Was schützt § 82 GmbHG?

§ 82 GmbHG ist die zentrale Strafnorm für das Gründungsstadium und für Kapitalmaßnahmen einer GmbH. Die Vorschrift stellt falsche Angaben im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen unter Strafe — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Geschütztes Rechtsgut ist die Richtigkeit der für die Handelsregistereintragung maßgeblichen Angaben — und damit das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Kapitalausstattung der GmbH. Wer Geschäfte mit einer GmbH abschließt, verlässt sich darauf, dass die im Handelsregister verlautbarte Kapitalausstattung der Realität entspricht. Falschangaben gefährden diese Verlässlichkeit und unterlaufen die Schutzfunktion des Stammkapitals.

§ 82 GmbHG ist als echtes Sonderdelikt ausgestaltet: Täter nach § 82 Abs. 1 GmbHG kann nur der Geschäftsführer sein, Täter nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 GmbHG nur der Gesellschafter. Wer nur Beihilfe leistet — etwa ein Berater oder Notar, der die unrichtigen Angaben unterstützt —, kann nur als Teilnehmer bestraft werden.

Welche Strafbarkeit trifft den Geschäftsführer nach § 82 Abs. 1 GmbHG?

§ 82 Abs. 1 GmbHG bündelt vier Tatbestände, die alle den Geschäftsführer als Adressat haben.

§ 82 Abs. 1 Nr. 1 — Falschangaben bei Anmeldung der Gründung

Strafbar nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist es, wenn der Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister falsche Angaben macht über:

Leistung der Einlagen — etwa die Behauptung, die Bareinlage sei vollständig eingezahlt, obwohl Teile fehlen oder zurückgeflossen sind

Verwendung eingezahlter Beträge — etwa die Verschleierung, dass die Einlage bereits vor Anmeldung an den Gesellschafter zurückgewährt wurde

Sondervorteile und Gründungsaufwand — Angaben nach § 5 Abs. 4 GmbHG, die für die Beurteilung der Kapitalaufbringung relevant sind

Sacheinlagen und Sachübernahmen — insbesondere die Bewertung und die wirtschaftliche Werthaltigkeit der eingebrachten Vermögensgegenstände

Im Mittelpunkt steht in der Praxis der Punkt der Einlagenleistung. Wer behauptet, die Bareinlage stehe in voller Höhe zur freien Verfügung des Geschäftsführers, obwohl Teile in einem zeitlichen Zusammenhang zur Einzahlung wieder abgeflossen sind, macht sich strafbar — auch dann, wenn die zivilrechtliche Einlagepflicht über § 19 GmbHG ohnehin fortbesteht.

§ 82 Abs. 1 Nr. 2 — Falschangaben bei Kapitalerhöhungen

Nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG sind entsprechende falsche Angaben bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung strafbewehrt — Übernahme der Stammeinlagen, Leistung der Einlagen und Sacheinlagen. Die Vorschrift erstreckt den Schutzmechanismus der Nr. 1 auf den Vorgang der Kapitalerhöhung. Sachverhalte verdeckter Sacheinlagen oder des Hin- und Herzahlens sind hier ebenso erfasst wie bei der Erstgründung.

§ 82 Abs. 1 Nr. 3 — Falschangaben in Berichten

§ 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG erfasst falsche Angaben in zwei Berichten, die das Gesetz für Sachgründung und Sachkapitalerhöhung verlangt:

Sachgründungsbericht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG

Bericht über eine Sachkapitalerhöhung nach § 56 Abs. 2 GmbHG

Beide Berichte dienen der Plausibilisierung der Werthaltigkeit der Sacheinlage. Unrichtige Angaben über den Gegenstand der Einbringung, dessen Bewertung oder über die zu Grunde liegenden Verhältnisse erfüllen den Tatbestand.

§ 82 Abs. 1 Nr. 4 — Falsche Versicherung des Geschäftsführers

§ 82 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG stellt die falsche Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 oder § 39 Abs. 3 GmbHG unter Strafe. Im Rahmen der Anmeldung müssen die Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 GmbHG versichern, dass

die Einlagen in der durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Form geleistet sind und

diese endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen.

Außerdem ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen. Verschweigt der Geschäftsführer Bestellungshindernisse — etwa eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG oder ein Berufsverbot —, liegt eine falsche Versicherung nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor.

Diese Konstellation ist in der Praxis besonders relevant: Wer nach einer früheren Verurteilung erneut in einer GmbH als Geschäftsführer auftreten will, muss innerhalb der fünfjährigen Inhabilitätsfrist zwingend die Bestellungshindernisse offenlegen. Schweigen ist nicht nur zivilrechtliche Pflichtverletzung, sondern auch eigenständiger Straftatbestand.

Welche Strafbarkeit trifft den Gesellschafter nach § 82 Abs. 2 GmbHG?

Die Strafbarkeit der Gesellschafter im Gründungsstadium ergibt sich vor allem aus § 82 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift hat zwei eigenständige Tatbestände.

§ 82 Abs. 2 Nr. 1 — Falschangaben bei Errichtung oder Kapitalerhöhung

Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 GmbHG macht sich strafbar, wer als Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Kapitalerhöhung falsche Angaben macht über:

Übernahme der Stammeinlagen

Leistung der Einlagen

Sacheinlagen

Damit wird die Strafbarkeit nicht auf den Geschäftsführer beschränkt. Wer als Gesellschafter im Gründungsprotokoll oder im Kapitalerhöhungsbeschluss unrichtige Angaben macht — etwa über die Werthaltigkeit einer Sacheinlage oder über eine bereits vereinbarte Rückgewähr —, kann selbständig strafrechtlich verantwortlich sein.

In der Beratungspraxis hat das besondere Bedeutung bei Familien- oder Mehrpersonengründungen. Auch wenn nur ein Gesellschafter die Sacheinlage einbringt, müssen alle Mitgesellschafter mitwirken; wenn sie wissentlich unrichtige Erklärungen abgeben, sind sie selbst Täter nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 GmbHG.

§ 82 Abs. 2 Nr. 2 — Falschangaben über den Vermögensstand

§ 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG erfasst falsche Angaben über den Vermögensstand der Gesellschaft in öffentlichen Mitteilungen oder in Versammlungen der Gesellschafter. Die Vorschrift greift unabhängig von der konkreten Gründung oder Kapitalmaßnahme und richtet sich an Gesellschafter, die nach außen oder innerhalb der Gesellschaft ein zu positives Bild der Vermögenslage zeichnen.

Praktisch erfasst die Norm etwa Werbeaussagen in Geschäftsanbahnungen, Darstellungen gegenüber Investoren oder Erklärungen in Gesellschafterversammlungen. Die Schwelle zur Strafbarkeit liegt bei der bewussten Unrichtigkeit; werbliche Übertreibung allein reicht nicht.

Wie wird die verdeckte Sacheinlage strafrechtlich behandelt?

Bei der verdeckten Sacheinlage werden im Wege der Umgehung der Sachgründungsvorschriften Geldeinlagen formal eingezahlt, sodann jedoch im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu Lasten der Gesellschaft an den Gesellschafter zurückgewährt — etwa zur Tilgung eines Kaufpreises für ein vom Gesellschafter erworbenes Wirtschaftsgut. Die wirtschaftliche Wirkung entspricht einer Sacheinlage, ohne dass die Sicherungsvorschriften der Sachgründung — Werthaltigkeitsprüfung, Sachgründungsbericht — beachtet wurden.

Zivilrechtliche Folge

Zivilrechtlich wird der Gesellschafter nach § 19 Abs. 4 GmbHG nicht von der Einlagepflicht befreit. Das MoMiG hat hier die sogenannte Anrechnungslösung eingeführt: Der Wert des eingebrachten Vermögensgegenstands wird auf die fortbestehende Einlagepflicht angerechnet. Bleibt eine Differenz, schuldet der Gesellschafter den Fehlbetrag.

Strafrechtliche Folge

Strafrechtlich liegt bei einer verdeckten Sacheinlage regelmäßig eine Falschangabe nach § 82 GmbHG vor. Der Geschäftsführer hat in der Anmeldung erklärt, die Bareinlage sei geleistet und stehe zur freien Verfügung — was bei Existenz einer vorherigen Rückgewähr- oder Verrechnungsabrede objektiv unrichtig ist. Auch der Gesellschafter, der an der unrichtigen Darstellung mitwirkt, kann nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 GmbHG strafbar sein.

Die Strafbarkeit wird durch die zivilrechtliche Anrechnungslösung nicht ausgeräumt. § 19 Abs. 4 GmbHG mildert die zivilrechtlichen Folgen der verdeckten Sacheinlage, lässt aber den Tatbestand der unrichtigen Angabe im Eintragungsverfahren unberührt.

Wie wird das Hin- und Herzahlen strafrechtlich behandelt?

Beim Hin- und Herzahlen wird die Einlage zwar formal geleistet, fließt aber sogleich aufgrund einer vorherigen Abrede an den Gesellschafter zurück — etwa als Darlehen.

Zivilrechtliche Folge

Zivilrechtlich befreit die Leistung nach § 19 Abs. 5 GmbHG nur dann, wenn

ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft besteht und

das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung offengelegt wird.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Einlage nicht befreiend geleistet — der Gesellschafter schuldet sie erneut.

Strafrechtliche Folge

Strafrechtlich ist hier ebenfalls regelmäßig § 82 GmbHG erfüllt. Wenn der Geschäftsführer bei der Anmeldung die Vereinbarung über den Rückfluss verschweigt oder die Angaben zur Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs falsch darstellt, liegt eine unrichtige Erklärung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 GmbHG vor.

Die Offenlegungspflicht aus § 19 Abs. 5 GmbHG hat damit eine doppelte Funktion: Sie ist zivilrechtliche Voraussetzung der schuldbefreienden Wirkung und zugleich strafrechtlich entlastendes Element. Wer das Hin- und Herzahlen offen darlegt, bleibt zivilrechtlich befreit und strafrechtlich unbescholten — wer es verheimlicht, trifft beide Sanktionen.

Wer kann Täter sein?

Die Sonderdeliktsstruktur des § 82 GmbHG führt zu einer klaren Verteilung:

§ 82 Abs. 1 GmbHG — Täter kann nur der Geschäftsführer sein. Bei mehreren Geschäftsführern trifft die Strafbarkeit denjenigen, der die unrichtige Erklärung abgibt oder mitunterzeichnet. Eine Ressortverteilung schützt nicht, wenn der unterzeichnende Geschäftsführer die Unrichtigkeit kannte oder bei pflichtgemäßer Prüfung erkannt hätte.

§ 82 Abs. 2 Nr. 1 GmbHG — Täter kann nur der Gesellschafter sein. Bei Mehrpersonengründungen kann jeder Gesellschafter selbständig haften, der wissentlich an der unrichtigen Erklärung mitwirkt.

Faktische Stellung — Auch der faktische Geschäftsführer kann Täter nach § 82 Abs. 1 GmbHG sein, wenn er die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung tatsächlich übernommen und ausgeführt hat. Wer nur Beihilfe leistet, fällt unter § 27 StGB mit entsprechender Strafmilderung.

Wo verlaufen die Grenzen in der Beratungspraxis?

Vier Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Einlagenleistung sauber dokumentieren: Die häufigste Konstellation der Strafbarkeit liegt im Rückfluss der Bareinlage. Zwischen Einzahlung auf das Geschäftskonto und der Anmeldung sollten keine Zahlungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen erfolgen. Wenn doch, ist genau zu prüfen, ob ein Sachverhalt der verdeckten Sacheinlage oder des Hin- und Herzahlens vorliegt.

Bestellungshindernisse vor Übernahme der Geschäftsführung prüfen: Wer als Geschäftsführer eine Bestellung übernimmt, muss eigenverantwortlich klären, ob Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegen. Ein Verschweigen — bewusst oder leichtfertig — erfüllt § 82 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG.

Offenlegung bei Hin- und Herzahlen ist zwingend: Wenn der Gesellschafter die Einlage kurzfristig in Form eines Darlehens an die Gesellschaft zurückerhalten soll, muss die Konstruktion vollständig offengelegt werden. Verschweigen führt zugleich zur zivilrechtlichen Doppelbelastung und zur Strafbarkeit.

Sacheinlagen ordentlich bewerten: Wertübertreibungen in der Sachgründung oder in der Sachkapitalerhöhung erfüllen den Tatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 GmbHG. Eine externe Werthaltigkeitsbescheinigung mit nachvollziehbarer Bewertungsmethode reduziert das strafrechtliche Risiko erheblich.

Rechtsstand

Mai 2026. Die zivilrechtlichen Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen und des Hin- und Herzahlens sind seit dem MoMiG in § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG geregelt; § 82 GmbHG steht systematisch eigenständig daneben. Änderungen bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zu § 82 GmbHG

Wer ist Adressat des § 82 GmbHG?

Abs. 1 richtet sich ausschließlich an den Geschäftsführer, Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich an den Gesellschafter. § 82 GmbHG ist als echtes Sonderdelikt ausgestaltet — Beihilfe Dritter ist möglich, eigene Täterschaft setzt die jeweilige Sondereigenschaft voraus.

Was ist eine verdeckte Sacheinlage?

Die Konstruktion, bei der eine formal als Bareinlage geleistete Zahlung im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang an den Gesellschafter zurückfließt — etwa als Kaufpreis für einen vom Gesellschafter eingebrachten Vermögensgegenstand. Zivilrechtlich greift die Anrechnungslösung nach § 19 Abs. 4 GmbHG, strafrechtlich liegt regelmäßig § 82 GmbHG vor.

Was ist Hin- und Herzahlen?

Die formale Einzahlung der Einlage mit anschließender Rückgewähr an den Gesellschafter aufgrund vorheriger Abrede — etwa als Darlehen. Zivilrechtlich wirkt die Einlage nur dann schuldbefreiend, wenn ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht und die Konstruktion in der Anmeldung offengelegt wird (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Ohne Offenlegung Strafbarkeit nach § 82 GmbHG.

Was muss der Geschäftsführer bei der Anmeldung versichern?

Nach § 8 Abs. 3 GmbHG, dass die Einlagen ordnungsgemäß geleistet sind und endgültig zur freien Verfügung stehen — und dass keine Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegen. Falsche Versicherung erfüllt § 82 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG.

Welche Strafe droht?

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Verurteilung kann zudem nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. c GmbHG zum fünfjährigen Berufsverbot führen, wenn die Strafe mindestens ein Jahr beträgt.

Können auch Gesellschafter ohne Geschäftsführerstellung haften?

Ja, nach § 82 Abs. 2 GmbHG. Wer als Gesellschafter wissentlich an unrichtigen Angaben über die Übernahme oder Leistung der Stammeinlagen oder über Sacheinlagen mitwirkt — etwa im Gründungsprotokoll oder im Kapitalerhöhungsbeschluss —, kann selbständig strafrechtlich verantwortlich sein.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt f��r Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück