Wann besteht überhaupt ein Anspruch auf Abfindung?
Verlässt ein Gesellschafter die GmbH, verliert er seinen Geschäftsanteil — und damit den Anteil am Wert des Unternehmens, den er bis dahin mit aufgebaut hat. Dass er dafür einen Ausgleich erhält, ist keine Frage des Verhandlungsgeschicks, sondern Rechtsanspruch. Der BGH leitet ihn aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB ab (vor dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) und bezeichnet ihn als Grundmitgliedschaftsrecht des Gesellschafters.
Der Anspruch greift unabhängig vom Weg des Ausscheidens. Ob ein Gesellschafter kündigt, freiwillig austritt, durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wird oder sein Geschäftsanteil eingezogen wird — in allen vier Konstellationen entsteht dem Grunde nach ein Abfindungsanspruch. Das ist die gesicherte Ausgangslage. Wie hoch die Abfindung ist und wann sie fällig wird, hängt dann von der Satzung und vom konkreten Ausscheidensgrund ab.
Wie hoch ist die Abfindung, wenn die Satzung schweigt?
Enthält die Satzung keine wirksame Abfindungsregelung, gilt der gesetzliche Maßstab: Die Abfindung bemisst sich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils, also nach seinem Verkehrswert. Der wahre Wert ist dabei unter Berücksichtigung der stillen Reserven und des Geschäftswertes des Unternehmens festzustellen. Der Buchwert in der Bilanz spielt insoweit keine Rolle — maßgeblich ist, was der Anteil tatsächlich wert ist.
In der Praxis ist das die für ausscheidende Gesellschafter günstigste Konstellation, denn ohne Satzungsklausel schuldet die Gesellschaft den vollen Verkehrswert. Genau deshalb finden sich in den meisten GmbH-Satzungen abweichende, regelmäßig wertbegrenzende Klauseln — deren Gestaltung und Grenzen behandeln wir in einem eigenen Beitrag zu Abfindungsklauseln in der Satzung.
Wie wird der Verkehrswert ermittelt?
Der wirtschaftliche Wert eines Geschäftsanteils entspricht dem Preis, der anteilig erzielt würde, wenn man das Unternehmen als Einheit auf dem freien Markt an einen gesellschaftsfremden Dritten veräußerte. Für die Ermittlung dieses Werts unterscheidet die Rechtsprechung zwei Wege:
Ableitung aus Vergleichsverkäufen: Sind Anteile desselben Unternehmens kurz vor oder kurz nach dem Stichtag verkauft worden, kann auf die dort gezahlten Kaufpreise abgestellt werden. Eine Vergleichbarkeit besteht aber nur bei Verkäufen desselben Unternehmens — Verkaufsfälle innerhalb derselben Branche reichen nicht aus.
Bewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen: Fehlen Vergleichsverkäufe, wird der Unternehmenswert nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt und daraus der auf den Geschäftsanteil entfallende Anteil errechnet (sogenannte indirekte Methode).
Auf eine bestimmte Methode legt sich die Rechtsprechung nicht fest. Der BGH bezeichnet eine Berechnung auf Grundlage des Ertragswertes als vorherrschend und grundsätzlich zutreffend, hält den Tatrichter aber ausdrücklich nicht für an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist — was auf die Verfahren nach dem IDW-Standard S 1 zutrifft. Liegt ein überdurchschnittlich hoher Anteil nicht betriebsnotwendigen Vermögens vor, kann dem Substanzwert eine erhöhte Bedeutung zukommen, etwa bei substanzreichen, aber ertragsschwachen Gesellschaften.
Wann wird die Abfindung fällig?
Die Fälligkeit hängt vom Ausscheidensgrund ab. In den Fällen der Einziehung ist die Abfindung nach § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit Wirksamwerden der Einziehung zur Zahlung fällig; Gleiches gilt für den Ausschluss ohne gleichzeitige Einziehung. Bei der Kündigung durch den Gesellschafter kommt es nach herrschender Auffassung auf das Datum der Wirksamkeit der Kündigung an. Im Falle eines Austritts aus wichtigem Grund entsteht der Anspruch mit der Austrittserklärung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, oder mit der Annahme des Austritts durch die Gesellschaft.
In allen Fällen kann die Satzung Abweichendes regeln — und tut es in der Praxis regelmäßig, etwa durch Ratenzahlung über mehrere Jahre. Eine besondere Folge hat es, wenn die Gesellschafter eine Auseinandersetzungsbilanz zur Basis der Abfindungszahlung machen: Dann verschiebt sich die Fälligkeit, bis diese Bilanz vorliegt. Ist in der Satzung geregelt, dass auf Basis einer Auseinandersetzungsbilanz abzurechnen ist, aber nicht, wer sie aufzustellen und zu bezahlen hat, ergibt die Auslegung im Zweifel, dass die Pflicht zur Aufstellung und Kostentragung die Gesellschaft trifft.
Warum fallen Ausscheiden und Zahlung auseinander?
Eine in der Praxis häufig unterschätzte Frage: Ein Gesellschafter scheidet nicht erst dann aus, wenn er sein Geld erhält. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft und der Zeitpunkt der Zahlung müssen nicht übereinstimmen. Hier ist nach dem Ausscheidensweg zu differenzieren.
Einziehung des Geschäftsanteils
Wird der Geschäftsanteil durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen — was die Satzung nach § 34 Abs. 1 GmbHG zulassen muss —, scheidet der Gesellschafter bereits mit Kenntnisnahme der Einziehung aus der Gesellschaft aus, und zwar unabhängig von der Zahlung der Abfindung. Die früher herrschende Meinung, nach der die Wirksamkeit der Einziehung aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der Abfindung sein sollte, ist seit der Entscheidung des BGH vom 24.1.2012 (II ZR 109/11) überholt. Praktisch bedeutet das: Der eingezogene Gesellschafter ist sofort draußen, sein Abfindungsanspruch bleibt aber als Geldforderung bestehen.
Ausschluss durch Beschluss oder durch Urteil
Erfolgt der Ausschluss eines Gesellschafters auf Grundlage einer Satzungsregelung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ohne gleichzeitige Einziehung, scheidet der betroffene Gesellschafter ebenfalls schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus.
Bedeutsamer ist die Lage beim Ausschluss durch Urteil. Nach früherer Rechtsprechung konnte der Ausschluss zum Schutz des Ausscheidenden im Grundsatz nur Zug um Zug gegen Leistung oder Hinterlegung der Abfindung gefordert werden. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 11.7.2023 (II ZR 116/21) ausdrücklich aufgegeben. Wird ein Gesellschafter wegen eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt.
Kündigung
Sieht die Satzung für den Fall der Kündigung das Ausscheiden mit Wirksamkeit der Kündigung vor, scheidet der Gesellschafter mit Wirksamwerden der Kündigung aus. Auch hier kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung nicht an.
Für die Praxis folgt daraus eine klare Trennung zweier Ebenen: Die gesellschaftsrechtliche Stellung endet mit dem jeweiligen Ausscheidenstatbestand, der Abfindungsanspruch ist davon losgelöst eine Geldforderung gegen die Gesellschaft. Wer und unter welchen kapitalerhaltungsrechtlichen Schranken diese Forderung tatsächlich erfüllen muss, ist eine eigene Frage, die wir in einem gesonderten Beitrag zur Schuldnerstellung und zur Haftung der Mitgesellschafter behandeln.
Häufige Fehler in der Praxis
Buchwert mit Verkehrswert verwechseln: Ohne wirksame Satzungsklausel schuldet die Gesellschaft den vollen Verkehrswert inklusive stiller Reserven und Geschäftswert, nicht den bilanziellen Buchwert. Wer beim Ausscheiden nur den Buchwert anbietet, unterschätzt den Anspruch regelmäßig erheblich.
Ausscheiden von Zahlung abhängig machen: Die Vorstellung, ein eingezogener oder durch Urteil ausgeschlossener Gesellschafter bleibe bis zur vollständigen Zahlung Gesellschafter, entspricht nicht mehr der Rechtslage. Das Ausscheiden tritt unabhängig von der Zahlung ein.
Fälligkeit pauschal annehmen: Die Fälligkeit unterscheidet sich je nach Ausscheidensgrund und kann durch Satzung — etwa durch eine Auseinandersetzungsbilanz oder Ratenzahlung — verschoben sein. Eine pauschale Annahme „sofort fällig“ trägt nicht.
Unsere fachliche Einschätzung
Die gesetzliche Ausgangslage ist eindeutig und für ausscheidende Gesellschafter komfortabel: voller Verkehrswert. Genau diese Eindeutigkeit macht die Satzungsgestaltung für die verbleibende Gesellschaft so wichtig, denn ohne Klausel kann ein Ausscheiden die Liquidität empfindlich treffen. Wir empfehlen, Bewertungsmethode, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten in der Satzung präzise zu regeln, statt sich auf den gesetzlichen Auffangmaßstab zu verlassen — und zwar bevor ein Streitfall eintritt, weil nachträgliche Verschärfungen der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter bedürfen können.
Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht und der zitierten Rechtsprechung. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur Abfindung beim Ausscheiden
Bekomme ich den vollen Wert meines Anteils oder nur den Buchwert?
Wenn die Satzung keine wirksame abweichende Regelung enthält, steht Ihnen der volle wirtschaftliche Wert zu — der Verkehrswert des Geschäftsanteils unter Berücksichtigung stiller Reserven und des Geschäftswertes. Der Buchwert ist insoweit ohne Bedeutung. Enthält die Satzung dagegen eine Abfindungsklausel, kann der Anspruch innerhalb bestimmter Grenzen begrenzt sein.
Nach welcher Methode wird mein Anteil bewertet?
Sind kurz vor oder nach dem Stichtag Anteile desselben Unternehmens verkauft worden, kann auf diese Kaufpreise abgestellt werden. Fehlt es daran, wird der Unternehmenswert nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt, in der Praxis überwiegend nach dem Ertragswertverfahren. Der Tatrichter ist an eine bestimmte Methode aber nicht starr gebunden.
Scheide ich erst aus der Gesellschaft aus, wenn ich mein Geld bekommen habe?
Nein. Bei der Einziehung scheiden Sie bereits mit Kenntnisnahme der Einziehung aus, beim Ausschluss durch Urteil mit Rechtskraft des Urteils, bei der Kündigung mit deren Wirksamkeit. Der Abfindungsanspruch besteht davon unabhängig als Geldforderung fort.
Wann muss die Abfindung gezahlt werden?
Das hängt vom Ausscheidensgrund ab: bei Einziehung grundsätzlich mit Wirksamwerden, bei Kündigung mit deren Wirksamkeit, beim Austritt aus wichtigem Grund mit Erklärung oder Annahme. Die Satzung kann die Fälligkeit aber abweichend regeln, etwa durch Ratenzahlung oder durch das Erfordernis einer Auseinandersetzungsbilanz.
Wer muss die Auseinandersetzungsbilanz erstellen und bezahlen?
Regelt die Satzung die Abrechnung über eine Auseinandersetzungsbilanz, sagt aber nichts dazu, wer sie aufzustellen und zu bezahlen hat, trifft diese Pflicht im Zweifel die Gesellschaft. Bis die Bilanz vorliegt, verschiebt sich zudem die Fälligkeit der Abfindung.
Verwandte Artikel
Abfindungsklauseln in der GmbH-Satzung: Buchwert, Ertragswert und ihre Grenzen
Wer schuldet die Abfindung? Kapitalerhaltung und Haftung der Mitgesellschafter
Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH
REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück