Eine Gewinnausschüttung aus Ihrer GmbH unterliegt nicht zwingend der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Halten Sie mindestens 25 Prozent der Anteile oder sind Sie mit mindestens 1 Prozent beteiligt und zugleich beruflich für die Gesellschaft tätig, können Sie nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zum Teileinkünfteverfahren optieren. Dann sind 40 Prozent der Dividende steuerfrei, 60 Prozent unterliegen Ihrem persönlichen Steuersatz, und Sie dürfen 60 Prozent der damit zusammenhängenden Kosten abziehen. Ob sich der Antrag lohnt, entscheidet sich an zwei Stellschrauben, nämlich Ihrem Grenzsteuersatz und der Höhe Ihrer Beteiligungskosten. Für den fremdfinanzierten Anteilskauf führt die Option regelmäßig zur niedrigeren Steuer.

Was bedeutet das Teileinkünfteverfahren bei der Gewinnausschüttung konkret?

Beim Teileinkünfteverfahren bleiben 40 Prozent Ihrer Gewinnausschüttung steuerfrei, die restlichen 60 Prozent versteuern Sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Rechtsgrundlage der Freistellung ist § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG: 40 Prozent der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also der offenen Gewinnausschüttung Ihrer GmbH, bleiben außer Ansatz. Die anderen 60 Prozent fließen in Ihr zu versteuerndes Einkommen ein und werden dort zusammen mit Ihren übrigen Einkünften nach dem normalen Tarif des § 32a EStG belastet.

Das ist der Gegenentwurf zur Abgeltungsteuer. Im Regelfall behält die Gesellschaft auf die Dividende 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein, und damit ist Ihre Einkommensteuer auf diesen Kapitalertrag abgegolten (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie müssen die Ausschüttung dann gar nicht mehr in der Anlage zur Einkommensteuererklärung aufführen. Bequem, aber nicht immer die günstigste Lösung. Denn die 25 Prozent fallen auf den vollen Betrag an, und Kosten dürfen Sie nicht gegenrechnen.

Wer darf zum Teileinkünfteverfahren optieren?

Optieren dürfen Sie, wenn Sie zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, oder wenn Sie mindestens 1 Prozent halten und durch eine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Beide Wege stehen in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG nebeneinander, Buchstabe a für die 25-Prozent-Schwelle, Buchstabe b für die kleinere Beteiligung mit unternehmerischer Einbindung.

Die zweite Variante zielt auf den klassischen Gesellschafter-Geschäftsführer. Wer als Minderheitsgesellschafter zugleich die Geschäfte führt, erfüllt die Voraussetzung des maßgeblichen unternehmerischen Einflusses nach dem Gesetzeswortlaut in aller Regel, denn die Geschäftsführung ist genau die berufliche Tätigkeit, über die der Einfluss ausgeübt wird. Eine bloße Kapitalanlage ohne eigene Mitwirkung reicht dagegen für Buchstabe b nicht; dann bleibt nur der Weg über die 25-Prozent-Schwelle des Buchstaben a.

Wichtig ist der Zeitbezug. Die Beteiligung muss im Veranlagungszeitraum bestanden haben, für den Sie die Option beantragen. Sinken Sie unter die maßgebliche Schwelle, etwa weil Sie Anteile abgeben, prüfen Sie die Folgen für die laufende Bindung gesondert.

Wann lohnt sich die Option gegenüber der Abgeltungsteuer?

Die Option lohnt sich, sobald die Steuerersparnis aus dem Werbungskostenabzug und der 40-prozentigen Freistellung den Nachteil aus Ihrem höheren persönlichen Steuersatz übersteigt. Ohne nennenswerte Beteiligungskosten ist das eine reine Tarifrechnung. Die Abgeltungsteuer kostet 25 Prozent vom vollen Betrag, das Teileinkünfteverfahren kostet Ihren Grenzsteuersatz auf 60 Prozent des Betrags. Beide Belastungen sind gleich hoch bei einem Grenzsteuersatz von rund 41,7 Prozent. Darunter ist die Abgeltungsteuer günstiger, darüber das Teileinkünfteverfahren.

Den Ausschlag gibt aber meist nicht der Tarif, sondern der Kostenabzug. Im Abgeltungsregime sind Werbungskosten vollständig gesperrt, abziehbar ist nur der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG). Wer den Anteilskauf finanziert hat oder laufend Kosten rund um die Beteiligung trägt, verliert diese Kosten steuerlich. Genau hier setzt das Teileinkünfteverfahren an. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG ordnet an, dass § 20 Abs. 6 und Abs. 9 EStG nicht anzuwenden sind. Damit fällt die Sperre weg, und der Abzug richtet sich nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach 60 Prozent der mit der Dividende zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar sind.

Aus unserer Sicht ist die fremdfinanzierte Beteiligung der Standardfall, in dem die Option klar vorn liegt. Finanzierungszinsen, Beratungs- und Gutachterkosten oder Reisekosten zur Gesellschafterversammlung lassen sich zu 60 Prozent geltend machen, statt steuerlich zu verfallen.

Rechenbeispiel: Ausschüttung von 100.000 Euro mit Finanzierungszinsen

Nehmen wir einen Alleingesellschafter, der 100 Prozent seiner GmbH hält und damit ohne Weiteres optieren kann. Die GmbH schüttet 100.000 Euro aus. Den Anteilskauf hat er fremdfinanziert; im Ausschüttungsjahr fallen 30.000 Euro Finanzierungszinsen an. Sein übriges Einkommen liegt im Spitzensteuerbereich, der Grenzsteuersatz beträgt 42 Prozent (§ 32a Abs. 1 EStG, ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen im Veranlagungszeitraum 2026). Kirchensteuer lassen wir zur Vereinfachung außen vor.

Variante A, Abgeltungsteuer: Auf die volle Dividende von 100.000 Euro fallen 25 Prozent an, das sind 25.000 Euro Einkommensteuer. Die Finanzierungszinsen sind nicht abziehbar (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Belastung bleibt bei 25.000 Euro.

Variante B, Teileinkünfteverfahren: Steuerpflichtig sind 60 Prozent der Dividende, also 60.000 Euro. Von den Finanzierungszinsen sind 60 Prozent abziehbar, das sind 18.000 Euro (§ 3c Abs. 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage sinkt damit auf 42.000 Euro. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz ergeben sich 17.640 Euro Einkommensteuer.

Die Option spart in diesem Fall 7.360 Euro Einkommensteuer, nämlich 25.000 Euro gegenüber 17.640 Euro, bevor der Solidaritätszuschlag berücksichtigt ist. Der Vorteil entsteht zu einem kleinen Teil aus der 40-prozentigen Freistellung und zum größeren Teil aus dem Zinsabzug, der im Abgeltungsregime komplett verloren ginge.

Zur Gegenprobe der Fall ohne Finanzierungszinsen: Dann kostet die Abgeltungsteuer 25.000 Euro, das Teileinkünfteverfahren 42 Prozent auf 60.000 Euro, also 25.200 Euro. Hier ist die Abgeltung minimal günstiger. Das zeigt, wie stark die Kostenseite den Ausschlag gibt.

Wie lange bindet der Antrag und was passiert beim Widerruf?

Der Antrag bindet Sie für das Antragsjahr und die folgenden vier Veranlagungszeiträume, insgesamt also fünf Jahre. Das regelt § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG: Der Antrag gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Voraussetzungen erneut nachgewiesen werden müssen. Sie stellen ihn formlos mit der Einkommensteuererklärung des ersten Jahres.

Den Widerruf müssen Sie spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum erklären, ab dem die Option nicht mehr gelten soll. Und hier liegt die eigentliche Härte der Regelung. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG). Sie verbrauchen das Wahlrecht also dauerhaft. Wer vorschnell widerruft, etwa weil in einem schwachen Jahr die Abgeltung günstiger erscheint, sperrt sich die Option für alle künftigen Ausschüttungen aus dieser Beteiligung.

Deshalb ist der Widerruf eine Entscheidung mit Mehrjahres-Horizont, keine Jahresoptimierung. In der Praxis zeigt sich, dass eine belastbare Mehrjahresplanung der Ausschüttungen vor dem ersten Antrag wichtiger ist als die Optimierung eines einzelnen Jahres.

Was gilt für Verluste und Werbungskosten im Teileinkünfteverfahren?

Im Teileinkünfteverfahren stehen Ihnen der erweiterte Kostenabzug und die normale Verlustverrechnung offen, weil die Sonderregeln der Abgeltungsteuer ausgeschaltet sind. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG nimmt sowohl § 20 Abs. 9 EStG als auch § 20 Abs. 6 EStG von der Anwendung aus. Damit entfällt die Werbungskostensperre, und zugleich endet die enge Schedulen-Verrechnung, die Kapitalverluste sonst auf Kapitalerträge beschränkt.

Praktisch heißt das, dass Aufwendungen, die mit der Beteiligung zusammenhängen, Ihre Einkünfte zu 60 Prozent mindern (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Typische Posten sind Schuldzinsen aus der Anschaffungsfinanzierung, Kosten der laufenden Beteiligungsverwaltung sowie Beratungskosten, soweit sie der Einkünfteerzielung dienen. Der Sparer-Pauschbetrag steht Ihnen für diese Erträge im Gegenzug nicht zu; er gilt nur im Abgeltungsregime.

Beachten Sie, dass die Option immer die gesamte Beteiligung erfasst. Sie können nicht einen Teil der Dividende der Abgeltung und einen Teil dem Teileinkünfteverfahren zuordnen. Die Entscheidung fällt einheitlich für die jeweilige Beteiligung.

Wie unterscheidet sich die Lage, wenn eine Holding-GmbH die Anteile hält?

Hält nicht Sie persönlich, sondern eine Kapitalgesellschaft die Anteile, gilt nicht das Teileinkünfteverfahren, sondern die Beteiligungsertragsbefreiung des § 8b KStG. Dann bleiben 95 Prozent der Dividende steuerfrei. Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben die Bezüge bei der Einkommensermittlung außer Ansatz, nach § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 Prozent davon als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Effektiv sind also nur 5 Prozent der Ausschüttung steuerpflichtig.

Voraussetzung ist eine Mindestbeteiligung. § 8b Abs. 4 KStG verlangt für die Freistellung laufender Dividenden, dass die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Bei Streubesitz unterhalb dieser Schwelle entfällt die Befreiung, und die Dividende ist bei der Holding voll körperschaftsteuerpflichtig.

Diese Konstellation ist für Sie dann interessant, wenn Gewinne ohnehin in der Unternehmensgruppe verbleiben und reinvestiert werden sollen. Die 95-prozentige Freistellung schlägt das Teileinkünfteverfahren deutlich, solange das Geld nicht an Sie persönlich ausgekehrt wird. Die persönliche Belastung verschiebt sich dann lediglich auf die spätere Ausschüttung der Holding an Sie. Ob die Zwischenschaltung einer Holding sinnvoll ist, hängt von Ihrer Ausschüttungs- und Reinvestitionsstrategie ab und sollte gesondert geprüft werden.

Häufige Fragen

Muss ich den Antrag jedes Jahr neu stellen?

Nein. Der Antrag wirkt für das Antragsjahr und die folgenden vier Veranlagungszeiträume fort, ohne jährliche Wiederholung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Erst nach Ablauf der fünf Jahre stellt sich die Frage einer Neubeantragung.

Kann ich den Antrag rückwirkend für ein vergangenes Jahr stellen?

Der Antrag ist mit der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr zu stellen. Solange die Steuererklärung noch nicht abgegeben oder der Bescheid noch änderbar ist, lässt sich die Option für dieses Jahr noch geltend machen.

Greift bei der Option auch der Solidaritätszuschlag?

Ja, der Solidaritätszuschlag knüpft an die tarifliche Einkommensteuer an. Im Gegensatz zur Abgeltungsteuer, bei der er stets anfällt, kann er im tariflichen Bereich durch die Milderungszone gemindert sein. Das ist im Einzelfall zu rechnen.

Verliere ich den Sparer-Pauschbetrag, wenn ich optiere?

Für die optierten Beteiligungserträge ja. § 20 Abs. 9 EStG ist insoweit ausgeschlossen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG). Dafür sind die tatsächlichen Kosten zu 60 Prozent abziehbar, was den Wegfall des Pauschbetrags in der Regel mehr als ausgleicht.

Gilt die Günstigerprüfung des § 32d Abs. 6 EStG hier auch?

Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist ein eigenständiger Antrag, der alle Kapitalerträge der tariflichen Besteuerung unterwirft, wenn das günstiger ist. Sie ist von der Option nach Abs. 2 Nr. 3 zu trennen und kann ergänzend sinnvoll sein, wenn Ihr Grenzsteuersatz insgesamt unter 25 Prozent liegt.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht ist die Option zum Teileinkünfteverfahren ein Standardinstrument für jeden Gesellschafter-Geschäftsführer mit fremdfinanzierter oder kostenintensiver Beteiligung, das aber wegen der Fünfjahresbindung Planung verlangt. Wer den Antrag stellt, ohne die Ausschüttungen der kommenden Jahre durchgerechnet zu haben, riskiert, sich in einer ungünstigen Tarifsituation zu binden oder das Wahlrecht durch einen voreiligen Widerruf dauerhaft zu verlieren.

Prüfen Sie vor dem ersten Antrag zwei Dinge konkret. Erstens sollten Sie Ihren erwarteten Grenzsteuersatz und die voraussichtlichen Beteiligungskosten der kommenden fünf Jahre den Abgeltungsbeträgen gegenüberstellen. Liegt Ihr Grenzsteuersatz dauerhaft über rund 41,7 Prozent oder tragen Sie nennenswerte Finanzierungskosten, spricht das für die Option. Zweitens sollten Sie Ihre Beteiligungskosten sauber festhalten, insbesondere Schuldzinsen und Beratungskosten, damit der 60-prozentige Abzug belegt ist.

Wenn Gewinne nicht in Ihr Privatvermögen fließen, sondern im Unternehmen reinvestiert werden sollen, lassen Sie zusätzlich prüfen, ob eine Holdingstruktur mit der 95-prozentigen Freistellung nach § 8b KStG die bessere Gesamtlösung ist. Diese Weichenstellung gehört vor die erste Ausschüttung, nicht danach.

Rechtsstand: Juni 2026.