Welche FuE-Förderung bietet Bayern forschenden Start-ups?
Bayern bündelt die Technologieförderung beim Projektträger Bayern, einem Geschäftsfeld der Bayern Innovativ GmbH mit Sitz in Nürnberg. Für ein forschendes Start-up sind zwei Programme einschlägig, die unterschiedliche Phasen der Unternehmensentwicklung abdecken.
Für die Gründungsphase ist BayTOU das passende Instrument, das Bayerische Förderprogramm für technologieorientierte Unternehmensgründungen. Wächst das Unternehmen über die Gründungsgrößen hinaus, übernimmt BayTP+, das Bayerische Technologieförderungsprogramm plus, das auf den etablierten Mittelstand zielt. Diese Abfolge bestimmt die Programmwahl: Ein junges Forschungs-Start-up beginnt in aller Regel bei BayTOU, BayTP+ wird erst mit zunehmender Unternehmensgröße relevant.
Was fördert BayTOU, und wer ist antragsberechtigt?
BayTOU fördert technologisch und wirtschaftlich risikobehaftete Entwicklungsvorhaben, die mit der Gründung eines technologieorientierten Unternehmens zusammenhängen. Rechtsgrundlage sind die Richtlinien vom 5. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 259), zuletzt geändert am 6. Dezember 2023, in Verbindung mit der AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) und Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung.
Antragsberechtigt sind zwei Gruppen: Gründungswillige, die über das nötige technische Fachwissen verfügen, sowie technologieorientierte KMU der gewerblichen Wirtschaft, die seit weniger als sechs Jahren bestehen und weniger als zehn Mitarbeiter in Vollzeit einschließlich der Geschäftsleitung beschäftigen. An die Gesellschafterstruktur knüpft die Richtlinie eigene Bedingungen: Mindestens eine geschäftsführende Person muss mindestens 50 Prozent der Anteile halten, den größeren Teil ihrer Arbeitszeit dem Gründungsvorhaben widmen und das technische Fachwissen mitbringen.
Das Vorhaben muss in wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden, ein erhebliches technisches und wirtschaftliches Risiko tragen und einen Prototyp eines neuen Produkts, Verfahrens oder einer technischen Dienstleistung mit erkennbaren Marktchancen anstreben. Die einzusetzenden Eigen- und Fremdmittel dürfen nicht durch andere öffentliche Finanzierungen ersetzt sein.
Wie hoch ist die BayTOU-Förderung?
BayTOU zahlt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss und unterscheidet dabei zwei Vorhabentypen.
Das Entwicklungsvorhaben ordnet die Richtlinie der experimentellen Entwicklung nach Art. 25 AGVO zu. Hier beträgt der Zuschuss bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten; bei Softwareunternehmen ist er auf maximal 150.000 Euro gedeckelt. Wer noch kein beurteilungsreifes technologisches Konzept vorlegen kann, erhält die Förderung zunächst für ein Konzeptvorhaben, eine sogenannte Vorentwicklung. Dieses gilt beihilferechtlich als Innovationsbeihilfe für KMU nach Art. 28 AGVO und wird mit bis zu 35 Prozent gefördert, maximal 26.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 52.000 Euro. Die Bagatellgrenze liegt bei 15.000 Euro.
Ein Rechenbeispiel: Ein Münchener Software-Start-up plant ein Entwicklungsvorhaben mit 350.000 Euro förderfähigen Kosten. Bei einer Quote von 45 Prozent ergäbe sich rechnerisch ein Zuschuss von 157.500 Euro. Da bei Softwareunternehmen die Grenze von 150.000 Euro greift, beträgt der Zuschuss 150.000 Euro. Diese Mittel fließen als echter, nicht rückzahlbarer Zuschuss, anders als bei den darlehensbasierten Anschlussinstrumenten.
Wann lohnt sich BayTP+ als Anschlussförderung?
BayTP+ ist auf den mittelständischen Bereich zugeschnitten und damit das Instrument für die Wachstumsphase nach BayTOU. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie vom 15. Mai 2019, zuletzt geändert am 1. Dezember 2025, mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2029.
Antragsberechtigt für Entwicklungsvorhaben sind Unternehmen mit bis zu 400 Beschäftigten; größere Unternehmen kommen nur in Betracht, wenn das Vorhaben von außergewöhnlicher strategischer Bedeutung für den Technologiestandort Bayern ist. Das Programm fördert Entwicklungsvorhaben mit einem Zuschuss von bis zu 25 Prozent und standortrelevante Technologievorhaben mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die genaue Höhe hängt von der Art des Vorhabens und der Unternehmensgröße ab. Anwendungsvorhaben werden nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen über die Hausbank bei der LfA Förderbank Bayern gefördert. Beihilferechtlich greifen AGVO und De-minimis-Verordnung.
