Wann haftet der Steuerberater für eine Nachzahlung samt Zinsen?
Wer Buchführung und Steuererklärungen in fremde Hände gibt, darf eine sachlich richtige Bearbeitung erwarten. Der steuerliche Berater schuldet eine umfassende Belehrung und hat seinen Mandanten vor vermeidbaren Nachteilen zu schützen; Maßstab ist der sicherste Weg (BGHZ 129, 386). Eine fehlerhafte Buchung oder eine unrichtige Erklärung verletzt diese Pflicht, wenn sie auf einem Bearbeitungsfehler des Beraters beruht.
Die typische Folge zeigt sich erst später. Wird der Fehler entdeckt, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, korrigiert das Finanzamt die Festsetzung. Auf den nachzuzahlenden Betrag entstehen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Genau diese Zinslast, nicht die zugrunde liegende Steuer, macht den eigentlichen Nachteil aus.
Warum ist die Steuernachzahlung selbst kein Schaden?
Hier liegt der entscheidende Punkt, der oft missverstanden wird. Die Steuer, die materiell ohnehin geschuldet war, ist kein ersatzfähiger Schaden. Sie wäre bei fehlerfreier Bearbeitung genauso angefallen, nur früher. Ersatzfähig ist allein der Mehraufwand, den erst der Fehler ausgelöst hat, in erster Linie die Nachzahlungszinsen.
Der Bundesgerichtshof stellt für die Schadensberechnung auf einen Gesamtvermögensvergleich ab (IX ZR 176/16). Geschädigt ist der Mandant erst, wenn seine Vermögenslage unterm Strich schlechter ist, als sie ohne den Beraterfehler wäre. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht nicht aus (BGHZ 119, 69). Für die fehlerhafte Buchung bedeutet das: Solange nur die ohnehin geschuldete Steuer im Raum steht, fehlt es an einem Schaden; erst die zusätzliche Zinslast begründet ihn.
Wie berechnet sich der ersatzfähige Zinsschaden?
Ausgangspunkt ist die Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenslage und derjenigen bei fehlerfreier Bearbeitung. Wird etwa eine Betriebsausgabe versehentlich nicht erfasst und die Steuer dadurch zunächst zu niedrig festgesetzt, führt die spätere Korrektur zu einer Nachzahlung. Auf diese Nachzahlung fallen Zinsen nach § 233a AO an. Der Zinsbetrag ist der Schaden, die Nachzahlung selbst dagegen nicht.
Zu prüfen ist dabei stets, ob dem Mandanten aus dem Fehler ein echter Nachteil verbleibt. Konnte er den zunächst nicht gezahlten Steuerbetrag in der Zwischenzeit sinnvoll nutzen, ist dieser Vorteil im Gesamtvermögensvergleich zu berücksichtigen. Der ersatzfähige Betrag ist deshalb nicht schematisch die gesamte Zinsforderung, sondern der Saldo, der nach Abzug erlangter Vorteile verbleibt.
Welche Rolle spielen Ihre eigenen Unterlagen?
Ein Buchungsfehler hat häufig eine geteilte Ursache. Beruht die falsche Buchung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Mandanten, etwa auf fehlenden Belegen oder falsch zugeordneten Unterlagen, kann dem Mandanten ein Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet werden. Der Anspruch mindert sich dann in dem Umfang, in dem der eigene Beitrag zum Fehler ins Gewicht fällt.
Für die Bewertung eines möglichen Regresses lohnt daher der ehrliche Blick auf die eigene Mitwirkung. Wer vollständig und richtig zugeliefert hat, steht besser da als jemand, dessen Unterlagen den Fehler mit ausgelöst haben. Diese Abgrenzung entscheidet oft über die Höhe des durchsetzbaren Betrags.
Wie lange können Sie den Anspruch geltend machen?
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Bei einer erst in der Betriebsprüfung aufgedeckten Falschbuchung beginnt die Frist daher nicht zwangsläufig mit dem Buchungsjahr, sondern mit der Kenntnis vom Fehler und seinen Folgen. Für Hemmung und Fristbeginn im Einzelnen gilt das Gleiche wie beim versäumten Einspruch.
Was gilt beim Wechsel des Beraters?
Der Wechsel ist jederzeit möglich, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen (IX ZR 63/05). Der Anspruch gegen den bisherigen Berater bleibt bestehen, auch wenn erst der neue Berater die Falschbuchung entdeckt. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Steuerpflichtige durch seine Unterschrift verantwortlich; der Regress ist davon getrennt ein zivilrechtlicher Geldanspruch, gerichtet auf den durch den Fehler verursachten Mehrbetrag.
Rechtsstand: Juli 2026
Häufige Fragen
Muss ich die Steuernachzahlung selbst tragen, oder haftet der Berater dafür?
Die Steuer, die Sie ohnehin geschuldet hätten, tragen Sie selbst; sie wäre auch bei fehlerfreier Arbeit angefallen. Für einen Regress kommen die durch den Fehler ausgelösten Nachzahlungszinsen und etwaige Mehrbeträge in Betracht.
Sind die Nachzahlungszinsen ein ersatzfähiger Schaden?
Ja, soweit sie erst durch den Bearbeitungsfehler entstanden sind. Maßgeblich ist ein Vergleich Ihrer Vermögenslage mit und ohne den Fehler, bei dem erlangte Vorteile gegengerechnet werden.
Was passiert, wenn der Fehler auf meinen Unterlagen beruht?
Dann kann Ihnen ein Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet werden, das den Anspruch mindert. Entscheidend ist, wessen Beitrag den Fehler in welchem Umfang verursacht hat.
Wann verjährt der Anspruch?
Regelmäßig drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie vom Fehler und seinen Folgen Kenntnis hatten. Bei einer erst später aufgedeckten Falschbuchung kann das deutlich nach dem Buchungsjahr liegen.
Kann ich wegen eines Buchungsfehlers den Berater wechseln?
Ja, jederzeit und ohne Angabe von Gründen. Der Anspruch gegen den bisherigen Berater bleibt davon unberührt.
Verwandte Artikel
Steuerberater hat die Frist versäumt: Wann Sie Schadensersatz verlangen können
Verspätete Steuererklärung und ihre Folgen: Wer trägt Verspätungs- und Säumniszuschläge?
Steuerberater hat einen Fehler gemacht: Wer haftet und was ist erstattungsfähig?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, lässt sich erst nach Prüfung der konkreten Unterlagen beurteilen. Gerne nehmen wir eine erste Einschätzung Ihres Falls vor.