Was setzt § 266 StGB voraus?

Tatbestand: Missbrauchs- und Treubruchvariante

§ 266 StGB kennt zwei Tatvarianten. Strafbar ist, wer schuldhaft die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (Missbrauchstatbestand) oder die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (Treubruchtatbestand) — und dadurch dem Vermögensinhaber, dessen Interessen er zu betreuen hat, einen Schaden zufügt. Die Sanktion reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Entscheidendes Tatbestandsmerkmal beider Varianten ist die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht. Ohne sie greift § 266 StGB nicht.

Geschäftsführer als Vermögensbetreuungspflichtiger

Geschäftsführer — auch faktische — sind in Bezug auf das Vermögen der GmbH typischerweise vermögensbetreuungspflichtig im Sinne des § 266 StGB. Die Pflichtenstellung knüpft an die Organstellung an, nicht an die formelle Eintragung. Für den Strohmann-Geschäftsführer und den faktischen Geschäftsführer gilt deshalb derselbe Pflichtenmaßstab wie für den bestellten und tatsächlich tätigen Geschäftsführer.

Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht

Der Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und bestimmt sich grundsätzlich nach außerstrafrechtlichen Handlungsregeln. Maßgebliche Quellen sind:

§ 43 GmbHG — die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Satzung der GmbH mit ihren Beschränkungen und Vorbehalten

Anstellungsvertrag des Geschäftsführers

Interne Grundsätze der Geschäftspolitik, die die Gesellschafter festgelegt haben

Rechtsverbindliche Weisungen durch Gesellschafterbeschluss

Rechtswirksame Einverständniserklärungen der Gesellschafter

Allgemeines Schädigungsverbot

Das Strafrecht übernimmt damit den zivilrechtlichen Pflichtenmaßstab und überlagert ihn mit der Strafdrohung. Wer gegen § 43 GmbHG verstößt und der GmbH einen Schaden zufügt, steht damit potentiell zugleich im Anwendungsbereich des § 266 StGB.

Welche Handlungen sind strafbar?

Die Rechtsprechung hat eine Reihe typischer Konstellationen herausgearbeitet, die als Untreue qualifiziert wurden:

Abwerbung von Kunden zugunsten eines Konkurrenten oder des Geschäftsführers selbst

Vereitelung eines für die GmbH vorteilhaften Vertrages

Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens durch überhöhte oder unverhältnismäßige Kosten — etwa der Abschluss einer überteuerten Provisionsvereinbarung (LG Düsseldorf v. 12.2.2009 – 1 KLs 5/08)

Beiseiteschaffung von Waren

Einsetzen von GmbH-Mitarbeitern für private Zwecke des Geschäftsführers, etwa zum Bau eines Privathauses ohne Vergütung des Arbeitskräfteentzugs (BGH v. 20.12.1994 – 1 StR 593/94)

Nichteinforderung von Stammeinlagen, obwohl die GmbH die Liquidität benötigt

Erwerb eigener Anteile entgegen § 33 GmbHG (BGH v. 12.1.1956 – 3 StR 626/54, BGHSt 9, 203)

Darlehensgewährung an Gesellschafter, wenn die Rückzahlung mangels Bonität von vornherein gefährdet oder ausgeschlossen ist

Unterlassene Rückforderung eines Gesellschafter- oder Geschäftsführerdarlehens, obwohl die Lage der GmbH dies gebietet

Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führt oder diese vertieft (OLG Stuttgart v. 14.7.2009 – 1 Ws 32/09)

Die Liste ist nicht abschließend, zeigt aber das Muster: Strafbar ist, wer das Gesellschaftsvermögen entgegen den ihn treffenden Sorgfalts- und Treuepflichten beeinträchtigt und der GmbH einen Schaden zufügt.

Wie schützt die Business Judgement Rule den Geschäftsführer bei Risikogeschäften?

Unternehmerische Entscheidungen beinhalten Risiken — das ist Strukturmerkmal der Marktwirtschaft, nicht Pflichtverletzung. Der BGH hat deshalb klargestellt: Der Abschluss eines Risikogeschäfts und die bewusste Eingehung des immanenten Risikos reichen für sich genommen nicht für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB aus, denn Risiken sind wesentliche Strukturelemente im marktwirtschaftlichen System und die Eingehung von Risiken ist notwendiger Bestandteil unternehmerischen Handelns (BGH v. 28.5.2013 – 5 StR 551/11, AG 2013, 640).

Nach herrschender Meinung findet § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, der eigentlich nur auf die Aktiengesellschaft anwendbar ist, auch auf den GmbH-Geschäftsführer analoge Anwendung — die sogenannte Business Judgement Rule (BGH v. 12.10.2016 – 5 StR 134/15, GWR 2017, 9). Eine Pflichtverletzung liegt danach nicht vor, wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

In der Verteidigung ist die Business Judgement Rule deshalb eine zentrale Argumentationslinie: Wer eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat — kein Eigeninteresse, ausreichende Informationsgrundlage, vertretbares Geschäftsinteresse —, fällt nicht ohne Weiteres in den Anwendungsbereich des § 266 StGB.

Wann schützt das Einverständnis der Gesellschafter?

Grundsatz: Tatbestandsausschluss durch Gesellschafterbeschluss

Pflichtwidrigkeit ist Tatbestandsmerkmal des § 266 StGB. Daraus folgt: Das Einverständnis der Gesellschafterversammlung als des obersten Willensbildungsorgans der GmbH schließt die Tatbestandsmäßigkeit grundsätzlich aus. Der Hintergrund: Einer GmbH können mit Zustimmung ihrer Gesellschafter grundsätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat (BGH v. 30.8.2011 – 3 StR 228/11, GmbHR 2012, 30; BGH v. 27.8.2010 – 2 StR 111/09, GmbHR 2010, 1146).

