Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück. Rechtsstand: Juli 2026.
Erstellt ein Berater den Jahresabschluss einer GmbH und sind Anzeichen für eine Insolvenzreife offenkundig, muss er auf den möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinweisen. Das war nicht immer so. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung 2017 verschärft und 2023 noch erweitert, sodass der Schutz sogar den Geschäftsführer persönlich erfassen kann. Wer als Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter wegen verspäteter Insolvenz in Anspruch genommen wird, sollte deshalb prüfen, ob der frühere Berater rechtzeitig gewarnt hat. Der ersatzfähige Schaden ist dabei der Insolvenzverschleppungsschaden, nicht die Insolvenz selbst.
Muss der Steuerberater vor der Insolvenz warnen?
Lange galt der Grundsatz, dass ein steuerberatendes Dauermandat üblichen Zuschnitts keine Pflicht begründet, die Gesellschaft ungefragt auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen (BGH IX ZR 64/12, 2013). Diese Linie hat der Bundesgerichtshof aufgegeben. Nach dem Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14) muss der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Berater die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Das ist eine echte Rechtsprechungsänderung, keine bloße Klarstellung. Der frühere Grundsatz wurde teilweise aufgegeben. Für Betroffene bedeutet das: Ein Berater kann heute auch dann haften, wenn er nur den Jahresabschluss erstellt hat und nicht ausdrücklich mit einer Krisen- oder Insolvenzberatung beauftragt war. Wer also den Verdacht hat, dass ein Berater die Warnung schuldig geblieben ist, obwohl die Zahlen deutlich waren, sollte diesen Verdacht ernst nehmen.
Hintergrund der Entwicklung ist, dass Insolvenzverwalter nach einer Pleite regelmäßig prüfen, ob sich der Schaden bei einem solventen Dritten wieder hereinholen lässt. Der Berater, der den Jahresabschluss erstellt hat, rückt dabei schnell in den Blick. In der Praxis kommt der Anspruch häufig aus zwei Richtungen: Zum einen kann die Gesellschaft selbst, vertreten durch den Insolvenzverwalter, den Berater in Anspruch nehmen. Zum anderen kann der Geschäftsführer betroffen sein, wenn er wegen der verspäteten Insolvenz persönlich haftet und den Schaden beim Berater geltend macht. Beide Wege beruhen auf derselben Pflichtverletzung, dem unterbliebenen oder unzureichenden Hinweis.
Wann ist ein Insolvenzgrund „offenkundig“?
Die Pflicht greift nicht bei jedem Verlustjahr. Sie setzt voraus, dass Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind. Die bloße Erkennbarkeit bei näherer Nachforschung reicht nicht. Erforderlich ist, dass sich der Insolvenzgrund dem Berater bei ordnungsgemäßer Bearbeitung seines Mandats aufdrängt.
Hinzu kommt eine zweite Voraussetzung: Der Berater muss Grund zu der Annahme haben, dass dem Geschäftsführer die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Weiß der Geschäftsführer ohnehin Bescheid, entfällt der Sinn des Hinweises. In der Praxis geht es also um Fälle, in denen die Zahlen für sich sprechen, die Gesellschaft aber weitermacht, als wäre nichts.
Was der Hinweis leisten muss
Ein pauschaler Hinweis genügt nicht. Der Berater erfüllt seine Pflicht nicht schon dadurch, dass er allgemein an die Verantwortung des Geschäftsführers erinnert. Verlangt ist, dass er die maßgeblichen Umstände konkret benennt und deutlich macht, dass gerade diese Umstände Anlass geben, eine mögliche Insolvenzreife zu prüfen. Ein Schreiben, das nur abstrakt die Pflichten eines Geschäftsführers wiedergibt, reicht nicht aus.
Schützt die Warnpflicht auch den Geschäftsführer persönlich?
Diese Frage ist für viele Betroffene die entscheidende. Wird eine Gesellschaft insolvent und leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, nimmt der Insolvenzverwalter ihn dafür häufig persönlich in Anspruch. Die Haftung kann existenzbedrohende Höhen erreichen. Es liegt nahe zu fragen, ob der Geschäftsführer sich beim früheren Berater schadlos halten kann, obwohl der Beratungsvertrag mit der Gesellschaft und nicht mit ihm persönlich bestand.
Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 29. Juni 2023 (IX ZR 56/22) für möglich erklärt. Die Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter entfalten, also für ihn wirken, obwohl er nicht Vertragspartner ist. Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zur geschuldeten Hauptleistung. Dieser Schutz kann sogar einen faktischen Geschäftsführer erfassen, also jemanden, der die Geschäfte tatsächlich führt, ohne förmlich bestellt zu sein.
Damit erweitert sich der Kreis der möglichen Anspruchsteller. Neben der Gesellschaft, vertreten durch den Insolvenzverwalter, kann auch der in Regress genommene Geschäftsführer einen eigenen Anspruch gegen den Berater haben. Ob im konkreten Fall ein solches Näheverhältnis besteht, hängt von Inhalt und Ausgestaltung des Mandats ab.
Der Drittschutz folgt den anerkannten Regeln des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte. Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen (Leistungsnähe), der Mandant muss ein Interesse an seinem Schutz haben (Einbeziehungsinteresse), der Dritte muss schutzbedürftig sein, und diese Umstände müssen für den Berater erkennbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift der Drittschutz nicht.
Wo endet die Pflicht des Beraters?
Wie weit die Pflichten reichen, hängt vom erteilten Mandat ab. Bei einem umfassenden Dauermandat ist die Hinweisdichte höher als bei einem eng begrenzten Einzelauftrag. Die Rechtsprechung zur Warnpflicht zeigt aber, dass selbst ein reiner Auftrag zur Jahresabschlusserstellung Hinweispflichten auslösen kann, wenn ein Insolvenzgrund offenkundig ist.
So weit die Rechtsprechung geht, sie kennt Grenzen. Der Berater schuldet keine eigene Insolvenzprüfung ins Blaue hinein. Anders liegt es, wenn das Mandat gerade die Prüfung der Insolvenzreife umfasst. Wurde ein solcher Auftrag ausdrücklich erteilt, haftet der Berater, wenn er eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife nicht erkennt (BGH IX ZR 53/13). Für die Einordnung eines Falles kommt es also darauf an, was genau beauftragt war und welche Anhaltspunkte vorlagen.
Wichtig ist außerdem die Rollenverteilung. Der Berater weist auf einen möglichen Insolvenzgrund hin. Die eigentliche Entscheidung, die Insolvenzreife prüfen zu lassen und rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, bleibt Sache des Geschäftsführers. Diese eigene Verantwortung nimmt ihm der Berater nicht ab. Sie ist aber ein anderer Punkt als die Frage, ob der Berater seine Warnpflicht verletzt hat.
Welcher Vertrag liegt zugrunde und wie haftet der Berater?
Der Steuerberatungsvertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB). Geht es um einen fest umrissenen Einzelauftrag wie die Erstellung eines Jahresabschlusses, kann Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen. Verletzt der Berater eine Pflicht, haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Der Pflichtenmaßstab ist streng: umfassende Belehrung, ungefragte Unterrichtung über bedeutsame Umstände und der sicherste Weg für den Mandanten (BGHZ 129, 386). Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt (IX ZR 43/08).
Die Warnpflicht bei Insolvenzreife fügt sich in diesen Maßstab ein. Sie ist kein Sonderfall, sondern eine Ausprägung der allgemeinen Pflicht, den Mandanten vor absehbarem Schaden zu bewahren.
Für Betroffene lohnt eine Einordnung: Die Haftung des Beraters ist ein zivilrechtlicher Anspruch, über den der Bundesgerichtshof als Zivilgericht entscheidet, nicht die Insolvenz- oder Finanzgerichte. Ob eine Gesellschaft insolvenzreif war, ist eine Vorfrage. Ob der Berater dafür einzustehen hat, weil er nicht gewarnt hat, ist eine davon getrennte Frage des Haftungsrechts.
Wie wird der Schaden berechnet?
Ersatzfähig ist nicht der gesamte Insolvenzschaden. Ersatzfähig ist der Mehrbetrag, der durch die verspätete Reaktion entstanden ist, also der Insolvenzverschleppungsschaden. Gemeint ist der Nachteil, der dadurch eintritt, dass die Gesellschaft später Insolvenz anmeldet, als sie es bei rechtzeitiger Warnung getan hätte.
Ermittelt wird das über die Differenzhypothese. Verglichen wird die tatsächliche Vermögenslage mit der Lage, die bei pflichtgemäßer Beratung bestünde. Der Bundesgerichtshof stellt dabei auf einen Gesamtvermögensvergleich ab; eine bloße Vermögensgefährdung genügt für einen Schaden nicht (BGHZ 119, 69). Der Regress ist damit ein Geldanspruch in Höhe dieser Differenz und hat mit der Insolvenz als solcher nichts zu tun.
In den Vergleich fließen alle Positionen ein, nicht nur einzelne Nachteile. Vorteile, die aus demselben Vorgang entstehen, werden im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet. Übrig bleibt der Betrag, der den pflichtwidrig verursachten Mehrschaden abbildet und den der Berater zu ersetzen hat.
Muss der Mandant den Zusammenhang beweisen?
Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung, Ursachenzusammenhang und Schaden. Die Kausalität lässt sich in zwei Stufen denken: zunächst, ob die Pflichtverletzung den Schaden ausgelöst hat, sodann, wie hoch er ausfällt. Bei der ersten Stufe hilft in bestimmten Fällen eine Beweiserleichterung. Hätte bei zutreffender Beratung vernünftigerweise nur eine Reaktion nahegelegen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Mandant sich beratungsgerecht verhalten hätte.
Diese Erleichterung ist ein Anscheinsbeweis, keine Beweislastumkehr. Der Bundesgerichtshof hat diese Unterscheidung mehrfach betont (IX ZR 73/93, IX ZR 267/12, IX ZR 176/16). Standen bei richtiger Beratung mehrere sinnvolle Wege offen, greift der Anscheinsbeweis nicht, und der konkrete Verlauf muss dargelegt werden. Für den Umfang des Schadens gilt zudem ein erleichtertes Beweismaß nach § 287 ZPO (BGH IX ZR 53/99); das Gericht darf den Schaden also schätzen. Hinzu kommt, dass den Berater häufig eine sekundäre Darlegungslast trifft: Zu den Vorgängen in seiner eigenen Sphäre, etwa dazu, was er wann geraten hat, muss er sich substantiiert erklären. Der Mandant steht insoweit nicht mit leeren Händen da.
Welche Fristen und Grenzen sollten Sie kennen?
Verjährung: drei Jahre
Der Anspruch gegen den Berater verjährt nach der Regelverjährung in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Frist kann gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder gerichtliche Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Da bis zur Klärung der Insolvenz oft viel Zeit vergeht, sollte man den Regress frühzeitig prüfen lassen. Zu beachten ist zudem der Grundsatz der Schadenseinheit, der die Frist früher anlaufen lassen kann, als man vermutet.
Mitverschulden und Berufshaftpflicht
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann den Anspruch mindern, etwa bei unvollständigen oder falschen Angaben gegenüber dem Berater. Hat der Geschäftsführer selbst Anhaltspunkte für die Krise ausgeblendet, kann ihm das entgegengehalten werden; seine eigene Verantwortung gegenüber Gläubigern und Insolvenzverwalter entfällt durch die Beraterpflicht nicht, sie tritt neben sie. Für die Durchsetzung ist die Berufshaftpflicht von Bedeutung. Für einzelne Steuerberater sieht § 52 Abs. 1 DVStB eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall vor. Für Berufsausübungsgesellschaften gelten nach § 55f StBerG höhere Summen von 500.000 Euro oder 1 Million Euro; die Jahreshöchstleistung liegt beim Mehrfachen dieser Summe. Eine Haftungsbeschränkung durch Vereinbarung ist zudem nur für fahrlässig verursachte Schäden möglich und an enge Voraussetzungen geknüpft (§ 67a StBerG).
Wechsel bleibt jederzeit möglich
Den Steuerberater kann man jederzeit wechseln, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen (BGH IX ZR 63/05). Der Anspruch gegen den früheren Berater bleibt bestehen, auch wenn erst ein neuer Berater oder erst das Insolvenzverfahren den Fehler zutage fördert.
Rechtsstand: Juli 2026.
Häufige Fragen
Haftet der Steuerberater, wenn er nicht auf die Insolvenz hingewiesen hat?
Unter Umständen ja. Wer den Jahresabschluss einer GmbH erstellt, muss auf einen möglichen Insolvenzgrund und die Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinweisen, wenn Anhaltspunkte offenkundig sind. Ob im Einzelfall eine Haftung besteht, hängt vom Mandat und vom Sachverhalt ab.
Kann ich als Geschäftsführer selbst gegen den Berater vorgehen?
Das ist möglich. Die Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsführer entfalten, auch für einen faktischen Geschäftsführer. Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zur beauftragten Hauptleistung.
Was genau ist der ersatzfähige Schaden?
Ersatzfähig ist der Insolvenzverschleppungsschaden, also der Mehrbetrag, der durch die verspätete Insolvenz entstanden ist. Die Insolvenz selbst ist kein ersatzfähiger Schaden.
Reicht ein allgemeiner Hinweis des Beraters aus?
Nein. Der Berater muss die konkreten Umstände benennen und deutlich machen, dass sie Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife geben. Ein abstrakter Hinweis auf die Pflichten des Geschäftsführers genügt nicht.
Wie lange habe ich Zeit für einen Anspruch?
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis. Weil die Aufklärung nach einer Insolvenz dauern kann, ist eine frühzeitige Prüfung sinnvoll.
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wer als Gesellschaft oder als Geschäftsführer einen Fehler im Zusammenhang mit einer Insolvenz vermutet, kann eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten einholen.