Rechtsstand: Juni 2026. Grundlage sind Art. 138 Abs. 1 und Abs. 1a MwStSystRL in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 04.12.2018.
Eine materielle Befreiungsvoraussetzung ist ein Tatbestandsmerkmal, ohne das die Steuerbefreiung schon dem Grunde nach nicht entsteht. Davon zu trennen ist die formelle Nachweispflicht, die nur regelt, wie ein materiell bestehender Anspruch gegenüber dem Finanzamt zu belegen ist. Der Unterschied ist folgenreich, denn ein formeller Mangel lässt sich nachträglich heilen, solange die materiellen Merkmale objektiv vorliegen; fehlt dagegen ein materielles Merkmal, ist der Umsatz steuerpflichtig, gleich wie sauber die Dokumentation ist.
Bis Ende 2019 galt für die innergemeinschaftliche Lieferung ein klarer Grundsatz: Wer objektiv nachweisen konnte, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und dort der Erwerbsbesteuerung unterworfen war, behielt die Befreiung auch dann, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers fehlte oder die Zusammenfassende Meldung verspätet kam. Seit dem 01.01.2020 ist das anders. Die Quick Fixes haben die Statik des Übergangssystems verschoben und zwei Stellschrauben von der Nachweis- auf die Tatbestandsebene gehoben. Der folgende Beitrag legt offen, was sich geändert hat, mit welcher Rechtsprechung der Unionsgesetzgeber dabei gebrochen hat und welche Folgefragen offen bleiben.
Was sind die Quick Fixes und was hat sich 2020 bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geändert?
Die Quick Fixes sind vier Sofortmaßnahmen, mit denen die EU zum 01.01.2020 das Recht der innergemeinschaftlichen Lieferungen vereinheitlicht und verschärft hat; für die Steuerbefreiung am wichtigsten ist die Umwandlung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Zusammenfassenden Meldung in materielle Voraussetzungen. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 04.12.2018, die den Art. 138 MwStSystRL neu gefasst und um den neuen Absatz 1a ergänzt hat. Diese Anpassungen sind, so die Erwägungsgründe, als Sofortmaßnahmen gedacht, die einige Schwachstellen des bestehenden Binnenmarktes beheben sollen, bis das endgültige Mehrwertsteuersystem steht.
Der Rat verfolgte damit nach den Erwägungsgründen das Ziel, die Mehrwertsteuervorschriften der Union für grenzüberschreitende Umsätze zu verbessern und zur Verbesserung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten beizutragen. Das deutsche Recht hat die Vorgaben zum selben Datum nachgezogen, namentlich über § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG für die Meldepflicht und über die neu strukturierten Nachweisvorschriften der §§ 17a ff. UStDV.
Zur Auslegung hat die Europäische Kommission am 20.12.2019 Erläuterungen zu den Quick Fixes veröffentlicht. Diese Erläuterungen binden die Gerichte nicht, geben aber eine Hilfestellung bei Verständnis und Auslegung der Normen und werden in der Praxis entsprechend herangezogen. Über die Wirkung des Pakets liegt inzwischen auch eine offizielle Bewertung vor, der Kommissionsbericht COM(2023) 345 final vom 15.6.2023.
Warum ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jetzt eine materielle Voraussetzung?
Weil Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seit dem 01.01.2020 ausdrücklich zur Tatbestandsvoraussetzung der Steuerbefreiung erhebt. Die Vorschrift gewährt die Befreiung für die Lieferung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn der Erwerber für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist und dem Lieferer diese Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Vor den Quick Fixes war die Aufzeichnung der Nummer eine formelle Angabe; jetzt steht sie gleichrangig neben dem grenzüberschreitenden Warentransport.
Erwägungsgrund (1) der Richtlinie (EU) 2018/1910 macht den Wechsel unmissverständlich. Danach soll die Aufnahme der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers “zusätzlich zu der Voraussetzung, dass die Gegenstände außerhalb des Mitgliedstaats der Lieferung befördert werden, eine materielle Voraussetzung und nicht nur eine formale Anforderung für die Steuerbefreiung werden”. Klarer lässt sich eine Umqualifizierung kaum formulieren.
