Am 15. Dezember 2025 suchten in Thüringen 286 Prüferinnen und Prüfer an einem einzigen Tag rund 2.500 Betriebe auf. Die Kassennachschau nach § 146b AO kommt ohne Ankündigung, der Prüfer steht im laufenden Geschäftsbetrieb vor der Kasse, und bei Auffälligkeiten geht die Nachschau ohne gesonderte Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung über. Für bargeldintensive Betriebe entscheidet die Vorbereitung darüber, ob aus einem Kontrollbesuch eine Hinzuschätzung mit Mehrsteuern und Nachzahlungszinsen wird.

Wie viele Betriebe wurden beim Thüringer Aktionstag kontrolliert?

Am 15. Dezember 2025 führte Thüringen einen in seiner Größe bundesweit bislang einmaligen Aktionstag durch. 286 Prüferinnen und Prüfer suchten an diesem Tag rund 2.500 Betriebe in 103 Ortschaften auf, verteilt über das gesamte Bundesland. Unterstützung kam von Kollegen aus der Steuerfahndung und der Umsatzsteuersonderprüfung. Über das Jahr 2025 summiert sich Thüringen auf 3.054 Kassen-Nachschauen.

Diese Zahl gewinnt erst im Verhältnis zur Grundgesamtheit ihre Aussagekraft. In Thüringen sind über 156.000 Betriebe steuerlich erfasst. Ein einzelner Aktionstag erreicht rein rechnerisch nur einen kleinen Teil davon, die Kontrolldichte an diesem Tag ist trotzdem hoch. Die Signalwirkung reicht über Thüringen hinaus, denn andere Länder beobachten solche Aktionsformate erfahrungsgemäß genau.

Parallel zu den Nachschauen schlossen die Thüringer Prüfungsdienste 2025 weitere 3.013 reguläre Betriebsprüfungen ab, mit einem Mehrergebnis von knapp 96 Mio. Euro. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung um mehr als 28 Mio. Euro. Über sechs Jahre summieren sich die Nachzahlungen aus Thüringer Betriebsprüfungen auf fast eine halbe Milliarde Euro. Die Kassennachschau ist insofern nur die sichtbare Spitze eines Prüfungsapparats, der bargeldintensive Branchen seit Jahren in den Blick nimmt.

Was regelt § 146b AO bei der Kassennachschau?

§ 146b AO regelt die Kassennachschau als eigenständiges Verfahren, das losgelöst von der Außenprüfung steht und ohne deren Förmlichkeiten auskommt. Der Gesetzgeber hat die Norm 2018 eingeführt, nachdem bekannt geworden war, dass technische Möglichkeiten zur Manipulation von Kassenaufzeichnungen in erheblichem Umfang genutzt wurden. Drei Absätze tragen die praktische Wirkung der Vorschrift.

Absatz 1 begründet die Befugnis zur Nachschau ohne Ankündigung. Die Amtsträger der Finanzbehörde dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten, um die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben zu prüfen. Die Norm spricht ausdrücklich von einer Prüfung „ohne vorherige Ankündigung". Genau darin liegt ihr Zweck. Sie soll den Betrieb so erfassen, wie er an einem gewöhnlichen Tag läuft, nicht nach tagelanger Vorbereitung durch den Unternehmer. Zum Betreten der Räume berechtigt die Nachschau, nicht zur Durchsuchung; eine Durchsuchung gegen den Willen des Inhabers setzt andere Eingriffsgrundlagen voraus.

Absatz 2 verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung. Auf Verlangen des Amtsträgers hat er Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit für die Besteuerung geboten ist. Bei einer elektronischen Kasse umfasst das den Datenzugriff. Der Prüfer kann verlangen, dass die gespeicherten Daten über die digitale Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Wer hier mauert, riskiert, dass die Finanzbehörde die fehlende Mitwirkung später bei der Schätzung zu seinen Lasten würdigt.

Absatz 3 enthält die für Mandanten unangenehmste Regelung. Geben die bei der Kassennachschau getroffenen Feststellungen Anlass dazu, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung nach § 196 AO zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Der Prüfer muss den Übergang lediglich schriftlich aktenkundig machen. Aus einem kurzen Kontrollbesuch wird so binnen Minuten eine vollständige Betriebsprüfung, ohne die sonst übliche Vorankündigung und ohne die Wahl eines passenden Termins. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146b konkretisiert die Handhabung und stellt klar, dass die Nachschau keine Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO ist, der Übergang nach Absatz 3 aber den Wechsel in dieses Regime auslöst. Mit dem Übergang greift dann auch die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO.

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass viele Unternehmer den Unterschied zwischen Nachschau und Außenprüfung erst im Moment des Übergangs realisieren. Wer von Beginn an einen ruhigen Kopf bewahrt, die Mitwirkung leistet und parallel den steuerlichen Berater hinzuzieht, verschafft sich Spielraum, bevor sich ein vorläufiger Verdacht zu einer Hinzuschätzung verfestigt.

Wie hängt die Kassennachschau mit § 146a AO und der KassenSichV zusammen?

Die Kassennachschau prüft genau die Pflichten, die § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) den Betrieben auferlegen. Beide Regelwerke bilden zusammen den materiellen Maßstab, an dem der Prüfer die Kasse misst. § 146a Abs. 1 AO verlangt für elektronische Aufzeichnungssysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE. Sie protokolliert jeden Geschäftsvorfall unveränderbar und verknüpft ihn mit einem fortlaufenden Signaturzähler, sodass nachträgliches Löschen oder Verschieben einzelner Einnahmen auffällt.

Die KassenSichV konkretisiert die technischen Anforderungen. Sie legt das Exportformat fest, in dem die Kassendaten herauszugeben sind, die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Wer bei der Nachschau die Kassendaten nicht im DSFinV-K-Format exportieren kann, hat ein praktisches Problem, denn der Prüfer wird genau dieses Format anfordern. Eine Kasse, die zwar Umsätze erfasst, deren Daten sich aber nicht strukturiert ausleiten lassen, gilt schnell als formell mangelhaft.

§ 146a Abs. 2 AO ordnet die Belegausgabepflicht an. Bei jedem Geschäftsvorfall ist dem an diesem Beteiligten ein Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform bereitgestellt werden, eine Mitnahmepflicht für den Kunden besteht nicht. In der Praxis testen Prüfer die Belegausgabepflicht gern verdeckt, indem sie als Kunde eine Kleinigkeit kaufen und beobachten, ob ein Beleg erstellt wird. Ein fehlender Beleg ist für sich genommen noch keine Steuerverkürzung, liefert dem Prüfer aber einen ersten Anhaltspunkt dafür, dass die Kassenführung nicht durchgängig sauber läuft. Verstöße gegen die TSE- und Aufzeichnungspflichten sind als Steuergefährdung nach § 379 AO bußgeldbewehrt, mit einem Rahmen bis zu 25.000 Euro je Fall.

Wer wissen will, wie diese Pflichten in einer konkreten Branche zuschlagen, findet die Auswertung im Beitrag „Kassennachschau in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios: Über die Hälfte der Kassen mit Mängeln". Dort lag die Mängelquote über fünfzig Prozent, was zeigt, dass die formellen TSE- und DSFinV-K-Anforderungen für viele kleinere Betriebe noch immer die größere Hürde sind als die materielle Vollständigkeit der Einnahmen.

Welcher Rechtsschutz besteht gegen eine fehlerhafte Kassennachschau?

Gegen eine Kassennachschau ist Rechtsschutz möglich, allerdings mit engen Voraussetzungen und in der Regel erst nachträglich. Vorbeugender Eilrechtsschutz, etwa ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, läuft regelmäßig ins Leere, weil sich die kurzfristige Maßnahme der Nachschau typischerweise bereits erledigt hat, bevor ein Gericht über den Antrag entscheiden kann. Wer den Prüfer abwehren will, kommt damit fast immer zu spät, denn die Nachschau ist in dem Augenblick, in dem das Gericht angerufen wird, meist schon abgeschlossen. Das markiert eine praktische Grenze des vorbeugenden Rechtsschutzes.

Wie der Rechtsschutz nach einer beendeten Nachschau aussieht, zeigt das Finanzgericht Hessen, Urteil v. 6.3.2025 - 5 K 928/21. Das Gericht bestätigt, dass eine Kassen-Nachschau nach § 146b AO regelmäßig keiner Ankündigung bedarf, und stellt zugleich klar, dass nach Beendigung der Maßnahme die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO der statthafte Weg ist, um die Rechtmäßigkeit der erledigten Nachschau gerichtlich klären zu lassen. Das setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus, etwa eine Wiederholungsgefahr; die Entscheidung knüpft insoweit an die allgemeine Linie der Rechtsprechung an (vgl. BFH v. 14.4.2021 - X R 25/19; BFH v. 21.4.1993 - X R 112/91).

Der eigentliche Hebel liegt deshalb bei der Verwertbarkeit der Ergebnisse, weil die Nachschau selbst sich kaum noch abwehren lässt. Die finanzgerichtliche Linie unterscheidet zwischen formellen Verfahrensfehlern und einem qualifizierten materiellen Verwertungsverbot. Ein bloßer Verfahrensfehler, etwa ein nicht ausreichend dokumentierter Übergang nach § 146b Abs. 3 AO oder eine Nachschau außerhalb der Geschäftszeiten, führt nach dieser Linie nicht automatisch dazu, dass die Erkenntnisse unverwertbar sind. Erst wenn der Eingriff in qualifizierter Weise gegen Grundrechte verstößt oder der Mangel sich nicht heilen lässt, kommt ein Verwertungsverbot in Betracht. Diese Schwelle ist hoch, und in der Beratungspraxis lässt sich auf sie nur in klar gelagerten Ausnahmefällen bauen.

Für den Mandanten folgt daraus eine nüchterne Strategie. Statt auf ein Verwertungsverbot zu hoffen, sollte jeder Schritt der Nachschau zeitnah dokumentiert werden, also wer anwesend war, was verlangt und herausgegeben wurde und welche Feststellungen der Prüfer mündlich getroffen hat. Diese eigene Aufzeichnung ist das wertvollste Material, wenn später über eine Hinzuschätzung gestritten wird. Gegen die Schätzung im geänderten Steuerbescheid steht dann der reguläre Rechtsbehelfsweg über Einspruch und Klage offen.

Wie hoch kann eine Hinzuschätzung nach einer Kassennachschau ausfallen?

Eine Hinzuschätzung knüpft an formelle Mängel der Kassenführung an und kann die Steuerlast spürbar erhöhen, oft im hohen vierstelligen oder fünfstelligen Bereich. Sind die Aufzeichnungen formell ordnungswidrig, etwa weil keine TSE im Einsatz war oder sich die Daten nicht im DSFinV-K-Format ausleiten lassen, entf��llt die Beweiskraft der Buchführung nach § 158 AO, und die Finanzbehörde darf nach § 162 AO schätzen. Ein verbreitetes Verfahren ist die Verprobung über den Rohgewinnaufschlagsatz, ergänzt um einen Sicherheitszuschlag, dessen Höhe sich in der Praxis häufig zwischen fünf und zehn Prozent des erklärten Umsatzes bewegt.

Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar. Ein Gastronomiebetrieb, hier der Mandant, erklärt einen Jahresumsatz von 500.000 Euro netto und einen Wareneinsatz von 200.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Rohgewinnaufschlagsatz von 150 Prozent. Der Prüfer hält diesen Aufschlag für eine vergleichbare Speisegastronomie für zu niedrig und legt einen Sicherheitszuschlag von acht Prozent auf den erklärten Umsatz fest, weil die Kasse Aufzeichnungsmängel aufwies. Acht Prozent von 500.000 Euro ergeben 40.000 Euro zusätzlichen Nettoumsatz.

Auf diese 40.000 Euro folgt zunächst die Umsatzsteuer. Bei einem unterstellten Regelsteuersatz von 19 Prozent für Außerhausverkäufe und Getränke entstehen rund 7.600 Euro Umsatzsteuer; bei einer reinen Speisegaststätte mit ermäßigtem Satz fiele sie niedriger aus, weshalb der konkrete Leistungsmix entscheidet. Der hinzugeschätzte Umsatz erhöht zugleich den Gewinn um 40.000 Euro. Bei einem als Einzelunternehmer geführten Betrieb mit einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42 Prozent schlägt das mit rund 16.800 Euro Einkommensteuer zu Buche. Hinzu kommt die Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent ergibt die Messzahl von 3,5 Prozent eine effektive Belastung von 14 Prozent, also rund 5.600 Euro auf den hinzugeschätzten Gewinn. Allein aus diesem einen Prüfungsjahr summieren sich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer auf eine Mehrbelastung in der Größenordnung von 30.000 Euro.

Dazu treten die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und der Zinssatz beträgt seit der Neuregelung 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Liegen zwischen dem Beginn des Zinslaufs und der geänderten Festsetzung beispielsweise drei Jahre, also 36 Monate, fallen auf die nachzuzahlende Einkommen- und Gewerbesteuer von rund 22.400 Euro etwa 1.210 Euro Zinsen an. Erfasst der Prüfer drei offene Jahre, vervielfacht sich die Gesamtbelastung entsprechend, und aus einem Aufzeichnungsmangel wird schnell eine sechsstellige Forderung.

Welche Prüf-Checkliste sollten bargeldintensive Betriebe vorhalten?

Eine bargeldintensive Kasse besteht jede Nachschau leichter, wenn fünf Bausteine jederzeit greifbar sind. Diese Checkliste fasst zusammen, worauf der Prüfer entlang § 146a AO und der KassenSichV regelmäßig zugreift.

Erstens die zertifizierte TSE. Die technische Sicherheitseinrichtung nach § 146a Abs. 1 AO muss aktiv, gültig zertifiziert und ihr Zertifikat unverfallen sein. Auslaufende TSE-Zertifikate sind ein häufig übersehener Mangel, weil sie ein festes Ablaufdatum tragen und nicht automatisch erneuert werden.

Zweitens der DSFinV-K-Export. Die Kasse muss die Daten im DSFinV-K-Format strukturiert ausgeben können. Der Export sollte vor der Nachschau einmal testweise erzeugt worden sein, damit im Ernstfall nicht die Software klemmt.

Drittens die Verfahrensdokumentation. Eine aktuelle Verfahrensdokumentation nach den GoBD beschreibt, welche Kasse im Einsatz ist, wie Bons erfasst werden und wie die Daten in die Buchführung gelangen. Sie ist der schriftliche Nachweis dafür, dass das System geordnet betrieben wird.

Viertens die Z-Bons und Kassenberichte. Die Tagesabschlüsse müssen lückenlos und chronologisch archiviert sein. Eine Lücke in der Nummerierung der Z-Bons ist einer der ersten Punkte, die ein Prüfer abgleicht, und ein klassischer Aufhänger für eine Hinzuschätzung.

Fünftens die Kassensturzfähigkeit. Der Betrieb sollte jederzeit den Soll-Bestand der Kasse mit dem tatsächlichen Bargeldbestand abgleichen können. Eine Kasse, die sich nicht zählen lässt, weckt sofort Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Aufzeichnung.

Häufige Fragen

Kann eine Kassennachschau in eine vollständige Betriebsprüfung übergehen?

Ja. Geben die Feststellungen der Nachschau Anlass dazu, kann der Prüfer nach § 146b Abs. 3 AO ohne gesonderte Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen. Er muss den Übergang nur schriftlich aktenkundig machen. Die Nachschau wirkt insoweit als Türöffner für weitergehende Prüfungsmaßnahmen, mit allen Folgen bis hin zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO.

Muss der Prüfer die Kassennachschau vorher ankündigen?

Nein. § 146b Abs. 1 AO erlaubt die Nachschau ausdrücklich „ohne vorherige Ankündigung" während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Das ist gerade ihr Zweck, denn sie soll die Kassenführung im laufenden Betrieb erfassen und nicht eine vorbereitete Momentaufnahme prüfen.

Darf ich gegen eine Kassennachschau vorgehen?

Vorbeugender Eilrechtsschutz greift in der Praxis selten, weil die Nachschau meist abgeschlossen ist, bevor ein Gericht entscheidet. Der wirksamere Weg führt über die spätere Anfechtung der geänderten Steuerbescheide mit Einspruch und Klage, gestützt auf eine eigene, zeitnah erstellte Dokumentation des Prüfungsablaufs.

Welche Daten muss ich dem Prüfer herausgeben?

Nach § 146b Abs. 2 AO sind die Kassenaufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen vorzulegen. Bei einer elektronischen Kasse kann der Prüfer den Datenzugriff über die digitale Schnittstelle und damit den Export im DSFinV-K-Format verlangen. Eine verweigerte Mitwirkung wird bei einer späteren Schätzung zu Lasten des Betriebs gewürdigt.

Was passiert, wenn meine Kasse keine zertifizierte TSE hat?

Fehlt die nach § 146a Abs. 1 AO vorgeschriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, ist die Aufzeichnung formell mangelhaft. Das eröffnet der Finanzbehörde die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO und kann zusätzlich ein Bußgeld wegen Steuergefährdung nach § 379 AO nach sich ziehen, mit einem Rahmen bis zu 25.000 Euro.

Betrifft die Kassennachschau nur bestimmte Branchen?

Der Gesetzgeber hat keine Branchenbeschränkung vorgesehen, § 146b AO gilt für jede Kasse. In der Praxis konzentriert sich die Finanzverwaltung aber auf bargeldintensive Branchen wie Gastronomie, Einzelhandel, Friseure und Kosmetikstudios, weil dort der Bargeldanteil und damit das Manipulationsrisiko am höchsten ist.

Unsere fachliche Einschätzung

Der Thüringer Aktionstag belegt eine Prüfungsstrategie, die sich bundesweit durchsetzt, und steht dabei stellvertretend für viele vergleichbare Vorstöße in anderen Ländern. Die Finanzverwaltung verbindet die unangekündigte Nachschau nach § 146b AO mit der materiellen Strenge des § 146a AO und der KassenSichV und schafft sich so ein Instrument, das mit geringem Aufwand viele Betriebe an einem Tag erreicht. Wer darauf wartet, dass es ihn schon nicht treffen wird, verkennt die risikoorientierte Fallauswahl, die gerade auffällige Kennzahlen und schwache Kassensysteme ins Visier nimmt.

In unserer Beratungspraxis zeigt sich, dass die meisten Hinzuschätzungen ihren Ausgangspunkt in formellen Mängeln haben, die sich mit überschaubarem Aufwand hätten vermeiden lassen, und seltener in tatsächlich verschwiegenen Einnahmen. Ein abgelaufenes TSE-Zertifikat, ein nicht funktionierender DSFinV-K-Export oder eine fehlende Verfahrensdokumentation reichen, um die Beweiskraft der Buchführung nach § 158 AO zu kippen und den Weg zur Schätzung nach § 162 AO zu öffnen. Unsere Empfehlung ist deshalb unbequem konkret. Die fünf Bausteine der Checkliste gehören einmal im Quartal überprüft, nicht erst dann, wenn der Prüfer schon im Laden steht. Tritt der Übergang in eine Außenprüfung nach § 146b Abs. 3 AO ein, sollte der steuerliche Berater oder Verteidiger umgehend hinzugezogen werden, bevor sich ein vorläufiger Verdacht durch unbedachte Auskünfte verfestigt.

Rechtsstand: Juni 2026.