Welche steuerliche Folge hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Gesetzliche und vertragliche Wettbewerbsverbote sowie die Geschäftschancenlehre haben nicht nur zivilrechtliche, sondern auch steuerliche Konsequenzen. Verstößt ein Gesellschafter gegen ein ihn treffendes Wettbewerbsverbot oder nimmt er eine Geschäftschance der GmbH wahr, die ihm gesellschaftsrechtlich nicht zusteht, kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG liegen. Die Folge ist die außerbilanzielle Hinzurechnung des entgangenen Vorteils zum Einkommen der GmbH und die Erfassung als Kapitalertrag beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Die eigentliche Schwierigkeit liegt darin, dass zwei parallele Linien existieren. Die Finanzverwaltung hält an Grundsätzen fest, die der BFH in inzwischen überholten Entscheidungen der achtziger Jahre aufgestellt hat. Der BFH selbst hat seine Rechtsprechung dagegen schon Mitte der neunziger Jahre geändert und an die zivilrechtliche Linie des BGH angepasst. Wer einen Wettbewerbssachverhalt steuerlich gestaltet, muss beide Linien kennen und entscheiden, welcher er im konkreten Fall folgt.

Welche Position vertritt die Finanzverwaltung?

Die Finanzverwaltung hat sich der älteren BFH-Linie in mehreren BMF-Schreiben angeschlossen, die bis heute fortgelten. Maßgeblich sind unter anderem das BMF-Schreiben vom 4.2.1992 (IV B 7 - S 2742 - 6/92, BStBl. I 1992, 137) sowie die nachfolgenden Schreiben vom 15.12.1992, 29.6.1993, 25.10.1993 und 14.3.2016 (IV A 2 - O 2000/15/10001, BStBl. I 2016, 290). Aus Sicht der Finanzverwaltung gilt zur Vermeidung einer vGA Folgendes:

Klare Aufgabenabgrenzung: Zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter müssen die Tätigkeits- und Aufgabenbereiche von vornherein klar und eindeutig abgegrenzt sein. Fehlt eine solche Abgrenzung, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer allein für die Kapitalgesellschaft tätig wird.

Tätigkeit auf eigene Rechnung: Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer mit oder ohne Aufgabenabgrenzung auf eigene Rechnung im Tätigkeits- und Aufgabenbereich der GmbH tätig, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vor. Eine vGA wird angenommen, soweit die GmbH es unterlässt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Befreiung ohne Gegenleistung: Befreit die Kapitalgesellschaft den Gesellschafter ohne Gegenleistung vom bestehenden Wettbewerbsverbot, liegt ebenfalls eine vGA vor (BFH v. 26.4.1989 – I R 172/87, GmbHR 1989, 529).

Diese strenge Linie hat in den neunziger Jahren zur massenhaften Änderung von GmbH-Satzungen geführt. Wer einer Betriebsprüfung mit einem klaren Aufgabenkatalog begegnen will, sollte sich an dieser Linie orientieren — sie ist die sichere Variante gegenüber dem Finanzamt.

Wie hat der BFH seine Rechtsprechung geändert?

Die ältere BFH-Linie harmonierte nicht mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH. Nach dem BGH liegt in der Einpersonen-GmbH oder bei Zustimmung der Mitgesellschafter kein Wettbewerbsverstoß vor (BGH v. 10.5.1993 – II ZR 74/92, GmbHR 1993, 427). Der BFH hat seine Rechtsprechung deshalb mit den Urteilen vom 30.8.1995 – I R 155/94 (GmbHR 1996, 58) und vom 13.11.1996 – I R 149/94 (GmbHR 1997, 315) grundlegend umgestellt und an die Zivilrechtsprechung angeglichen.

Eine vGA wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot setzt nach der geänderten Linie nunmehr fünf kumulative Voraussetzungen voraus:

Zivilrechtlich besteht überhaupt ein Wettbewerbsverbot.

Gegen dieses Wettbewerbsverbot wird verstoßen.

Der Gesellschaft stehen als Folge des Verstoßes Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche zu.

Der zu aktivierende Anspruch ist keine vGA-bedingte Einlageforderung.

Die Gesellschaft macht diese Ansprüche nicht geltend oder verzichtet auf sie.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt keine vGA aus Wettbewerbsverstoß vor. Die fünfgliedrige Prüfung verlagert den Schwerpunkt weg von der Aufgabenabgrenzung hin zu zivilrechtlichen Fragen — was zivilrechtlich nicht verboten ist, kann steuerlich auch keine vGA auslösen.

Wann liegt eine vGA wegen Geschäftschancenverwertung vor?

Neben dem klassischen Wettbewerbsverstoß kennt die geänderte BFH-Linie eine eigene Fallgruppe der vGA wegen Geschäftschancenverwertung. Eine vGA kann danach vorliegen,

wenn konkrete Informationen und Geschäftschancen der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer unentgeltlich wahrgenommen werden, obwohl ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dafür von einem fremden Dritten ein Entgelt verlangt hätte (BFH v. 9.7.2003 – I B 194/02, GmbHR 2003, 1019; BFH v. 18.3.2004 – VIII B 105/03, GmbHR 2004, 918),

oder wenn eine GmbH ihrer Schwestergesellschaft eine Geschäftschance ohne angemessenes Entgelt überlässt (BFH v. 7.8.2002 – I R 64/01, GmbHR 2003, 183).

Diese Fallgruppe ist gerade in der Einpersonen-GmbH praktisch bedeutsam, wo ein zivilrechtliches Wettbewerbsverbot nicht besteht.

Welche Linie sollte in der Beratungspraxis befolgt werden?

Die Finanzverwaltung hält an den alten Grundsätzen fest, der BFH folgt einer deutlich engeren Linie. Daraus entsteht eine unnötige Rechtsunsicherheit. In der Beratungspraxis sollte den Vorgaben der Finanzverwaltung gefolgt werden, soweit das unproblematisch möglich ist — etwa durch eine klare schriftliche Aufgabenabgrenzung in der Satzung oder im Anstellungsvertrag. In allen anderen Fällen sind Beanstandungen in der Betriebsprüfung nicht ausgeschlossen, ihnen kann aber unter Berufung auf die geänderte BFH-Rechtsprechung mit guten Erfolgsaussichten begegnet werden.

Welche Prüfungsreihenfolge gilt bei Wettbewerbstätigkeit?

Bei der Frage, ob die Wettbewerbstätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer vGA führt, sind nach der geänderten BFH-Linie drei Prüfungspunkte zu beantworten.

Prüfungspunkt 1: Besteht ein Wettbewerbsverbot?

Zunächst ist festzustellen, ob ein wirksames zivilrechtliches Wettbewerbsverbot überhaupt besteht. Hier ist zwischen Einpersonen- und Mehrpersonen-GmbH zu unterscheiden.

In der Einpersonen-GmbH besteht ein zivilrechtliches Wettbewerbsverbot von vornherein nicht, soweit kein Verstoß gegen §§ 30, 31 GmbHG vorliegt (BGH v. 10.5.1993 – II ZR 74/92, GmbHR 1993, 427). Gleichwohl ist unter steuerlichen Aspekten zu prüfen, ob die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die Nutzung von Informationen oder Geschäftschancen unentgeltlich überlassen hat, obwohl ein fremder Dritter dafür etwas gezahlt hätte. Eine vGA kann nämlich nicht nur wegen Vermögensminderung, sondern auch wegen verhinderter Vermögensmehrung entstehen — also wenn die GmbH durch das Gesellschaftsverhältnis motiviert auf ein marktübliches Entgelt verzichtet (BFH v. 7.8.2002 – I R 64/01, GmbHR 2003, 183).

In der Mehrpersonen-GmbH gilt das Wettbewerbsverbot grundsätzlich für Gesellschafter-Geschäftsführer und für Gesellschafter mit Einfluss auf die Geschäftsführung, sofern nicht wirksam eine Befreiung erteilt wurde. Wo die Mitgesellschafter dem Wettbewerb zustimmen, fehlt schon zivilrechtlich der Verstoß — und damit auch der Anknüpfungspunkt für eine vGA aus Wettbewerbsverstoß.

Prüfungspunkt 2: Wird eine konkrete Information oder Geschäftschance verwertet?

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot liegt nicht schon dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand der GmbH tätig wird. Er muss vielmehr eine konkrete Information oder Geschäftschance der GmbH für eigene Rechnung verwertet haben. Die Zuordnung erfolgt anhand einer Einzelfallprüfung, für die der BFH mehrere Indizien herausgearbeitet hat:

Unternehmensgegenstand: Bei einer Tätigkeit im gleichen Unternehmensgegenstand wird die Wahrnehmung von Geschäftschancen der GmbH vermutet — mit der Möglichkeit des Gegenbeweises. Umgekehrt spricht eine Tätigkeit außerhalb des satzungsmäßigen und tatsächlichen Unternehmensgegenstandes gegen die Zuordnung. Aus Vorsicht sollte allerdings vom satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand ausgegangen werden, auch wenn dieser tatsächlich nicht voll ausgefüllt wird.

Branchennähe: Eine Tätigkeit in Branchennähe führt nicht automatisch zur Zuordnung, wohl aber regelmäßig zu einer Beweislastumkehr. Branchenfremde Tätigkeiten sprechen indiziell gegen eine Geschäftschance der GmbH. Übernimmt der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft deren Mandantenstamm nach Einstellung der Tätigkeit, liegt eine Übernahme der Geschäftschance vor (BFH v. 9.7.2003 – I B 194/02, GmbHR 2003, 1019).

Zeitaspekt: Eine eigene Tätigkeit zeitlich vor Gründung der GmbH oder vor Aufnahme der konkurrierenden Tätigkeit durch die GmbH spricht gegen die Zuordnung. Der BFH hat das ausdrücklich für einen Preisvorteil bei der Anmietung eines Grundstücks anerkannt, den der spätere Gesellschafter-Geschäftsführer vor Errichtung der GmbH ausgehandelt hatte (BFH v. 20.8.2008 – I R 16/08, BFH/NV 2009, 49).

Einsatz sachlicher und personeller Mittel: Werden zur Auftragserlangung oder -durchführung Mittel der GmbH eingesetzt, ist das ein starkes Indiz für die Zuordnung zur GmbH. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer den Auftrag dagegen ausschließlich mit eigenen Mitteln erlangt, spricht das für die Wahrnehmung einer eigenen Geschäftschance.

Erfahrungsgemäß empfiehlt sich, die Zuordnung von Geschäftschancen über eine schriftliche Betriebsabgrenzungsvereinbarung zu dokumentieren — sie ist auch nach der geänderten BFH-Linie ein zentrales Beweismittel.

Prüfungspunkt 3: Wurde ein angemessenes Entgelt vereinbart?

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer eine konkrete Information oder Geschäftschance der GmbH für eigene Rechnung verwertet, liegt gleichwohl keine vGA vor, wenn er mit der GmbH dafür ein angemessenes Entgelt vereinbart hat. Maßgeblich ist der Marktwert der Information oder Geschäftschance. Ein angemessenes Entgelt ist nach der neuen Linie also nur im Einzelfall erforderlich — nämlich genau dann, wenn die GmbH die Chance einem fremden Dritten gegen Entgelt überlassen hätte.

Pauschale Entgelte für die generelle Befreiung von Wettbewerbstätigkeit waren nach den Vorgaben der Finanzverwaltung mit 3 bis 5 Prozent des Umsatzes oder 20 bis 25 Prozent des Gewinns bemessen worden (BB 1993, 2287). Ob solche Pauschalen nach der neuen Rechtsprechung überhaupt noch zulässig sind, ist unklar — die geänderte Linie verlangt eine konkrete Bezugsgröße, keinen Pauschalfreikauf.

Wie lässt sich die vGA durch aktivierten Schadensersatzanspruch vermeiden?

Entsteht aus der Wettbewerbstätigkeit ein zivilrechtlicher Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch der GmbH, ist dieser in der Bilanz erfolgswirksam zu aktivieren. Geschieht das — gegebenenfalls durch Berichtigung der Steuerbilanz —, bleibt für die Annahme einer vGA nach § 8 Abs. 3 KStG kein Raum (BFH v. 18.12.1996 – I R 26/95, GmbHR 1997, 362). Die Aktivierung kompensiert den Vermögensabfluss, der die vGA wirtschaftlich tragen würde.

Diese Vermeidungsstrategie funktioniert aber nicht in jedem Fall. Ein aktivierungsfähiger Anspruch besteht nicht — und die vGA bleibt damit bestehen —

bei Einmann-Gesellschaften, weil dort schon zivilrechtlich kein Wettbewerbsverbot besteht,

in Fällen, in denen zwischen allen Gesellschaftern hinsichtlich der Wettbewerbstätigkeit Einvernehmen bestand (BFH v. 13.11.1996 – I R 149/94, GmbHR 1997, 315; BFH v. 18.12.1996 – I R 26/95, GmbHR 1997, 362),

in Fällen, in denen mit der Einbuchung der Forderung allein die vGA rückgängig gemacht werden soll — dann wird die Forderung als Einlageforderung und nicht als Schadensersatz angesehen (BFH v. 29.5.1996 – I R 118/93, BStBl. II 1997, 92),

wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die GmbH auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet.

Aus der Praxis zeigt sich: Die Aktivierung muss zeitnah erfolgen und darf nicht ausschließlich auf den Erhalt der Steuerbescheide reagieren — sonst greift der Einlageforderungsvorbehalt.

Welche umsatzsteuerlichen Folgen hat ein Wettbewerbsverbot?

Der entgeltliche Verzicht auf die Ausübung von Wettbewerb unterliegt der Umsatzsteuer (BFH v. 13.11.2003 – V R 59/02, GmbHR 2004, 373). Vereinbart die GmbH mit einem ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein entgeltliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ist die Karenzentschädigung grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung.

Eine wichtige Differenzierung gilt bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen. Ein anlässlich einer solchen Veräußerung vereinbartes Wettbewerbsverbot kann eine eigenständige steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellen, wenn ihm eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Davon ist nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht auszugehen, wenn das Wettbewerbsverbot unter Berücksichtigung der Art des übernommenen Unternehmens dem Übernehmer lediglich die Fortführung des Betriebs ermöglicht (BFH v. 29.8.2012 – XI R 1/11, BStBl. II 2013, 301; vorgehend FG Münster v. 7.12.2010 – 15 K 2529/07 U). In diesem Fall ist das Wettbewerbsverbot Bestandteil der nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung.

Bei Unternehmensverkäufen ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob für das Wettbewerbsverbot ein gesonderter Kaufpreisbestandteil ausgewiesen wird — und ob dieser zu einer separaten umsatzsteuerlichen Bewertung führt.

Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur vGA aus Wettbewerbsverstoß

Liegt in der Einpersonen-GmbH ein Wettbewerbsverbot vor?

Zivilrechtlich nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht in der Einpersonen-GmbH kein Wettbewerbsverbot des Alleingesellschafters, soweit nicht §§ 30, 31 GmbHG verletzt werden. Steuerlich kann gleichwohl eine vGA wegen verhinderter Vermögensmehrung anzunehmen sein, wenn die GmbH dem Gesellschafter konkrete Geschäftschancen unentgeltlich überlässt, für die ein fremder Dritter ein Entgelt gezahlt hätte.

Welcher Linie soll ich in der Praxis folgen — Finanzverwaltung oder BFH?

Beide Linien sind relevant. Soweit eine klare Aufgabenabgrenzung und ein angemessenes Entgelt für überlassene Geschäftschancen unproblematisch möglich sind, sollte den strengeren Vorgaben der Finanzverwaltung gefolgt werden — das ist die sichere Variante in der Betriebsprüfung. In allen anderen Fällen kann unter Berufung auf die geänderte BFH-Linie mit guten Erfolgsaussichten argumentiert werden.

Vermeidet ein aktivierter Schadensersatzanspruch in jedem Fall die vGA?

Nein. Die Aktivierung funktioniert nicht in der Einmann-GmbH, bei Einvernehmen aller Gesellschafter über die Wettbewerbstätigkeit, bei reiner Einlageforderung sowie bei Verzicht der GmbH auf die Geltendmachung. In diesen Konstellationen bleibt die vGA bestehen.

Sind die alten BMF-Pauschalen von 3 bis 5 Prozent vom Umsatz weiter anwendbar?

Die Pauschalen aus dem BMF-Bereich (BB 1993, 2287) sind nach der geänderten BFH-Linie unklar. Der BFH verlangt für die Vermeidung der vGA ein konkretes Entgelt für die konkret überlassene Geschäftschance — pauschale Befreiungsentgelte passen dazu nicht. In der Beratungspraxis sollte mit konkreten Marktpreisen pro Geschäftschance gearbeitet werden.

Ist die Karenzentschädigung an einen ausscheidenden Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig?

Grundsätzlich ja. Der entgeltliche Verzicht auf Wettbewerb ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Eine Ausnahme gilt, wenn das Wettbewerbsverbot Bestandteil einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist und dem Erwerber nur die Betriebsfortführung sichert — dann ist es nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück