Wer ist Geschäftsführer und welche Bedeutung hat die Beteiligung am Stammkapital?
Für die Abberufung ist zu unterscheiden, ob der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist:
Fremdgeschäftsführer: keine Besonderheiten. Die Abberufung folgt den allgemeinen Regeln, ein Stimmverbot der übrigen Gesellschafter besteht nicht.
Gesellschafter-Geschäftsführer: die Differenzierung zwischen gewöhnlicher Abberufung und Abberufung aus wichtigem Grund ist entscheidend.
Die Trennlinie verläuft nicht entlang der formalen Bezeichnung des Beschlusses, sondern entlang seines materiellen Inhalts. Wer formal eine „gewöhnliche“ Abberufung beschließt, sie aber inhaltlich auf einen wichtigen Grund stützt, fällt unter die strengeren Regeln.
Wann darf der Gesellschafter-Geschäftsführer mitstimmen, wann nicht?
Beschlussgegenstand
Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers?
Gewöhnliche Abberufung
nein
Ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags
nein
Abberufung aus wichtigem Grund
ja
Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags
ja
Bei der gewöhnlichen Abberufung und der ordentlichen Kündigung darf der Betroffene mitstimmen. Das ist gefestigte Rechtsprechung des BGH und entspricht dem Grundsatz, dass das eigene Anstellungsverhältnis nicht automatisch ein Stimmverbot auslöst (BGH v. 4.4.2017 – II ZR 77/16; BGH v. 21.4.1969 – II ZR 200/67; BGH v. 27.10.1986 – II ZR 240/85; BGH v. 31.5.2011 – II ZR 109/10).
Anders bei der Abberufung aus wichtigem Grund und der außerordentlichen Kündigung: Hier greift das Stimmverbot. Der Hintergrund ist materiell einleuchtend — über die Frage, ob das eigene Verhalten einen wichtigen Grund liefert, soll der Betroffene nicht mitentscheiden.
Welcher Maßstab gilt im Prozess für den „wichtigen Grund“?
Der BGH hat 2017 grundsätzlich klargestellt: Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers betreffen, ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag (BGH v. 4.4.2017 – II ZR 77/16).
Das hat zwei prozessuale Konsequenzen:
Materielle Vollprüfung: Das Gericht prüft nicht nur, ob die Mehrheitsgesellschafter das Vorliegen eines wichtigen Grundes vertretbar bejaht haben — es prüft, ob er tatsächlich vorlag. Ein bloßer Ermessensspielraum der Gesellschafter besteht nicht.
Zeitpunkt der Beschlussfassung als Stichtag: Nachträglich bekannt gewordene Umstände aus der Zeit vor dem Beschluss können den wichtigen Grund stützen. Umstände, die erst nach der Beschlussfassung eingetreten sind, können ihn dagegen nicht mehr begründen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des wichtigen Grundes trägt im Rechtsstreit derjenige, der sich darauf beruft — typischerweise die Gesellschaft, die den Beschluss verteidigt.
Was passiert, wenn das Stimmverbot missachtet wurde?
Stimmt der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Stimmverbot mit und ist seine Stimme für das Ergebnis entscheidend, ist der Beschluss anfechtbar. Es liegt ein klassischer Anfechtungsgrund vor — eine Beschlussfassung mit falscher Mehrheit, weil eine nicht stimmberechtigte Stimme mitgezählt wurde.
Der angegriffene Beschluss kann in der Praxis zwei Gestalten haben:
Abberufungsbeschluss wird angenommen — obwohl die Mehrheit ohne die Stimme des Betroffenen nicht erreicht worden wäre. Hier richtet sich die Anfechtungsklage gegen den positiven Abberufungsbeschluss.
Abberufungsbeschluss wird abgelehnt — weil der Betroffene mit seinem Stimmrecht gegen die eigene Abberufung gestimmt und damit die Mehrheit blockiert hat. Hier richtet sich die Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Beschluss und ist regelmäßig mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage zu verbinden — mit dem Antrag festzustellen, dass der Abberufungsbeschluss in Wahrheit angenommen wurde (BGH v. 4.5.2009 – II ZR 169/07; OLG Köln v. 14.6.2018 – 18 U 36/17).
Die positive Beschlussfeststellungsklage ist hier nicht optional: Ohne sie würde lediglich der ablehnende Beschluss vernichtet, ohne dass die Abberufung zustande käme. Der Geschäftsführer bliebe vorerst im Amt.
Welche Frist und welches Gericht gelten?
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung beim Landgericht am Satzungssitz der Gesellschaft erhoben werden (analog § 246 Abs. 1 AktG; BGH v. 13.7.2009 – II ZR 272/08). Beklagter ist ausschließlich die Gesellschaft, nicht der Mitgesellschafter (BGH v. 10.11.1980 – II ZR 51/80).
Voraussetzung ist, dass der Beschluss förmlich festgestellt wurde — also das Abstimmungsergebnis durch Versammlungsleiter oder Protokoll festgehalten und verkündet ist (BGH v. 24.3.2016 – IX ZB 32/15). Die Einzelheiten zu Frist, Klageweg und Wirkung sind im Beitrag „Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse“ ausführlich dargestellt.