Praktisch heißt das, dass die Nummer im Zeitpunkt der Lieferung vorliegen und gültig sein muss. Erfahrungsgemäß unterschätzen Lieferanten, dass eine erst nach Auslieferung beschaffte oder eine ungeprüft übernommene Nummer den Umsatz kippen kann. In Betriebsprüfungen stolpert die Befreiung erfahrungsgemäß seltener über den Warenweg als über eine zum Lieferzeitpunkt noch nicht erteilte oder bereits erloschene Identifikationsnummer des Abnehmers. Wer die Nummer über das qualifizierte Bestätigungsverfahren prüft und das Ergebnis dokumentiert, schließt diese Lücke.
Mit welcher EuGH-Rechtsprechung bricht die Quick-Fix-Regelung bewusst?
Mit der gefestigten Linie, nach der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Zusammenfassende Meldung gerade keine materiellen Voraussetzungen waren. Diese Linie hatte der Europäische Gerichtshof über Jahre entwickelt, und der Unionsgesetzgeber hat sie mit den Quick Fixes für genau diese beiden Punkte gezielt korrigiert. Das ist der eigentliche dogmatische Kern der Reform und der Grund, warum die Änderung mehr ist als eine redaktionelle Klarstellung.
Drei Entscheidungen tragen die alte Linie. In der Sache Mecsek-Gabona, Urteil vom 06.09.2012, C-273/11, stellte der Gerichtshof fest, dass die Befreiung den objektiven Nachweis der tatsächlichen Warenbewegung verlangt, aber nicht von der Erfüllung aller formellen Nachweispflichten abhängig gemacht werden darf, wenn die materiellen Voraussetzungen belegt sind. In der Sache VSTR, C-587/10, sprach der Gerichtshof ausdrücklich aus, dass die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer keine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung darstellt. Für die Zusammenfassende Meldung entschied der Gerichtshof in der Sache R, Urteil vom 07.12.2010, C-285/09, dass eine verspätete oder fehlerhafte Meldung nicht zur Versagung der Befreiung führen darf, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Entscheidung steht heute in direktem Widerspruch zu den durch die Quick Fixes geschaffenen Regelungen.
Eingebettet sind diese Urteile in eine ältere Grundlinie, die mit Collée, C-146/05, früh klargestellt hatte, dass die Befreiung nicht von der Erfüllung aller formellen Nachweispflichten abhängen darf, und die mit Euro Tyre, C-21/16, bestätigt wurde. Diese Grundlinie bleibt für alle übrigen formellen Anforderungen bestehen. Der Gesetzgeber hat nicht die gesamte Rechtsprechung verworfen, sondern zwei klar benannte Punkte aus ihr herausgelöst und auf die Tatbestandsebene gezogen.
Welche Anforderungen stellt Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL an die Zusammenfassende Meldung?
Der neue Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL macht die Steuerbefreiung von einer richtigen und fristgerechten Zusammenfassenden Meldung abhängig und lässt nur eine eng gefasste Entschuldigungsmöglichkeit zu. Die Vorschrift, ebenfalls seit dem 01.01.2020 in Kraft, lautet: “Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach den Artikeln 262 und 263 nicht nachgekommen ist oder die zusammenfassende Meldung nicht die gemäß Artikel 264 erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthält, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.”
Damit entsteht eine eigentümliche systemische Verschränkung. Die Meldepflicht setzt begrifflich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung voraus, weil nur solche Lieferungen meldepflichtig sind, ist nun aber zugleich materielle Voraussetzung eben dieser Befreiung. Die deutsche Umsetzung in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG knüpft die Steuerfreiheit folgerichtig daran, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG nachkommt und diese für die jeweilige Lieferung richtig und vollständig ist.
Eine wichtige Entlastung liegt in der Rückwirkung. Berichtigt der Unternehmer eine zunächst unrichtige oder unvollständige Meldung oder reicht er erstmals eine korrekte Meldung nach, wirkt das für Zwecke der Steuerbefreiung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Strafrechtlich bleibt davon allerdings unberührt, dass der Unternehmer die Befreiung in der Steuererklärung bereits geltend gemacht hat, obwohl deren Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen.
Wie greifen die unionsrechtlichen Nachweisregeln und das deutsche Recht ineinander?
Über Art. 45a MwSt-DVO, der seit dem 01.01.2020 eine unionsweit einheitliche Gelangensvermutung aufstellt und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Eingeführt wurde die Vorschrift durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912. Liegen die dort genannten Belege vor, wird vermutet, dass der Gegenstand in den anderen Mitgliedstaat gelangt ist; diese Vermutung kann die Steuerbehörde nach Art. 45a Abs. 2 MwSt-DVO widerlegen.
Als Verordnungsbestimmung gilt Art. 45a MwSt-DVO nach Art. 288 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV unmittelbar und hätte gar nicht in nationales Recht übernommen werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat dennoch eine Umsetzung in § 17a UStDV vorgenommen, um die Regel verständlicher zu machen. Dieses Vorhaben ist jedoch missglückt, weil die nationale Norm inhaltlich teilweise hinter Art. 45a MwSt-DVO zurückbleibt und mit einer umständlichen Verweisungstechnik arbeitet. In der Folge muss in Zweifelsfällen unmittelbar auf die unionsrechtliche Vermutung zurückgegriffen werden. Wer sich allein am Wortlaut des § 17a UStDV orientiert, übersieht unter Umständen Belegkonstellationen, die die Verordnung trägt, die nationale Vorschrift aber nicht sauber abbildet.
Daneben bleibt die Missbrauchsrechtsprechung des Gerichtshofs unberührt. Die Befreiung ist auch dann zu versagen, wenn der Lieferer selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem in eine Steuerhinterziehung einbezogenen Umsatz beteiligt. Diese materielle Begrenzung geht über den Wortlaut des Art. 138 MwStSystRL hinaus und gilt unabhängig davon, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.
Welche Frage hat der Gesetzgeber offengelassen?
Offen ist vor allem, wie streng die ordnungsgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zu verstehen ist und welche Fehler tatsächlich zum Verlust der Steuerbefreiung führen. Der Wortlaut des Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL verlangt eine richtige Meldung mit den nach Art. 264 erforderlichen korrekten Angaben, lässt aber eine Entschuldigung zu, wenn der Lieferer sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden begründen kann. Wo die Grenze zwischen einem unschädlichen Bagatellfehler und einem befreiungsschädlichen Mangel verläuft, ist normativ nicht festgelegt.
Diese Unschärfe ist kein Randproblem. Sie entscheidet darüber, ob ein Zahlendreher in der Meldung den ganzen Umsatz steuerpflichtig macht oder als entschuldbares Versäumnis durchgeht. Solange die Auslegung der Zufriedenheitsklausel nicht durch Rechtsprechung oder klare Verwaltungspraxis konturiert ist, trägt der Lieferer das Risiko, dass eine Finanzbehörde strenger urteilt als er selbst kalkuliert hat. Aus unserer Sicht empfiehlt es sich daher, Meldungen vor Abgabe gegen die Rechnungsdaten abzugleichen und Korrekturen zeitnah und dokumentiert vorzunehmen, statt auf die Entschuldigungsmöglichkeit zu vertrauen.
Was dieser Beitrag nicht behandelt
Der Beitrag konzentriert sich auf die beiden materiellen Stellschrauben der Quick Fixes, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Zusammenfassende Meldung, sowie auf den Bruch mit der früheren Rechtsprechung. Die beiden weiteren Quick Fixes zur Reihengeschäfts-Zuordnung und zur vereinfachten Behandlung von Konsignationslagern bleiben außen vor, ebenso die Einzelheiten des Beleg- und Buchnachweises nach §§ 17b bis 17d UStDV und der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG. Sonderfälle wie die Lieferung neuer Fahrzeuge an Privatpersonen, bei denen die Verwendung der ausländischen Identifikationsnummer keine materielle Voraussetzung ist, werden nicht vertieft.
Unsere fachliche Einschätzung
Der häufigste Fallstrick steckt in der Annahme, ein formeller Mangel lasse sich noch in der Betriebsprüfung wie früher heilen. Genau diese Erwartung trügt seit dem 01.01.2020 bei der Identifikationsnummer und der Meldung. Wer sich auf die alte Rechtsprechung verlässt und meint, der objektive Nachweis des Gelangens rette die Befreiung, verkennt die neue Tatbestandsstruktur.
Der zweite wunde Punkt ist die Rückwirkung der berichtigten Zusammenfassenden Meldung. Umsatzsteuerlich heilt sie den Umsatz auf den Lieferzeitpunkt, strafrechtlich bleibt die ursprünglich zu Unrecht beanspruchte Befreiung gleichwohl im Raum. In der Verteidigungspraxis ist das eine reale Trennlinie, die Mandanten regelmäßig überrascht, weil sie die zivilrechtlich wirksame Korrektur mit strafrechtlicher Folgenlosigkeit gleichsetzen. Wer eine fehlerhafte Meldung korrigiert, sollte deshalb prüfen, ob der ursprüngliche Erklärungsvorgang eigenständig zu bewerten ist.
Häufige Fragen
Seit wann gelten die Quick Fixes? Die Quick Fixes gelten seit dem 01.01.2020. Rechtsgrundlage auf Unionsebene ist die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 04.12.2018, im deutschen Recht umgesetzt unter anderem in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG und in den §§ 17a ff. UStDV.
Verliere ich die Steuerbefreiung, wenn der Abnehmer keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt? Ja. Nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL ist die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seit dem 01.01.2020 eine materielle Voraussetzung der Befreiung. Erwägungsgrund (1) der Richtlinie (EU) 2018/1910 stellt ausdrücklich klar, dass sie “eine materielle Voraussetzung und nicht nur eine formale Anforderung für die Steuerbefreiung” sein soll. Fehlt eine gültige Nummer im Lieferzeitpunkt, entfällt die Befreiung dem Grunde nach.
Rettet eine nachgereichte Zusammenfassende Meldung die Steuerbefreiung? Für Zwecke der Steuerbefreiung wirkt die Berichtigung einer unrichtigen oder die erstmalige Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Strafrechtlich bleibt jedoch bestehen, dass der Unternehmer die Befreiung geltend gemacht hat, obwohl deren Voraussetzungen ursprünglich nicht vorlagen.
Worin liegt der Bruch mit der früheren EuGH-Rechtsprechung? Der Gerichtshof hatte in den Entscheidungen VSTR, C-587/10, und R, C-285/09 vom 07.12.2010, ausgesprochen, dass weder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer noch eine fristgerechte Zusammenfassende Meldung materielle Voraussetzungen sind. Genau diese Linie hat der Unionsgesetzgeber mit den Quick Fixes für beide Punkte bewusst umgekehrt.
Musste Deutschland Art. 45a MwSt-DVO in nationales Recht umsetzen? Nein. Art. 45a MwSt-DVO gilt als Bestimmung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 nach Art. 288 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die deutsche Umsetzung in § 17a UStDV ist teilweise hinter der Verordnung zurückgeblieben, sodass in Zweifelsfällen unmittelbar auf Art. 45a MwSt-DVO zurückzugreifen ist.
Welche Frage ist bei der ordnungsgemäßen Zusammenfassenden Meldung noch ungeklärt? Es ist nicht abschließend geklärt, wie streng die Anforderungen an die ordnungsgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung zu verstehen sind und welche Fehler zum Verlust der Steuerbefreiung führen. Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL lässt eine Entschuldigung zu, wenn der Lieferer sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden begründen kann, ohne die Grenze zwischen Bagatellfehler und schädlichem Mangel zu bestimmen.
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