Wie kann ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden?
Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH können – in den nachstehend genannten Grenzen – ohne weiteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden (BGH v. 30.11.2009 – II ZR 208/08, GmbHR 2010, 256). In der Praxis ist die Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag der Regelfall. Eine schuldrechtliche Vereinbarung außerhalb der Satzung ist ebenfalls möglich; ihre Reichweite bestimmt sich nach den in der Satzung getroffenen Regelungen (vgl. § 45 GmbHG) bzw. den sonstigen Abreden.
Die Bindungswirkung der Satzungsklausel reicht weit. Sie gilt auch in Bezug auf Minderheitsgesellschafter, wenn sie maßgeblich auf die Geschicke der GmbH Einfluss nehmen können oder wenn es sich um eine personalistisch geprägte GmbH handelt, die auf die persönliche Mitarbeit und Zusammenarbeit abstellt (OLG Stuttgart v. 21.3.2019 – 14 U 26/16, GmbHR 2019, 779). Auch Neu-Gesellschafter unterliegen dem in der Satzung statuierten Wettbewerbsverbot. Will ein eintretender Gesellschafter ein bereits bestehendes Wettbewerbsunternehmen weiterbetreiben, muss mit der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern entweder eine Ausnahme vereinbart oder das Wettbewerbsverbot aus der Satzung entfernt werden (OLG Bamberg v. 11.12.2009 – 6 U 12/09, GmbHR 2010, 709).
Satzung oder schuldrechtlich — was ist die richtige Wahl?
Beide Wege sind zulässig. Die Satzungsklausel hat den Vorteil, dass sie alle gegenwärtigen und künftigen Gesellschafter automatisch erfasst. Die schuldrechtliche Vereinbarung bietet sich an, wenn nur einzelne Gesellschafter gebunden werden sollen oder die Bindung von der Beteiligungsstruktur entkoppelt sein soll — etwa wenn ein Investor außerhalb des Gesellschafterkreises in den Wettbewerbsschutz einbezogen werden soll.
Welche Grenzen setzt die Rechtsprechung?
Da mit Wettbewerbsverboten in den freien Wettbewerb eingegriffen wird und sie zugleich regelmäßig die Freiheit der Berufsausübung berühren, sind sie nur in den durch § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV, und § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2, 12 GG vorgegebenen Grenzen zulässig (BGH v. 30.11.2009 – II ZR 208/08, GmbHR 2010, 256; OLG Stuttgart v. 21.3.2019 – 14 U 26/16, GmbHR 2019, 779). Drei Schranken stehen nebeneinander; jede für sich kann die Klausel kippen.
Kartellrechtliche Schranke
Aus kartellrechtlicher Sicht steht ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann im Einklang mit § 1 GWB und Art. 101 AEUV, wenn es notwendig ist, um die Gesellschaft in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten. Das setzt nach Ansicht des Kartellrechtssenats des BGH voraus, dass der betroffene Gesellschafter maßgeblichen Einfluss in der Gesellschaft hat, was der Fall ist, wenn er eine Mehrheitsbeteiligung hält oder über satzungsmäßige Sonderrechte – etwa des Rechts, einen von zwei Geschäftsführern zu bestellen und abzuberufen – verfügt oder wenn er bei Vornahme einer Gesamtwürdigung aller für das konkrete Gesellschaftsverhältnis wirksamen Umstände in der Lage ist, strategisch wichtige Entscheidungen der Gesellschaft zu blockieren (BGH v. 23.6.2009 – KZR 58/07 „Gratiszeitung Hallo“, GRUR 2010, 84). Eine satzungsmäßige Bindung reiner Kapitalanleger ohne Einfluss überdehnt das Schutzinteresse und ist kartellrechtlich angreifbar.
Sittenwidrigkeit und Berufsausübungsfreiheit
Nach Art. 12 GG sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nach § 138 Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken (BGH v. 30.11.2009 – II ZR 208/08, GmbHR 2010, 256; OLG Nürnberg v. 14.10.2020 – 12 U 1440/20, GmbHR 2021, 93; OLG Stuttgart v. 21.3.2019 – 14 U 26/16, GmbHR 2019, 779). Die Bewertung erfolgt im Einzelfall — räumlicher Geltungsbereich, zeitliche Bindungsdauer und gegenständlicher Zuschnitt müssen jeweils belegen, dass das Verbot nicht über den legitimen Schutzzweck hinausgeht.
Die Rechtsprechung nimmt hier zunehmend einen strengen Standpunkt ein, wonach ein umfassendes Wettbewerbsverbot nur unter engen Voraussetzungen und nur durch ein nachvollziehbares Interesse am Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt werden könne (OLG Nürnberg v. 14.10.2020 – 12 U 1440/20, GmbHR 2021, 93; OLG Stuttgart v. 21.3.2019 – 14 U 26/16, GmbHR 2019, 779). Ein „Pauschalverbot“ ohne fassbares Schutzinteresse trägt die Sittenwidrigkeitsschwelle nicht mehr.
Welche Klauseln sind in der Praxis besonders kritisch?
Erfahrungsgemäß genügen viele Standardklauseln den heutigen Anforderungen nicht. Zwei Konstruktionen sind besonders riskant.
Erstens die pauschale prozentuale Ausnahme. Nach der Rechtsprechung können sich somit auch solche – in der Praxis geläufigen – Klauseln als unwirksam erweisen, die ein umfassendes bzw. weitreichendes Wettbewerbsverbot durch pauschale Ausnahmeregelungen (z. B. Gestattung einer anderweitigen Beteiligung bis zu 5 %, oder Beschränkung der Klausel auf börsennotierte Unternehmen) einzugrenzen versuchen (Erb/Seulen, DB 2017, 1502). Die Idee, ein zu weites Verbot durch eine Pauschalausnahme „atmungsfähig“ zu machen, geht damit oft nicht auf — die Klausel bleibt insgesamt zu weit und wird unwirksam.
Zweitens die starre Verknüpfung mit dem formellen Ausscheiden. Ein Wettbewerbsverbot, das ausschließlich auf das formelle Erlöschen der Beteiligung abstellt, läuft Gefahr, in der Phase nach Austrittserklärung oder bei umfassendem Abstimmungsverbot leerzulaufen oder nichtig zu sein (OLG Nürnberg v. 14.10.2020 – 12 U 1440/20, GmbHR 2021, 93). In dieser Konstellation sollten Klauseln den Übergang in das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sauber regeln.
Was passiert bei zu weit gefassten Klauseln?
Hier setzt die geltungserhaltende Reduktion an — allerdings nur asymmetrisch. Eine geltungserhaltende Reduktion eines unwirksamen Wettbewerbsverbots ist zulässig, soweit das zeitlich zulässige Maß überschritten worden ist; dann ist eine Reduktion auf das noch zulässige Maß zulässig. Eine geltungserhaltende Reduktion ist jedoch nicht möglich, wenn eine gegenständliche Unzulässigkeit gegeben ist (BGH v. 10.12.2008 – KZR 54/08 „Subunternehmervertrag II“, NJW 2009, 1751; OLG Stuttgart v. 21.3.2019 – 14 U 26/16, GmbHR 2019, 779; OLG München v. 11.11.2010 – U (K) 2143/10, GmbHR 2011, 137).
Die Konsequenz für die Gestaltung ist hart: Wer den gegenständlichen Zuschnitt zu weit fasst, verliert die Klausel ganz. Lediglich die zeitliche Komponente wird vom Gericht „gerettet“ und auf das zulässige Maß zurückgeschnitten. Aus unserer Sicht ist das ein starkes Argument, den gegenständlichen Geltungsbereich der Klausel präzise zu umschreiben — die Geschäftsfelder, in denen die Gesellschaft tatsächlich oder nach Satzungsgegenstand tätig ist, und nicht darüber hinaus.
Wie wird eine wirksame Befreiung beschlossen?
Eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot ist möglich; sie steht im Mittelpunkt jeder Gestaltungsdiskussion, weil sich aus ihr die Beweglichkeit der Gesellschafter ergibt.
Mehrheitserfordernis und Stimmverbot
Die Befreiung von einem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot ist durch Beschluss zulässig. Ein Beschluss mit einfacher Mehrheit ist dabei ausreichend (BGH v. 16.2.1981 – II ZR 168/79, NJW 1981, 1512; OLG Bamberg v. 11.12.2009 – 6 U 12/09, GmbHR 2010, 709). Bei einem solchen Beschluss hat der betroffene Gesellschafter gem. § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG kein Stimmrecht.
Das Stimmverbot greift auch dann, wenn nicht der Einzelbeschluss, sondern eine Satzungsänderung zur Aufhebung der Wettbewerbsklausel ansteht — jedenfalls dann, wenn sich der Mehrheitsgesellschafter über die Satzungsänderung selbst befreien will. Auch die Aufhebung eines Wettbewerbsverbots durch eine Satzungsänderung soll dem Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterliegen, wenn der Mehrheitsgesellschafter sich auf diese Weise von dem Wettbewerbsverbot befreien möchte (OLG Bamberg v. 11.12.2009 – 6 U 12/09, GmbHR 2010, 709).
Inhaltliche Wirksamkeitsvoraussetzung
Eine Satzungsänderung betreffend ein bestehendes Wettbewerbsverbot für Gesellschafter ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann nicht missbräuchlich, wenn die Befreiung im Interesse der Gesellschaft erfolgt (BGH v. 16.2.1981 – II ZR 168/79, NJW 1981, 1512). Die formale Mehrheit allein trägt den Beschluss nicht.
Eine Verschärfung greift, wenn die Befreiung die Beteiligungsstruktur ins Konzernrecht hineinverlagert. Führt die Befreiung vom Wettbewerbsverbot dazu, dass die GmbH zu einem abhängigen Unternehmen im Sinne des § 17 AktG wird, so steht die Befreiung nicht im freien Ermessen der Mehrheit. Sie ist vielmehr grundsätzlich rechtswidrig, falls sie nicht durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt ist. Dies ist eine zur formellen, der Mehrheit, hinzutretende sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Befreiung vom Wettbewerbsverbot und schließt die Abwägung der Interessen und die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ein (BGH v. 16.2.1981 – II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, Rz. 16).
Musterformulierungen für die Praxis
Aus dem Skript ergeben sich konkrete Formulierungsvorschläge: eine Satzungsregelung, die die Mehrheitsbefreiung eröffnet, und ein Einzelfallbeschluss, der die konkret gestattete Tätigkeit beschreibt.
Satzungsregelung: „Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit können Geschäftsführer und Gesellschafter von einem Wettbewerbsverbot befreit werden.“
Befreiungsbeschluss im Einzelfall: „Dem Gesellschafter X wird es gestattet, auf eigene Rechnung und im eigenen Namen folgende Tätigkeit auszuüben … [möglichst genaue Beschreibung der Konkurrenztätigkeit].“
Die Praxis sollte den Befreiungsbeschluss möglichst genau zuschneiden — Branche, räumlicher Bereich, Tätigkeitsmodalitäten. Pauschale Generalbefreiungen sind in der späteren Beweisführung anfällig.
Wirkt das Wettbewerbsverbot auch gegenüber Dritten?
Hier gilt der Grundsatz der relativen Vertragsbindung. Ein vertraglich zwischen der GmbH und einem Dritten vereinbartes Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich nicht für den Gesellschafter der GmbH; eine dahingehende Vereinbarung zwischen GmbH und dem Dritten wäre als Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig (BGH v. 30.11.2004 – X ZR 109/02, DStR 2005, 485). Der Gesellschafter wird durch ein Wettbewerbsverbot, das die GmbH mit einem Geschäftspartner schließt, nicht mitgebunden.
