Warum besteht das Wettbewerbsverbot ohne Vereinbarung?

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt nach allgemeiner Auffassung für die Dauer seiner Organtätigkeit einem umfassenden, gesetzlich nicht geregelten Wettbewerbsverbot. Einer dahingehenden besonderen Vereinbarung bedarf es nicht (BGH v. 9.11.1967 – II ZR 64/67, BGHZ 49, 30). Das Verbot folgt aus der allgemeinen Treuepflicht des Organs gegenüber der Gesellschaft und braucht weder im Gesellschaftsvertrag noch im Anstellungsvertrag eine ausdrückliche Grundlage.

Der Grund hierfür sind die weitreichenden Befugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschäftsführers sowie sein Informationsvorsprung gegenüber der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern (Beurskens in Noack/Servatius/Haas, 24. Aufl. 2025, § 37 GmbHG Rz. 78). Wer die Leitung einer GmbH innehat, kennt Kundenbeziehungen, Kalkulationen, technische Verfahren und Strategien aus erster Hand. Dieser Informationsvorsprung würde im Wettbewerb missbraucht — die Treuepflicht schließt das von vornherein aus.

In der Abgrenzung zum Wettbewerbsverbot der Gesellschafter zeigt sich der unterschiedliche Anknüpfungspunkt deutlich. Während Gesellschafter grundsätzlich frei sind und nur ausnahmsweise — bei maßgeblichem Einfluss — gebunden werden, ist der Geschäftsführer immer und vollumfänglich gebunden, sobald er die Organstellung innehat.

Wie lange gilt das Wettbewerbsverbot?

Maßgeblich ist die Organstellung, nicht der Anstellungsvertrag. Das Wettbewerbsverbot ist dabei an die Organstellung und nicht an den Anstellungsvertrag geknüpft, d. h. auch nach Aufhebung des Anstellungsvertrages unter Beibehaltung der Organstellung gilt das Wettbewerbsverbot fort (OLG Stuttgart v. 15.3.2017 – 14 U 3/14, GmbHR 2017, 913). Es endet erst mit der rechtswirksamen Abberufung.

Sofortige Abberufung trotz fortlaufender Kündigungsfrist

Daraus folgt eine wichtige Praxiskonstellation. Im Falle einer ordentlichen Kündigung und der sofortigen Abberufung gilt das Wettbewerbsverbot — soweit es nicht im Anstellungsvertrag selbst geregelt ist — trotz bis zum Ende der Kündigungsfrist fortlaufenden Anstellungsverhältnisses nicht mehr (OLG Frankfurt a. M. v. 13.5.1997 – 11 U (Kart) 68/96, GmbHR 1998, 376). Wird der Geschäftsführer sofort abberufen und behält bis zum Vertragsende lediglich seine schuldrechtliche Position, ist er nicht mehr durch das organschaftliche Verbot gebunden.

Für die Gestaltung folgt daraus eine klare Empfehlung. Wer auch in der Phase zwischen Abberufung und Vertragsende eine Konkurrenzbindung sicherstellen will, muss das Verbot zusätzlich im Anstellungsvertrag verankern. Ein in einem Anstellungsvertrag geregeltes Wettbewerbsverbot behält seine Gültigkeit bis zum Ende des Anstellungsvertrages (beachte aber zur Beendigung durch Aufhebungsvertrag BAG v. 16.12.2021 – 8 AZR 498/20, ZIP 2022, 1232), auch wenn die Abberufung als Geschäftsführer bereits vorher erfolgt (OLG Frankfurt a. M. v. 13.5.1997 – 11 U (Kart) 68/96, GmbHR 1998, 376).

Insolvenz der Gesellschaft

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt die Organstellung nicht — und damit auch nicht das Wettbewerbsverbot. Weil die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keinen Einfluss auf den Fortbestand der Organstellung des Geschäftsführers hat, wird das Wettbewerbsverbot dadurch nicht automatisch beendet (OLG Rostock v. 2.6.2020 – 4 W 4/20, GmbHR 2022, 154; ablehnend Schall, NZG 2020, 1417; differenzierend Peetz, GmbHR 2022, 130). Der Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens kann seine Konkurrenztätigkeit also nicht damit rechtfertigen, das Unternehmen sei „ohnehin am Ende“. Solange er nicht abberufen ist, bleibt die Bindung bestehen.

Was darf der Geschäftsführer nicht — und was schon?

Die Reichweite der Bindung ist weit, hat aber Ausnahmen, die in der Praxis Gestaltungsräume eröffnen.

Grundsatz: umfassende Bindung

Das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers gilt grundsätzlich umfassend und beinhaltet zunächst das Gebot, kein konkurrierendes Handelsgewerbe zu betreiben. Darüber hinaus darf der Geschäftsführer grundsätzlich kein Vorstand, persönlich haftender Gesellschafter oder Geschäftsführer einer konkurrierenden Handelsgesellschaft sein. Erfasst sind damit alle aktiven Leitungs- und Beteiligungsformen mit Einfluss auf die Konkurrenz — vom eigenen Gewerbe über die Vorstandstätigkeit in einer AG bis zur GmbH-Geschäftsführung in einem Konkurrenzunternehmen.

Kapitalistische Minderheitsbeteiligung als zulässige Ausnahme

Eine wichtige Einschränkung ergibt sich mit Blick auf die ratio des Wettbewerbsverbots: eine rein kapitalistische Minderheitsbeteiligung an einer Konkurrenzgesellschaft ist in der Regel unbedenklich, soweit ein Einfluss auf die Geschäftsführung des Konkurrenzunternehmens unterbleibt, soweit der Geschäftsführer keiner Tätigkeit im Unternehmen nachgeht und soweit auch nicht die Möglichkeit zur Beherrschung des Konkurrenzunternehmens oder einer Einflussnahme auf unternehmerische Entscheidungen besteht (OLG Stuttgart v. 15.3.2017 – 14 U 3/14, GmbHR 2017, 913). Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

Kein Einfluss auf die Geschäftsführung. Der Geschäftsführer darf weder formell noch faktisch in die Leitung des Konkurrenzunternehmens eingreifen.

Keine Tätigkeit im Unternehmen. Beratende oder operative Aktivitäten beim Konkurrenten sind ausgeschlossen, auch ohne formales Mandat.

Keine Beherrschungs- oder Einflussmöglichkeit. Bereits die Möglichkeit, unternehmerische Entscheidungen zu beeinflussen, ist schädlich — nicht erst die tatsächliche Einflussnahme.

Reichweite über den Unternehmensgegenstand hinaus

Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich nach vorherrschender Auffassung nicht auf den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand, sondern erfasst daneben auch Geschäfte außerhalb des statutarischen Tätigkeitsbereichs (kritisch hierzu OLG Köln v. 19.10.2018 – 18 W 53/17, AG 2019, 395). Wer als Geschäftsführer einer Maschinenbau-GmbH neben dem Maschinenbau auch in benachbarten Feldern tätig wird, in denen die Gesellschaft faktisch — etwa über Tochtergesellschaften oder neue Geschäftsbereiche — agiert oder die zum erweiterten Tätigkeitsbild gehören, gerät in den Anwendungsbereich des Verbots.

Wie wird der Geschäftsführer wirksam vom Wettbewerbsverbot befreit?

Geschäftsführern kann für den Einzelfall oder generell Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden. Die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot sind umstritten und von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden. In der Literatur und Beratungspraxis hat sich eine differenzierende Linie etabliert.

Mit Satzungsermächtigung

Enthält die Satzung die Möglichkeit einer Befreiung der Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot, so genügt — sofern die Satzung nichts anderes regelt — ein Beschluss, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, Anh. zu § 6 GmbHG Rz. 23). Die Satzungsöffnung wirkt wie eine Vorab-Ermächtigung, die der Versammlung das einfache Mehrheitsverfahren eröffnet.

Ohne Satzungsermächtigung

Enthält die Satzung keine Befreiungsmöglichkeit, so ist für den Beschluss eine satzungsändernde Mehrheit erforderlich. Die qualifizierte Mehrheit nach § 53 Abs. 2 GmbHG (drei Viertel der abgegebenen Stimmen) ist dann zwingend. Erfahrungsgemäß lohnt es sich, beim Aufsetzen oder Anpassen der Satzung die Befreiungsöffnung von vornherein einzuplanen — sie schafft Beweglichkeit, ohne dass der Schutz aufgegeben wird.

Inhaltliche Anforderungen an die Befreiung

Auch hier gilt: Die Befreiung muss möglichst genau zugeschnitten sein. Eine pauschale Generalbefreiung — „Herr X wird umfassend vom Wettbewerbsverbot befreit“ — ist in der Beweisführung anfällig und reicht regelmäßig nicht aus, um den Vorwurf einer vGA-relevanten Geschäftschancenverwertung zu entkräften. Sinnvoll ist die konkrete Beschreibung der erlaubten Tätigkeit nach Branche, räumlichem Bereich und Tätigkeitsmodalitäten.

Wie grenzt sich das Wettbewerbsverbot von der Geschäftschancenlehre ab?

Beide Institute schützen die Gesellschaft, knüpfen aber an unterschiedliche Tatbestände an. Die Geschäftschancenlehre steht als eigenständiges Rechtsinstitut neben einem Wettbewerbsverbot und ist hiervon unabhängig (BGH v. 4.12.2012 – II ZR 159/10, GmbHR 2013, 259).

Während das Wettbewerbsverbot ganze Geschäftsfelder sperrt — der Geschäftsführer darf in einem bestimmten Tätigkeitsbereich generell nicht tätig werden —, knüpft die Geschäftschancenlehre an konkrete, der Gesellschaft bereits zugeordnete Geschäfte an. Auch wer vom Wettbewerbsverbot befreit ist, kann gegen die Geschäftschancenlehre verstoßen, indem er ein der GmbH bereits zugeordnetes Geschäft an sich zieht. Aus unserer Sicht sollte jede Befreiung daher zumindest klarstellen, dass sie die Geschäftschancenlehre nicht überlagert — sonst entstehen Lücken im Schutz.

Welche Konsequenzen ergeben sich für die Praxis?

Aus der Konstruktion „Verbot kraft Organstellung mit Möglichkeit der vertraglichen Verstärkung“ ergeben sich drei Handlungsfelder.

Anstellungsvertrag um eigenständige Wettbewerbsklausel ergänzen. Wer die Bindung über die Abberufung hinaus bis zum Ende der Vertragslaufzeit sichern will, muss das Verbot zusätzlich vertraglich verankern. Allein auf das organschaftliche Verbot zu vertrauen, lässt eine Lücke zwischen Abberufung und Vertragsende offen.

Befreiungsöffnung in der Satzung vorsehen. Eine Klausel, die die Befreiung mit einfacher Mehrheit erlaubt, schafft Flexibilität für spätere Konstellationen — etwa wenn der Geschäftsführer eine Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen leiten soll. Ohne die Satzungsöffnung verlangt jede Befreiung die qualifizierte Drei-Viertel-Mehrheit.

Kapitalistische Minderheitsbeteiligungen sauber dokumentieren. Wer eine zulässige reine Kapitalbeteiligung an einem Konkurrenten halten will, sollte das fehlende Einflusspotenzial — keine Sonderrechte, keine Beratungsverträge, keine personelle Verflechtung — beweisbar dokumentieren. Sonst kippt die Beteiligung in den Anwendungsbereich des Verbots.

Rechtsstand: Mai 2026.

FAQ

Muss das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers ausdrücklich vereinbart werden?

Nein. Es besteht kraft Organstellung und folgt aus der Treuepflicht. Eine zusätzliche vertragliche Regelung ist aber sinnvoll, weil sie die Bindung über die Abberufung hinaus aufrechterhält.

Endet das Wettbewerbsverbot mit der Kündigung des Anstellungsvertrags?

Nein. Maßgeblich ist die Organstellung. Solange der Geschäftsführer nicht wirksam abberufen ist, gilt das Verbot weiter — auch wenn der Anstellungsvertrag bereits beendet wurde.

Was passiert bei sofortiger Abberufung und fortlaufender Kündigungsfrist?

Das organschaftliche Wettbewerbsverbot endet mit der Abberufung. In der Phase bis zum Vertragsende greift nur noch ein etwaiges vertragliches Verbot aus dem Anstellungsvertrag.

Darf der Geschäftsführer Aktien eines börsennotierten Konkurrenten halten?

Eine rein kapitalistische Minderheitsbeteiligung ist regelmäßig unbedenklich, wenn der Geschäftsführer keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann, im Unternehmen nicht tätig wird und keine Beherrschungsmöglichkeit besteht.

Mit welcher Mehrheit kann der Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreit werden?

Bei Satzungsermächtigung mit einfacher Mehrheit, sonst mit satzungsändernder Mehrheit nach § 53 Abs. 2 GmbHG.

Beendet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Wettbewerbsverbot?

Nein. Solange der Geschäftsführer seine Organstellung behält, gilt das Verbot fort.

Verwandte Artikel

Gesetzliches Wettbewerbsverbot des GmbH-Gesellschafters

Satzungsmäßiges Wettbewerbsverbot in der GmbH: Klauselgestaltung und Grenzen

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers

Geschäftschancenlehre: Wann der Geschäftsführer Geschäfte nicht an sich ziehen darf

Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.