Muss der Steuerberater von sich aus auf Steuergestaltungen hinweisen?

Die Beratungspflicht endet nicht bei der Frage, die der Mandant ausdrücklich stellt. Der Berater ist zu einer umfassenden Belehrung verpflichtet und muss ungefragt über bedeutsame steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unterrichten; Maßstab ist der sicherste Weg (BGHZ 129, 386; IX ZR 43/08). Dazu gehört der Hinweis auf naheliegende, legale Wege, die Steuer zu senken (IX ZR 167/02).

Diese Pflicht setzt allerdings voraus, dass der Berater die Umstände kennt, an die eine Gestaltung anknüpft. Weiß er von einem geplanten Unternehmensverkauf, rückt die steuerliche Vorbereitung dieses Verkaufs in seinen Pflichtenkreis. Bleibt ein naheliegender, steuergünstiger Weg unerwähnt, kann darin eine Pflichtverletzung liegen.

Wie sieht der Fehler beim Unternehmensverkauf konkret aus?

Typisch ist die Konstellation, dass ein Unternehmen in einer Form veräußert wird, in der der Veräußerungsgewinn ungünstig besteuert wird, obwohl eine Umwandlung vor dem Verkauf eine mildere Besteuerung ermöglicht hätte. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns und der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte richten sich nach §§ 16, 34 EStG; der Weg dorthin will rechtzeitig bedacht sein.

Die Instanzrechtsprechung hat einen solchen Fall bereits behandelt und eine Haftung für den vermeidbaren Mehraufwand angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2000, 25 U 167/99). Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden und dient hier nur zur Veranschaulichung; die tragende Grundlage bilden die genannten Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Hinweispflicht.

Was ist hier der Schaden?

Der Schaden ist die entgangene Steuerersparnis, also die Differenz zwischen der tatsächlich angefallenen Steuer und der Steuer, die bei rechtzeitigem Hinweis und Umsetzung der günstigeren Gestaltung angefallen wäre. Maßstab ist erneut der Gesamtvermögensvergleich: Geschädigt ist der Mandant, wenn seine Vermögenslage unterm Strich schlechter ist, als sie bei pflichtgemäßer Beratung wäre (IX ZR 176/16; BGHZ 119, 69).

In die Rechnung gehören auch die Kosten und Nachteile, die die günstigere Gestaltung selbst verursacht hätte. Ersatzfähig ist nur der Saldo, der nach Abzug dieser Positionen als echter Vorteil verbleibt. Eine pauschale Gleichsetzung von Steuerdifferenz und Schaden greift zu kurz.

Warum ist der Nachweis hier schwieriger als bei einer versäumten Frist?

Beim Fristversäumnis liegt meist auf der Hand, dass der Mandant einen rechtzeitigen Einspruch auch eingelegt hätte. Bei einer Gestaltung ist das anders. Wie sich der Mandant bei zutreffender Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität und wird nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises beurteilt (IX ZR 73/93; IX ZR 176/16). Dieser Anscheinsbeweis ist keine Beweislastumkehr.

Entscheidend ist die Einschränkung: Der erste Anschein hilft nur, wenn bei zutreffender Beratung allein eine vernünftige Entscheidung nahegelegen hätte. Standen mehrere wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungswege offen, entfällt die Erleichterung, und der Mandant muss konkret darlegen, dass und warum er gerade den günstigeren Weg gewählt hätte (IX ZR 197/14). Weil eine Umwandlung vor dem Verkauf oft nur eine von mehreren vertretbaren Optionen ist, verlagert sich das Gewicht auf diese konkrete Darlegung.

Wie weit reicht die Hinweispflicht, und worauf kommt es beim Mandat an?

Der Umfang der Pflichten bestimmt sich nach dem Mandat. Bei einem umfassenden Dauermandat ist die Hinweisdichte höher als bei einem eng umgrenzten Einzelauftrag, der sich etwa auf eine einzelne Erklärung beschränkt. Wer die laufende Beratung eines Unternehmens übernommen hat und vom geplanten Verkauf weiß, schuldet eher einen Gestaltungshinweis als jemand, der nur punktuell mit einer abgegrenzten Frage betraut war.

Für die Bewertung eines Regresses kommt es deshalb auf den tatsächlichen Auftrag an. Was besprochen und beauftragt war und was der Berater vom Verkauf wusste, entscheidet darüber, ob der unterbliebene Hinweis eine Pflichtverletzung war.

Wie lange können Sie den Anspruch geltend machen, und was gilt beim Wechsel?

Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Da sich der Schaden hier oft erst mit der Steuerfestsetzung nach dem Verkauf zeigt, lohnt der frühe Blick auf den Fristbeginn.

Der Wechsel des Beraters ist jederzeit möglich, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen (IX ZR 63/05). Der Anspruch gegen den bisherigen Berater bleibt bestehen, auch wenn erst der neue Berater die versäumte Gestaltung erkennt. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Steuerpflichtige verantwortlich; der Regress ist davon getrennt ein zivilrechtlicher Geldanspruch auf die entgangene Ersparnis.

Rechtsstand: Juli 2026

Häufige Fragen

Muss mein Steuerberater ungefragt auf Möglichkeiten zum Steuersparen hinweisen?

Auf naheliegende, legale Gestaltungen ja, soweit sie zu den ihm bekannten Umständen passen. Weiß er von einem geplanten Unternehmensverkauf, kann dazu der Hinweis auf eine steuergünstige Umwandlung gehören.

Was ist mein Schaden, wenn der Hinweis unterblieben ist?

Die entgangene Steuerersparnis, also die Differenz zwischen der tatsächlichen und der bei günstigerer Gestaltung angefallenen Steuer. Kosten und Nachteile der Gestaltung selbst werden gegengerechnet.

Reicht es, die Steuerdifferenz zu belegen?

Nein. Sie müssen außerdem darlegen, dass Sie die günstigere Gestaltung bei zutreffender Beratung auch gewählt hätten. Standen mehrere sinnvolle Wege offen, hilft die Beweiserleichterung nicht ohne Weiteres.

Hängt die Haftung vom Umfang des Mandats ab?

Ja. Bei einem umfassenden Mandat ist die Hinweisdichte höher als bei einem eng begrenzten Einzelauftrag. Maßgeblich ist, was beauftragt war und was der Berater vom Verkauf wusste.

Wie lange habe ich Zeit?

Regelmäßig drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatten. Da sich der Schaden oft erst nach dem Verkauf zeigt, sollte der Fristbeginn früh geprüft werden.

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