Die wichtigsten Erkenntnisse
Ein Notar darf eine letztwillige Verfügung nicht beurkunden, in der er selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Die Ernennung ist jedoch wirksam, wenn sie in einem gesonderten privatschriftlichen „Nachtrag“ erfolgt, der nicht Teil der notariellen Beurkundung ist.
Die bloße Verwahrung oder Anheftung des privatschriftlichen Nachtrags an die notarielle Urkunde führt nicht zur Unwirksamkeit der Ernennung.
Darf ein Notar als Testamentsvollstrecker ernannt werden, wenn er das Testament beurkundet hat?
Grundsätzlich ist ein Notar von der Mitwirkung an der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen, wenn er darin zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Ein Verstoß gegen die §§ 7, 27 BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Ernennung gemäß § 125 BGB. Der entscheidende Punkt ist, ob der Notar eine Beurkundungstätigkeit entfaltet hat. Im Fall des OLG Düsseldorf hatten Eheleute einen notariellen Erbvertrag bei Notar N beurkunden lassen. Am selben Tag setzten sie ein handschriftliches Schreiben auf, das N als Testamentsvollstrecker benannte. Das Gericht entschied, dass der Notar diesen „Nachtrag“ nicht beurkundet hatte und die Ernennung daher wirksam war.
Wie wird die Ernennung eines Notars zum Testamentsvollstrecker wirksam?
Die Wirksamkeit der Ernennung hängt davon ab, dass der Notar selbst keine Beurkundungstätigkeit bezüglich der Ernennung ausübt. Dies ist der Fall, wenn die Ernennung in einem separaten, handschriftlichen Dokument vorgenommen wird, das nicht Bestandteil der notariellen Urkunde ist. Die Verwahrung des handschriftlichen Nachtrags zusammen mit dem notariellen Erbvertrag oder die Anheftung daran führen nicht dazu, dass eine einheitliche, beurkundete Urkunde vorliegt. Solange die notarielle Haupturkunde keine Bezugnahme auf eine zu erwartende privatschriftliche Erklärung enthält, entfaltet der Notar keine entsprechende Beurkundungstätigkeit.
EXPERTENWISSEN: Abweichende Gerichtsurteile
Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht vollkommen einheitlich. Während das OLG Düsseldorf die Wirksamkeit bejahte, gab es auch gegenteilige Entscheidungen, bei denen die Gerichte einen Verstoß gegen die Beurkundungsgesetze annahmen. Um eine Auslegung und eine mögliche Unwirksamkeit zu vermeiden, sollten Sie eine möglichst große Unabhängigkeit zwischen der notariellen Haupturkunde und dem privatschriftlichen Nachtrag herstellen. Dies bedeutet, dass die Haupturkunde keinen Hinweis auf eine nachträgliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers enthalten sollte.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Wahl eines Testamentsvollstreckers, der bereits mit den Details des Nachlasses vertraut ist, kann eine effiziente Abwicklung gewährleisten. Das Urteil des OLG Düsseldorf bietet eine praktikable Möglichkeit, einen Notar, der das Testament beurkundet hat, dennoch wirksam zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Für eine sichere Gestaltung sind jedoch klare Abgrenzungen in der Dokumentation entscheidend.
Konkrete Handlungsschritte
Separate Ernennung: Erstellen Sie die Ernennung zum Testamentsvollstrecker in einem separaten, privatschriftlichen Dokument.
Formulierung prüfen: Lassen Sie beide Dokumente, den Erbvertrag und den Nachtrag, juristisch prüfen, um sicherzustellen, dass keine Bezugnahmen eine Unwirksamkeit begründen könnten.
Beratungsgespräch: Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch, um die sicherste Vorgehensweise für Ihre individuelle Situation zu finden.
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