Welcher Gesellschaftszweck ist mit welcher Rechtsform erreichbar?
Vor der Festlegung auf eine Rechtsform steht die Frage, ob der beabsichtigte Zweck mit dieser Form überhaupt erreichbar ist. Eine GmbH und andere Kapitalgesellschaften können zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden — diese Flexibilität ist einer der zentralen Vorzüge der GmbH gegenüber den Handelsgesellschaften des HGB.
OHG und KG müssen demgegenüber auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein (§§ 105, 161 Abs. 1 HGB). Wer eine vermögensverwaltende Tätigkeit oder eine freiberufliche Berufsausübung in eine Personengesellschaft kleiden möchte, kommt mit OHG und KG nicht weiter — hier bleiben die GbR und für die freien Berufe die Partnerschaftsgesellschaft. Für vermögensverwaltende Strukturen ist die GmbH & Co. KG dennoch verbreitet, weil sie als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielt, ohne dass im Außenverhältnis ein Handelsgewerbe vorliegen müsste.
Bei der Gestaltungsfreiheit des Innenverhältnisses unterscheiden sich die Rechtsformen erheblich. Bei der AG gilt das Prinzip der Satzungsstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG: Individuelle Satzungsregelungen sind nur in engen Grenzen zulässig. Die GmbH ist nach § 45 GmbHG weitgehend frei in der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, gebunden aber an zwingende Vorgaben — die Grundsätze der Kapitalbindung nach § 30 GmbHG und für die UG (haftungsbeschränkt) die Anordnung zur Bildung einer Rücklage nach § 5a GmbHG. Die größte Freiheit zur individuellen Gestaltung besteht bei den Personengesellschaften.
Wie ist die Haftung im Rechtsformvergleich strukturiert?
Die Haftungsverfassung ist der praktisch wichtigste Unterschied zwischen den Rechtsformen. Bei der Kapitalgesellschaft ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; die persönliche Haftung der Gesellschafter ist nach dem Grundverständnis des Gesetzgebers ausgeschlossen. Diese Eigenschaft ist der entscheidende Grund, warum viele Gründer in die GmbH oder in die UG (haftungsbeschränkt) gehen.
Bei Personengesellschaften ist eine solche Haftungsbeschränkung nach dem gesetzlichen Grundverständnis nicht — bei OHG und GbR — oder nur für einen Teil der Gesellschafter — bei der KG für die Kommanditisten — gegeben. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Vertragspartnern bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Eine Sonderstellung haben Angehörige der freien Berufe. Sie können seit dem 1.8.2013 eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gründen. Mit dieser Rechtsform lässt sich die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, sofern das anzuwendende Berufsrecht eine Regelung über eine besondere Haftpflichtversicherung trifft (§ 5 BRAO, § 52 PAO, § 54 WPO, § 67 StBerG) und eine solche auch unterhalten wird (§ 8 Abs. 4 PartGG).
Die gesellschaftsrechtliche Mischform der GmbH & Co. KG erreicht die Haftungsbeschränkung über die Aufnahme der GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) als persönlich haftende Gesellschafterin. Damit bleibt nach außen die Haftungsbegrenzung erhalten, während im Innenverhältnis und in der Besteuerung die Regeln der Personengesellschaft gelten. Mit der UG (haftungsbeschränkt) lässt sich die beschränkte Haftung bereits mit geringem Startkapital erreichen.
In der Praxis wird die Haftungsbeschränkung allerdings häufig durch Sicherheitenvereinbarungen relativiert. Für die Gewährung von Krediten verlangen Kreditinstitute regelmäßig persönliche Sicherheiten der Gesellschafter, die damit mittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Hinzu kommt: Der Geschäftsführer einer GmbH ist trotz der Haftungsbegrenzung der Gesellschaft selbst vielfältigen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt.
Wer führt die Geschäfte — und wer kann ihn abberufen?
Bei Kapitalgesellschaften — AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) — gilt der Grundsatz der Fremdorganschaft. Gesellschafterstellung und Geschäftsführerstellung sind unabhängig voneinander, sie können von verschiedenen Personen besetzt werden. Das Prinzip der Trennung von Management und Kapital ist bei der AG besonders stark ausgeprägt: Der Vorstand leitet die Gesellschaft weisungsfrei (§ 76 Abs. 1 AktG), eine zusätzliche Kontrollinstanz ist durch den Aufsichtsrat gegeben.
Bei der GmbH und der UG ist diese Trennung schwächer. Die Geschäftsführer müssen den Weisungen der Gesellschafterversammlung als oberstem Organ Folge leisten (§ 37 GmbHG). Selbst gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen können die Gesellschafter jederzeit an sich ziehen. Wer als Gründer eine starke unternehmerische Position sichern will, muss diese in der Beteiligungsstruktur abbilden — die formale Geschäftsführerstellung allein trägt nicht.
In OHG und KG handeln die persönlich haftenden Gesellschafter — die OHG-Gesellschafter und die Komplementäre der KG — grundsätzlich weisungsfrei. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben lediglich bei außergewöhnlichen Rechtsgeschäften ein Widerspruchsrecht (§ 164 HGB). Bei der GmbH & Co. KG werden die für die KG wichtigen Entscheidungen von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH getroffen — wer Gesellschafter dieser Komplementär-GmbH ist, hält damit die Steuerung der KG in der Hand.
Auch die Möglichkeiten zur Abberufung der Geschäftsleitung unterscheiden sich. GmbH-Gesellschafter können ihre Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit ohne besondere Gründe abberufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Dieses Recht lässt sich vertraglich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken (§ 38 Abs. 2 GmbHG) — eine in Familiengesellschaften häufig genutzte Gestaltung, um die Position eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen die Mehrheit abzusichern.
In OHG und KG kann dem Gesellschafter seine Geschäftsführungsbefugnis nur aus wichtigem Grund entzogen werden (§ 117 HGB, für die KG i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB). Beim AG-Vorstand bedarf der Widerruf der Bestellung ebenfalls eines wichtigen Grundes, ist aber zugleich von vornherein zeitlich befristet (§ 84 Abs. 1, 3 AktG).
Welche Informationsrechte haben die Gesellschafter?
Die Informationsrechte sind in den verschiedenen Rechtsformen sehr unterschiedlich ausgestaltet — ein Punkt, der bei Familiengesellschaften und Minderheitsbeteiligungen häufig unterschätzt wird.
Bei der AG sind die Aktionäre auf das Fragerecht in der Hauptversammlung beschränkt. Das eigentliche Informationsrecht ist auf den Aufsichtsrat als Kontrollinstanz delegiert. Ein einzelner Aktionär kann außerhalb der Hauptversammlung keine Auskünfte über die Geschäftslage verlangen.
Bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) sieht § 51a GmbHG umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte für jeden einzelnen Gesellschafter vor. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Diese Stellung ist besonders stark, weil das Recht nicht einmal im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden kann. Ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH hat damit eine deutlich bessere Informationsposition als ein Minderheitsaktionär einer nichtbörsennotierten AG.
Bei den Personengesellschaften ist zu differenzieren. Die Gesellschafter einer OHG und die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG können sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, in die Handelsbücher und Papiere Einsicht nehmen und sich daraus eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen. Die Kommanditisten einer KG sind dagegen nur dann zur Einsichtnahme in Bücher und Papiere berechtigt, wenn die Richtigkeit des Jahresabschlusses als Grundlage des Gewinnanteils in Frage steht (§ 166 HGB). § 166 HGB ist abdingbar und lässt sich durch Bezugnahme auf § 51a GmbHG ersetzen — eine Gestaltung, die Familiengesellschaften häufig wählen, um die Informationsrechte der Kommanditisten dem GmbH-Standard anzunähern.
Bei der GmbH & Co. KG ergibt sich eine Besonderheit: Der in der Komplementär-GmbH geltende § 51a GmbHG erstreckt sich auch auf die Geschäftsführungsangelegenheiten der KG. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH — regelmäßig identisch mit den Kommanditisten der KG — können sich über den Auskunftsanspruch gegenüber der GmbH auch über die Verhältnisse bei der KG informieren.
Wie flexibel sind Kündigung und Anteilsübertragung?
Eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit der Beteiligung besteht allein bei Personengesellschaften. Die Modalitäten lassen sich im Rahmen der § 723 BGB gestaltbar regeln. Hintergrund der Kündigungsoption ist der Umstand, dass der Anteil an einer Personengesellschaft im Grundsatz nicht frei übertragbar ist (§ 719 BGB) — der Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes regeln, aber die gesetzliche Lage geht von der Bindung an die Mitgesellschafter aus.
AktG und GmbHG sehen die Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung nicht vor. Stattdessen sind Aktien und GmbH-Geschäftsanteile im Grundsatz frei übertragbar (§ 15 GmbHG für die GmbH). Diese freie Übertragbarkeit lässt sich durch Vinkulierung in der Satzung einschränken. Während bei börsennotierten AG die Veräußerung von Anteilen einfach und unkompliziert vonstattengeht, ist eine Veräußerung eines Geschäftsanteils einer GmbH, einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer nichtbörsennotierten AG nur möglich, wenn ein kaufbereiter Dritter gefunden wird. Die Bindung in einer GmbH ist tendenziell deutlich fester.
Wer in einer GmbH dennoch eine Ausstiegsmöglichkeit haben möchte, kann in der Satzung eine Kündigungsklausel vorsehen. Diese Option wird in Familiengesellschaften zunehmend genutzt, um langfristige Bindungen zu vermeiden.
Bei der Übertragung selbst bestehen Formunterschiede. Anteile an Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht — und damit nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter, dann aber ohne weitere Formerfordernisse — übertragbar (§ 719 BGB). Die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf demgegenüber der notariellen Beurkundung. Im Gegenzug ermöglicht § 16 GmbHG den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen anhand der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste — ein Schutzinstrument, das es bei Personengesellschaften nicht gibt.
Welche Publizitätspflichten treffen welche Rechtsform?
Die Offenlegungspflichten sind ein häufig unterschätzter Faktor der Rechtsformwahl. Jede GmbH hat unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag offenzulegen (§ 325 HGB). Die Offenlegungspflicht soll mögliche Nachteile Dritter kompensieren, die durch die Haftungsbeschränkung entstehen. Verstöße werden mit empfindlichen Ordnungsgeldern von mindestens 2.500 Euro belegt.
Für kleine und Kleinstgesellschaften gelten Erleichterungsvorschriften nach § 325 Abs. 2 HGB — insbesondere die Möglichkeit zur Hinterlegung statt zur Veröffentlichung der Bilanz. Diese Erleichterung greift jedoch nur bei Kleinstgesellschaften und ist auch dort eingeschränkt.
Die Offenlegungspflichten gelten ebenfalls für die GmbH & Co. KG und die AG (§ 325 i.V.m. § 264a HGB). Sie gelten nicht für OHG und KG, wenn dort wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 264a HGB). Wer also die Offenlegung des Jahresabschlusses vermeiden möchte und gleichzeitig die Vorteile einer eingetragenen Handelsgesellschaft nutzen will, kommt an einer Konstellation mit natürlicher Person als Komplementär nicht vorbei.
Die Offenlegungspflichten lassen sich durch die Gründung einer anderen europäischen Gesellschaftsform nicht vermeiden.
Rechtsformen im Überblick
Merkmal
GmbH / UG
GmbH & Co. KG
OHG / KG
AG
Zweck
jeder zulässige Zweck
Handelsgewerbe, gewerbliche Prägung möglich
Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma
jeder zulässige Zweck
Haftung
auf Gesellschaftsvermögen beschränkt
beschränkt über Komplementär-GmbH
OHG: voll persönlich; KG: Komplementär voll, Kommanditist auf Einlage
auf Gesellschaftsvermögen beschränkt
Gestaltungsfreiheit Satzung
weitgehend (§ 45 GmbHG), gebunden an § 30 GmbHG
hoch
sehr hoch
gering (Satzungsstrenge § 23 Abs. 5 AktG)
Geschäftsführung
weisungsgebunden gegenüber Gesellschafterversammlung (§ 37 GmbHG)
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
persönlich haftende Gesellschafter weisungsfrei
Vorstand weisungsfrei (§ 76 Abs. 1 AktG)
Abberufung
jederzeit, vertraglich auf wichtigen Grund beschränkbar (§ 38 GmbHG)
wie GmbH (Komplementär-GmbH)
nur aus wichtigem Grund (§ 117, § 161 Abs. 2 HGB)
wichtiger Grund + zeitliche Befristung (§ 84 AktG)
Informationsrechte
umfassend, nicht einschränkbar (§ 51a GmbHG)
§ 51a GmbHG, erstreckt sich auf KG
OHG/Komplementär: voll; Kommanditist: nur § 166 HGB, abdingbar
Fragerecht HV, sonst über Aufsichtsrat
Kündigung
nicht gesetzlich, in Satzung möglich
für Kommanditisten nach Gesetz möglich
gesetzliche Kündigung (§ 723 BGB)
nicht vorgesehen
Übertragbarkeit
frei, notarielle Beurkundung; Vinkulierung möglich
Anteil an GmbH notariell; Kommanditanteil formfrei mit Zustimmung
nicht ohne Zustimmung der Mitgesellschafter (§ 719 BGB)
frei (Aktien); Vinkulierung möglich
Offenlegung Jahresabschluss
ja (§ 325 HGB), Erleichterungen für Kleinst
ja (§ 264a HGB)
nein, wenn natürliche Person Komplementär
ja (§ 325 HGB)
Rechtsstand: Mai 2026
FAQ: Häufige Fragen zum Rechtsformvergleich
Welche Rechtsform bietet die größte Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis?
Die Personengesellschaften — OHG, KG, GbR — bieten die größte Vertragsfreiheit. Die GmbH ist mit Einschränkungen ebenfalls flexibel (§ 45 GmbHG), gebunden aber an die Kapitalbindungsgrundsätze des § 30 GmbHG. Die AG ist nach § 23 Abs. 5 AktG durch Satzungsstrenge geprägt — individuelle Gestaltungen sind hier nur in engen Grenzen zulässig.
Schützt eine GmbH wirksam vor persönlicher Haftung?
Im Verhältnis zu Vertragspartnern und Dritten ja — die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Praktisch wird diese Beschränkung allerdings häufig dadurch relativiert, dass Kreditinstitute persönliche Sicherheiten der Gesellschafter verlangen. Der Geschäftsführer selbst trägt zudem unabhängig von der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft eigene Haftungsrisiken.
Wie lassen sich Minderheitsgesellschafter in einer GmbH absichern?
Über die starke Informationsposition des § 51a GmbHG, die nicht einschränkbar ist, und über eine Begrenzung des Abberufungsrechts auf wichtigen Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG. Wer als Minderheit eine Geschäftsführerposition hält, kann diese durch entsprechende Satzungsregelung gegen den jederzeitigen Widerruf absichern.
Welche Rechtsform vermeidet die Offenlegung des Jahresabschlusses?
Nur OHG und KG, wenn mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Sobald ausschließlich juristische Personen als Komplementäre fungieren — etwa bei der GmbH & Co. KG —, gilt die Offenlegungspflicht nach § 264a HGB. Die Gründung einer europäischen Gesellschaftsform umgeht die Pflicht nicht.
Wann ist die GmbH & Co. KG die richtige Wahl?
Wenn Haftungsbeschränkung gewünscht ist, gleichzeitig aber die Flexibilität der Personengesellschaft erhalten bleiben soll — etwa für die Beteiligung mehrerer Familienstämme an einer Kommanditistenstellung, für die Aufnahme stiller Gesellschafter oder für die Nutzung der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die steuerlichen Folgen der Personengesellschaft bleiben bestehen, die Haftung wird über die Komplementär-GmbH begrenzt.
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Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück