Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.
Warum entscheidet die Einordnung über die Erbschaftsteuer?
Wer Kunst vererbt oder verschenkt, denkt zuerst an die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Sie nimmt Kunstgegenstände mit 60 Prozent ihres Wertes von der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus, bei Grundbesitz sind es 85 Prozent, und unter zusätzlichen Anforderungen bleibt der Erwerb sogar zu 100 Prozent steuerfrei.
Die Vorschrift fasst dabei mehrere Arten begünstigungsfähigen Vermögens zusammen. Neben dem einzelnen Kunstgegenstand nennt das Gesetz Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive sowie Grundbesitz und Teile davon. Diese Kategorien folgen jeweils eigenen Regeln. Dieser Beitrag betrachtet allein den einzelnen Kunstgegenstand und die Frage, was überhaupt darunter fällt. Den Sammlungsbegriff und die weiteren Voraussetzungen der Befreiung behandeln wir in gesonderten Beiträgen.
Vor dieser Befreiung steht eine Vorfrage, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird. Das Gesetz begünstigt nicht alles, was teuer ist oder im weiteren Sinne als Kunst gilt, sondern Kunstgegenstände in einem fachlich umrissenen Sinn. Wird ein Werk dieser Kategorie nicht zugeordnet, läuft die 60-Prozent-Befreiung ins Leere, ganz gleich wie hoch der Verkehrswert ist.
Die Einordnung hat damit unmittelbar Geld zur Folge. Sie entscheidet, ob ein Werk über Nr. 2 weitgehend steuerfrei übergeht oder ob nur die deutlich engeren Freibeträge für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände bleiben.
Was ist ein Kunstgegenstand im Sinne des § 13 ErbStG?
Begünstigt sind Werke der bildenden Kunst. Dazu gehören Gemälde, Stiche und Plastiken sowie vergleichbare Gegenstände, die geeignet sind, in eine nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten aufgebaute Sammlung aufgenommen zu werden. Maßgeblich ist also nicht der Marktpreis, sondern die Eigenschaft als Werk der bildenden Kunst.
Dieses Kriterium der Sammlungseignung leistet die eigentliche Abgrenzungsarbeit. Es trennt das schöpferische Werk vom bloßen Gebrauchs- oder Dekorationsgegenstand. Ein Stück, das nur deshalb Aufmerksamkeit erregt, weil es selten oder kostbar ist, erfüllt den Begriff noch nicht. Es muss als Werk der bildenden Kunst einzuordnen sein.
Auf den Wert kommt es für diese Qualifikation nicht an. Das Gesetz sieht für begünstigte Kunstgegenstände keine wertmäßige Begrenzung vor. Ebenso unerheblich ist, ob sich der Gegenstand im Betriebs- oder im Privatvermögen befindet. Entscheidend bleibt allein die Werkeigenschaft. Ein hoher Preis ersetzt sie nicht, und ihr Fehlen wird durch einen hohen Preis nicht geheilt. Diese Trennung von Wert und Werkeigenschaft zieht sich durch die gesamte Einordnung und erklärt zugleich, warum auch die Grenze zum Hausrat nicht über den Preis verläuft.
Welche Gegenstände sind keine Kunst?
Die Vorschrift zieht klare Grenzen. Drei Gruppen fallen nicht unter den Kunstbegriff der Nr. 2.
Kunstgewerbe. Gegenstände des Kunstgewerbes sind keine Kunstgegenstände. Kunsthandwerklich gefertigte Objekte, die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, bleiben außen vor, auch wenn sie gestalterisch anspruchsvoll sind.
Mechanische Vervielfältigungen. Ist das Original ein Kunstwerk, liegt bei dessen mechanischer Vervielfältigung kein Kunstwerk mehr vor. Der maschinelle Druck eines Gemäldes oder eine Reproduktion teilt die Begünstigung des Originals nicht.
Literarische und musikalische Werke. Werke der Dichtung oder Tonkunst sowie gedruckte Werke und Manuskripte dazu sind keine Kunstwerke im Sinne der Befreiung. Ein wertvolles Buch oder eine Notenhandschrift fällt damit nicht unter Nr. 2.
Der gemeinsame Nenner liegt darin, dass die Befreiung an das materielle Werk der bildenden Kunst anknüpft, nicht an den geistigen Gehalt eines Textes oder einer Komposition.
Welche Grenzfälle sind trotzdem begünstigt?
Nicht jede Vervielfältigung und nicht jede moderne Ausdrucksform scheidet aus. Drei Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Vervielfältigung als eigenes Schaffen. Vervielfältigungen sind dann als Kunstgegenstände zu werten, wenn ihre Herstellung selbst als künstlerisches Schaffen anzusehen ist. Eine vom Künstler eigenhändig gezogene und bearbeitete Grafik unterscheidet sich darin vom maschinellen Massendruck.
Videokunst und Rauminstallationen. Diese gehören zu den begünstigten Kunstgegenständen. Anders als bei Dichtung oder Tonkunst handelt es sich um einen materiellen Kunstgegenstand, der neben einer bildlichen auch eine akustische Darstellung enthalten kann.
Urheberrechte. Auch Urheberrechte und urheberrechtlich geschützte Werke können begünstigt sein.
Hinter diesen Einzelfällen steht ein verbindender Maßstab: die Körperlichkeit des Werks. Begünstigt ist der materielle Kunstgegenstand, nicht der geistige Gehalt eines Textes oder einer Komposition. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Rauminstallation und einem Romanmanuskript. Die Installation ist ein materieller Kunstgegenstand, der bildlich und teils auch akustisch wirkt; das Manuskript verkörpert dagegen ein literarisches Werk, das nicht unter die Befreiung fällt. Wer einen Grenzfall einzuordnen hat, prüft daher zuerst, ob ein körperliches Werk der bildenden Kunst vorliegt.
Ein praktisch häufiger Grenzfall ist der Oldtimer. Als einzelner Gegenstand ist er in der Regel kein Kunstgegenstand. Das schließt eine Begünstigung nicht völlig aus, denn mehrere Fahrzeuge können unter Umständen eine Sammlung bilden. Diese Sammlungsfrage behandeln wir gesondert.
Wann fällt Kunst unter die Hausratsbefreiung statt unter Nr. 2?
Scheidet ein Werk aus der Kunstbefreiung aus, ist es steuerlich nicht zwangsläufig schutzlos. Hausrat sind alle Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung objektiv geeignet sind, der privaten Haushalts- und Lebensführung zu dienen. Dabei gilt ein objektivierter Maßstab. Es kommt nicht darauf an, ob jemand den Gegenstand tats��chlich nutzt, sondern ob er dafür objektiv geeignet ist.
In diesem Rahmen kann Kunst unter die Hausratsbefreiung fallen, solange sie noch als Gegenstand des privaten Umfelds zu betrachten ist. Diese Tür schließt sich allerdings bei Werken von künstlerisch hoher Bedeutung. Auf den reinen Wert kommt es dabei nicht an. Auch ein hochwertiges Stück kann Hausrat sein, wenn es per Definition dazugehört; den Ausgleich schafft der Freibetrag, der ab einer gewissen Wertgrenze ohnehin zur Besteuerung führt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 14. März 1984 entschieden, dass auch Gegenstände von hohem Wert einschließlich kostbarer Kunstgegenstände zum Hausrat gehören, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind und dem Lebenszuschnitt der Eheleute dienen. Ein Gemälde über dem Esstisch kann demnach Hausrat sein, ein museales Hauptwerk derselben Wohnung dagegen nicht.
Warum das zählt, zeigt der Blick auf die Freibeträge. Für Erwerber der Steuerklasse I bleibt Hausrat einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücke bis 41.000 Euro steuerfrei, andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 Euro. Für die Steuerklassen II und III gilt ein einheitlicher Freibetrag von 12.000 Euro. Greift die Hausratsbefreiung nicht und scheidet auch Nr. 2 aus, bleibt der Auffangtatbestand für andere bewegliche körperliche Gegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG. Er erfasst auch außerhalb des Haushalts genutzte Gegenstände und greift gerade dann, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 für ein Kunstwerk nicht vorliegen.
Wie der objektivierte Maßstab wirkt, zeigt der Streit um das Auto. Ob ein Pkw zum Hausrat zählt, ist nicht abschließend geklärt. Nach vorzugswürdiger Auffassung gehört er nicht dazu, weil der Hausratsbegriff auf das Zusammenleben in der Wohnung und die Hauswirtschaft abstellt; das Fahrzeug ist dann ein anderer beweglicher körperlicher Gegenstand mit dem niedrigeren Freibetrag. Dieselbe Logik trägt bei Kunst. Nicht der Wert eines Stücks entscheidet über die Zuordnung zum Hausrat, sondern seine objektive Eignung für die private Lebensführung. Ein Luxusgegenstand, der dieser Definition entspricht, bleibt Hausrat; ein Werk künstlerisch hoher Bedeutung verlässt diesen Rahmen.
Daraus folgt eine klare Reihenfolge der Prüfung. Zuerst steht die Frage, ob ein Kunstgegenstand im Sinne der Nr. 2 vorliegt. Erst danach kommt der Rückgriff auf die Hausratsfreibeträge in Betracht.
Wie wirkt sich die Einordnung in Zahlen aus?
Das folgende Rechenbeispiel veranschaulicht den Unterschied. Sämtliche Werte sind frei gewählt und dienen allein der Illustration; die weiteren Voraussetzungen der Nr. 2 bleiben dabei ungeprüft.
Angenommen, eine Tochter erbt von ihrem Vater ein Gemälde mit einem Verkehrswert von 200.000 Euro. Wird das Werk als Kunstgegenstand nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eingeordnet und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, bleiben 60 Prozent steuerfrei; steuerlich anzusetzen wären dann noch 80.000 Euro. Gilt das Gemälde dagegen als Hausrat, greift für Erwerber der Steuerklasse I der Freibetrag von 41.000 Euro, sodass 159.000 Euro der Steuer unterliegen. Scheidet beides aus und bleibt nur der Auffangtatbestand für andere bewegliche körperliche Gegenstände, sinkt der Freibetrag auf 12.000 Euro.
Die konkreten Beträge sind angenommen. Sie machen aber sichtbar, dass allein die Zuordnung über eine Steuerlast in fünfstelliger Höhe entscheiden kann. Schon das rechtfertigt eine sorgfältige Einordnung im Vorfeld.
Bei entfernteren Erwerbern verschärft sich der Effekt. In den Steuerklassen II und III gilt für Hausrat einschließlich Wäsche- und Kleidungsstücke sowie für andere bewegliche körperliche Gegenstände zusammen nur ein Freibetrag von 12.000 Euro. Dieselbe Falscheinordnung trifft einen Neffen oder eine nicht verwandte Person damit härter als ein Kind des Erblassers, für das in der Steuerklasse I die höheren Freibeträge gelten.
Welche Fehler treten bei der Einordnung häufig auf?
In der Praxis wiederholen sich einige Fehlannahmen.
Kunstgewerbe wird für Kunst gehalten. Ein gestalterisch hochwertiges Gebrauchsobjekt erfüllt den Kunstbegriff der Nr. 2 nicht.
Druckgrafik und Reproduktion werden überschätzt. Die mechanische Vervielfältigung eines Originals ist kein Kunstwerk, solange ihre Herstellung nicht selbst künstlerisches Schaffen ist.
Bücher und Notenhandschriften werden eingeordnet wie Bilder. Literarische und musikalische Werke fallen nicht unter Nr. 2, auch wenn sie wertvoll sind.
Der Wert wird mit der Werkeigenschaft verwechselt. Ein hoher Preis macht einen Gegenstand nicht zum Kunstgegenstand, und ein moderater Wert schließt die Eigenschaft nicht aus.
Wie gehen Sie bei der Einordnung vor?
Eine geordnete Prüfung erspart spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.
Werk fachlich bestimmen. Klären Sie zuerst, ob ein Werk der bildenden Kunst vorliegt, etwa ein Gemälde, ein Stich oder eine Plastik, oder ob es sich um Kunstgewerbe, eine Reproduktion oder ein literarisches Werk handelt.
Grenzfall Hausrat prüfen. Bei Werken im privaten Wohnumfeld stellt sich die Frage, ob sie noch Hausrat sind oder bereits künstlerisch hohe Bedeutung haben.
Qualifikation von den Folgevoraussetzungen trennen. Die Einordnung als Kunstgegenstand ist nur der erste Schritt. Das öffentliche Erhaltungsinteresse, die dauerhafte Unrentierlichkeit und die Nutzbarmachung für Forschung oder Volksbildung sind eigene Voraussetzungen, die wir in gesonderten Beiträgen behandeln.
Dokumentation vorbereiten. Halten Sie Angaben zu Urheber, Werkart und Herkunft bereit, damit sich die Einordnung im Besteuerungsverfahren belegen lässt.
Rechtsstand: Mai 2026.
FAQ
Zählt eine signierte Druckgrafik als Kunstgegenstand?
Eine mechanische Vervielfältigung ist grundsätzlich kein Kunstwerk im Sinne der Befreiung. Anders liegt es, wenn die Herstellung der Grafik selbst als künstlerisches Schaffen anzusehen ist. Die bloße Signatur einer maschinell erstellten Reproduktion genügt dafür nicht.
Sind wertvolle Bücher oder Notenmanuskripte begünstigt?
Werke der Dichtung und Tonkunst sowie gedruckte Werke und Manuskripte dazu fallen nicht unter die Kunstbefreiung der Nr. 2. Ein wertvolles Buch ist damit kein Kunstgegenstand in diesem Sinne. Für Bibliotheken und Sammlungen gelten gesonderte Regeln, die wir an anderer Stelle darstellen.
Ist ein einzelner Oldtimer steuerlich begünstigt?
Als einzelner Gegenstand ist ein Oldtimer in der Regel kein Kunstgegenstand. Eine Begünstigung kommt eher in Betracht, wenn mehrere Fahrzeuge eine Sammlung bilden. Diese Sammlungsfrage behandeln wir in einem eigenen Beitrag.
Kann ein Gemälde gleichzeitig Hausrat sein?
Ja. Solange ein Werk noch als Gegenstand des privaten Umfelds zu betrachten ist, kann es unter die Hausratsbefreiung fallen. Bei Werken von künstlerisch hoher Bedeutung ist das nicht mehr der Fall.
Gilt die Befreiung auch für Videokunst und Installationen?
Ja. Videokunst und Rauminstallationen gehören zu den begünstigten Kunstgegenständen, weil es sich um materielle Kunstgegenstände handelt, anders als bei reiner Dichtung oder Tonkunst.
Entscheidet der Wert über die Einordnung als Kunst?
Nein. Der Verkehrswert ist für die Qualifikation als Kunstgegenstand nicht maßgeblich. Entscheidend ist, ob ein Werk der bildenden Kunst vorliegt.
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Dieser Beitrag der REB Steuerberatung GbR, Osnabrück, ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene Beratung.