Wann liegt bei einer versäumten Frist eine Pflichtverletzung vor?

Die Fristwahrung gehört zum Kern dessen, was ein steuerlicher Berater schuldet. Der um Rat ersuchte Berater ist zu einer umfassenden Belehrung verpflichtet und muss seinen Mandanten ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten; Maßstab ist der sicherste Weg (BGHZ 129, 386). Dazu gehört auch, laufende Rechtsbehelfsfristen im Blick zu behalten und rechtzeitig zu handeln. Hinzu kommt die Pflicht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu kennen und sich fortlaufend zu informieren (IX ZR 199/13).

Wie weit diese Pflichten im Einzelfall reichen, hängt vom Zuschnitt des Mandats ab. Bei einem umfassenden Dauermandat ist die Hinweisdichte höher als bei einem eng umgrenzten Einzelauftrag. Für Fristen gilt das aber nur eingeschränkt: Ist der Berater mit der Erstellung und Einreichung einer Erklärung oder mit einem Einspruch betraut, geh��rt die Wahrung der zugehörigen Frist regelmäßig zu seinen Aufgaben.

Praktisch bedeutsam ist vor allem die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 AO. Wird sie versäumt, tritt Bestandskraft ein. Der Bescheid ist dann grundsätzlich nicht mehr angreifbar, selbst wenn er inhaltlich falsch ist. Genau darin liegt der Schaden. Das Finanzamt hat den Nachteil nicht verursacht; das Verstreichenlassen der Frist hat einen an sich korrigierbaren Fehler dauerhaft festgeschrieben.

Fristversäumnisse sind dabei kein Randphänomen. Von den bei Berufshaftpflichtversicherern gemeldeten Fällen beruht rund die Hälfte auf einem versäumten Termin, womit diese Fallgruppe die häufigste überhaupt ist. Das erklärt auch, warum Betroffene mit diesem Anliegen besonders oft nach Orientierung suchen.

Was genau ist der ersatzfähige Schaden?

Hier liegt der häufigste Irrtum. Ersatzfähig ist nicht die Steuer, die ohnehin zu zahlen gewesen wäre, sondern allein der Mehrbetrag, den die Pflichtverletzung ausgelöst hat. Der Bundesgerichtshof stellt für die Schadensberechnung auf einen Gesamtvermögensvergleich ab: Geschädigt ist der Mandant erst, wenn seine Vermögenslage unterm Strich schlechter ist, als sie ohne den Beraterfehler wäre (BGHZ 119, 69; bestätigt durch IX ZR 176/16). Eine bloße Vermögensgefährdung genügt nicht.

Für den versäumten Einspruch heißt das konkret: Schaden ist die Differenz zwischen der bestandskräftig festgesetzten Steuer und der Steuer, die bei fristgerechtem und erfolgreichem Einspruch festgesetzt worden wäre, zuzüglich der darauf entfallenden Nachzahlungszinsen. Setzt ein Bescheid beispielsweise 6.000 Euro zu viel fest und wären bei erfolgreichem Einspruch nur 2.000 Euro angefallen, beträgt der ersatzfähige Schaden 4.000 Euro zuzüglich Zinsen. Die weiteren 2.000 Euro bleiben außen vor, weil sie ohnehin geschuldet waren.

Diese Rechnung setzt voraus, dass der Einspruch tatsächlich Erfolg gehabt hätte. Wäre der Bescheid auch bei rechtzeitigem Einspruch bestätigt worden, fehlt es an einem ersatzfähigen Nachteil. Der wirtschaftliche Kern eines Regresses ist damit immer die Frage, um welchen Betrag die Steuerlast durch das Versäumnis höher ausgefallen ist.

Muss ich beweisen, dass ich mich bei richtiger Beratung anders entschieden hätte?

Den Ausgangspunkt bildet die allgemeine Beweislastverteilung: Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden hat grundsätzlich der Mandant darzulegen. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Fristversäumnis und Schaden gewährt die Rechtsprechung aber eine Erleichterung. Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität und wird nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises beurteilt (IX ZR 73/93 = BGHZ 123, 311; bestätigt durch IX ZR 267/12 und IX ZR 176/16).

Auf die genaue Reichweite dieser Erleichterung kommt es an, weil sie in vielen Ratgebern überzeichnet wird. Es handelt sich um einen Anscheinsbeweis, nicht um eine Beweislastumkehr. Die zur Anlageberatung entwickelte Vermutung, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung ausgeblieben wäre, überträgt der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht auf die Steuerberaterhaftung (IX ZR 176/16). Der Anscheinsbeweis greift zudem nur, wenn bei zutreffender Beratung aus Sicht eines vernünftigen Betrachters allein eine Entscheidung nahegelegen hätte. Standen mehrere wirtschaftlich vernünftige Wege offen, entfällt die Erleichterung, und der Verlauf ist konkret darzulegen (IX ZR 197/14).

Beim klassischen Fristversäumnis ist diese Hürde in der Praxis meist niedrig. Hätte ein rechtzeitiger Einspruch den falschen Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit korrigiert, spricht der erste Anschein dafür, dass der Mandant diesen Weg auch gegangen wäre. Anders liegt es, wenn die Sachlage mehrere sinnvolle Reaktionen zugelassen hätte; dann trägt der Mandant die volle Darlegungslast.

Welche Schritte sind vor einem Regress sinnvoll?

Bevor ein Schadensersatzanspruch verfolgt wird, sollten die steuerverfahrensrechtlichen Möglichkeiten geprüft sein. War die Frist ohne Verschulden des Mandanten versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht; daneben ist zu klären, ob der Bescheid noch über andere verfahrensrechtliche Wege korrigierbar ist. Der Grund dafür ist doppelt. Zum einen kann ein erfolgreicher Rechtsbehelf den Schaden ganz oder teilweise abwenden, was jedem Regress vorgeht. Zum anderen droht ein Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB, wenn zumutbare Rechtsbehelfe ungenutzt bleiben; die Schadensminderungspflicht verlangt, naheliegende Korrekturmöglichkeiten auszuschöpfen.

Ein Mitverschulden kann sich auch aus der Sphäre des Mandanten selbst ergeben, etwa bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben gegenüber dem Berater. Für die Einschätzung eines Anspruchs lohnt daher der frühe Blick auf beide Seiten, die Pflichtverletzung des Beraters ebenso wie das eigene Verhalten.

Wie lange haben Sie Zeit, den Schaden geltend zu machen?

Der Regressanspruch unterliegt der Regelverjährung. Nach §§ 195, 199 BGB verjährt er in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verhandlungen mit dem Berater oder seiner Versicherung hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), ebenso die gerichtliche Rechtsverfolgung (§ 204 BGB).

In der Praxis entsteht hier eine Falle, die leicht übersehen wird. Läuft parallel noch ein Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren, kann der Regressanspruch verjähren, bevor das steuerliche Verfahren abgeschlossen ist. Wer den Ausgang des Steuerstreits abwarten will, sollte die zivilrechtliche Frist gesondert im Auge behalten und notfalls verjährungshemmende Schritte einleiten, statt sich auf das Ende des Steuerverfahrens zu verlassen.

Was bedeutet ein Beraterwechsel für den Anspruch gegen den bisherigen Steuerberater?

Der Wechsel des Beraters ist jederzeit möglich, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen; ein auch die Steuerberatung umfassender Vertrag ist als Dienstvertrag jederzeit kündbar (IX ZR 63/05). Entdeckt erst der neue Berater den Fehler, hat der frühere Berater kein Recht auf Nachbesserung mehr, und der Anspruch gegen ihn bleibt bestehen.

Zwei Ebenen sind dabei sauber zu trennen. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Steuerpflichtige durch seine Unterschrift verantwortlich; Bescheid und Steuerlast richten sich nach dem Steuerrecht. Der Regress ist davon getrennt ein zivilrechtlicher Geldanspruch gegen den Berater, gerichtet auf den durch die Pflichtverletzung verursachten Mehrbetrag. Diese Trennung entscheidet oft darüber, ob und in welcher Höhe sich ein Anspruch realistisch durchsetzen lässt.

Rechtsstand: Juli 2026

Häufige Fragen

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn mein Steuerberater eine Frist versäumt hat?

Grundsätzlich ja, wenn durch das Versäumnis ein unrichtiger Bescheid bestandskräftig geworden ist und Ihnen dadurch ein bezifferbarer Mehrbetrag entstanden ist. Ob der Anspruch im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt von der Pflichtverletzung, dem Ursachenzusammenhang und der konkreten Schadenshöhe ab.

Was genau ist mein Schaden?

Der Mehrbetrag, den erst das Fristversäumnis ausgelöst hat, also die Mehrsteuer samt Zinsen. Die Steuer, die Sie ohnehin geschuldet hätten, zählt nicht dazu. Maßgeblich ist ein Vergleich Ihrer Vermögenslage mit und ohne den Beraterfehler.

Kehrt sich die Beweislast zu meinen Gunsten um?

Nein. Ihnen kommt eine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises zugute, keine Beweislastumkehr. Das ist eine wichtige Unterscheidung, die in vielen Ratgebern ungenau dargestellt wird.

Muss ich vorher Einspruch einlegen oder Wiedereinsetzung beantragen?

In aller Regel ist das sinnvoll. Bleiben zumutbare Rechtsbehelfe wie die Wiedereinsetzung nach § 110 AO ungenutzt, kann Ihnen ein Mitverschulden entgegengehalten werden, das den Anspruch mindert.

Wie lange habe ich Zeit?

Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatten. Läuft parallel ein Steuerverfahren, kann die zivilrechtliche Frist früher ablaufen, als das Verfahren endet.

Kann ich den Berater trotz laufendem Mandat wechseln?

Ja, jederzeit und ohne Angabe von Gründen. Der Anspruch gegen den bisherigen Berater bleibt von einem Wechsel unberührt.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, lässt sich erst nach Prüfung der konkreten Unterlagen beurteilen. Gerne nehmen wir eine erste Einschätzung Ihres Falls vor.