In der Praxis bedeutet das: Wer als Geschäftsführer einer Anweisung der Gesellschafterversammlung folgt und dabei Vermögenswerte der GmbH bewegt, ist regelmäßig nicht wegen Untreue strafbar — solange das Einverständnis wirksam ist.

Grenze: Existenzgefährdung der GmbH

Das Einverständnis der Gesellschafterversammlung ist aber unwirksam und damit unerheblich — die Vermögensverfügung des Geschäftsführers also missbräuchlich —, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird. Drei Konstellationen hat der BGH ausdrücklich benannt (BGH v. 28.7.2021 – 1 StR 506/20, NJW 2021, 3606; BGH v. 30.8.2011 – 3 StR 228/11):

Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG

Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung

Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft

In diesen Fällen ist der Gesellschafterbeschluss kein wirksames Schutzschild. Wer als Geschäftsführer eine Auszahlung an Gesellschafter vornimmt, die das Stammkapital angreift, kann sich auch dann nach § 266 StGB strafbar machen, wenn die Gesellschafter zugestimmt haben — und sogar dann, wenn er selbst Gesellschafter ist.

Praktische Bedeutung

Für die laufende Beratungspraxis ist die Konstellation hochrelevant: Gewinnausschüttungen, Darlehen an Gesellschafter, Übernahme von Privatkosten, verdeckte Gewinnausschüttungen — überall dort, wo der Geschäftsführer mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung Vermögenswerte aus der GmbH herausführt, gilt die Existenzschutzschwelle. Ein Liquiditätsstatus und eine Stammkapitalprüfung gehören vor solche Maßnahmen.

Welche zivilrechtlichen Folgen treten neben die Strafbarkeit?

Neben die strafrechtliche Verantwortung tritt die zivilrechtliche Haftung. § 266 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Geschäftsführer haftet damit der GmbH auf Schadensersatz (BGH v. 27.6.2005 – II ZR 113/03, GmbHR 2005, 1126; BGH v. 18.4.2005 – II ZR 61/03, GmbHR 2005, 874). Daneben besteht die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG.

Für die Verteidigung bedeutet das eine doppelte Front: Strafverfahren und Zivilprozess der GmbH (häufig auf Betreiben des Insolvenzverwalters) laufen oft parallel. Erkenntnisse und Geständnisse im Strafverfahren wirken in den Zivilprozess hinein.

Wo verlaufen die Grenzen in der Beratungspraxis?

Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Stammkapitalschutz ist strafrechtsfest: § 30 GmbHG ist nicht nur gesellschaftsrechtliche Auszahlungsschranke, sondern strafrechtliche Grenze. Wer Auszahlungen aus dem Stammkapital vornimmt, kann sich auch mit Gesellschafterbeschluss strafbar machen.

Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht privilegiert: Auch wer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, kann sich nach § 266 StGB strafbar machen, wenn er Vermögen aus der GmbH herauszieht und damit die Existenz der Gesellschaft gefährdet. Die Personalunion schützt nicht — das Vermögen der GmbH bleibt strafrechtlich „fremd“.

Business Judgement Rule braucht Dokumentation: Wer sich später auf die Business Judgement Rule berufen will, muss die Informationsgrundlage seiner Entscheidung darlegen können. Ohne Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen — Gutachten, Marktanalysen, Beraterstellungnahmen — ist die Verteidigungslinie schwach.

Rechtsstand

Mai 2026. Die Rechtsprechung zur Vermögensbetreuungspflicht des GmbH-Geschäftsführers, zur Business Judgement Rule und zu den Grenzen des Gesellschaftereinverständnisses ist gefestigt. Änderungen bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Untreue durch den Geschäftsführer

Macht sich ein Geschäftsführer nur strafbar, wenn er sich persönlich bereichert?

Nein. § 266 StGB knüpft nicht an die Bereicherung des Täters an, sondern an die Schädigung des betreuten Vermögens. Auch wer der GmbH einen Schaden zufügt, ohne selbst etwas zu erhalten — etwa durch Vereitelung eines Vertragsabschlusses oder Schenkungen an Dritte —, kann sich strafbar machen.

Schützt eine Zustimmung aller Gesellschafter vor § 266 StGB?

Im Grundsatz ja. Das Einverständnis der Gesellschafterversammlung schließt den Tatbestand aus. Die Schutzwirkung entfällt aber, wenn die Maßnahme das Stammkapital nach § 30 GmbHG beeinträchtigt, eine Überschuldung herbeiführt oder vertieft oder die Liquidität der Gesellschaft gefährdet (BGH v. 28.7.2021 – 1 StR 506/20).

Ist jedes Risikogeschäft potentiell Untreue?

Nein. Die bewusste Eingehung eines unternehmerischen Risikos ist nicht per se Pflichtverletzung. Über die Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG analog) ist der Geschäftsführer geschützt, wenn er auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft handelt.

Haftet auch der faktische Geschäftsführer nach § 266 StGB?

Ja. Faktische Geschäftsführer sind ebenso vermögensbetreuungspflichtig wie bestellte. Die Pflichtenstellung knüpft an die tatsächliche Übernahme der Organstellung an, nicht an die Eintragung.

Welche Strafe droht?

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen — etwa bei hohem Schaden oder gewerbsmäßiger Begehung — kann der Strafrahmen über § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB auf bis zu zehn Jahren erhöht sein.

Was passiert zivilrechtlich neben der Strafbarkeit?

Die GmbH — meist vertreten durch einen Insolvenzverwalter — kann Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und nach § 43 Abs. 2 GmbHG verlangen. Straf- und Zivilverfahren laufen häufig parallel; Erkenntnisse aus dem einen wirken in das andere hinein.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück