Welche Klauseln in der Umwandlungsurkunde sind zu unterscheiden?
Bislang ging es um Dokumente und Bilanzen, die bewusst an das Finanzamt übersandt werden. Daneben sind aber auch die Erklärungen in den Vertragsdokumenten selbst zu prüfen, also etwa im Verschmelzungs- oder Einbringungsvertrag. Auch dort kann ein expliziter oder konkludenter Antrag liegen.
Dabei sind zwei Arten von Klauseln zu trennen: Verpflichtungsklauseln und Antragsklauseln. Der Unterschied wirkt auf den ersten Blick fein, entscheidet aber darüber, ob der Buchwertantrag bereits gestellt ist oder noch aussteht.
Warum ist eine Verpflichtungsklausel kein Antrag?
Eine Verpflichtungsklausel zeichnet sich dadurch aus, dass die Parteien ihr steuerliches Verständnis darlegen und eine Partei verpflichtet wird, einen Buchwertantrag zu stellen. Eine typische Formulierung bei einem Vorgang nach §§ 11 ff. UmwStG lautet, dass die übertragende Gesellschaft verpflichtet ist, die Buchwerte in ihrer steuerlichen Schlussbilanz anzusetzen, die übernehmende Gesellschaft verpflichtet ist, diese fortzuführen, und sich die Parteien verpflichten, alle hierzu erforderlichen Anträge zu stellen.
Diese Formulierung enthält selbst keinen Antrag. Sie begründet nur eine Pflicht: Eine der Parteien muss noch etwas tun, nämlich den Antrag stellen. Eine solche Klausel lässt sich auch nicht als konkludenter Antrag auslegen, denn die antragsberechtigte übertragende Körperschaft kann selbst über den Antrag entscheiden. Stellt sie ihn nicht, macht sie sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig. Steuerlich aber kann von einer Pflicht zur Vornahme nicht auf die Vornahme selbst geschlossen werden. Wer sich also auf eine Verpflichtungsklausel verlässt, hat den Antrag gerade noch nicht gestellt.
Wie wirkt eine Antragsklausel?
Eine Antragsklausel geht über die bloße Verpflichtung hinaus. Hier wird im Vertrag selbst die Antragstellung erklärt, etwa mit der Formulierung, dass die übertragende Körperschaft hiermit den Buchwertantrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG stellt. Eine solche Klausel lag der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.7.2024 (IV R 8/22) zugrunde.
Damit der Antrag das Finanzamt erreicht, übersendet der Notar die beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde nach § 54 Abs. 1 EStDV an das Finanzamt. Erst dadurch gelangt der Vertrag zur Kenntnis des Finanzamts, was zwingende Voraussetzung jeder Antragstellung ist. Es genügt nicht, wenn der Vertrag nur zum Handelsregister eingereicht wird. Im Gegensatz zur Verpflichtungsklausel als rein zivilrechtlicher Vereinbarung handelt es sich bei der Antragsklausel um den ausdrücklichen Buchwertantrag, der im öffentlich-rechtlichen Besteuerungsverfahren von der übertragenden Körperschaft an das zuständige Finanzamt gerichtet wird.
Vorsicht bei der Auslegung von Vertragsklauseln
Eine eindeutige Formulierung im Notarvertrag ist nicht alles; es dürfen auch keine Zweifel an der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung bestehen. Dieser Hinweis hat einen handfesten Hintergrund. Üblicherweise regelt der notarielle Vertrag die Beziehung zwischen den Vertragsparteien, nicht das Verhältnis zu Dritten. Willenserklärungen gegenüber Nichtvertragsparteien sind darin nicht zu erwarten, können aber enthalten sein.
Weil es auf einen durchschnittlichen vernünftigen Finanzbeamten ankommt und diesem bewusst ist, dass Verträge üblicherweise keine Erklärungen gegenüber Nichtvertragsparteien enthalten, gibt es kaum Spielraum für konkludente Anträge aus dem Vertrag heraus. Ausgangspunkt jeder Auslegung wird sein, dass das Finanzamt als Nichtvertragspartei vom Vertrag nicht betroffen ist. Eine Antragsklausel muss deshalb so klar formuliert sein, dass sie sich gerade als Erklärung an das Finanzamt zu erkennen gibt.
Welche Bindung erzeugt die Antragsklausel?
Mit der Antragsklausel nimmt sich der Berater frühzeitig seine Entscheidungsfreiheit. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die steuerlichen Konsequenzen müssen daher schon im Zeitpunkt der Beurkundung abschließend beurteilt sein.
Daraus folgt eine klare Linie für die Gestaltung: Aus Sicherheitsgründen kann der Buchwertantrag vorsorglich durch eine Antragsklausel im notariellen Vertrag gestellt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Klarheit über die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts herrscht. Steht diese Klarheit noch aus, ist die Antragsklausel ein Risiko, weil sie bindet, bevor die Entscheidung gereift ist. In diesem Fall ist die Verpflichtungsklausel verbunden mit einem späteren, separaten Antrag der flexiblere Weg.
Warum gelingt der Zwischenwertansatz nur ausdrücklich?
Beim Zwischenwert verschärfen sich die Anforderungen so stark, dass eine Klausel- oder Bilanzlösung kaum trägt. Der Grund liegt im Gesetz: Nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG muss der Wertansatz einheitlich vorgenommen werden. Sämtliche stillen Reserven sind gleichmäßig, also um einen einheitlichen Prozentsatz, aufzudecken.
Diese Einheitlichkeit muss der Sachbearbeiter erkennen können. Möglich ist das in der Regel nur, wenn der Antrag den Prozentsatz oder konkrete Wertansätze mitteilt. Die bloße Einreichung einer Bilanz, in der die Buchwerte um einen Prozentsatz erhöht sind, genügt dafür nicht. Der Sachbearbeiter erkennt daraus nur, dass nicht die Buchwerte fortgeführt wurden; die Bilanz könnte ebenso gut die gemeinen Werte zeigen. Es fehlt die zwingende innere Weichenstellung, die der Steuerpflichtige getroffen haben muss und die die Ansätze erklärt.
Auch eine Aussage, wonach stille Reserven nur bis zur Höhe des verfügbaren Verlustabzugs aufgedeckt werden sollen, hilft nicht weiter. Ein solcher Antrag wäre zu unbestimmt und würde dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit nicht gerecht, sofern nicht zugleich die Höhe des Verlustabzugs und die stillen Reserven je Wirtschaftsgut so mitgeteilt werden, dass der Sachbearbeiter nur noch die mathematische Lösung ausrechnen muss. Das Ergebnis ist eindeutig: Ein Zwischenwertansatz wird voraussichtlich nur durch ausdrückliche Antragstellung gelingen. Wer so viele Informationen liefern muss, dass der Vorgang erkennbar wird, stellt sinnvollerweise gleich den ausdrücklichen Antrag.
Rechtsstand: Mai 2026
Häufig gestellte Fragen
Reicht eine Klausel im Verschmelzungsvertrag, in der wir uns zur Buchwertfortführung verpflichten?
Nein. Eine Verpflichtungsklausel begründet nur die Pflicht einer Partei, den Antrag zu stellen, ist selbst aber kein Antrag. Wird der Antrag nicht gestellt, entsteht allenfalls ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch; steuerlich bleibt es beim gemeinen Wert.
Wie unterscheidet sich eine Antragsklausel davon?
Die Antragsklausel erklärt die Antragstellung im Vertrag selbst, etwa: „Die übertragende Körperschaft stellt hiermit den Buchwertantrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG.“ Sie wirkt als ausdrücklicher Antrag, sobald der Notar die Urkunde nach § 54 Abs. 1 EStDV an das Finanzamt übermittelt.
Genügt es, wenn der Vertrag zum Handelsregister eingereicht wird?
Nein. Der Antrag muss das Finanzamt erreichen. Die Einreichung zum Handelsregister ersetzt die Übermittlung an das Finanzamt nicht. Erforderlich ist, dass der Vertrag dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gelangt.
Sollte ich den Buchwertantrag immer schon in die Urkunde aufnehmen?
Nur, wenn bereits Klarheit über die Ausübung des Wahlrechts besteht. Eine Antragsklausel bindet endgültig und kann nicht zurückgenommen werden. Ist die Entscheidung noch offen, ist eine Verpflichtungsklausel mit späterem separatem Antrag der flexiblere Weg.
Kann ich einen Zwischenwertansatz konkludent über die Bilanz beantragen?
In aller Regel nicht. Der Zwischenwert verlangt eine einheitliche Aufdeckung um einen bestimmten Prozentsatz, den der Sachbearbeiter erkennen muss. Das gelingt praktisch nur durch einen ausdrücklichen Antrag mit Angabe des Prozentsatzes oder konkreter Werte.
Verwandte Artikel
Der Buchwertantrag im Umwandlungssteuerrecht: Wann gilt er als wirksam gestellt?
Konkludenter Buchwertantrag: Reicht die eingereichte Steuerbilanz?
Dieser Beitrag der REB Steuerberatung GbR, Osnabrück, ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Autoren beraten mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen bei Umstrukturierungen und der steuerneutralen Gestaltung von Umwandlungsvorgängen.