Ausnahmsweise ist eine Erstreckung eines solchen Wettbewerbsverbots auch auf den Gesellschafter zu bejahen, wenn Umstände vorliegen, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Erstreckung auch auf den Gesellschafter gebieten. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH durch Umgehungsgestaltungen das mit der GmbH vereinbarte Wettbewerbsverbot unterläuft (BGH v. 30.11.2004 – X ZR 109/02, DStR 2005, 485). Wer also ein Wettbewerbsverbot der GmbH durch parallele Eigentätigkeit umgeht, kann darüber persönlich erfasst werden — eine wichtige Schutzlinie für Geheimhaltungs- und Geschäftsschutzklauseln in Verträgen mit externen Partnern.
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Praxis?
In der Praxis zeigt sich, dass viele Bestandsklauseln Anpassungsbedarf haben. Drei Schritte sind sinnvoll.
Bestandsklauseln gegen die jüngere Rechtsprechung spiegeln. Pauschale 5 %-Ausnahmen, Beschränkungen auf börsennotierte Unternehmen und apodiktische Verknüpfungen mit dem formellen Ausscheiden sind die typischen Schwachstellen. Wo sie vorkommen, lohnt eine Überprüfung gegen die Linie von OLG Nürnberg (2020), OLG Stuttgart (2019) und BGH (2009 „Gratiszeitung Hallo“).
Gegenständlichen Zuschnitt eng formulieren. Weil eine geltungserhaltende Reduktion gegenständlich nicht möglich ist, kostet jede Überdehnung im sachlichen Bereich die gesamte Klausel. Räumliche und zeitliche Komponenten werden bei Bedarf gerichtlich zurückgeschnitten.
Befreiungsmechanismus sauber aufsetzen. Eine Satzungsklausel, die die Mehrheitsbefreiung erlaubt, und ein Einzelfallbeschluss mit präziser Tätigkeitsbeschreibung sind die Grundbausteine. Bei Mehrheitsgesellschaftern ist das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG immer mitzudenken — auch bei Satzungsänderungen.
Rechtsstand: Mai 2026.
FAQ
Kann ein Wettbewerbsverbot auch außerhalb der Satzung vereinbart werden?
Ja. Schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb der Satzung sind zulässig. Ihre Reichweite bestimmt sich nach der schuldrechtlichen Abrede.
Gilt eine Satzungsklausel auch für später eintretende Gesellschafter?
Ja. Neu-Gesellschafter unterliegen automatisch dem in der Satzung statuierten Wettbewerbsverbot. Wer bei Eintritt bereits ein konkurrierendes Unternehmen betreibt, muss eine Ausnahme aushandeln oder die Klausel zuvor ändern.
Welche Folgen hat eine zu weit gefasste Klausel?
Bei zeitlicher Überschreitung greift die geltungserhaltende Reduktion und schneidet die Klausel auf das zulässige Maß zurück. Bei gegenständlicher Überdehnung ist die Klausel insgesamt nichtig — eine Rettung durch Auslegung findet nicht statt.
Sind pauschale 5 %-Ausnahmen zur Eingrenzung wirksam?
Nach der jüngeren Rechtsprechung und Literatur können solche pauschalen Ausnahmen die Unwirksamkeit nicht heilen. Sie wirken eher als Indiz dafür, dass die Klausel insgesamt zu weit gefasst ist.
Mit welcher Mehrheit kann von einem satzungsmäßigen Wettbewerbsverbot befreit werden?
Einfache Mehrheit der Gesellschafterversammlung. Der betroffene Gesellschafter unterliegt dem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Bei Satzungsänderung gilt das Stimmverbot ebenfalls, wenn sich der Mehrheitsgesellschafter selbst befreien will.
Bindet ein Wettbewerbsverbot, das die GmbH mit einem Dritten vereinbart hat, auch die Gesellschafter?
Grundsätzlich nicht — eine solche Bindung wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Eine Erstreckung kommt nur in Betracht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Bindung der GmbH durch Umgehungsgestaltungen unterläuft.
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Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.