Sind konkludente Buchwertanträge überhaupt möglich?

Ja. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Maßstab, der über die Wirksamkeit jedes Antrags entscheidet. Da das Gesetz keine Form vorgibt, wird der Antrag nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB beurteilt. Es kommt darauf an, wie ein durchschnittlicher und vernünftiger Sachbearbeiter beim Finanzamt die Handlungen und Erklärungen des Steuerpflichtigen verstehen musste.

Daraus folgt: Es reicht aus, wenn aus diesen Handlungen und Erklärungen für einen solchen Sachbearbeiter erkennbar wird, dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Ein ausdrücklich formulierter Antrag ist also nicht zwingend. Die praktische Frage ist nur, welche Handlung diese Erkennbarkeit trägt.

Wann gilt die eingereichte Steuerbilanz selbst als Antrag?

Der Kernfall ist die bloße Einreichung einer Steuerbilanz, die Buchwertansätze vorsieht, durch den antragsberechtigten Rechtsträger. Hier ist zu fragen, wie der Sachbearbeiter diese Bilanz verstehen muss.

Der Sachbearbeiter weiß in der Regel, etwa durch die Übermittlung der Umwandlungsurkunde durch den Notar, dass ein Vorgang nach dem Umwandlungssteuergesetz verwirklicht wurde. Damit ist ihm auch bekannt, dass ein Buchwertantrag möglich ist. Wer nun mit Buchwerten bilanziert, gibt zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Buchwerte die steuerrechtlich richtigen Ansätze sind.

Das verlangt denklogisch einen Buchwertantrag. Nach dem gesetzlichen Regelfall sind die gemeinen Werte anzusetzen; die Buchwerte sind die Ausnahme, die beantragt werden muss. Ohne einen gedanklich gestellten Antrag ergibt die Bilanzierung mit Buchwerten keinen Sinn. Da der vernünftige Sachbearbeiter davon ausgeht, dass der Steuerpflichtige richtige Bilanzansätze einreicht und sich nicht widersprüchlich verhält, ist in der Einreichung einer Buchwertbilanz ein konkludenter Buchwertantrag zu sehen. Das FG Hamburg hat dies mit Urteil vom 27.2.2025 (5 K 159/24) für einen Vorgang nach § 20 UmwStG bestätigt.

Was sagt der UmwStE 2025 zur konkludenten Antragstellung?

Die Finanzverwaltung beschreibt in Rz. 03.29 des UmwStE 2025 einen eigenen Fall. Wird ausdrücklich erklärt, dass die Steuerbilanz im Sinne des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG zugleich die steuerliche Schlussbilanz sein soll („Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss“), ist darin gleichzeitig ein konkludenter Antrag auf Ansatz der Buchwerte zu sehen, sofern kein abweichender ausdrücklicher Antrag gestellt wurde.

Diese Aussage bezieht sich auf Verschmelzungen von Körperschaften auf natürliche Personen, auf den Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft nach § 9 UmwStG sowie auf Einbringungen nach § 20 und den Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Wichtig für das Verständnis: Es handelt sich nicht um eine Billigkeitsregelung, sondern um materiell richtige Gesetzesanwendung. Die Bilanzierung verbunden mit der genannten Erklärung kann vom Sachbearbeiter nach dem objektiven Empfängerhorizont nur als Buchwertantrag verstanden werden.

Entscheidend ist die Reichweite dieser Verwaltungsaussage: Rz. 03.29 nennt nur eine Möglichkeit der konkludenten Antragstellung. Wegen des offenen Wortlauts sowohl des Gesetzes als auch des UmwStE sind andere Formen damit nicht ausgeschlossen. Sie sind vielmehr nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu würdigen. Wer also keine ausdrückliche „Umwandlungsbilanz zugleich Jahresabschluss“-Erklärung abgibt, ist nicht aus dem Rennen; die bloße Buchwertbilanz trägt den konkludenten Antrag bereits selbst.

Warum läuft dieser Weg bei Einbringungen ins Leere?

Bei Einbringungen nach §§ 20, 21 UmwStG greift die Konstruktion des UmwStE nicht. Der Grund ist strukturell: Bei diesen Vorgängen gibt es keine steuerliche Schlussbilanz. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die steuerliche Schlussbilanz im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG die folgende steuerliche Jahresschlussbilanz des übernehmenden Rechtsträgers ist.

Wo es keine Schlussbilanz gibt, kann auch nicht erklärt werden, die Steuerbilanz solle die Schlussbilanz sein. Die Verweisungskette des UmwStE läuft hier ins Leere. Es ist zweifelhaft, ob die Einreichung der Steuerbilanz verbunden mit der Erklärung „Umwandlungsbilanz zugleich Jahresabschluss“ ausreicht, um über Rz. 03.29 einen konkludenten Antrag zu begründen, weil diese Erklärung impliziert, dass noch eine zweite Bilanz neben der Steuerbilanz zu erstellen ist. Genau das ist bei Einbringungen nicht der Fall.

Davon zu trennen ist die allgemeine Frage, ob in der Einreichung einer Steuerbilanz ein konkludenter Antrag liegt. Diese ist, wie oben gezeigt, zu bejahen, und das FG Hamburg hat sie gerade für eine Einbringung bejaht. Der Weg über Rz. 03.29 ist bei Einbringungen versperrt, der allgemeine Auslegungsweg bleibt offen.

Wo stößt die konkludente Antragstellung an ihre Grenzen?

Nicht jede Zahlenangabe trägt einen Antrag. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 13.6.2023 (15 K 1817/21) über einen Fall mit zwei Veräußerungsvorgängen zu entscheiden, bei dem für einen die Buchwerte fortgeführt werden sollten. Der Steuerpflichtige gab in der Steuererklärung einen Veräußerungsgewinn als bloße Zahl an. Dieser Zahl ließ sich nicht entnehmen, welche Berechnungen ihr zugrunde lagen, weshalb das Gericht einen konkludenten Antrag ablehnte.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Anders als die Bilanzierung mit Buchwerten setzt eine beliebige Zahl kein bestimmtes inneres Verständnis voraus, das für den Sachbearbeiter erkennbar wäre. Hätte der Steuerpflichtige als Veräußerungsgewinn null angesetzt, läge die Sache anders. Ein Gewinn von genau null lässt sich im praktischen Regelfall nur erreichen, wenn die Buchwerte fortgeführt werden, und wäre deshalb als konkludenter Buchwertantrag zu verstehen.

Eine weitere Grenze betrifft den Anteilstausch mit ausländischem Erwerber nach § 21 Abs. 2 Satz 3, 4 UmwStG. Dort gibt es keine Bilanzierung durch die übernehmende Gesellschaft, die dem Finanzamt übermittelt wird. Bilanzielle Ansätze können in diesem Fall keine Bedeutung als konkludenter Antrag haben, sodass hier der ausdrückliche Antrag der einzig gangbare Weg ist.

Rechtsstand: Mai 2026

Häufig gestellte Fragen

Muss ich einen Buchwertantrag immer ausdrücklich formulieren?

Nein. Weil das Gesetz keine Form vorschreibt, sind konkludente Anträge möglich. Die Einreichung einer Steuerbilanz mit Buchwertansätzen genügt regelmäßig, sofern keine abweichende ausdrückliche Erklärung vorliegt. Aus Beweisgründen bleibt der ausdrückliche Antrag dennoch die sichere Wahl.

Was bedeutet die Erklärung „Umwandlungsbilanz zugleich Jahresabschluss“?

Mit ihr wird erklärt, dass die Steuerbilanz zugleich die steuerliche Schlussbilanz sein soll. Nach Rz. 03.29 des UmwStE 2025 liegt darin zugleich ein konkludenter Buchwertantrag, sofern kein abweichender ausdrücklicher Antrag gestellt wurde.

Funktioniert die konkludente Antragstellung auch bei Einbringungen?

Über die UmwStE-Erklärung „Umwandlungsbilanz zugleich Jahresabschluss“ nicht zuverlässig, weil es bei Einbringungen keine steuerliche Schlussbilanz gibt. Über die allgemeine Auslegung ist sie aber möglich: Eine Steuerbilanz mit Buchwerten kann auch hier als konkludenter Antrag gewertet werden, wie das FG Hamburg für einen § 20-Vorgang entschieden hat.

Reicht die Angabe eines Veräußerungsgewinns als Zahl?

Nein. Das FG Köln hat einen konkludenten Antrag abgelehnt, weil sich einer bloßen Zahl die zugrunde liegende Berechnung nicht entnehmen lässt. Ein angesetzter Gewinn von null wäre dagegen aussagekräftig, weil er sich praktisch nur durch Buchwertfortführung erreichen lässt.

Warum scheidet ein konkludenter Antrag beim Anteilstausch mit ausländischem Erwerber aus?

Weil in diesem Fall keine Bilanz der übernehmenden Gesellschaft an das Finanzamt übermittelt wird. Ohne übermittelte bilanzielle Ansätze fehlt die Grundlage, aus der das Finanzamt einen Antrag ableiten könnte. Hier ist der ausdrückliche Antrag erforderlich.

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Dieser Beitrag der REB Steuerberatung GbR, Osnabrück, ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Autoren beraten mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen bei Umstrukturierungen und der steuerneutralen Gestaltung von Umwandlungsvorgängen.