Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.

Was unterscheidet die 60- von der 100-Prozent-Befreiung?

Die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG kennt zwei Stufen. Erfüllt ein Kunstgegenstand die allgemeinen Voraussetzungen, also öffentliches Erhaltungsinteresse, dauerhafte Unrentierlichkeit und Nutzbarmachung für Forschung oder Volksbildung, bleibt er mit 60 Prozent seines Wertes steuerfrei. Diese Grundvoraussetzungen behandeln wir in eigenen Beiträgen.

Die volle Befreiung verlangt mehr. Der Steuerpflichtige muss bereit sein, die Gegenstände zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Hinzu kommt eine zeitliche oder registerbezogene Anforderung an die Herkunft der Stücke. Erst beide Zusatzvoraussetzungen zusammen heben die Befreiung von 60 auf 100 Prozent.

Muss die Kunst tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt werden?

Nein. Hier liegt der praktisch wichtigste Punkt. Verlangt wird nicht die tatsächliche Unterschutzstellung, sondern die Bereitschaft des Erwerbers, den Gegenstand der Denkmalpflege zu unterstellen. Diese Bereitschaft ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, es kommt damit nicht auf eine tatsächliche Unterschutzstellung an. Der Bundesfinanzhof hat das mit Entscheidung vom 12. Mai 2016 bestätigt, ebenso die Finanzverwaltung in einem gleichlautenden Erlass.

Der Grund für diese großzügige Auslegung liegt im Zusammenspiel der Anforderungen. Müsste der Erwerber zusätzlich zu Familienbesitz und Kulturgüterliste auch noch eine tatsächliche Unterschutzstellung erreichen, würde die Befreiungsvorschrift ins Leere laufen. Die Beschränkung auf die Bereitschaft als subjektives Merkmal hält die Regelung überhaupt erst praktikabel.

Wie die Bereitschaft nach außen tritt, zeigt der entschiedene Fall. Der Erwerber hatte eine Mitteilung an die Denkmalbehörde gemacht, und damit hatte sich seine Bereitschaft objektiviert. Die Erklärung gegenüber der Denkmalbehörde ist damit ausreichend. Den Nachweis muss allerdings der Steuerpflichtige führen, er trägt die Feststellungslast.

Die Bereitschaft kann sich auch aus anderen Maßnahmen ergeben, die als Indizien dienen. Dazu gehören die Darlegung einer konservatorisch einwandfreien, sicheren Aufbewahrung und Pflege, die Einleitung von Instandhaltung, Instandsetzung, Sanierung, Restaurierung oder Ergänzung sowie der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum. Solche Schritte stützen die Annahme, dass der Erwerber zur Unterstellung bereit ist. Auch sie wirken aber nur, wenn sie zeitnah nach dem Erwerb greifen und die Bereitschaft so im frühen Zeitfenster erkennbar machen.

Wie schnell muss man handeln?

Die Bereitschaft muss zeitnah vorliegen. Sie muss unmittelbar nach dem Erwerb bereits vorhanden oder zumindest eingeleitet sein. Als rechtzeitig ist ein zeitlicher Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ab Kenntnis des Erwerbs anzusehen. Das ist keine starre Ausschlussfrist, sondern ein Orientierungsrahmen.

Für die Praxis folgt daraus ein klarer Handlungsdruck. Eine Erklärung gegenüber der Denkmalbehörde oder die Vorbereitung eines Kooperationsvertrages sollte unmittelbar nach dem Erwerb angestoßen und der Abschluss innerhalb des Sechsmonatsfensters herbeigeführt werden. Wer zu lange wartet, riskiert die volle Befreiung.

Wann gilt Kunst als Denkmal?

Ob ein Kunstgegenstand als Denkmal zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Denkmalschutzbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. Hier liegt eine Tücke, denn das Landesrecht ist uneinheitlich.

Der entscheidende Unterschied betrifft die Wirkung der Eintragung in die Denkmalliste. In einigen Ländern ist die Eintragung konstitutiv, sie begründet die Denkmaleigenschaft also erst, etwa in Bremen, Hessen oder Nordrhein-Westfalen. In anderen Ländern wirkt die Eintragung nur deklaratorisch oder nachrichtlich, der Schutz gilt dort für alle Objekte, die den Denkmalbegriff erfüllen, auch ohne Eintragung, so etwa in Brandenburg, im Saarland oder in Thüringen. Wer auf die Denkmaleigenschaft baut, muss daher zuerst klären, welches Landesrecht gilt und ob für die gewünschte Wirkung eine Eintragung nötig ist.

Diese Unterscheidung hat handfeste Folgen. Wo die Eintragung konstitutiv wirkt, ist die Denkmaleigenschaft mit ihr ohne weitere Prüfung gegeben. Wo sie nur deklaratorisch ist, kommt es allein darauf an, ob der Gegenstand den Denkmalbegriff erfüllt. Hinzu kommt, dass bewegliche Kulturgüter in vielen Ländern nur dann geschützt sind, wenn ihnen eine besondere Bedeutung zukommt, etwa in Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen. Berlin schützt als bewegliche Denkmale sogar nur Bodendenkmale.

Für Eigentümer kommt eine weitere praktische Hürde hinzu. In mehreren Ländern, etwa in Baden-Württemberg und Bayern, werden bewegliche Kulturdenkmäler erst auf Antrag des Eigentümers in die Denkmalliste eingetragen, in besonders bedeutenden Fällen auch von Amts wegen. Wer die Denkmaleigenschaft über eine Eintragung absichern will, muss diesen Antrag also selbst anstoßen. Welcher Nachweis nötig ist und ob überhaupt eine Eintragung angestrebt werden sollte, lässt sich deshalb nur mit Blick auf das konkrete Landesgesetz beantworten.

Ist eine Eintragung in die Denkmalbücher nicht möglich, bleibt ein Ersatzweg. Dann genügt nach der Finanzverwaltung die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive. Dieses Verzeichnis taucht damit an zwei Stellen auf: einmal als Ersatz für die Denkmaleigenschaft und einmal als Alternative zum 20-jährigen Familienbesitz, auf die der nächste Abschnitt eingeht.

Was bedeutet die 20-Jahre-Voraussetzung?

Neben der Denkmalpflege-Bereitschaft tritt eine zweite Anforderung. Die Gegenstände müssen sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Abs. 1 des Kulturgutschutzgesetzes eingetragen sein. Beide Wege stehen alternativ offen.

Die Eintragung hat dabei einen Vorteil. Ist sie erfolgt, besteht kein Ermessen der Behörde im Hinblick auf die Steuerbefreiung. Wer den langen Familienbesitz nicht nachweisen kann, gewinnt über die Eintragung also Rechtssicherheit, muss dafür aber die hohen Anforderungen des Kulturgutverzeichnisses erfüllen.

An dieser zweiten Voraussetzung entscheidet sich in der Praxis oft, ob die volle Befreiung überhaupt in Reichweite ist. Der Weg über den Familienbesitz verlangt, dass die mehr als 20-jährige Zugehörigkeit zur Familie feststeht. Der Weg über das Kulturgüterverzeichnis verlangt die Eintragung, schließt dafür aber jedes Behördenermessen aus. Welcher Weg gangbar ist, hängt vom Einzelfall ab. In jedem Fall muss die zweite Voraussetzung mit der Denkmalpflege-Bereitschaft zusammentreffen, denn die volle Befreiung tritt nur ein, wenn beide Anforderungen nebeneinander vorliegen.

Wie werden Sammlungen behandelt?

Bei Sammlungen wird nicht pauschal geprüft, sondern Stück für Stück. Ist Schenkungsgegenstand nur ein zu einer Sammlung gehörender Kunstgegenstand, kommt es bei diesem Einzelstück darauf an, dass eine mehr als 20-jährige Zugehörigkeit zum Familienbesitz vorliegt. Nach dem Bundesfinanzhof gilt das auch, wenn die ganze Sammlung erworben wird.

Daraus folgt eine wichtige Differenzierung. Die vollumfängliche Steuerbefreiung wird nur für solche Kunstgegenstände gewährt, die die zeitliche Voraussetzung erfüllen. Stücke, die das zeitliche Erfordernis nicht erfüllen, verhindern aber nicht die Befreiung der anderen, auch wenn sie zur selben Sammlung gehören. Eine Sammlung kann also teils zu 100, teils nur zu 60 Prozent begünstigt sein, je nachdem, wie lange das jeweilige Werk im Familienbesitz ist.

Für die Vorbereitung einer Übertragung heißt das, die Sammlung nicht als Block zu behandeln. Sinnvoll ist, für jedes Stück festzuhalten, wie lange es zum Familienbesitz gehört, denn genau daran entscheidet sich, welcher Teil der Sammlung voll und welcher nur zu 60 Prozent begünstigt ist. Eine pauschale Betrachtung verschenkt entweder Begünstigung oder weckt unrealistische Erwartungen an die volle Befreiung.

Warum erreichen nur wenige die volle Befreiung?

Die 20-Jahre-Voraussetzung steht in der Kritik. In ihr wird eine Privilegierung von Adelshäusern gesehen. Es sei nicht einzusehen, warum nicht auch in jüngerer Zeit aufgebaute Sammlungen begünstigt sein sollten, denn das Privileg des langjährigen Familienbesitzes könnten faktisch nur Adelshäuser erfüllen, die dann in den seltenen Genuss der vollen Befreiung kämen.

Dem wird entgegengehalten, dass eine Streichung dieser Voraussetzung keineswegs zu einer wesentlichen Ausweitung der Befreiung führen würde. Denn auch dann müsste noch die Eintragung in das Kulturgüterverzeichnis erfüllt werden, was bereits eine hohe Hürde darstellt. Ob das Merkmal aus Gleichheitsgründen gestrichen werden sollte, bleibt umstritten.

Für die Beratung zählt vor allem die nüchterne Praxisbilanz. Aufgrund der erhöhten Anforderungen kommt bei Kunstgegenständen in der Praxis meist die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG mit 60 Prozent in Betracht. Die volle Befreiung dürfte nur in wenigen Fällen erreichbar sein. Wer die 100 Prozent anstrebt, sollte deshalb früh prüfen, ob beide Zusatzvoraussetzungen realistisch erfüllbar sind, statt darauf zu vertrauen.

Was bringt die volle Befreiung in Zahlen?

Das folgende Rechenbeispiel veranschaulicht den Unterschied. Die Werte sind frei gewählt und dienen allein der Illustration; die übrigen Voraussetzungen der Befreiung bleiben ungeprüft.

Angenommen, eine Tochter erbt eine Kunstsammlung mit einem Verkehrswert von 500.000 Euro. Greift die Befreiung zu 60 Prozent, sind 300.000 Euro steuerfrei, und 200.000 Euro unterliegen der Steuer. Sind dagegen beide Zusatzvoraussetzungen erfüllt und greift die volle Befreiung, bleibt der gesamte Wert steuerfrei.

Die konkreten Beträge sind angenommen. Sie zeigen aber, dass zwischen den beiden Stufen bei einer wertvollen Sammlung schnell ein sechsstelliger Betrag liegt. Genau deshalb lohnt die frühe und ehrliche Prüfung, welche Stufe überhaupt erreichbar ist.

Welche Fehler treten häufig auf?

In der Praxis kosten einige Fehleinschätzungen die volle Befreiung.

Die tatsächliche Unterschutzstellung wird für nötig gehalten. Verlangt ist nur die Bereitschaft. Eine Erklärung gegenüber der Denkmalbehörde genügt, eine förmliche Unterschutzstellung ist nicht erforderlich.

Das Sechsmonatsfenster wird verpasst. Die Bereitschaft muss zeitnah nach dem Erwerb vorliegen oder eingeleitet sein. Wer zu spät handelt, gefährdet die Begünstigung.

Sammlungen werden pauschal geprüft. Die 20-Jahre-Voraussetzung gilt werkbezogen. Jedes Stück wird einzeln betrachtet.

Das Landesrecht bleibt unbeachtet. Ob eine Eintragung konstitutiv oder nur deklaratorisch wirkt, unterscheidet sich von Land zu Land und entscheidet über die Denkmaleigenschaft.

Wie sichern Sie die volle Befreiung?

Eine geordnete Vorbereitung erhöht die Chance, die 100 Prozent zu erreichen.

Bereitschaft zeitnah dokumentieren. Richten Sie früh eine Erklärung an die Denkmalbehörde oder schaffen Sie Indizien wie sichere Aufbewahrung, Restaurierungsmaßnahmen oder einen Kooperationsvertrag mit einem Museum.

Landesrecht prüfen. Klären Sie, nach welchem Denkmalschutzgesetz sich die Denkmaleigenschaft richtet und ob eine Eintragung erforderlich ist.

Herkunft nachweisen. Belegen Sie den mehr als 20-jährigen Familienbesitz je Stück oder prüfen Sie die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes.

Realistisch abwägen. Prüfen Sie früh, ob beide Zusatzvoraussetzungen erfüllbar sind. Ist die volle Befreiung nicht erreichbar, bleibt die Befreiung zu 60 Prozent der Regelfall.

Rechtsstand: Mai 2026.

FAQ

Muss die Kunst wirklich unter Denkmalschutz gestellt werden?

Nein. Erforderlich ist nur die Bereitschaft, die Gegenstände den Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Diese Bereitschaft ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Eine Erklärung gegenüber der Denkmalbehörde genügt, wie der Bundesfinanzhof am 12. Mai 2016 bestätigt hat.

Wie schnell muss die Bereitschaft vorliegen?

Sie muss unmittelbar nach dem Erwerb vorhanden oder zumindest eingeleitet sein. Als rechtzeitig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Kenntnis des Erwerbs. Eine starre Ausschlussfrist ist das nicht, doch sollte man innerhalb dieses Fensters handeln.

Was gilt, wenn nur einzelne Stücke einer Sammlung 20 Jahre im Familienbesitz sind?

Die Prüfung erfolgt werkbezogen. Stücke, die die 20-Jahre-Voraussetzung erfüllen, sind voll begünstigt. Jüngere Stücke erhalten keine volle Befreiung, verhindern aber die Begünstigung der übrigen nicht.

Geht die volle Befreiung auch ohne langen Familienbesitz?

Ja. Alternativ genügt die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgutschutzgesetz. Ist sie erfolgt, besteht für die Befreiung kein Behördenermessen mehr.

Warum erreichen so wenige die 100 Prozent?

Weil die Zusatzvoraussetzungen hoch sind. In der Praxis kommt bei Kunst meist die Befreiung zu 60 Prozent in Betracht. Die volle Befreiung dürfte nur in wenigen Fällen erfüllt sein.

Warum wird die 20-Jahre-Voraussetzung kritisiert?

Weil darin eine Privilegierung von Adelshäusern gesehen wird, da nur sie langjährigen Familienbesitz nachweisen können. Dem wird entgegengehalten, dass eine Streichung wenig ändern würde, weil die Eintragung in das Kulturgüterverzeichnis als Hürde bestehen bliebe.

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Dieser Beitrag der REB Steuerberatung GbR, Osnabrück, ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene Beratung.