Kann der Geschäftsführer selbst gegen seine Abberufung klagen?
Hier ist zu unterscheiden:
Gesellschafter-Geschäftsführer: als Gesellschafter ohne Weiteres klageberechtigt, soweit er in der Gesellschafterliste eingetragen ist (BGH v. 26.1.2021 – II ZR 391/18). Er kann den Beschluss anfechten und — bei Verletzung seines eigenen Stimmrechts — die positive Feststellung beantragen, dass kein wirksamer Abberufungsbeschluss gefasst wurde.
Fremdgeschäftsführer: grundsätzlich nicht klageberechtigt. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Ausführung des Beschlusses ihn strafbar oder ersatzpflichtig machen würde. In der Literatur ist diese Frage umstritten; das OLG Dresden hat die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Geschäftsführers gegen seine Abberufung durch den Aufsichtsrat bejaht (OLG Dresden v. 4.12.2001 – 2 U 1145/01).
Ein abberufener Fremdgeschäftsführer ist daher faktisch auf den Schutz seines Anstellungsvertrags angewiesen — das ist ein eigener Prozessstoff, nicht Gegenstand der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage.
Was sind die häufigsten Fehler in der Praxis?
In der Beratung bei Gesellschafter-Geschäftsführer-Abberufungen tauchen vier Fehler regelmäßig auf:
Stimmverbot übersehen: Der Betroffene stimmt mit, die Mehrheit wird falsch ausgezählt, der Beschluss ist anfechtbar. Wer als Versammlungsleitung Zweifel hat, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sollte den Betroffenen vorsorglich von der Abstimmung ausschließen und das Ergebnis sowohl mit als auch ohne seine Stimme dokumentieren.
Positive Beschlussfeststellungsklage vergessen: Wer nur den ablehnenden Beschluss anficht, hat selbst bei vollem Erfolg keinen Abberufungsbeschluss. Der Geschäftsführer bleibt im Amt — oft monatelang, bis ein neuer Beschluss gefasst werden kann.
„Gewöhnliche“ Abberufung als Umweg: Manche Gesellschafter wählen die gewöhnliche Abberufung, um das Stimmverbot zu umgehen. Das verkennt das Risiko: Wenn das Gericht den Sachverhalt materiell als Abberufung aus wichtigem Grund einordnet, gelten die strengeren Regeln rückwirkend. Außerdem öffnet die gewöhnliche Abberufung im Anstellungsverhältnis nur die ordentliche Kündigung — die Gesellschaft trägt dann das Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Wichtiger Grund nicht dokumentiert: Wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast. Der Beschluss muss den Grund klar bezeichnen, und die Beweismittel müssen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung greifbar sein. Eine pauschale „Vertrauensentziehung“ reicht regelmäßig nicht — sie muss durch konkrete Pflichtverletzungen unterlegt sein.
Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Darf der Gesellschafter-Geschäftsführer über seine eigene gewöhnliche Abberufung mitstimmen?
Ja. Bei der gewöhnlichen Abberufung und der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags besteht kein Stimmverbot. Der Betroffene darf mitstimmen und seine Stimme zählt.
Wann gilt das Stimmverbot?
Bei der Abberufung aus wichtigem Grund und bei der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags. In beiden Fällen ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer von der Abstimmung ausgeschlossen.
Wer muss beweisen, dass ein wichtiger Grund vorliegt?
Wer sich darauf beruft — typischerweise die Gesellschaft im Anfechtungsprozess. Die Darlegungs- und Beweislast trifft nicht den Abberufenen. Das Gericht prüft materiell, ob der Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich vorlag.
Können wir nachträglich bekannt gewordene Pflichtverletzungen nachschieben?
Ja, soweit sie sich auf Vorgänge vor der Beschlussfassung beziehen. Erst nachträglich eingetretene Umstände taugen dagegen nicht als nachgeschobener wichtiger Grund. Erkennen Sie nach dem Beschluss neue Pflichtverletzungen aus der Zeit nach der Versammlung, ist ein neuer Beschluss erforderlich.
Was tun, wenn der Geschäftsführer mit seinem unzulässigen Veto die Abberufung blockiert hat?
Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Beschluss, verbunden mit positiver Beschlussfeststellungsklage mit dem Antrag, dass die Abberufung in Wahrheit beschlossen wurde. Beide Klagen sind gegen die Gesellschaft zu richten und innerhalb der Monatsfrist zu erheben.
Hängt die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags an der Abberufung?
Nein. Organstellung und Anstellungsverhältnis sind rechtlich getrennt. Beide Beschlüsse werden separat gefasst, und beide unterliegen bei Stützung auf einen wichtigen Grund dem Stimmverbot. In der Praxis empfiehlt sich ein abgestimmter Doppelbeschluss — die Abberufung allein lässt das Gehalt weiterlaufen.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück