Als erfolgreicher Unternehmer stehen Sie vor steuerlichen Weichenstellungen. Ihre unternehmerischen Entscheidungen prägen den Erfolg. Wir begleiten Sie dabei.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Das MoPeG änderte die Stimmkraft in GbRs.

Die Rechtslage kann eine Betriebsaufspaltung auslösen.

Vorausschauende Vertragsgestaltung ist essenziell.

Die Neuregelungen durch das MoPeG

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) trat 2024 in Kraft. Die Reform hat auch Auswirkungen auf die Betriebsaufspaltung. Insbesondere bei GbRs gibt es Neuerungen.

Geänderte Regelung zur Stimmkraft Die Stimmkraft in einer GbR richtet sich nicht mehr nach Köpfen. Sie richtet sich nach den Beteiligungsverhältnissen. Dies gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.

Auswirkung auf die personelle Verflechtung Diese Änderung kann eine Betriebsaufspaltung ungewollt begründen. Ein Fallbeispiel: Ein Unternehmer ist mit 70 Prozent an einer GbR beteiligt. Er ist Alleingesellschafter einer GmbH. Nach alter Rechtslage richtete sich die Stimmkraft in der GbR nach Köpfen. Der Unternehmer hatte keine Mehrheit. Es gab keine personelle Verflechtung. Nach neuer Rechtslage richtet sich die Stimmkraft nach den Beteiligungsverhältnissen. Der Unternehmer kann die GbR beherrschen. Eine Betriebsaufspaltung entsteht.

Die Rechtslage kann auch zur ungewollten Beendigung einer Betriebsaufspaltung führen. Ein Fallbeispiel: Eheleute sind mit jeweils 50 Prozent an einer GmbH beteiligt. Sie sind mit jeweils 15 Prozent an einer GbR beteiligt. Ihr Sohn hält 70 Prozent. Nach alter Rechtslage richtete sich die Stimmkraft in der GbR nach Köpfen. Die Eheleute konnten die GbR beherrschen. Eine Betriebsaufspaltung lag vor. Nach neuer Rechtslage hat der Sohn die Stimmrechtsmehrheit. Die personelle Verflechtung entfällt. Die Betriebsaufspaltung endet.

Praktische Bedeutung für Familiengesellschaften

Abgrenzung von atypischen und typischen Gesellschaftsverträgen Diese Risiken betreffen vor allem atypische Fallkonstellationen. Sie treten auf, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Stimmkraft enthält. In der Praxis enthalten die meisten Verträge solche Regelungen.

EXPERTENWISSEN: Bei Familiengesellschaften wird das Stimmrecht in der Regel an die Beteiligungshöhe gekoppelt. Die gesetzlichen Änderungen des MoPeG dürften daher nur in Ausnahmefällen zu Problemen führen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Reform des MoPeG ist relevant. Sie birgt Risiken für die Betriebsaufspaltung. Eine sorgfältige Überprüfung der Gesellschaftsverträge ist notwendig.

Konkrete Handlungsschritte

Gesellschaftsverträge auf Stimmrechtsregelungen prüfen.

Verträge bei Bedarf anpassen.

Die Beteiligungsverhältnisse sorgfältig gestalten.