Wann ist die Verteidigung in Steuerstrafsachen notwendig?
Die notwendige Verteidigung ist in §§ 140 ff. StPO geregelt. In Steuerstrafsachen ergibt sich die Notwendigkeit regelmäßig aus der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht Braunschweig hat in seinem Beschluss vom 17.9.2020 (11 Qs 182/20) klargestellt, dass die Mitwirkung eines Verteidigers jedenfalls dann geboten ist, wenn viele Taten aus mehreren Veranlagungszeiträumen angeklagt sind und die Steuerberechnung von einem steuerlichen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Der entscheidende Maßstab ist die Frage, ob steuerrechtliche Fachkenntnisse erforderlich sind, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten zu verstehen und zu bewerten.
Für die Praxis bedeutet das: In den meisten Steuerstrafsachen, die über einfache Nichtabgabefälle hinausgehen, wird die Verteidigung notwendig sein. Sobald mehrere Steuerarten betroffen sind, komplexe Gewinnermittlungen im Raum stehen oder die Anklage sich auf verschiedene Veranlagungszeiträume erstreckt, kann der Beschuldigte die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen, wenn er keinen Wahlverteidiger hat.
Wann kann ein zusätzlicher Sicherungsverteidiger bestellt werden?
Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 31.8.2020 – StB 23/20) nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. § 144 StPO setzt voraus, dass ein unabweisbares Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Verteidigers besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten zu gewährleisten.
Die Rechtsprechung hat drei Fallgruppen herausgearbeitet, in denen ein Sicherungsverteidiger in Betracht kommt:
Besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit der Sache: Wenn der Prozessstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zweier Verteidiger erforderlich ist, kann ein zweiter Pflichtverteidiger bestellt werden.
Langandauernde Hauptverhandlung: Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum, muss sichergestellt werden, dass auch bei vorübergehendem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann. Der Sicherungsverteidiger dient hier der Verfahrenssicherung.
Arbeitsteilung bei umfangreichem Prozessstoff: Ist der Prozessstoff so komplex, dass ein einzelner Verteidiger ihn nicht angemessen bewältigen kann, rechtfertigt dies die Bestellung eines weiteren Verteidigers.
Diese Fallgruppen sind nicht abschließend, unterliegen aber dem gemeinsamen Maßstab des unabweisbaren Bedürfnisses. Die bloße Schwierigkeit einer Steuerstrafsache genügt für sich allein nicht — erforderlich ist eine qualifizierte Ausnahmesituation.
Welche Wirkung hat eine Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung?
Die Abgrenzung zwischen einer Prozesserklärung des Verteidigers und einer Sacheinlassung des Angeklagten ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.3.2020 (2 StR 69/19) die Grundsätze hierzu zusammengefasst.
Grundsatz: Prozesserklärung, keine Sacheinlassung
Äußert sich der Verteidiger in Form eines Schriftsatzes in der Hauptverhandlung zur Sache, handelt es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt. Es handelt sich gerade nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten im Sinne des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO. Der Erklärung kommt eine vergleichbare Bedeutung wie einem Parteivorbringen im Zivilprozess zu. Als Konsequenz kann eine solche Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung nicht als Urkunde verlesen werden.
Dieser Grundsatz schützt den Angeklagten: Er behält sein Schweigerecht, auch wenn sein Verteidiger sich zur Sache äußert. Die Erklärung des Verteidigers bindet den Angeklagten nicht und kann ihm nicht als eigenes Geständnis oder eigene Tatsachenbehauptung zugerechnet werden.
Ausnahme: Zu-Eigen-Machen durch den Angeklagten
Abweichend vom Grundsatz können Erklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist:
Gesetzlicher Vertretungsfall: Liegt ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vor (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO), wirkt die Erklärung des Verteidigers unmittelbar für und gegen den Angeklagten.
Ausdrückliches Zu-Eigen-Machen: Der Angeklagte erklärt ausdrücklich, die Verteidigererklärung als eigene gelten zu lassen. In diesem Fall muss erkennbar sein, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung verstanden wissen will.
Der BGH betont, dass insbesondere beim schweigenden Angeklagten strenge Anforderungen gelten: Der ansonsten schweigende Angeklagte muss ausdrücklich bestätigen oder erklären, dass er die Verteidigererklärung als eigene Einlassung verstanden wissen will. Ein bloßes Schweigen oder Nicken genügt nicht.
Für die Verteidigungsstrategie ist diese Abgrenzung zentral. Der Verteidiger kann in der Hauptverhandlung die Verteidigungslinie darlegen, ohne dass der Angeklagte sein Schweigerecht aufgibt — solange der Angeklagte die Erklärung nicht ausdrücklich als eigene übernimmt. Umgekehrt kann der Angeklagte, wenn er eine gezielte Einlassung abgeben möchte, die Verteidigererklärung bewusst zu eigen machen und so eine prozessual verwertbare Sacheinlassung herbeiführen, ohne sich selbst mündlich äußern zu müssen.
Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Grundsätze basieren auf der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte. Gesetzesänderungen, insbesondere im Bereich der §§ 140 ff. StPO, bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur Pflichtverteidigung und Einlassung in Steuerstrafsachen
Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in einem Steuerstrafverfahren?
Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn die Verteidigung notwendig ist (§§ 140 ff. StPO). In Steuerstrafsachen liegt die Notwendigkeit regelmäßig vor, wenn viele Taten aus mehreren Veranlagungszeiträumen angeklagt sind und die Steuerberechnung steuerrechtliche Fachkenntnisse erfordert. Je komplexer die steuerlichen Sachverhalte, desto eher wird die Verteidigung als notwendig angesehen.
Kann ich neben dem Pflichtverteidiger einen zweiten Verteidiger auf Staatskosten erhalten?
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Die Bestellung eines Sicherungsverteidigers setzt ein unabweisbares Bedürfnis voraus — etwa bei außergewöhnlich umfangreichem Prozessstoff, langandauernder Hauptverhandlung oder der Notwendigkeit arbeitsteiligen Zusammenwirkens zweier Verteidiger.
Was passiert, wenn mein Verteidiger etwas erklärt, das ich nicht bestätigt habe?
Die Erklärung des Verteidigers ist dann eine Prozesserklärung, die dieser aus eigenem Recht abgibt. Sie gilt nicht als Ihre Sacheinlassung und kann Ihnen nicht zugerechnet werden. Ihr Schweigerecht bleibt gewahrt. Nur wenn Sie die Erklärung ausdrücklich als eigene übernehmen, wird sie zur prozessual verwertbaren Einlassung.
Muss ich mich in der Hauptverhandlung mündlich äußern, um eine Einlassung abzugeben?
Nein. Sie können eine Einlassung auch dadurch abgeben, dass Ihr Verteidiger sich schriftlich oder mündlich zur Sache äußert und Sie ausdrücklich erklären, diese Äußerung als eigene Einlassung gelten zu lassen. Ein bloßes Schweigen oder Nicken reicht dafür allerdings nicht aus — die Übernahme muss ausdrücklich erfolgen.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück