Ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft in der Krise vernichtet regelmäßig bestehende Verlustvorträge. Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG kann das verhindern — wenn die Voraussetzungen stimmen und die Fallstricke bekannt sind.

Wer kann die Sanierungsklausel in Anspruch nehmen?

Die Sanierungsklausel gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG, die in den Anwendungsbereich des § 8c KStG fallen. Erfasst sind damit vor allem GmbH und AG, aber auch Genossenschaften und Stiftungen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Der Begriff des Geschäftsbetriebs umfasst die gesamte wirtschaftliche Aktivität der zu sanierenden Körperschaft. Auch Gesellschaften, die mehrere Geschäftsbetriebe im Sinne des § 8d KStG unterhalten und deshalb vom fortführungsgebundenen Verlustvortrag ausgeschlossen sind, können die Sanierungsklausel nutzen. Die Sanierungsklausel hat insoweit einen weiteren Anwendungsbereich als § 8d KStG.

Welche Voraussetzungen müssen für die Sanierungsklausel erfüllt sein?

Die Finanzverwaltung verlangt drei kumulative Voraussetzungen, die nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs vorliegen müssen. Die Körperschaft muss sanierungsbedürftig sein, sie muss sanierungsfähig sein, und die ergriffenen Sanierungsmaßnahmen müssen geeignet erscheinen, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen. Auf den Erfolg der Sanierung kommt es hingegen nicht an.

Sanierungsbedürftigkeit

Sanierungsbedürftig ist die Körperschaft, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht oder bereits eingetreten ist. Die Beurteilung richtet sich nach den insolvenzrechtlichen Grundsätzen der §§ 17 bis 19 InsO. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Verpflichtungen bei Fälligkeit zu begleichen. Überschuldung setzt voraus, dass das vorhandene Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt.

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Eine positive Fortführungsprognose lässt eine einmal bestehende Überschuldung nicht entfallen. Die Körperschaft bleibt also sanierungsbedürftig, selbst wenn die Prognose günstig ausfällt. Das ist für die Praxis relevant, weil es den Anwendungsbereich der Klausel weiter hält, als man zunächst vermuten würde.

Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung

Sanierungsfähig ist die Körperschaft, wenn im Zeitpunkt der Maßnahme objektiv die Möglichkeit besteht, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen oder zu verhindern. Die Maßnahmen gelten als sanierungsgeeignet, wenn sie nicht im Rahmen einer objektiven Vorausschau ungeeignet erscheinen, das Unternehmen zu erhalten und wieder ertragsfähig zu machen.

Die Sanierungsabsicht des Erwerbers wird vermutet, wenn die drei objektiven Voraussetzungen vorliegen. Ob die Sanierung alleiniger Zweck des Erwerbs ist, spielt keine Rolle. Umgekehrt genügt die rein subjektive Absicht des Erwerbers allein nicht, um die Geeignetheit des Beteiligungserwerbs als Sanierungsmaßnahme nachzuweisen. Der Erwerber kann sich also nicht darauf zurückziehen, er habe sanieren wollen — die objektiven Voraussetzungen müssen belastbar dokumentiert sein.

Wie lässt sich die Sanierungsbedürftigkeit nachweisen?

Die Körperschaft muss Unterlagen vorlegen, aus denen sich sowohl die Krisenursache als auch die konkreten Maßnahmen und deren Eignung ergeben. Als Indizien nennt die Finanzverwaltung einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der Überschuldungsbilanz und eine Bestätigung der Hausbank, dass eine weitere Finanzierung zu marktüblichen Konditionen ohne Sicherheiten Dritter nicht bereitgestellt wird. Liegen beide Dokumente vor, ist regelmäßig von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auszugehen.

Darüber hinaus erkennt die Finanzverwaltung folgende Nachweise an: Ein Sanierungsplan nach §§ 217 ff. InsO oder ein Restrukturierungsplan nach §§ 5 ff. StaRUG genügen, sofern der Beteiligungserwerb Teilmaßnahme des jeweiligen Plans ist. Ebenso kann ein Sanierungsgutachten nach einer im Geschäftsverkehr üblichen Methode — etwa nach IDW S 6 — als Nachweis dienen, wenn der Beteiligungserwerb darin als Teilmaßnahme enthalten ist. Ein Insolvenzantrag ist dagegen nicht erforderlich.

Wann muss der Beteiligungserwerb zeitlich liegen?

Der Erwerb muss in einem Zeitpunkt erfolgen, in dem bei der Körperschaft Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht oder bereits eingetreten ist. Beteiligungserwerbe, die bereits vor der Krise stattgefunden haben, können die Sanierungsklausel nicht auslösen. Gleichzeitig muss die Sanierung im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht abgeschlossen sein.

Die Finanzverwaltung fordert einen Kausalzusammenhang zwischen Beteiligungserwerb und Sanierung. Dieser ist nur gegeben, wenn der Beteiligungserwerb in den Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt ist. Wird die Sanierungsmaßnahme erst mehr als zwölf Monate nach dem Beteiligungserwerb ergriffen, nimmt die Finanzverwaltung widerlegbar an, dass kein Kausalzusammenhang mehr besteht. Diese Zwölf-Monats-Grenze zwingt dazu, den Sanierungsfahrplan zeitlich eng mit dem Beteiligungserwerb zu verzahnen.

Praxisbeispiel: Erwerb vor und nach der Krise

A hält 100 % der Anteile an der V-GmbH. Am 01.01.01 veräußert A 30 % der Anteile an B — zu diesem Zeitpunkt befindet sich die V-GmbH noch nicht in einer Krise. Durch anhaltende Verluste tritt die Krise bis zum 31.12.02 ein. B erwirbt am 01.02.03 weitere 25 % als Teil eines Sanierungskonzepts.

Der erste Erwerb am 01.01.01 fällt nicht unter die Sanierungsklausel, weil weder die 50 %-Grenze überschritten war noch eine Krise vorlag. Er zählt aber als sogenannter Zählerwerb für spätere Erwerbe. Am 01.02.03 wird die 50 %-Grenze überschritten, denn 30 % und 25 % ergeben zusammen 55 %. Da die V-GmbH inzwischen in der Krise ist und der Erwerb zum Zweck der Sanierung erfolgt, greift die Sanierungsklausel für den Erwerb am 01.02.03. Dieser Erwerb wird nicht als Zählerwerb berücksichtigt, die Verlustvorträge bleiben vollständig erhalten.

Veräußert A nach Abschluss der Sanierung am 01.01.04 weitere 30 % an B, sind die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 KStG erneut zu prüfen — die Sanierungsklausel schützt nur den konkreten Sanierungserwerb, nicht spätere Transaktionen.

Was gilt bei Konzernstrukturen und mittelbaren Beteiligungserwerben?

Bei mehrstufigen Beteiligungen kann ein unmittelbarer Erwerb auf einer Ebene zugleich einen mittelbaren schädlichen Erwerb auf einer anderen Ebene auslösen. Die Finanzverwaltung verlangt, dass die Voraussetzungen der Sanierungsklausel für jede Verlustgesellschaft gesondert geprüft werden.

Aus der Anwendung der Sanierungsklausel auf den unmittelbaren Erwerb folgt nicht automatisch die Anwendung auf den mittelbaren Erwerb — und umgekehrt. Die nachgeordnete Gesellschaft muss selbst den Nachweis erbringen, dass der mittelbare Erwerb auch zu ihrer Sanierung erfolgt. Ein konzernweiter Sanierungsplan oder ein konzernweites Sanierungsgutachten genügt, wenn sich daraus die Teilnahme der nachgeordneten Gesellschaft an der Sanierung ergibt. Ist die nachgeordnete Gesellschaft selbst nicht sanierungsbedürftig, scheidet die Anwendung der Sanierungsklausel für sie aus. Dieser Grundsatz gilt auch in Organschaftsfällen.

Wann ist die Sanierungsklausel ausgeschlossen?

Zwei Ausschlussgründe führen dazu, dass die Sanierungsklausel trotz Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nicht greift.

Der erste Ausschlussgrund betrifft die Einstellung des Geschäftsbetriebs im Zeitpunkt des Erwerbs. Eine Einstellung liegt vor, wenn die verbleibende Tätigkeit im Vergleich zur bisherigen nur noch unwesentlich ist. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn sich der Umsatz um mehr als 90 % reduziert hat. Bleibt die verbleibende Tätigkeit allerdings weiterhin bedeutsam und die Körperschaft wirtschaftlich aktiv, kann der Geschäftsbetrieb als noch nicht eingestellt gelten. Eine kurzfristige Unterbrechung der Tätigkeit ist unschädlich, wenn sie für Sanierungszwecke notwendig ist und die Fortführung feststeht — die Körperschaft muss das allerdings vor dem Stillstand anhand geeigneter Unterlagen dokumentieren.

