Wie werden Verluste bei Personengesellschaft und GmbH grundsätzlich zugerechnet?

Die einkommensteuerliche Behandlung von Verlusten unterscheidet sich strukturell, weil die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft im deutschen Steuerrecht zwei unterschiedlichen Besteuerungsregimen unterliegen.

Bei der Personengesellschaft — GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG — werden Gewinne und Verluste den Gesellschaftern unmittelbar anteilig zugerechnet. Ein Verlust, der auf Ebene der Gesellschaft entsteht, fließt also direkt in die persönliche Einkommensteuererklärung des Gesellschafters. Dort kann er im Grundsatz mit positiven anderen Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden — gleich aus welcher Einkunftsart. Das ist die sogenannte vertikale Einkünfteverrechnung.

Bei der Kapitalgesellschaft — GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) — gilt das nicht. Der Verlust wird nicht dem Gesellschafter zugerechnet, sondern verbleibt in der Gesellschaft selbst. Dort kann er zurück- und vorgetragen werden (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG). Diese Trennung wird steuerliche Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft genannt: Was auf Gesellschaftsebene entsteht, bleibt auf Gesellschaftsebene.

In der Praxis hat das zwei sehr unterschiedliche Konsequenzen. In einer Anlaufphase mit hohen Anfangsverlusten kann die Personengesellschaft Liquiditäts- und damit Zinsvorteile gegenüber der Kapitalgesellschaft bringen, weil der Gesellschafter den Verlust sofort gegen andere Einkünfte stellen kann. Umgekehrt schützt die GmbH den Gesellschafter davor, dass operative Verluste der Gesellschaft seine private Steuerlast aufzehren — etwa, wenn er aus anderen Quellen hohe positive Einkünfte hat und die Verluste lieber „im Topf" der GmbH lassen möchte.

Welche Einschränkungen gelten bei der Personengesellschaft?

Die Sofortverrechnung der Personengesellschaft ist nicht unbegrenzt. Zwei einkommensteuerliche Vorschriften setzen Grenzen, eine dritte greift gewerbesteuerlich.

§ 15a EStG begrenzt die Verlustverrechnung bei Kommanditisten und vergleichbar haftungsbeschränkten Gesellschaftern. Verluste sind nur insoweit sofort ausgleichsfähig, als sie nicht zu einem negativen Kapitalkonto führen oder ein bestehendes negatives Kapitalkonto erhöhen. Übersteigende Verluste werden zu verrechenbaren Verlusten und bleiben für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung „eingefroren". Die Vorschrift wirkt damit als eine echte Schwelle, die in der Praxis oft unterschätzt wird — vor allem bei stark fremdfinanzierten Beteiligungen, in denen Verlustzuweisungen zwar das Steuerbild prägen, das Kapitalkonto aber bereits ins Negative geraten ist.

§ 15 Abs. 4 EStG zieht eine zweite Linie. Er ordnet besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen für bestimmte Einkunftsquellen an — etwa für Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung oder für Verluste aus Termingeschäften. Diese Verluste dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden und sind insoweit aus dem allgemeinen Verlustverrechnungstopf herausgelöst.

Auf der gewerbesteuerlichen Ebene gilt nach § 10a GewStG der Grundsatz von Unternehmens- und Unternehmeridentität (vgl. R 101.1 bis 3 GewStR 2009). Der Verlustabzug setzt voraus, dass es sich um denselben Gewerbebetrieb (Unternehmensidentität) und denselben Unternehmer (Unternehmeridentität) handelt. Wechselt der Gesellschafter, geht der auf ihn entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag verloren — und zwar nicht erst bei einer Schwelle von 50 Prozent, sondern anteilig im Umfang des Gesellschafterwechsels.

Wie können Verluste in einer Konzernstruktur verrechnet werden?

Die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft ist kein Konzern-Konstruktionsfehler, sondern hat ihr eigenes Korrektiv: die körperschaftsteuerliche Organschaft.

Bei der Organschaft werden Gewinne und Verluste zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft im Konzern zur Verrechnung gebracht. Das setzt eine finanzielle Eingliederung der Tochter in die Mutter und einen wirksamen Gewinnabführungsvertrag mit Mindestlaufzeit voraus — Voraussetzungen, die in einem eigenen Beitrag behandelt werden. Im Ergebnis kann die Mutter-Kapitalgesellschaft Verluste der Tochter unmittelbar mit eigenen Gewinnen verrechnen, ohne dass der Verlust bei der Tochter „gefangen" bleibt.

Bei Personengesellschaften gibt es kein vergleichbares Konzern-Instrument. Die Verluste der einzelnen Gesellschaft fließen ohnehin schon direkt zum Gesellschafter; eine zusätzliche Konzernverrechnung ist nicht erforderlich, aber auch nicht möglich.

Eine weitere — eher seltene — Verlustverwertungsoption bei der GmbH ist die GmbH & Still, also die Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einer GmbH. Die Konstruktion ermöglicht es, Verluste der GmbH unter bestimmten Voraussetzungen dem stillen Gesellschafter zuzurechnen. Die Gestaltung ist anspruchsvoll und wird in einem gesonderten Beitrag zur stillen Beteiligung behandelt.

Was passiert mit Verlustvorträgen bei einem Anteilswechsel oder einer Umstrukturierung?

Die brisanteste Frage des Verlustrechts ist nicht die laufende Verrechnung, sondern der Erhalt des Verlustvortrags, wenn sich die Gesellschafterstruktur ändert oder die Gesellschaft umgewandelt wird. Hier zeigt sich der zweite große Unterschied zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft.

§ 8c KStG: Der Verlustuntergang bei Anteilsübertragung über 50 Prozent

Geht im Rahmen einer Anteilsübertragung innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile einer GmbH auf einen Dritten oder eine Gruppe nahestehender Personen über, geht der Verlustvortrag — außer in Sanierungsfällen — vollständig verloren (§ 8c Abs. 1 KStG).

Die Vorschrift hat eine bemerkenswerte Geschichte. Eingeführt durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, sah sie ursprünglich auch einen anteiligen Verlustuntergang bereits bei einem Anteilsübergang ab 25 Prozent vor. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese 25-Prozent-Schwelle mit Beschluss vom 29. März 2017 — 2 BvL 6/11 — für verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber überarbeitete daraufhin die Vorschrift: Ein Beteiligungsübergang unterhalb der Schwelle von 50 Prozent ist nunmehr grundsätzlich unschädlich, soweit kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (Bundesgesetzblatt I 2018, Seite 2343). Die gesetzliche Neuregelung erfolgte mit steuerlicher Rückwirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 (§ 34 Abs. 6 KStG).

Für die Praxis bleibt es bei einer scharfen Regel: Wer mehr als die Hälfte der Anteile an einer verlustträchtigen GmbH überträgt, verliert den Verlustvortrag. Das gilt unabhängig davon, ob die Übertragung in einem Schritt oder in mehreren Teilschritten innerhalb des Fünfjahreszeitraums erfolgt — die Schritte werden zusammengerechnet.

§ 10a Satz 10 GewStG: Die parallele Wirkung auf den Gewerbesteuer-Verlustvortrag

Was § 8c KStG für die Körperschaftsteuer regelt, ordnet § 10a Satz 10 GewStG für die Gewerbesteuer in entsprechender Anwendung an. Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag der GmbH geht in derselben Konstellation und im selben Umfang unter wie der körperschaftsteuerliche. Eine Trennung beider Verlustbereiche ist nicht möglich.

Verschmelzung und Formwechsel: Verlust geht stets verloren

Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften ermöglicht heute keine Übertragung des Verlustvortrags mehr. Die früher bestehende Möglichkeit ist durch die Neufassung des § 12 Abs. 3 UmwStG im Rahmen des SEStEG gestrichen worden. Wer eine verlustträchtige GmbH auf eine gewinnträchtige Schwester-GmbH verschmilzt, kann den Verlustvortrag der übertragenden Gesellschaft nicht mehr nutzen.

Noch klarer ist die Rechtslage beim Schritt aus der Kapitalgesellschaft heraus: Bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine Mitunternehmerschaft oder bei einem entsprechenden Formwechsel gehen Verluste stets verloren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Das ist beim Übergang von der GmbH in eine GmbH & Co. KG eine harte Folge, die in Gestaltungsüberlegungen oft zu spät bedacht wird.

Bei Personengesellschaften ist die Rechtslage strukturell anders: Da die Verluste den Gesellschaftern direkt zugerechnet werden, gibt es schon dogmatisch keinen Verlustvortrag, der von einer Gesellschaft auf eine andere übergehen könnte. Eine Verlustübertragung durch Anteilsübertragung oder Verschmelzung ist deshalb von vornherein nicht möglich. Für die Gewerbesteuer regelt das § 10a GewStG ausdrücklich; Voraussetzung des Verlustabzugs ist die genannte Unternehmens- und Unternehmeridentität.

Vergleich auf einen Blick

Gestaltungsfrage

GmbH

Personengesellschaft

Zurechnung laufender Verluste

Bleiben in der Gesellschaft (Abschirmwirkung); § 8 Abs. 1 KStG, § 10d EStG

Direkte anteilige Zurechnung an den Gesellschafter; vertikale Verrechnung mit anderen Einkünften

Wesentliche Einschränkungen

Verlustvortrag in der Gesellschaft, Verrechnung nur mit eigenen Gewinnen

§ 15a EStG (Kommanditist), § 15 Abs. 4 EStG (besondere Verlustquellen)

Konzernverrechnung

Möglich über körperschaftsteuerliche Organschaft

Nicht erforderlich und nicht möglich; Verluste fließen ohnehin zum Gesellschafter

Anteilsübertragung > 50 %

Verlustvortrag geht vollständig unter (§ 8c Abs. 1 KStG, § 10a Satz 10 GewStG); Ausnahme nur in Sanierungsfällen

Keine Übertragung des Verlustvortrags möglich; gewerbesteuerlich gilt § 10a GewStG (Unternehmens-/Unternehmeridentität)

Verschmelzung / Formwechsel

Verlustvortrag geht unter (§ 12 Abs. 3 UmwStG bei KapG/KapG; § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bei KapG/PersG)

Strukturell keine Verlustübertragung möglich

Was bedeutet das für die Praxis?

Wer die Rechtsform allein nach dem laufenden Steuersatz wählt, übersieht eine zentrale Gestaltungsdimension. Verluste verhalten sich in GmbH und Personengesellschaft so unterschiedlich, dass sich an dieser Frage oft die Rechtsformwahl entscheidet — vor allem in Konstellationen mit längeren Anlaufphasen, mit geplanten Anteilsverkäufen oder mit konzernartigen Strukturen.

In der Beratung sehen wir drei Konstellationen besonders häufig. Erstens: Gründer, deren Geschäftsmodell strukturell Anlaufverluste verlangt und die parallel hohe Einkünfte aus anderen Quellen haben — hier ist die Personengesellschaft oft überlegen, vorbehaltlich § 15a EStG. Zweitens: bestehende GmbHs mit hohen Verlustvorträgen, deren Gesellschafterkreis wechseln soll — hier ist § 8c KStG die scharfe Klippe, die jede Übertragung beeinflusst. Drittens: Konzernstrukturen, in denen Verluste einer Tochter mit Gewinnen einer Schwester verrechnet werden sollen — hier führt nur die körperschaftsteuerliche Organschaft zum Ziel, und ihre Voraussetzungen wollen lange vor dem Verlustjahr geschaffen sein.

Verluste sind kein Detail. Sie sind in der Rechtsformwahl ein eigenes Kapitel, das im Vorfeld jeder Strukturentscheidung mit konkreten Zahlen durchgerechnet werden sollte — auch und gerade in Sanierungs- und Nachfolgesituationen.

Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Verlustnutzung im Rechtsformvergleich

Können Verluste einer GmbH mit privaten Einkünften des Gesellschafters verrechnet werden?

Nein. Verluste einer GmbH bleiben in der Gesellschaft. Eine Verrechnung mit privaten Einkünften des Gesellschafters — etwa aus Vermietung, Kapital oder einer anderen unternehmerischen Beteiligung — ist nicht möglich. Genau das ist die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG.

Was bedeutet § 15a EStG für den Kommanditisten konkret?

Der Kommanditist kann Verluste aus seiner Beteiligung nur insoweit sofort mit anderen Einkünften verrechnen, als sie nicht zu einem negativen Kapitalkonto führen oder ein bestehendes negatives Kapitalkonto erhöhen. Überschießende Verluste werden zu „verrechenbaren Verlusten", die mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung saldiert werden. Das ist im Ergebnis eine Verlustsperre, kein Verlustuntergang — der Verlust geht nicht verloren, aber er fließt nicht sofort gegen andere Einkünfte.

Wann genau geht der Verlustvortrag einer GmbH nach § 8c KStG unter?

Wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile auf einen Erwerber oder eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen übergehen. Mehrere Teilschritte werden zusammengezählt. Folge ist der vollständige Untergang des Verlustvortrags. Eine Ausnahme greift bei Sanierungsfällen unter den dort genannten Voraussetzungen.

Gilt die 25-Prozent-Regel des § 8c KStG noch?

Nein. Die ursprüngliche Regelung, nach der ein Anteilsübergang ab 25 Prozent zu einem anteiligen Verlustuntergang führte, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2017 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat darauf mit einer Neuregelung reagiert, die ab Veranlagungszeitraum 2008 gilt: Beteiligungsübergänge unterhalb der 50-Prozent-Schwelle sind grundsätzlich unschädlich.

Übersteht der Verlustvortrag einer GmbH eine Verschmelzung auf eine GmbH & Co. KG?

Nein. Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Mitunternehmerschaft oder bei einem Formwechsel in eine Personengesellschaft gehen die Verlustvorträge stets verloren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Wer also eine verlustträchtige GmbH in eine GmbH & Co. KG umwandelt, gibt den Verlustvortrag auf.

Welche Rolle spielt die körperschaftsteuerliche Organschaft im Verlustkontext?

Sie ist das Instrument, mit dem die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft innerhalb eines Konzerns durchbrochen werden kann. Verluste einer Organgesellschaft (Tochter-GmbH) werden dem Organträger (Mutter-GmbH oder andere geeignete Konzernspitze) zugerechnet und können dort mit eigenen Gewinnen verrechnet werden. Voraussetzungen sind die finanzielle Eingliederung und ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag mit Mindestlaufzeit — die Details werden in einem eigenen Beitrag behandelt.

Weiterführende Beiträge in der REB-Insights-Bibliothek

Rechtsformwahl in der laufenden Besteuerung — GmbH oder Personengesellschaft? (Belastungsvergleich im operativen Geschäft)

Verkauf von Anteilen im Rechtsformvergleich — Steuerfolgen bei GmbH und Personengesellschaft (Veräußerungsfolgen im Vergleich)

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rechtsformvergleich — GmbH-Anteil oder Mitunternehmeranteil? (Übertragung und Verschonung)

Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern (rechtsformabhängige Statusfragen)

Rechtsformvergleich Haftung, Geschäftsführung und Übertragbarkeit (gesellschaftsrechtlicher Rahmen)

Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.