewerbesteuer auskommen?

Wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift, bleibt der Verwaltungsgewinn faktisch gewerbesteuerfrei.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht entscheidet sich die Gewerbesteuerbelastung einer GmbH & Co. KG weniger an Einzelmaßnahmen als an drei Grundpfeilern, die zusammen wirken. Erstens sollten die Kommanditisten natürliche Personen sein, damit die Anrechnung nach § 35 EStG voll greift; bei mehrstöckigen Strukturen lohnt sich die Prüfung, ob der Anrechnungsweg bis zur natürlichen Person geschlossen ist. Zweitens empfiehlt sich vor jeder größeren Fremdfinanzierung eine Vorausberechnung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG, weil der Freibetrag von 200.000 Euro und die unterschiedlichen Quoten die Finanzierungsentscheidung steuerlich mitbestimmen.

Drittens raten wir bei Immobilien haltenden KGs, die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung dauerhaft zu sichern und jede Nebentätigkeit vorab auf ihre Schädlichkeit zu prüfen. Wer eine Anteilsübertragung oder Nachfolge plant, sollte vorher den Gewerbeverlustvortrag nach § 10a GewStG ermitteln, damit nutzbare Verluste nicht ungewollt untergehen. Diese Schritte sind kein Selbstläufer, sondern verlangen eine laufende Abstimmung zwischen Buchhaltung, Geschäftsführung und steuerlicher Beratung.

Rechtsstand: Juni 2026.