Der zweite Ausschlussgrund ist ein Branchenwechsel innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb. Eine Änderung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands stellt regelmäßig ein Indiz dafür dar, es sei denn, es handelt sich um rein redaktionelle Anpassungen. Auch die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit bei gleichzeitiger wesentlicher Einstellung der bisherigen Tätigkeit kann einen Branchenwechsel begründen. Ein bloßer Strukturwandel ist dagegen kein schädlicher Branchenwechsel. Der Branchenwechsel innerhalb der Fünf-Jahres-Frist stellt ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar — die Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1 KStG treten dann nachträglich ein.

Einstellung des Geschäftsbetriebs oder Branchenwechsel vor dem Beteiligungserwerb sind grundsätzlich unschädlich. Ergibt sich allerdings aus den Umständen des Einzelfalls, dass die Einstellung oder der Branchenwechsel zusammen mit dem Beteiligungserwerb erkennbar eine Maßnahme der betriebswirtschaftlichen Sanierung darstellt — etwa weil sie im Sanierungsplan vorgesehen ist — liegt keine Sanierung im Sinne des § 8c Abs. 1a KStG vor.

Welche Rechtsfolgen hat die Sanierungsklausel?

Greift die Sanierungsklausel, ist der Sanierungserwerb für die Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG vollständig unbeachtlich. Er löst weder einen Verlustuntergang aus noch wird er als Zählerwerb mit anderen Erwerben innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Ein bereits gestellter Antrag auf fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG wird gegenstandslos, weil es in diesem Fall an einem schädlichen Beteiligungserwerb fehlt.

Fällt die Sanierungsklausel rückwirkend weg — etwa weil die wesentlichen Betriebsstrukturen nicht erhalten wurden oder ein Branchenwechsel erfolgt — wird der Erwerb nachträglich als Zählerwerb berücksichtigt. Die Anwendung der Konzern- sowie der Stille-Reserven-Klausel bleibt in diesem Fall möglich. Auch ein Antrag nach § 8d KStG kann dann noch gestellt werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxisbeispiel: Rückwirkende Nichtanwendung

Ein Erwerber erwirbt jeweils zum 01.01. folgende Anteile an einer Verlustgesellschaft: in Jahr 01 15 %, in Jahr 02 weitere 15 % (Sanierungsklausel erstmalig erfüllt), in Jahr 03 weitere 30 % (Stille-Reserven-Klausel erfüllt). Bei der Veranlagung für Jahr 06 zeigt sich, dass die wesentlichen Betriebsstrukturen nicht erhalten wurden. Der Erwerb in Jahr 02 gilt rückwirkend als Zählerwerb. Die zusammengerechneten 60 % überschreiten die 50 %-Grenze, sodass in Jahr 03 ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Die Verluste bleiben hier allerdings aufgrund der Stille-Reserven-Klausel weiterhin abziehbar.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht und der Verwaltungsauffassung des BMF. Änderungen durch Rechtsprechung oder Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG

Muss im Zeitpunkt des Anteilserwerbs ein Insolvenzantrag gestellt worden sein?

Nein. Die Finanzverwaltung verlangt lediglich den Nachweis, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht oder eingetreten ist. Ein Insolvenzantrag ist dafür nicht erforderlich.

Genügt die subjektive Sanierungsabsicht des Erwerbers?

Nein. Die Sanierungsabsicht wird zwar vermutet, wenn die Körperschaft objektiv sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist und die Maßnahmen geeignet erscheinen. Der alleinige Nachweis über die subjektive Absicht des Erwerbers reicht aber nicht aus.

Was passiert, wenn die Sanierungsmaßnahme erst spät nach dem Erwerb eingeleitet wird?

Wird die Sanierungsmaßnahme mehr als zwölf Monate nach dem Beteiligungserwerb ergriffen, nimmt die Finanzverwaltung widerlegbar an, dass kein Kausalzusammenhang mehr besteht. Die Sanierungsklausel lässt sich dann nur noch durch den Nachweis anwenden, dass die Verzögerung sachlich gerechtfertigt war.

Kann die Sanierungsklausel auch bei mittelbaren Beteiligungserwerben im Konzern greifen?

Ja, aber die Voraussetzungen sind für jede betroffene Verlustgesellschaft gesondert zu prüfen. Ein konzernweiter Sanierungsplan kann ausreichen, wenn sich daraus die Teilnahme der nachgeordneten Gesellschaft ergibt. Ist die Tochtergesellschaft selbst nicht sanierungsbedürftig, scheidet die Anwendung aus.

Schadet eine vorübergehende Betriebsunterbrechung während der Sanierung?

Nicht zwingend. Eine kurzfristige Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie für Sanierungszwecke notwendig ist und die Fortführung feststeht. Die Körperschaft muss das allerdings vor dem Stillstand anhand geeigneter Unterlagen dokumentieren.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück