Wer ist Schuldner der Abfindung?
Schuldner des Abfindungsanspruchs ist die Gesellschaft selbst (BGH v. 10.5.2016 – II ZR 342/14, BGHZ 210, 186; v. 24.1.2012 – II ZR 109/11). Der ausscheidende Gesellschafter wendet sich also mit seiner Forderung an die GmbH, nicht an die einzelnen Mitgesellschafter. Das hat der BGH ausdrücklich bestätigt: Ausschließlicher Schuldner des Abfindungsanspruchs ist die Gesellschaft, die verbleibenden Gesellschafter schulden die Abfindung nicht (BGH v. 12.7.2016 – II ZR 74/14, NJW 2016, 3597).
Diese klare Zuordnung steht allerdings unter einem Vorbehalt, der in der Praxis über Erfolg oder Misserfolg der Auszahlung entscheidet: dem Grundsatz der Kapitalerhaltung. Erst aus dem Zusammenspiel von Schuldnerstellung und Kapitalschutz ergibt sich, ob und wann der Ausgeschiedene tatsächlich Geld sieht — und ob im Hintergrund die Mitgesellschafter doch noch persönlich einstehen müssen.
Wie begrenzt die Kapitalerhaltung die Auszahlung?
Auch bei der Auszahlung der Abfindung gilt der Grundsatz der Kapitalerhaltung (§ 30 i.V.m. § 34 Abs. 3 GmbHG). Daraus folgt eine zweifache Beschränkung.
Vollständige Einlageleistung: Die Abfindung darf nur ausgezahlt werden, wenn die Stammeinlage auf den eingezogenen Geschäftsanteil vollständig geleistet worden ist.
Schutz des Stammkapitals: Die Auszahlung ist außerdem nur zulässig, wenn dadurch das Stammkapital der Gesellschaft nicht angegriffen wird (§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG).
Maßgeblich ist dabei eine bilanzielle Betrachtungsweise, weil der Kapitalerhaltungsgrundsatz dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dient. Die Auszahlung darf also keine Unterbilanz entstehen lassen oder vertiefen. Stille Reserven, die zwar wirtschaftlich vorhanden, aber bilanziell nicht ausgewiesen sind, bleiben hierbei außer Betracht (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16, GmbHR 2018, 961, Rz. 15 f.; OLG München v. 16.6.2021 – 7 U 1407/19, NZG 2021, 1213). Wer auf stille Reserven baut, um die Abfindung darstellbar zu machen, geht damit ein erhebliches Risiko ein.
Wann ist der Einziehungsbeschluss nichtig?
Hier ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Finanzierungslücke erkennbar wird.
Steht schon bei der Beschlussfassung fest, dass die Abfindung aus dem freien Vermögen der GmbH nicht gezahlt werden kann, ist der Einziehungsbeschluss nichtig (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16, GmbHR 2018, 961, Rz. 14 ff.; v. 24.1.2012 – II ZR 209/11). Der Beschluss entfaltet dann von Anfang an keine Wirkung — der betroffene Gesellschafter scheidet nicht aus, und die Frage einer persönlichen Haftung der Mitgesellschafter stellt sich gar nicht erst (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16, Rz. 16 f.).
Anders liegt der Fall, wenn sich die Unterdeckung erst nach dem Beschluss herausstellt. Steht erst dann fest, dass die Gesellschaft die Abfindung oder eine einzelne Rate nicht leisten kann, ohne das Stammkapital anzugreifen, darf sie keine weiteren Zahlungen mehr vornehmen. Der Einziehungsbeschluss bleibt in diesem Fall aber wirksam — der Gesellschafter ist also wirksam ausgeschieden, seine Forderung ist jedoch gesperrt.
Wann haften die Mitgesellschafter persönlich?
Aus genau dieser Konstellation — wirksamer Beschluss, aber gesperrte Auszahlung — folgt das eigentliche Risiko für die verbleibenden Gesellschafter. Stellt sich nach einem wirksam gefassten Einziehungsbeschluss heraus, dass das freie Vermögen der Gesellschaft später nicht ausreicht, und setzen die Gesellschafter die Gesellschaft treuwidrig fort, ohne dafür zu sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen geleistet werden kann — etwa durch Auflösung stiller Reserven oder Liquidation —, haften sie dem ausgeschiedenen Gesellschafter gegenüber pro rata (BGH v. 10.5.2016 – II ZR 342/14, BGHZ 210, 186; OLG München v. 16.6.2021 – 7 U 7279/20, NZG 2021, 1223; OLG Brandenburg v. 11.7.2019 – 6 U 23/19). Sie schulden die Abfindung also nicht originär, treten aber als persönliche Ausfallhaftung ein, wenn sie die Gesellschaft auf Kosten des Ausgeschiedenen am Leben halten.
Diese Haftung greift nur bei einem wirksamen Beschluss. Bei einem nichtigen Einziehungsbeschluss — also dem Fall der von vornherein fehlenden Mittel — kommt sie nicht in Betracht (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16).
Welcher Gesellschafterkreis haftet?
Hier besteht eine bis heute nicht abschließend geklärte Streitfrage. Ob die pro-rata-Haftung sämtliche verbleibenden Gesellschafter trifft oder nur diejenigen, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt; die überwiegende Literaturansicht beschränkt sie auf die beschließenden Gesellschafter. Solange diese Frage offen ist, sollten in den Gesellschaftsvertrag eindeutige Regelungen aufgenommen werden, die den Haftungskreis und den Verteilungsschlüssel klar festlegen. Eine Musterklausel kann etwa vorsehen, dass im Fall von Ausschluss oder Einziehung die den Beschluss fassenden und ihm zustimmenden Gesellschafter — untereinander anteilig nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile — für die Abfindungsverpflichtung der Gesellschaft einstehen.
Was gilt, wenn die Auszahlung früher möglich gewesen wäre?
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, der ausgeschiedene Gesellschafter könne seine Forderung jedenfalls dann durchsetzen, wenn die Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Ausscheiden zahlungsfähig war. Das trifft nicht zu. Der Auszahlungsanspruch unterliegt der Durchsetzungssperre auch dann, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens und sogar noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können (BGH v. 28.1.2020 – II ZR 10/19, GmbHR 2020, 534). Maßgeblich bleibt, ob die Zahlung im konkreten Zeitpunkt das Stammkapital angreifen würde.
Was passiert mit verbotswidrigen Zahlungen?
Wird trotz der Zahlungssperre an den ausscheidenden Gesellschafter geleistet, ist diese Zahlung rückabzuwickeln. Der Ausgeschiedene muss das verbotswidrig Erhaltene zurückzahlen — und zwar unter Mithaft des Geschäftsführers (§ 43 Abs. 3 GmbHG) und der Mitgesellschafter (§ 31 Abs. 3 GmbHG). Wer die Auszahlung also veranlasst oder mitträgt, obwohl die Kapitalerhaltung sie verbietet, gerät über die Rückzahlungspflicht hinaus selbst in die Haftung.
Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht und der zitierten Rechtsprechung. Änderungen durch laufende Verfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur Schuldnerstellung und Haftung bei der Abfindung
Wer muss die Abfindung zahlen — die GmbH oder die anderen Gesellschafter?
Schuldner ist die Gesellschaft selbst. Die verbleibenden Gesellschafter schulden die Abfindung nicht originär (BGH v. 12.7.2016 – II ZR 74/14). Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen anteilig persönlich haften, wenn die Gesellschaft nicht zahlen kann und sie sie treuwidrig fortführen.
Was bedeutet die Auszahlungssperre konkret?
Die Abfindung darf nur aus Vermögen gezahlt werden, das nicht zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist (§ 30 i.V.m. § 34 Abs. 3 GmbHG). Würde die Zahlung eine Unterbilanz auslösen oder vertiefen, ist sie gesperrt — unabhängig davon, dass die Forderung als solche besteht.
Kann ein Einziehungsbeschluss unwirksam sein, obwohl alle zugestimmt haben?
Ja. Steht schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung fest, dass die Abfindung aus freiem Vermögen nicht gezahlt werden kann, ist der Beschluss nichtig (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16). Stille Reserven helfen dabei nicht, weil eine bilanzielle Betrachtung maßgeblich ist.
Helfen stille Reserven, um die Abfindung darstellbar zu machen?
Nein. Für die Frage, ob das Stammkapital angegriffen wird, kommt es auf die bilanzielle Lage an. Nicht ausgewiesene stille Reserven bleiben außer Betracht (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16).
Haften alle Mitgesellschafter oder nur die, die abgestimmt haben?
Das ist nicht abschließend geklärt. Die überwiegende Literaturansicht beschränkt die Haftung auf die beschließenden Gesellschafter, einheitlich beurteilt wird das aber nicht. Deshalb empfiehlt sich eine ausdrückliche Satzungsregelung zum Haftungskreis.
Was geschieht, wenn trotz Sperre gezahlt wurde?
Die Zahlung ist zurückzugewähren. Der Empfänger muss sie zurückzahlen, und zwar unter Mithaft des Geschäftsführers (§ 43 Abs. 3 GmbHG) und der Mitgesellschafter (§ 31 Abs. 3 GmbHG).
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück