Warum hängt die Buchwertfortführung an einem Antrag?

Umstrukturierungen werden in der Regel mit dem Ziel vorgenommen, keine stillen Reserven zu heben. Das Umwandlungssteuergesetz lässt dafür bei einer Vielzahl von Maßnahmen die Fortführung der Buchwerte oder der historischen Anschaffungskosten zu. Diese Fortführung tritt allerdings nicht von selbst ein, sondern ist jeweils an einen entsprechenden Antrag geknüpft. Einschlägig sind etwa § 3 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG.

Anders verhält es sich bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG. Dort erfolgt die Buchwertfortführung ipso iure, also ohne Antrag. Für die hier behandelten Umwandlungsvorgänge gilt das gerade nicht, und genau aus dieser Antragsabhängigkeit erwächst das praktische Risiko.

Bleibt der erforderliche Antrag nämlich unwirksam, gelingt die Fortführung der Buchwerte oder der Anschaffungskosten nicht. Die stillen Reserven werden gehoben, und der Berater kann sich einem Haftungsfall ausgesetzt sehen. Die Wirksamkeit der Antragstellung ist deshalb keine Formalie, sondern der Hebel, an dem die gesamte steuerneutrale Gestaltung hängt.

Welcher Maßstab entscheidet über die Wirksamkeit?

Der gesetzliche Regelfall ist immer der Ansatz des gemeinen Werts. Von diesem Grundfall wird erst und nur durch einen wirksamen Antrag abgewichen. Das UmwStG verwendet zwar an verschiedenen Stellen die Formulierung, dass „auf Antrag“ die Buchwerte oder höhere Zwischenwerte angesetzt werden können, eine Anforderung an die Form des Antrags findet sich im Gesetz jedoch an keiner Stelle.

Keine gesetzliche Form, also Auslegung nach dem BGB

Weil das Gesetz keine bestimmte Form vorgibt, kann vom Steuerpflichtigen auch keine bestimmte Form verlangt werden. Es gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Der Antrag ist an das Finanzamt zu richten und damit eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Für solche Erklärungen kommt es nicht allein auf den wirklichen Willen des Erklärenden an, obwohl der Wortlaut des § 133 BGB das nahelegt, sondern auf die Verständnismöglichkeit des Empfängers.

Der verobjektivierte Empfängerhorizont des Finanzamts

Maßgeblich ist also, wie das Finanzamt die Erklärung oder Handlung verstehen musste. Dabei kommt es nicht auf das konkrete Verständnis des einzelnen Sachbearbeiters an. Der Verständnishorizont des Finanzamts wird verobjektiviert. Maßstab ist ein vernünftiger und durchschnittlicher Sachbearbeiter beim Finanzamt. Der Bundesfinanzhof hat diese Formfreiheit in seiner Entscheidung vom 10.7.2024 (IV R 8/22) bestätigt.

Aus dieser Auslegungsregel folgt eine Lastenverteilung, die in der Praxis schon manche Gestaltung gekippt hat. Unklarheiten und Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, denn dieser muss den Antrag stellen. Bleibt für den durchschnittlich vernünftigen Sachbearbeiter unklar, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde, liegt keine wirksame Antragstellung vor. Der Grund liegt im Regel-Ausnahme-Verhältnis: Solange nichts hinreichend Erkennbares vorliegt, bleibt es beim gesetzlichen Grundfall des gemeinen Werts.

Welche Bindungen löst ein gestellter Antrag aus?

Ist der Antrag erst einmal gestellt, ist der Steuerpflichtige weitgehend festgelegt. Drei Eigenschaften prägen diese Bindung.

Bedingungsfeindlichkeit: Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf der Antrag nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Der Gesetzeswortlaut enthält diese Anforderung nicht, er spricht lediglich von „auf Antrag“. Allgemein geteilt wird sie gleichwohl.

Unwiderruflichkeit: Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Wer ihn stellt, muss die steuerlichen Konsequenzen bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend beurteilt haben.

Anfechtung nur ausnahmsweise: Vereinzelt wird vertreten, dass ein Antrag nach den Grundsätzen für Willenserklärungen angefochten werden kann, wenn der Erklärende einem relevanten Irrtum nach § 119 BGB unterlag. Die Anfechtungserklärung muss dann unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen (§ 121 Abs. 1 BGB).

Mit der wirksamen Antragstellung ist die Wertansatzentscheidung getroffen. Ein weiterer Antrag auf einen geänderten Wertansatz ist nicht mehr möglich. Auch die Vorschriften zur Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG lassen sich nicht heranziehen, um auf diesem Weg doch noch eine Änderung des Antrags zu erreichen. Diese Endgültigkeit ist erfahrungsgemäß der Punkt, an dem sich vorschnelles Handeln rächt.

Bis wann muss der Antrag gestellt sein?

In zeitlicher Hinsicht ist der Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz spätestens bis zur erstmaligen Einreichung der steuerlichen Übertragungsbilanz beim zuständigen Finanzamt der Übertragerin zu stellen. Bei Einbringungen tritt an deren Stelle die entsprechende relevante Bilanz des Übernehmers. Die zeitlichen Vorgaben ergeben sich aus § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG.

Hinzugekommen ist eine Pflicht, die in der Beratungspraxis noch nicht überall angekommen ist. Seit dem 5.12.2024 besteht nach § 3 Abs. 2a UmwStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz bis zum Ablauf der Frist nach § 149 AO. Diese Abgabepflicht und die Ausübung des Wahlrechts sind allerdings auseinanderzuhalten: Wird die Schlussbilanz nicht fristgemäß abgegeben, stellt das weder eine Verwirkung noch einen Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts dar. Die Wahlrechtsausübung bleibt bis zur erstmaligen Einreichung der steuerlichen Übertragungsbilanz möglich.

Welche Vorgehensweise ist die sichere?

Der ausdrückliche Antrag ist der anzuratende Goldstandard. Wer ihn schriftlich oder elektronisch stellt, vermeidet von vornherein jede Auslegungsfrage über den Empfängerhorizont. In der Praxis sollte zugleich dafür gesorgt werden, dass sich der Zugang des Antrags beim Finanzamt beweisen lässt, etwa durch nachweisbare Übermittlung.

Bei der Beurteilung ist nach den Vorgängen zu unterscheiden, weil sich die Auslegungsumstände unterscheiden. Das Gesetz trennt Verschmelzungen auf natürliche Personen (§ 3 UmwStG), Verschmelzungen auf Körperschaften (§§ 11, 13 UmwStG) und Einbringungen (§§ 20, 21, 24 UmwStG). Eine Besonderheit der Einbringungen wirkt sich gerade auf die Antragsfrage aus, weil es dort keine steuerliche Schlussbilanz gibt. Welche Folgen das für die konkludente Antragstellung hat, behandeln wir gesondert.

Für die laufende Gestaltung lässt sich die Lage so zusammenfassen: Der Antrag ist formfrei, aber folgenschwer. Formfreiheit bedeutet nicht Beliebigkeit, sondern verlagert das Risiko auf die Frage, ob das Finanzamt den Willen zur Buchwertfortführung zweifelsfrei erkennen konnte. Wer diese Erkennbarkeit nicht dem Zufall überlässt, sondern ausdrücklich erklärt und den Zugang dokumentiert, hält das Haftungsrisiko klein.

Rechtsstand: Mai 2026

Häufig gestellte Fragen

Schreibt das Umwandlungssteuergesetz eine bestimmte Form für den Buchwertantrag vor?

Nein. Das Gesetz verlangt an keiner Stelle eine bestimmte Form. Der Antrag wird nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB beurteilt. Wegen der weitreichenden Folgen ist ein ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Antrag dennoch die sichere Wahl.

Was passiert, wenn das Finanzamt nicht erkennt, dass ein Antrag gestellt wurde?

Dann liegt keine wirksame Antragstellung vor, und es bleibt beim gesetzlichen Regelfall des gemeinen Werts. Die stillen Reserven werden gehoben. Unklarheiten und Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Lässt sich ein einmal gestellter Buchwertantrag zurücknehmen?

Nein. Der Antrag ist nach Auffassung der Finanzverwaltung unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Auch über eine spätere Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG lässt sich der Wertansatz nicht mehr ändern. Eine Anfechtung kommt nur bei einem relevanten Irrtum nach § 119 BGB in Betracht und muss unverzüglich erfolgen.

Bis wann muss der Antrag gestellt sein?

Spätestens bis zur erstmaligen Einreichung der steuerlichen Übertragungsbilanz beim für die Übertragerin zuständigen Finanzamt. Bei Einbringungen tritt die relevante Bilanz des Übernehmers an diese Stelle.

Verliere ich das Wahlrecht, wenn ich die steuerliche Schlussbilanz seit der Neuregelung nicht fristgerecht abgebe?

Nein. Die seit dem 5.12.2024 geltende Abgabepflicht nach § 3 Abs. 2a UmwStG ist von der Wahlrechtsausübung zu trennen. Ihre Verletzung bedeutet weder Verwirkung noch Verzicht; das Wahlrecht bleibt bis zur erstmaligen Einreichung der Übertragungsbilanz ausübbar.

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Dieser Beitrag der REB Steuerberatung GbR, Osnabrück, ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die Autoren beraten mittelständische Unternehmen und vermögende Privatpersonen bei Umstrukturierungen und der steuerneutralen Gestaltung von Umwandlungsvorgängen.