Für ein Start-up bedeutet das praktisch: Solange es die BayTOU-Größen einhält, ist BayTOU mit seinem höheren Zuschusssatz und der reinen Zuschussform die günstigere Wahl. BayTP+ wird interessant, sobald das Unternehmen aus den Gründungsgrößen herausgewachsen ist.
Wie läuft das Antragsverfahren in Bayern?
Beide Programme verlangen einen Antrag vor dem Beginn der zu fördernden Maßnahme. BayTOU-Skizzen und -Anträge gehen elektronisch an den Projektträger Bayern.
Bei BayTP+ ist das Verfahren zweistufig. Zunächst wird eine Projektskizze über die Plattform ELAN-FIPS eingereicht. Der Projektträger bewertet die vorliegenden Skizzen in der Regel zum Quartalsende relativ zueinander, anhand von Innovationshöhe, technischem Risiko, technologischer Neuheit, Verwertung und wissenschaftlicher Anschlussfähigkeit; bei standortrelevanten Vorhaben kommt die strategische Bedeutung für Bayern hinzu. Die bestbewerteten Vorhaben werden zur Antragstellung aufgefordert.
Wie in jedem AGVO-gestützten Programm gilt der Anreizeffekt des Art. 6 AGVO. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Antragstellung begonnen werden, sonst entfällt die Förderung vollständig. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen und ist in der Praxis sinnvoll, weil die Zuordnung des Vorhabens zur richtigen Förderkategorie über die Quote entscheidet.
Häufige Fragen
BayTOU oder BayTP+: Was passt für ein junges Start-up?
In aller Regel BayTOU. Es ist auf Gründungen und Unternehmen unter sechs Jahren mit weniger als zehn Beschäftigten zugeschnitten, zahlt einen reinen Zuschuss und fördert mit bis zu 45 Prozent höher als BayTP+. BayTP+ wird erst mit zunehmender Unternehmensgröße zur Alternative.
Bekommen wir auch ohne fertiges Konzept Förderung?
Ja. BayTOU fördert in diesem Fall ein Konzeptvorhaben als Vorentwicklung mit bis zu 35 Prozent, maximal 26.000 Euro und in Ausnahmefällen bis zu 52.000 Euro. So lässt sich ein tragfähiges technologisches Konzept erst erarbeiten.
Gilt der 150.000-Euro-Deckel für alle Branchen?
Der ausdrücklich genannte Höchstbetrag von 150.000 Euro für Entwicklungsvorhaben bezieht sich auf Softwareunternehmen. Für die Quote von bis zu 45 Prozent ist außerdem die Bagatellgrenze von 15.000 Euro zu beachten.
Muss das gesamte Projekt in Bayern stattfinden?
Das Vorhaben muss in wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden. Eine vollständige Verlagerung ist nicht verlangt, der Schwerpunkt der Durchführung muss aber in Bayern liegen.
Wie ist der Zuschuss steuerlich und bilanziell zu behandeln?
Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss ist handelsbilanziell entweder erfolgswirksam zu vereinnahmen oder als passiver Sonderposten abzugrenzen. Die Wahl wirkt auf das Jahresergebnis und damit auf Kennzahlen, die Investoren in der Due Diligence prüfen. Diese Festlegung gehört in die laufende Buchhaltung, nicht erst in den Jahresabschluss.
Unsere fachliche Einschätzung
Für ein forschendes Start-up in Bayern ist BayTOU das naheliegende Einstiegsinstrument, weil es als reiner Zuschuss ohne Rückzahlung und mit der höchsten Quote unter den beiden Programmen arbeitet. BayTP+ ist die Anschlussförderung für die Phase, in der das Unternehmen die Gründungsgrößen hinter sich gelassen hat. Aus unserer Sicht liegt der entscheidende Punkt in der frühen Zuordnung des Vorhabens zur richtigen Förderkategorie und in der bilanziellen Abbildung des Zuschusses. Beides bestimmt die tatsächliche Förderhöhe und die Zahlen, mit denen das Unternehmen später in Finanzierungsgespräche geht.
Konkrete Handlungsschritte
Das Unternehmen den Programmgrößen zuordnen: unter sechs Jahre und weniger als zehn Beschäftigte führen zu BayTOU, darüber zu BayTP+.
Das Vorhaben als Konzept- oder Entwicklungsvorhaben einordnen, um die Quote und den Höchstbetrag abzuschätzen.
Frühzeitig Kontakt mit dem Projektträger Bayern aufnehmen und die Skizze vorbereiten.
Den Antrag elektronisch stellen, bevor der erste rechtsverbindliche Auftrag ausgelöst wird.
Die bilanzielle Behandlung des Zuschusses vor dem Jahresabschluss festlegen.
Rechtsstand: Juni 2026.
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