Was leistet die Selbstanzeige nach § 371 AO?
§ 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Wer eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begangen hat — vollendet oder versucht —, kann die Strafbarkeit durch eine wirksame Selbstanzeige rückwirkend beseitigen. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2015 durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung umfassend neu geregelt (Gesetz v. 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2415) und steht seitdem unter deutlich verschärften Anforderungen.
Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, wobei sich das Vollständigkeitsgebot nach § 371 Abs. 1 AO auf einen Zeitraum von wohl fünfzehn Jahren erstreckt.
Kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO.
Fristgerechte Nachentrichtung der rückständigen Steuern, der Hinterziehungszinsen sowie der Nachzahlungszinsen, soweit sie nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden (§ 371 Abs. 3 AO).
Der Anwendungsbereich ist eng gezogen. Die Selbstanzeige wirkt für die vollendete und versuchte Steuerhinterziehung sowie für die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 3 AO. Weder direkt noch analog anwendbar ist sie bei Bannbruch (§ 372 AO), gewerbsmäßigem Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO), Steuerzeichenfälschung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148, 149 StGB), Begünstigung einer Steuerstraftat (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 257 StGB) und der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteuer-Aufkommens (§ 26c UStG).
Eine wirtschaftliche Nebenfolge sollte man einkalkulieren: Bei Selbstanzeigen in gewichtiger Höhe sind anschließende Steuerfahndungsmaßnahmen oder Betriebsprüfungen zur Überprüfung der angegebenen Besteuerungsgrundlagen wahrscheinlich. Die Selbstanzeige beseitigt die Strafbarkeit, nicht das Interesse der Finanzverwaltung an der Sachverhaltsaufklärung.
Wer kann eine Selbstanzeige abgeben?
Berechtigt ist jeder, der andernfalls wegen einer der erfassten Taten bestraft würde. Eine höchstpersönliche Erstattungspflicht besteht nicht. In Betracht kommen:
Täter — Allein- oder Mittäter, mittelbarer Täter nach § 25 StGB.
Teilnehmer — Anstifter und Gehilfen nach §§ 26, 27 StGB.
Dritte, einschließlich der eigenen Kanzlei, wenn Täter oder Teilnehmer einen ausdrücklichen Auftrag oder eine Vollmacht zur Abgabe der Erklärung erteilt haben. Das bloße Bestehen eines Mandatsverhältnisses reicht nicht aus.
In der Praxis wird die Selbstanzeige fast immer über die Kanzlei abgewickelt. Aus Beweisgründen sollten Auftrag und Vollmacht schriftlich erfolgen, sich ausdrücklich auf die Selbstanzeige beziehen und zeitlich nach Tatbegehung und vor Anzeigeerstattung erteilt worden sein. Eine nachträgliche Genehmigung reicht regelmäßig nicht aus. Die verdeckte Stellvertretung ist zulässig, der Mandant muss in der Anzeige also nicht namentlich genannt werden (BGH v. 5.5.2004 — 5 StR 548/03, BGHSt 49, 136).
Eine Warnung für die beratende Seite: Versäumt die Kanzlei eine in Auftrag gegebene Selbstanzeige rechtzeitig zu erstatten, kommt eine Schadensersatzpflicht in Betracht (OLG Nürnberg v. 24.2.2017 — 5 U 1687/16, Stbg 2017, 423). Der Fristdruck im Vorfeld einer Selbstanzeige ist real und nicht delegierbar.
Welche Anforderungen stellt das Gesetz an Form und Inhalt?
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Aus Nachweisgründen ist die Schriftform mit Zustellungsnachweis dringend zu empfehlen — etwa per Einschreiben oder durch schriftliche Bestätigung eines anwesenden Zeugen, denn der Zugangszeitpunkt entscheidet im Zweifel über die Wirksamkeit gegenüber später eintretenden Sperrgründen.
Adressat ist die Finanzbehörde. Aus Sicherheitsgründen sollte die Selbstanzeige beim für die jeweilige Veranlagung örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Wird die Anzeige bei einer anderen Behörde abgegeben, soll es ausreichen, dass die zuständige Stelle aus der Anzeige erkennbar ist; die Finanzbehörden sind im Wege der Amtshilfe nach §§ 111 ff. AO zur Weiterleitung verpflichtet. Die sicherere Adressierung beim Veranlagungsfinanzamt erspart trotzdem jede Diskussion über den Zugangszeitpunkt.
Inhaltlich gelten folgende Anforderungen:
Keine Bezeichnung als Selbstanzeige nötig. Aus optischen Gründen ist es sogar vorzuziehen, die Anzeige neutral als korrigierte Erklärung oder Nacherklärung zu formulieren.
Konkrete Zahlenangaben. Die Angaben zu den nachzuversteuernden Einnahmen — Zeitraum und Umfang — müssen so genau sein, dass das Finanzamt ohne größere Nachforschungen die zutreffende Steuer festsetzen kann.
Schätzung als Ausweg. Sind die exakten Zahlen kurzfristig nicht zu beschaffen, müssen Schätzbeträge eingesetzt werden, eher zu hoch gegriffen und begründet. Die Anzeige kann dann als sogenannte Selbstanzeige in Stufen abgegeben werden, verbunden mit der Bitte um Fristsetzung zur Nachlieferung der konkreten Zahlen.
Bloße Ankündigung genügt nicht. Wer ohne konkrete Beträge oder Schätzwerte nur ankündigt, eine Selbstanzeige zu erstatten, hat keine wirksame Anzeige abgegeben.
Was bedeutet das Vollständigkeitsgebot?
Das Vollständigkeitsgebot ist das schärfste Schwert des § 371 AO. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang umfassen, mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO). Seit der Neuregelung steht neben der strafrechtlichen und der steuerrechtlichen Verjährung ein dritter, fiktiver Zeitraum, der sich auf wohl fünfzehn Jahre erstreckt.
Wer nur einen Teil der Hinterziehungen einer Steuerart offenbart, riskiert den vollständigen Verlust der Straffreiheit — und zwar auch für den offengelegten Teilbetrag. Der BGH ist hier konsequent: Eine bewusst unvollständige Anzeige ist insgesamt unwirksam (BGH v. 20.11.2018 — 1 StR 349/18; BGH v. 20.5.2010 — 1 StR 577/09). Das gilt nicht für unbewusste Geringfügigkeiten — Abweichungen zwischen Nacherklärung und späterer Festsetzung von mehr als 5 % erachtet der BGH allerdings nicht mehr als geringfügig (BGH v. 25.7.2011 — 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298).
Eine wichtige Ausnahme gilt für Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen: § 371 Abs. 2a AO lässt hier Teilselbstanzeigen wieder zu. Auch die Sperrgründe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO und des Erscheinens eines Amtsträgers wirken in diesem Bereich nur beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung. Für die übrigen Zeiträume und Steuerarten bleibt die Selbstanzeige damit möglich.
Strafrechtlich erforderlich ist die Selbstanzeige nur für den nicht verjährten Teil der Steuerhinterziehung. Die strafrechtliche Verjährung beträgt fünf Jahre nach § 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; bei besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO sind es nach § 376 Abs. 1 AO fünfzehn Jahre. Über einen längeren Hinterziehungszeitraum hinweg wird damit die Vorfrage entscheidend, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt — denn davon hängt der Umfang der notwendigen Offenlegung ab.
Welche Sperrgründe schließen die Selbstanzeige aus?
§ 371 Abs. 2 AO enthält einen abschließenden Katalog von Sperrgründen. Die Sperrwirkung tritt ein, sobald einer der folgenden Umstände vor der Abgabe der Selbstanzeige für eine der zur Anzeige gebrachten Taten vorliegt:
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO an den Tatbeteiligten, seinen Vertreter, den Begünstigten i.S.d. § 370 Abs. 1 AO oder dessen Vertreter, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung.
Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens an den Tatbeteiligten oder seinen Vertreter.
Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung.
Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit.
Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften, sofern er sich ausgewiesen hat.
Entdeckung der Tat ganz oder zum Teil, wenn der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Überschreiten der 25.000-Euro-Grenze je Tat bei der verkürzten Steuer oder dem nicht gerechtfertigten Steuervorteil.
Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO.
Besondere Beachtung verdient das Merkmal der Tatentdeckung. Erfahrungsgemäß führt es zu den meisten Praxiskonflikten. Die Erstellung und der Eingang von Kontrollmitteilungen schließen die Selbstanzeige nicht zwingend aus. Tatentdeckung setzt voraus, dass der Vergleich mit den Steuerakten oder weitere Nachforschungen eine gewisse Verurteilungswahrscheinlichkeit nahelegen und auch vorsätzliches Verhalten naheliegt (vgl. LG Nürnberg-Fürth v. 4.5.2022 — 12 Ns 508 Js 2272/20). Auch die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Erklärungen entfaltet allein noch keine Sperrwirkung.
Andererseits genügt nach der Linie des BGH bereits ein konkreter Tatverdacht unterhalb der Schwelle der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO — die Kenntnis konkreter Tatanhaltspunkte reicht aus (BGH v. 9.5.2017 — 1 StR 265/16, Rz. 30). Tatentdeckung kann zudem bei Kenntniserlangung einer nicht der Finanzbehörde angehörenden Privatperson vorliegen, wenn mit der Weiterleitung an die Finanzverwaltung zu rechnen ist (BGH v. 9.5.2017 — 1 StR 265/16, Rz. 32). Ist die Entdeckung zweifelhaft, bleibt die Selbstanzeige trotzdem sinnvoll: Vor Entdeckung wirkt sie wie gewünscht, nach Entdeckung jedenfalls strafmildernd.
Was kostet die Selbstanzeige bei höheren Beträgen?
Bei einem Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat entfällt zwar die Straffreiheit nach § 371 AO, das Verfahren kann aber nach § 398a AO eingestellt werden. Voraussetzung ist die zusätzliche Zahlung eines Strafzuschlags, der nach der Höhe des Hinterziehungsbetrages gestaffelt ist:
10 % bei Hinterziehungsbeträgen bis 100.000 Euro.
15 % bei Beträgen zwischen 100.000 Euro und 1.000.000 Euro.
20 % bei Beträgen über 1.000.000 Euro.
Der Zuschlag tritt zusätzlich zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und der Hinterziehungszinsen. Er ist vom an der Tat Beteiligten zu zahlen — auch dann, wenn die Steuern zugunsten eines anderen hinterzogen wurden. Die finanzielle Gesamtbelastung kann damit erheblich über der reinen Nachzahlung liegen und muss vor der Abgabe der Selbstanzeige realistisch kalkuliert sein.
Wie funktioniert die Nachentrichtung der Steuern?
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung setzt nach Eingang der Selbstanzeige eine angemessene Frist zur Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern, der Hinterziehungszinsen und der Nachzahlungszinsen (§ 371 Abs. 3 AO). In der Regel beträgt diese Frist vier Wochen. Die fristgerechte Zahlung ist objektive Bedingung der Straffreiheit (OLG Karlsruhe v. 22.12.2006 — 3 Ss 129/06). Bis zur Zahlung hat der Anzeigeerstatter lediglich eine Anwartschaft auf Straffreiheit — der Strafanspruch ist auflösend bedingt durch die fristgerechte Nachzahlung.
Eine Fristverlängerung oder Stundung bis zu sechs Monaten ist auf Antrag möglich, allerdings nur über das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Parallel sollte ein Stundungsantrag beim Veranlagungsfinanzamt gestellt werden, da die strafrechtlich wirksame Stundung beim einen die zivilrechtliche Stundung beim anderen nicht ersetzt.
Daraus folgt eine harte Regel der Praxis: Vor jeder Selbstanzeige muss die Finanzierung der Nachzahlung gesichert sein — durch Bankkredit, sonstiges Darlehen oder eine vorab abgestimmte Ratenzahlung. Eine wirksame Selbstanzeige, die wegen ausbleibender Nachzahlung kippt, hinterlässt den schlechtesten denkbaren Ausgangspunkt: vollständige Offenlegung gegenüber der Finanzbehörde ohne den schützenden Mantel der Straffreiheit.
Eine letzte Klarstellung zur Reichweite: Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Sie wirkt nur für den Anzeigeerstatter — Täter und/oder Teilnehmer —, der sie abgibt. Auf andere an der Tat Beteiligte hat sie keine Wirkung. Wer Mittäter aus der Strafbarkeit holen will, muss die Vertretung ausdrücklich auch für diese übernehmen.
Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur Selbstanzeige nach § 371 AO
Reicht es, einen Teil der hinterzogenen Steuern offenzulegen?
Nein. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang umfassen, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige ist unwirksam und führt zum Verlust der Straffreiheit auch für den offengelegten Teil. Eine Ausnahme gilt nur für Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 371 Abs. 2a AO.
Was passiert, wenn ich die exakten Zahlen noch nicht kenne?
Dann müssen Schätzbeträge eingesetzt werden, eher zu hoch als zu niedrig. Die Anzeige wird als sogenannte Selbstanzeige in Stufen abgegeben, verbunden mit der Bitte um eine Frist zur Nachlieferung der konkreten Zahlen. Eine bloße Ankündigung ohne Beträge oder Schätzwerte reicht nicht aus.
Schließt eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt die Selbstanzeige aus?
Nicht zwingend. Eine Kontrollmitteilung allein begründet noch keine Tatentdeckung — erforderlich ist eine gewisse Verurteilungswahrscheinlichkeit, die sich aus einem Abgleich mit den Steuerakten oder weiteren Nachforschungen ergibt. Im Zweifel ist die Selbstanzeige sinnvoll, da sie vor Entdeckung straffreistellend und nach Entdeckung jedenfalls strafmildernd wirkt.
Was kostet eine Selbstanzeige bei höheren Hinterziehungsbeträgen?
Ab einem Betrag von 25.000 Euro je Tat tritt zwar keine Straffreiheit nach § 371 AO mehr ein, das Verfahren kann aber nach § 398a AO eingestellt werden. Voraussetzung ist ein Strafzuschlag von 10 % bei Beträgen bis 100.000 Euro, 15 % bei Beträgen bis 1.000.000 Euro und 20 % bei höheren Beträgen — zusätzlich zur Nachzahlung der Steuern und Hinterziehungszinsen.
Was passiert, wenn ich die Nachzahlungsfrist nicht einhalten kann?
Die fristgerechte Nachzahlung ist objektive Bedingung der Straffreiheit. Wird sie nicht geleistet, entfällt die Wirkung der Selbstanzeige — die Offenlegung gegenüber dem Finanzamt bleibt bestehen, der strafrechtliche Schutz fällt weg. Eine Stundung bis zu sechs Monaten ist möglich, muss aber rechtzeitig beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung beantragt werden.
Wirkt die Selbstanzeige auch für meine Mittäter?
Nein. § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und wirkt nur für den Anzeigeerstatter. Andere Tatbeteiligte werden nur erfasst, wenn die Selbstanzeige ausdrücklich auch in deren Vertretung abgegeben wird — was eine entsprechende, schriftlich dokumentierte Vollmacht voraussetzt.
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REB Steuerberatung GbR — Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück