Bei gezielten Aktionstagen zwischen Februar und März 2026 hat die Finanzverwaltung Baden-Württemberg 162 Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios kontrolliert. Bei 94 Betrieben, also deutlich mehr als der Hälfte, fanden die Prüfer Unregelmäßigkeiten. Die Zahlen gehen auf eine Pressemitteilung der OFD Baden-Württemberg vom 7. April 2026 zurück, aufbereitet bei Günther, AO-StB 2026, 129. Häufigster Mangel war die fehlerhafte Kassenführung, gefolgt von Verstößen gegen die Belegausgabepflicht und fehlender Absicherung durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. In 38 Fällen ging der Vorgang an die Straf- und Bußgeldstellen. Wer hier auffällt, riskiert neben einer Hinzuschätzung zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro je Verstoß nach § 379 AO.
Was ist eine Kassen-Nachschau und worauf stützt sie sich?
Die Kassen-Nachschau ist eine besondere, unangekündigte Form der Kassenkontrolle, deren Rechtsgrundlage § 146b AO bildet. Der Gesetzgeber hat sie zum 1. Januar 2018 eingeführt, um die ordnungsmäßige Erfassung von Bargeschäften außerhalb einer regulären Außenprüfung überprüfen zu können. Nach § 146b Abs. 1 Satz 1 AO dürfen die mit der Nachschau betrauten Amtsträger ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Eine schriftliche Prüfungsanordnung, wie sie die Außenprüfung nach § 196 AO verlangt, ist gerade nicht erforderlich.
Die Auswahl der Betriebe in Baden-Württemberg erfolgte teils zufällig, teils aufgrund anonymer Hinweise. 108 Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer kontrollierten zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026 landesweit 162 Betriebe, aufgeteilt in 65 Barbershops, 45 Tattoo- und Tätowierstudios sowie 52 Nagelstudios. An einigen Aktionstagen begleiteten Beschäftigte der Hauptzollämter die Einsätze, um Hinweisen auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit nachzugehen. Die Prüfer erschienen unangekündigt während der Öffnungszeiten und kontrollierten, ob alle Vorgänge korrekt erfasst und Belege erstellt wurden. Zu den Methoden gehörten das Nachzählen des Bargelds und verdeckte Testkäufe.
In der Beratungspraxis unterschätzen viele Inhaber, wie weit die Befugnisse während der Nachschau reichen. Der Amtsträger darf Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen einsehen und einen sogenannten Kassensturz verlangen, also den Abgleich des tatsächlichen Kassenbestands mit dem rechnerischen Soll-Bestand. Wer das Personal nicht vorab geschult hat, verschenkt im Erstkontakt Spielraum. Dass die Nachschau nach § 146b AO ohne Ankündigung zulässig ist und Rechtsschutz gegen eine bereits beendete Nachschau gesondert zu klären ist, hat das Finanzgericht Hessen mit Urteil vom 6. März 2025 (5 K 928/21) bestätigt.
Welche Mängel traten am häufigsten auf?
Bei 94 der 162 kontrollierten Betriebe stellten die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest, das entspricht einer Beanstandungsquote von über 58 Prozent. Teilweise lagen in einem Betrieb mehrere Verstöße gleichzeitig vor, sodass sich die Einzelzahlen nicht zur Gesamtzahl addieren lassen.
Der mit Abstand häufigste Mangel betraf die Kassenführung selbst. Fehlerhafte oder unvollständige Kassenaufzeichnungen stellten die Prüfer 78-mal fest. In 25 Betrieben wurde die Pflicht zur Ausgabe von Belegen missachtet. Bei elf Betrieben fehlte die vorgeschriebene technische Absicherung der elektronischen Kassensysteme, also die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. Daneben gab es in 26 Fällen Hinweise auf illegale Beschäftigung oder Schwarzarbeit, für deren Verfolgung die Hauptzollämter zuständig sind.
In 38 Fällen gaben die Finanzämter die Verstöße an ihre Straf- und Bußgeldstellen weiter. Wer hier betroffen ist, hat es nicht mehr nur mit einer Kassennachschau zu tun, sondern mit einem steuerstrafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren. Damit verschiebt sich die Lage grundlegend, denn während der Nachschau eine Mitwirkungspflicht besteht, gilt im Strafverfahren das Schweigerecht. Diesen Wechsel sauber zu erkennen, ist die zentrale Aufgabe der Verteidigung.
Welche TSE- und Belegpflichten gelten konkret?
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss es nach § 146a Abs. 1 AO durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung schützen. Die Pflicht, jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig und richtig aufzuzeichnen, ergibt sich aus § 146a Abs. 1 Satz 1 AO; die Pflicht, dieses System und die Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen, folgt aus § 146a Abs. 1 Satz 2 AO. Diese TSE muss jede einzelne Aufzeichnung unveränderbar protokollieren, sodass nachträgliche Manipulationen am Datensatz erkennbar werden. Die Anforderungen an die Bauart konkretisiert die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Nach § 1 KassenSichV gehören zu den geschützten elektronischen Aufzeichnungssystemen unter anderem elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen; § 6 KassenSichV legt fest, welche Angaben der Beleg enthalten muss, darunter Zeitpunkt des Vorgangs, Transaktionsnummer sowie Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.
Daneben besteht seit dem 1. Januar 2020 die Belegausgabepflicht des § 146a Abs. 2 Satz 1 AO. Danach muss der Unternehmer dem an dem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg über den Geschäftsvorfall ausstellen und zur Verfügung stellen. Der Kunde muss den Beleg nicht mitnehmen, der Betrieb muss ihn aber bereitstellen, sei es als Papierausdruck oder elektronisch. Gerade im Barbershop, wo viele Kleinbeträge bar fließen, ist die Belegausgabe der Punkt, an dem verdeckte Testkäufe regelmäßig ansetzen. Wird kein Beleg erstellt, ist der Vorgang oft auch nicht erfasst.
Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht ist nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO nur beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen möglich, und zwar über § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde. Für einen Dienstleister mit überschaubarer Kundenzahl je Tag scheidet sie praktisch aus. In der Beratungspraxis raten wir Mandanten daher, die Belegausgabe technisch zu erzwingen, etwa über die automatische Druck- oder Anzeigefunktion der Kasse, statt sie dem Tagesgeschäft zu überlassen.
Wie hoch ist das Bußgeld bei Kassenmängeln?
Wer die TSE-Pflicht oder die Aufzeichnungspflichten verletzt, begeht eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO. Die Bußgeldtatbestände des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 AO erfassen unter anderem, wer entgegen § 146a Abs. 1 Satz 1 AO ein Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet oder die Aufzeichnungen entgegen § 146a Abs. 1 Satz 2 AO nicht durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung schützt; die Verletzung der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO ist von § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO erfasst. Nach § 379 Abs. 6 AO können diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, und zwar grundsätzlich je Verstoß. Bei systematischen Aufzeichnungsmängeln über mehrere Veranlagungszeiträume summieren sich diese Beträge.
Davon zu trennen ist die vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wer die Kasse manipuliert oder Bareinnahmen bewusst nicht erfasst, um Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu verkürzen, bewegt sich nicht mehr im Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern im Strafrecht. Der Strafrahmen reicht nach § 370 Abs. 1 AO bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO bis zu zehn Jahren. Die Abgrenzung verläuft entlang der subjektiven Tatseite. Das bloße Vergessen einer TSE-Anbindung bleibt Ordnungswidrigkeit, das gezielte Löschen von Umsätzen ist Straftat. In der Verteidigungspraxis entscheidet sich der gesamte weitere Verlauf an dieser Weichenstellung, weshalb die Mitwirkung gegenüber dem Prüfer ab dem ersten Verdachtsmoment anwaltlich begleitet gehört.
Wie rechnet das Finanzamt eine Hinzuschätzung nach § 162 AO?
Schon eine formell mangelhafte Kassenführung berechtigt das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, ohne dass eine konkrete Einnahme nachgewiesen sein müsste. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ordnet die Schätzung an, wenn die Buchführung nach § 158 Abs. 2 AO der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann, etwa weil die Kassenaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß sind. In der Praxis arbeitet die Finanzverwaltung bei Kassenmängeln häufig mit einem Sicherheitszuschlag auf den erklärten Umsatz.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung. Mandant A betreibt einen Barbershop und erklärt für das Prüfungsjahr einen Nettoumsatz von 200.000 Euro. Die Kassen-Nachschau ergibt, dass die TSE über Monate nicht angebunden war und Tagesendsummenbons fehlen. Das Finanzamt setzt einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent an, also 20.000 Euro zusätzlichen Umsatz. Auf diesen Mehrumsatz entfällt Umsatzsteuer von 19 Prozent, das sind 3.800 Euro. Der hinzugeschätzte Nettobetrag von 20.000 Euro erhöht zugleich den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt das rund 8.400 Euro Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Allein aus einem einzigen Prüfungsjahr summiert sich die Nachforderung damit auf über 12.000 Euro, bevor Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent je Monat nach § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1a AO hinzukommen. Erstreckt sich die Schätzung über mehrere offene Jahre, vervielfacht sich der Betrag.
Die Höhe des Zuschlags ist kein Automatismus. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Schätzung in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich ist; an den oberen Rand des Schätzungsrahmens darf sich das Finanzamt nur bewegen, wenn das durch die Schwere der Mängel gerechtfertigt ist. Wir prüfen in Schätzungsfällen regelmäßig, ob die Methode des Finanzamts plausibel ist und ob ein interner oder externer Betriebsvergleich die angesetzte Quote tatsächlich trägt. Häufig lässt sich der Zuschlag deutlich drücken, wenn die formellen Mängel den materiellen Umsatz nicht in der angenommenen Höhe verfälscht haben.
Wann wird aus der Nachschau eine Außenprüfung?
Fallen bei der Kassen-Nachschau erhebliche Mängel auf, kann der Prüfer ohne gesonderte Prüfungsanordnung sofort zur Außenprüfung übergehen. Diese Befugnis regelt § 146b Abs. 3 AO ausdrücklich. Danach kann ohne vorherige Prüfungsanordnung nach § 196 AO zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden, wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben. Auf den Übergang ist schriftlich hinzuweisen. Die Nachschau ist dann kein abgeschlossener Vorgang mehr, sondern der Einstieg in eine vertiefte Prüfung des gesamten Betriebs, die regelmäßig mehrere Jahre umfasst.
Der praktische Unterschied ist erheblich. Mit dem Übergang zur Außenprüfung entfällt für die ab diesem Zeitpunkt geprüften Sachverhalte die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO, soweit die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO greift. Zugleich verlängert sich die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre. Die Zahlen aus Baden-Württemberg zeigen, dass dieser Schritt kein theoretisches Restrisiko ist, sondern in 38 von 162 Fällen die strafrechtliche Schwelle erreicht wurde. Welche Branchen als nächste an der Reihe sind, kommuniziert die Finanzverwaltung nicht vorab. Vergleichbare koordinierte Aktionstage für bargeldintensive Betriebe haben auch andere Bundesländer durchgeführt, etwa Thüringen, deren Schwerpunktsetzung sich mit dem baden-württembergischen Muster deckt.
Häufige Fragen
Können auch Betriebe ohne elektronische Kasse kontrolliert werden?
Ja. Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO umfasst sowohl elektronische Kassen als auch einfache offene Ladenkassen. Wer eine offene Ladenkasse führt, ist genauso prüfungspflichtig. Die Anforderungen an die tägliche, nachvollziehbare Aufzeichnung der Einnahmen sind bei der offenen Ladenkasse sogar höher, weil die technische Absicherung fehlt und der Betrieb die Vollständigkeit anders belegen muss.
Was sind verdeckte Testkäufe?
Die Prüfer treten als normale Kunden auf und bezahlen eine Leistung, etwa einen Haarschnitt. Anschließend kontrollieren sie, ob der Vorgang in der Kasse erfasst und ein Beleg ausgestellt wurde. Der Testkauf ist ein zulässiges Mittel im Rahmen der Kassen-Nachschau und setzt direkt an der Belegausgabepflicht des § 146a Abs. 2 AO an.
Droht bei fehlender TSE automatisch ein Bußgeld?
Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße TSE-Absicherung erfüllt einen Bußgeldtatbestand des § 379 Abs. 1 Satz 1 AO mit einem Rahmen bis 25.000 Euro je Verstoß nach § 379 Abs. 6 AO. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt wird, hängt von Verschulden, Dauer und Tragweite ab. Die Weitergabe an die Straf- und Bußgeldstelle ist, wie die Zahlen aus Baden-Württemberg zeigen, keine Seltenheit.
Kann ein anonymer Hinweis eine Kassen-Nachschau auslösen?
Ja. Die Finanzverwaltung bestätigt, dass neben der zufälligen Auswahl auch anonyme Hinweise zu Kontrollen führen. Betriebe sollten davon ausgehen, dass Auffälligkeiten gegenüber Mitarbeitern, Kunden oder Wettbewerbern gemeldet werden können und einen Aktionstag mit auslösen.
Was passiert, wenn der Prüfer zur Außenprüfung übergeht?
Nach § 146b Abs. 3 AO kann der Prüfer bei erheblichen Feststellungen ohne neue Prüfungsanordnung direkt eine Außenprüfung nach § 193 AO beginnen. Damit weitet sich die Kontrolle auf den gesamten Betrieb und mehrere Jahre aus. Ab diesem Hinweis ist anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen, weil sich die Mitwirkungspflicht und das Schweigerecht im Strafverfahren überschneiden.
Wie hoch fällt eine Hinzuschätzung typischerweise aus?
Bei Kassenmängeln arbeitet das Finanzamt oft mit einem Sicherheitszuschlag auf den erklärten Umsatz, der in der Praxis häufig im Bereich von 5 bis 10 Prozent liegt. Auf 200.000 Euro Umsatz bedeutet ein Zuschlag von 10 Prozent bereits 20.000 Euro Mehrumsatz mit Umsatz- und Einkommensteuerfolge. Die Höhe ist angreifbar, wenn die Schätzungsmethode des Finanzamts nicht schlüssig ist.
Unsere fachliche Einschätzung
Die baden-württembergische Aktion bestätigt ein Muster, das wir in Betriebsprüfungs- und Verteidigungsmandaten regelmäßig sehen. Bargeldintensive Dienstleister werden inzwischen branchenbezogen und koordiniert kontrolliert, nicht mehr nur im Einzelfall. Eine Beanstandungsquote von über 58 Prozent ist kein Ausreißer, sondern Folge der gestiegenen technischen Anforderungen aus § 146a AO und der KassenSichV, an denen viele Kleinbetriebe scheitern. Der gefährlichste Punkt ist aus unserer Sicht weniger das einzelne Bußgeld nach § 379 AO. Schwerer wiegt der in § 146b Abs. 3 AO angelegte Übergang zur Außenprüfung mitsamt der Schätzung nach § 162 AO, weil sich hier aus einem formellen Mangel binnen weniger Monate eine fünfstellige Nachforderung über mehrere Jahre entwickeln kann. Wer einen Barbershop, ein Tattoo- oder Nagelstudio führt, sollte die TSE-Anbindung, die Belegausgabe und die tägliche Kassendokumentation vor dem nächsten Aktionstag prüfen lassen, denn die Nachschau kommt unangekündigt und der Spielraum entsteht in den ersten Minuten des Erstkontakts. Wird der Vorgang strafrechtlich relevant, gilt ab dem ersten Hinweis auf ein Verfahren die einfache Regel, keine Aussage ohne Verteidiger zu machen.
Rechtsstand: Juni 2026.