Fachliche Einordnung

§ 14 ErbStG verhindert die Umgehung der Steuerprogression durch Aufteilung in Teilschenkungen. Erfasst werden Schenkungen und Erbschaften von derselben Person innerhalb von 10 Jahren.

Berechnungsmechanik

1. Aktueller Erwerb ermitteln. 2. Vorerwerbe (10 Jahre, historischer Wert) addieren. 3. Aktuelle Freibeträge/Steuersätze anwenden. 4. Fiktive Steuer auf Vorerwerbe abziehen. 5. Ergebnis = tatsächliche Steuer. EXPERTENWISSEN: Mindeststeuer (§ 14 Abs. 1 S. 4): Fiktive Steuer darf nicht höher sein als tatsächlich festgesetzte.

Gestaltungsmöglichkeiten

Frühzeitiger Beginn der Schenkungskette. | Schenkungen von beiden Elternteilen (separate Freibeträge). | Einbeziehung weiterer Generationen (Enkel, Schwiegerkinder). | Bewertungsabschläge durch geeignete Übertragungsgegenstände.

FAQ

Freibetrag verbraucht? – Aktueller Erwerb ab dem ersten Euro besteuert, nach 10 Jahren Freibetrag wieder voll verfügbar. | Negative Vorerwerbe? – Werden nach h.M. nicht verrechnet. | Vorerwerb-Wert? – Historischer Wert, aber aktuelle Freibeträge/Sätze. | Frist verkürzbar? – Nein, gesetzlich fixiert.

Quelle: Esskandari/von Oertzen/Loose, ErbStG-Kommentar