Rechtsstand: Juni 2026, basierend auf § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG i. d. F. seit 1.1.2020 (Quick Fixes).

Viele Checklisten zur steuerfreien EU-Lieferung, die im Netz kursieren, zählen fünf Punkte auf. Sie stammen aus der Zeit vor 2020 und sind seither unvollständig. Mit den sogenannten Quick Fixes hat der Gesetzgeber zwei vormals formelle Anforderungen in den Rang materieller Tatbestandsvoraussetzungen gehoben. Wer eine dieser beiden übersieht, behandelt einen Umsatz steuerfrei, der es nicht ist, und schuldet die Umsatzsteuer aus eigener Tasche.

Die innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG ist die entgeltliche Lieferung eines Gegenstands von einem inländischen, regelversteuernden Unternehmer an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerlich erfassten Abnehmer, bei der die Ware das Inland physisch verlässt und in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Ihre Rechtsfolge ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Sie setzt das unionsrechtliche Bestimmungslandprinzip um, nach dem der grenzüberschreitende Umsatz nicht im Abgangs-, sondern erst im Verbrauchsland besteuert wird.

Wann ist eine Lieferung in ein anderes EU-Land umsatzsteuerfrei?

Umsatzsteuerfrei ist die Lieferung genau dann, wenn die sieben Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG zusammen vorliegen. Inhaltlich ordnen sie sich vier Prüffeldern zu, nämlich der steuerbaren Lieferung samt liefernder Person, der grenzüberschreitenden Warenbewegung, dem Abnehmer mit seiner Erwerbsbesteuerung im Zielland und den beiden seit 2020 hinzugekommenen Anforderungen an USt-IdNr. und Zusammenfassende Meldung. Fällt eines dieser Felder aus, ist der Umsatz steuerpflichtig.

Rechtsgrundlage ist § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG. Diese Doppelnorm transformiert das unionsrechtliche Bestimmungslandprinzip in nationales Recht. Dahinter steht der Gedanke, dass die Ware beim grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union nur einmal besteuert werden soll, und zwar am Ort des Verbrauchs im Bestimmungsmitgliedstaat. Die Lieferung wird deshalb im Abgangsland von der Umsatzsteuer freigestellt, der korrespondierende innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt im Zielland der dortigen Steuer.

Entscheidend ist das Wort kumulativ. Es handelt sich nicht um eine Auswahl, bei der ein paar erfüllte Punkte genügen, sondern um eine Kette, die an ihrem schwächsten Glied reißt. Die neue Fassung gilt seit dem 1.1.2020. Eingeführt wurden die beiden zusätzlichen materiellen Voraussetzungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I, 2451), das die unionsrechtlichen Quick Fixes ins UStG übernommen hat.

Welche zwei Voraussetzungen sind seit 2020 neu hinzugekommen?

Neu hinzugekommen sind seit dem 1.1.2020 zwei materielle Voraussetzungen: erstens die aktive Verwendung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. durch den Abnehmer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, zweitens die Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 18a UStG. Beide waren bis Ende 2019 reine Formalien, deren Mängel heilbar waren und die Befreiung nicht zu Fall brachten.

Genau hier liegt der entscheidende Mehrwert gegenüber älteren Darstellungen. Wer eine vor 2020 verfasste Übersicht heranzieht, prüft die Warenbewegung und die Unternehmereigenschaft des Abnehmers, übersieht aber die beiden neuen materiellen Hürden. Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2018/1910 macht den Statuswechsel ausdrücklich. Danach soll „die Aufnahme der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers der Gegenstände […] zusätzlich zu der Voraussetzung, dass die Gegenstände außerhalb des Mitgliedstaats der Lieferung befördert werden, eine materielle Voraussetzung und nicht nur eine formale Anforderung für die Steuerbefreiung werden”.

Diese Kehrtwende korrigiert bewusst die frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In der Sache VSTR (EuGH, Urteil vom 27.9.2012, C-587/10) und in der Sache Mecsek-Gabona (EuGH, Urteil vom 6.9.2012, C-273/11) hatte der Gerichtshof noch entschieden, dass die USt-IdNr. nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Befreiung zählt. Seit den Quick Fixes ist das überholt. Praktisch heißt das, dass ein formeller Mangel, der früher nachträglich geheilt werden konnte, heute unmittelbar auf die Steuerfreiheit selbst durchschlägt.

Welche Anforderungen gelten an die steuerbare Lieferung und den liefernden Unternehmer?

Die Steuerbefreiung setzt eine im Inland steuerbare Lieferung eines Gegenstands voraus, die ein regelversteuernder Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt. Sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG werden nicht erfasst, es geht ausschließlich um die Lieferung körperlicher Gegenstände.

Zwei Merkmale werden in der Praxis oft zu schnell abgehakt. Das erste ist der Ort der Lieferung. Er muss im Inland liegen, was der Fall ist, wenn der Liefergegenstand vom Inland aus versendet oder befördert wird. Das zweite ist die Person des Lieferers. Erfasst sind nur regelversteuernde Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Kleinunternehmer nach § 19 UStG fallen ausdrücklich nicht darunter. Ihre Umsätze sind ohnehin nicht der Regelbesteuerung unterworfen, weshalb für sie auch die Befreiungssystematik des § 6a UStG nicht greift.

Eine eng umgrenzte Ausnahme betrifft neue Fahrzeuge. Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs wird nach § 2a Satz 1 UStG auch ein Nichtunternehmer als Unternehmer behandelt. Diese Sonderregel erfasst dann sogar Kleinunternehmer, die neue Fahrzeuge innerhalb ihres Unternehmens liefern, § 19 Abs. 4 UStG. Wer außerhalb des Fahrzeugbereichs als Kleinunternehmer eine EU-Lieferung tätigt, sollte sich nicht auf die Befreiung berufen, denn sie steht ihm schlicht nicht offen. Die Lieferung muss schließlich gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfolgen, also gegen eine kausale Gegenleistung. Unentgeltliche oder rein private Vorgänge sind nicht erfasst.

Was bedeutet Befördern oder Versenden ins übrige Gemeinschaftsgebiet?

Befördern oder Versenden ins übrige Gemeinschaftsgebiet bedeutet, dass der Gegenstand der Lieferung das Inland physisch verlassen haben und tatsächlich im anderen Mitgliedstaat angekommen sein muss, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Maßgeblich ist die reale Warenbewegung über die Grenze, nicht die bloße Absicht oder eine Rechnungsanschrift im Ausland.

Auf den Inlandsbegriff und die tatsächliche Ankunft kommt es deshalb gesondert an, getrennt von der Frage, wer Abnehmer ist. Der Gegenstand muss aus dem Inland heraus und in das übrige Gemeinschaftsgebiet hinein gelangen. Unerheblich ist dabei, wer den Transport organisiert. Es spielt keine Rolle, ob der Lieferer den Gegenstand befördert oder versendet oder ob der Abnehmer ihn abholt oder abholen lässt. Diese beiden Konstellationen, die Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten und die Abholung durch den Abnehmer, sind für die materielle Voraussetzung gleichwertig.

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass gerade die Abholfälle das Risiko tragen. Holt der Abnehmer die Ware selbst ab, verliert der Lieferer die Kontrolle über den weiteren Weg des Gegenstands und damit über den Nachweis, dass die Grenze tatsächlich überschritten wurde. Die physische Warenbewegung bleibt materielle Voraussetzung, ihr Nachweis ist davon zu trennen und richtet sich nach den Regeln der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung.

Wer kommt als steuerbefreiender Abnehmer in Betracht und was heißt Erwerbsbesteuerung?

Als Abnehmer kommt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ein in einem anderen Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke erfasster Unternehmer in Betracht, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine dort erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt; bei neuen Fahrzeugen genügt jeder andere Erwerber. Der Abnehmer muss also im Zielland steuerlich erfasst sein, eine reine Privatperson scheidet außerhalb des Fahrzeughandels aus.

Daneben steht als eigenständige, sechste Voraussetzung die Erwerbsbesteuerung. Der Erwerb des Gegenstands muss beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Diese Voraussetzung wird oft mit der Abnehmereigenschaft verwechselt, ist aber davon zu trennen. Sie sichert die Logik des Bestimmungslandprinzips ab, denn was im Abgangsland freigestellt wird, soll im Zielland in das Erwerbsbesteuerungssystem laufen.

Wichtig ist der Maßstab. Es genügt, dass der Erwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliegt. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerb tatsächlich besteuert wurde oder die Erwerbsteuer vom Abnehmer wirklich gezahlt worden ist. Die Voraussetzung ist sogar erfüllt, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerfrei gestellt ist. Es kommt auf das Unterliegen unter die Erwerbsbesteuerungsregeln an, nicht auf eine tatsächliche Steuerzahlung im Ausland.

Was dieser Beitrag nicht behandelt

Der Beitrag stellt die sieben materiellen Voraussetzungen der Grundkonstellation dar. Außen vor bleiben Sonderfälle wie Reihen- und Kommissionsgeschäfte, das innergemeinschaftliche Verbringen nach § 6a Abs. 2 UStG sowie die abgesenkten Anforderungen bei neuen Fahrzeugen an Privatpersonen über die Einzelnennung hinaus. Auch der Beleg- und Buchnachweis nach den §§ 17a ff. UStDV, die Gelangensvermutung und die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG bleiben gesonderten Beiträgen vorbehalten, da sie den Nachweis betreffen, nicht das materielle Vorliegen der Voraussetzungen.

Fallstrick: die kumulative Kette und ihr schwächstes Glied

Der häufigste und teuerste Fehler liegt darin, die Sieben-Punkte-Prüfung als Mehrheitsentscheidung zu behandeln. Sechs erfüllte Voraussetzungen helfen nicht, wenn die siebte fehlt. In der Praxis kippt die Befreiung selten an der Warenbewegung, die sich meist belegen lässt, sondern an den beiden neuen materiellen Hürden. Eine USt-IdNr., die im Briefkopf des Kunden steht, aber nie aktiv verwendet wurde, erfüllt die vierte Voraussetzung nicht. Eine Zusammenfassende Meldung, die den Umsatz im falschen Meldezeitraum erfasst, ist nicht richtig und vollständig im Sinne des § 18a Abs. 8 UStG und reißt die siebte Voraussetzung.

Aus unserer Sicht lohnt es sich, die Prüfung umzudrehen und mit den beiden Neuanforderungen zu beginnen, weil dort das Risiko sitzt. Die klassischen fünf Punkte aus der Zeit vor 2020 sind den meisten Unternehmen vertraut. Die beiden seit den Quick Fixes hinzugekommenen materiellen Voraussetzungen werden dagegen regelmäßig unterschätzt, gerade weil ältere Vorlagen und Software-Masken sie noch nicht als befreiungsrelevant kennzeichnen. Für die strafrechtliche Dimension gilt zudem, dass eine später nachgereichte korrekte Meldung zwar für Zwecke der Befreiung auf den Umsatzzeitpunkt zurückwirkt, der Umsatz in der ursprünglichen Erklärung aber bereits zu Unrecht als steuerfrei behandelt worden ist.

Häufige Fragen zur steuerfreien EU-Lieferung

Reichen fünf Voraussetzungen, wenn die Ware nachweislich ins EU-Ausland gelangt ist? Nein. Seit dem 1.1.2020 müssen alle sieben Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG kumulativ vorliegen. Die tatsächliche Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet ist nur eine davon. Fehlt die aktive Verwendung der USt-IdNr. oder die richtige Zusammenfassende Meldung, entfällt die Befreiung trotz nachgewiesenen Transports.

Warum sind USt-IdNr. und Zusammenfassende Meldung jetzt materielle Voraussetzungen? Weil der Gesetzgeber sie durch das Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl. I, 2451) im Zuge der Quick Fixes vom Status formeller Anforderungen in den Rang materieller Tatbestandsvoraussetzungen gehoben hat. Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2018/1910 spricht ausdrücklich von einer materiellen und nicht nur formalen Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Damit ist ein Mangel an diesen Punkten nicht mehr folgenlos heilbar.

Kann ein Kleinunternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführen? Grundsätzlich nicht. § 6a UStG erfasst nur regelversteuernde Unternehmer im Sinne des § 2 UStG; Kleinunternehmer nach § 19 UStG fallen heraus. Eine Ausnahme gilt allein bei der Lieferung neuer Fahrzeuge, weil dort nach § 2a Satz 1 UStG und § 19 Abs. 4 UStG auch ein Kleinunternehmer oder Nichtunternehmer als Unternehmer behandelt wird.

Muss der Erwerb im Zielland tatsächlich besteuert werden? Nein. Es genügt, dass der Erwerb beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Ob die Erwerbsteuer dort tatsächlich gezahlt wird oder der Erwerb sogar steuerfrei gestellt ist, spielt für diese Voraussetzung keine Rolle. Maßgeblich ist allein das Unterliegen unter die Erwerbsbesteuerungsregeln des Ziellandes.

Spielt es eine Rolle, ob der Lieferer oder der Abnehmer die Ware transportiert? Für die materielle Voraussetzung nicht. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG verlangt nur, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Ob der Lieferer transportiert oder der Abnehmer abholt oder abholen lässt, ist unerheblich. Beim Nachweis dieser Warenbewegung macht die Abholung durch den Abnehmer in der Praxis allerdings den entscheidenden Unterschied.

Was passiert, wenn ich einen steuerfrei behandelten Umsatz erst später als steuerpflichtig erkenne? Eine korrigierte, richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung wirkt für Zwecke der Befreiung auf den Umsatzzeitpunkt zurück. Die ursprüngliche Erklärung hat den Umsatz dann aber bereits zu Unrecht als steuerfrei ausgewiesen. Diese Trennung zwischen umsatzsteuerlicher Rückwirkung und der bereits abgegebenen unzutreffenden Erklärung ist gerade in der Betriebsprüfung und im Steuerstrafverfahren relevant.

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