Was ist ein Wettbewerbsverbot und wozu dient es?

Ein Wettbewerbsverbot ist das Verbot, sich in einem Geschäftsfeld wirtschaftlich zu betätigen, in dem bereits ein – durch das Wettbewerbsverbot geschütztes – Unternehmen tätig ist, zu dem man bei Ausübung der wirtschaftlichen Betätigung in Konkurrenz treten würde. Bezogen auf eine GmbH bedeutet das: Der Verpflichtete darf in keinem Geschäftsfeld tätig werden, in dem die GmbH nach ihrem Gegenstand oder tatsächlich aktiv ist.

Der Zweck ist klar konturiert. Gesetzliche oder vertragliche Wettbewerbsverbote schützen die Gesellschaft — und damit mittelbar die Mitgesellschafter — vor Konkurrenz aus den eigenen Reihen. Sie sollen verhindern, dass ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerber zugunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet (BGH v. 3.5.1988 – KZR 17/8, BGHZ 104, 246, GmbHR 1988, 334; v. 23.6.2009 – KZR 58/07 „Gratiszeitung Hallo“, GRUR 2010, 84).

Vom Wettbewerbsverbot zu unterscheiden ist die Geschäftschancenlehre. Sie steht als eigenständiges Rechtsinstitut neben einem Wettbewerbsverbot und ist hiervon unabhängig (BGH v. 4.12.2012 – II ZR 159/10, GmbHR 2013, 259). Während das Wettbewerbsverbot bestimmte Geschäftsfelder generell sperrt, knüpft die Geschäftschancenlehre an konkrete Geschäfte an, die der Gesellschaft bereits zugeordnet sind. Beide Institute können nebeneinander greifen.

Warum gilt § 112 HGB nicht für die GmbH?

Für persönlich haftende Gesellschafter einer OHG und — über § 161 Abs. 2 HGB — auch für persönlich haftende Gesellschafter einer KG enthält § 112 HGB ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Für die GmbH gilt diese Vorschrift nicht. Der BGH lehnt auch eine analoge Anwendung ab. Gesellschafter einer GmbH unterliegen grundsätzlich keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Das in § 112 HGB für OHG-Gesellschafter und – über § 161 Abs. 2 HGB auch für persönlich haftende Gesellschafter einer KG geltende Wettbewerbsverbot – gilt nicht (aufgrund der kapitalistischen Struktur auch nicht analog) für Gesellschafter einer GmbH.

Hintergrund ist die ratio des § 112 HGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH dient die Vorschrift der Verhinderung der Aushöhlung oder gar inneren Zerstörung der Gesellschaft durch den geschäftsführenden Gesellschafter (BGH v. 21.2.1978 – KZR 6/77, GmbHR 1978, 107; v. 5.12.1983 – II ZR 242/82, GmbHR 1984, 203; v. 3.5.1988 – KZR 17/87, GmbHR 1988, 334). Diese Gefahr besteht bei einem nicht geschäftsführungsbefugten GmbH-Gesellschafter typischerweise nicht. Er hat keinen direkten Zugriff auf das operative Geschäft.

Praktisch wichtig ist die Schwelle, ab der ein Einfluss „maßgeblich“ wird. Eine reine Kapitalbeteiligung trägt das ungeschriebene Wettbewerbsverbot nicht. Selbst eine 50 %-ige Beteiligung an einer (Kapital-)Gesellschaft ohne das Hinzutreten weiterer, den Einfluss verstärkender Elemente reicht nicht dazu aus, von einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot auszugehen (OLG Karlsruhe v. 10.1.2006 – 8 U 27/05, GmbHR 2006, 883). Eine 50/50-Beteiligung ohne Sonderrechte und ohne Geschäftsführerstellung bindet den Gesellschafter mithin nicht.

Wer unterliegt dem ungeschriebenen Wettbewerbsverbot?

Trotz des Grundsatzes besteht die Ausnahme. Ausnahmsweise wird auch für GmbH-Gesellschafter ein gesetzliches Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB angenommen, wenn sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben. Maßgeblich ist die Stellung im Innenverhältnis: Bestimmt der Gesellschafter dort ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, trifft ihn eine erhöhte Treuepflicht und damit ein Wettbewerbsverbot (BGH v. 5.12.1983 – II ZR 242/82, GmbHR 1984, 203; v. 4.12.2001 – X ZR 167/99, NJW 2002, 1046).

Konkret ist der Personenkreis dreigliedrig. Erfasst werden:

Gesellschafter-Geschäftsführer. Sie verbinden Beteiligung und Leitungsmacht in einer Person; die Treuepflichtbindung ist umfassend.

Beherrschende Gesellschafter. Wer Mehrheit oder vergleichbare Kontrolle hat, hat ausschlaggebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.

Minderheits-Gesellschafter mit verstärktem Einfluss. Hierzu zählen Gesellschafter aufgrund von Sonderrechten, evtl. auch aufgrund besonderer persönlicher Bindung (personalistische Struktur) oder ganz spezieller Kenntnisse (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 14 GmbHG Rz. 39).

Für die Beratungspraxis bedeutsam ist die Klarstellung des OLG Stuttgart zu § 51a GmbHG. Die allgemeinen Auskunfts- und Einsichtsrechte, die jedem Gesellschafter ohnehin zustehen, begründen keinen maßgeblichen Einfluss. Die allgemeinen, d.h. jedem Gesellschafter nach § 51a GmbHG zustehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte sind für eine in diesem Sinne zu verstehende maßgebliche Einflussnahme wegen der bei Missbrauchsgefahr bestehenden Verweigerungsmöglichkeit regelmäßig nicht ausreichend (OLG Stuttgart v. 21.3.2019 – 14 U 26/16, GmbHR 2019, 779). Wer also lediglich seine Standard-Informationsrechte ausübt, wird dadurch noch nicht zum Wettbewerber wider Willen.

Wann greifen Rückausnahmen — Einpersonen-GmbH und Einverständnis?

Auch von der Ausnahme gibt es Rückausnahmen. Sie sind in der Praxis hoch relevant, weil sie Gestaltungsräume eröffnen.

Einpersonen-GmbH

Der Alleingesellschafter unterliegt keinem ungeschriebenen Wettbewerbsverbot. Der BGH stellt darauf ab, dass der Einmann-Gesellschafter ‚seiner‘ GmbH bis zur Grenze des § 30 GmbHG Vermögen sanktionslos entziehen kann (BGH v. 10.5.1993 – II ZR 74/92, GmbHR 1993, 427; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, Anh. § 6 GmbHG Rz. 20; Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 14 GmbHG Rz. 39). Solange er die Kapitalerhaltungsregeln respektiert, ist eine eigene wettbewerbende Tätigkeit zivilrechtlich nicht zu beanstanden. Erfahrungsgemäß sind aber die steuerlichen Folgen — Stichwort verdeckte Gewinnausschüttung — davon getrennt zu beurteilen; dazu mehr in der entsprechenden Vertiefung.

Einverständnis der Mitgesellschafter

Sind alle Mitgesellschafter mit der Konkurrenztätigkeit einverstanden, entfällt das Wettbewerbsverbot ebenfalls. Es gilt auch nicht in den Fällen, in denen die Mitgesellschafter mit der Wettbewerbstätigkeit einverstanden sind (BGH v. 10.5.1993 – II ZR 74/92, GmbHR 1993, 427). Das Einverständnis kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden, sollte aus Beweisgründen aber dokumentiert sein — etwa durch Gesellschafterbeschluss oder schriftliche Bestätigung.

Wie wirkt sich der Konzernverbund aus?

Der BGH hat die Frage, ob das herrschende Unternehmen eines Konzerns einem ungeschriebenen, auf Treuepflichtaspekte gestützten Wettbewerbsverbot gegenüber dem beherrschten Unternehmen unterliegt, ausdrücklich offengelassen. Eines hat er aber entschieden: Das sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das herrschende Unternehmen bereits vor der Konzernzugehörigkeit des beherrschten Unternehmens Wettbewerbsunternehmen war (BGH v. 25.6.2008 – II ZR 133/07, AG 2008, 779).

Für die Gestaltung von Beteiligungserwerben hat das praktische Konsequenzen. Wer eine GmbH erwirbt, die in ein bestehendes Wettbewerbsfeld des Erwerbers fällt, muss nicht fürchten, durch den Erwerb ein Wettbewerbsverbot für die eigene, schon vorbestehende Tätigkeit auszulösen. Die zeitliche Reihenfolge entscheidet.

Wann beginnt und endet das Wettbewerbsverbot?

Ein gesetzliches oder vertragliches Wettbewerbsverbot endet mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Es kann aber schon vor dem formalen Ausscheiden enden, nämlich wenn der Gesellschafter seinen Austritt erklärt oder gekündigt hat und seine Mitgliedschaftsrechte aufgrund dessen bis zu seinem endgültigen Ausscheiden … nur noch eingeschränkt – nämlich nur noch insoweit, als sein wirtschaftliches Interesse an der Abfindung betroffen ist – ausüben darf (BGH v. 30.11.2009 – II ZR 208/08, GmbHR 2010, 256).

Das OLG Nürnberg hat diese Linie verschärft. Es endet ferner auch dann bereits vor dem eigentlichen Ausscheiden aus der Gesellschaft, wenn der Gesellschaft die Austrittserklärung des Ausscheidenden zugegangen ist und es dem Ausscheidenden aufgrund eines statutarisch geregelten umfassenden Abstimmungsverbots nicht mehr möglich ist, nachhaltigen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen (OLG Nürnberg v. 14.10.2020 – 12 U 1440/20, GmbHR 2021, 93). Selbst ohne ausdrückliche Satzungsregelung kann sich die Nichtigkeit eines vermeintlich fortgeltenden Wettbewerbsverbots ergeben, wenn die Beteiligung nur noch formell besteht und ausschließlich kapitalistisch geprägt ist.

Für die Gestaltung bedeutet das: Wer in der Satzung ein bis zum formellen Ausscheiden fortgeltendes Wettbewerbsverbot vorsehen will, muss die Klausel an die Rechtsprechung anpassen. Wettbewerbsklauseln, die hinsichtlich ihres Geltungsanspruchs eine apodiktische Verknüpfung mit dem formellen Ausscheiden des Verpflichteten aus der Gesellschaft vorsehen, sollten überprüft werden (Heckschen/Strnad, GWR 2021, 195, 202 f.).

Welche Konsequenzen ergeben sich für die Praxis?

Aus dem Stichwort lassen sich für den Beratungsalltag drei Linien ziehen.

Die Lage prüfen, bevor man tätig wird. Wer als Gesellschafter eine eigene Aktivität in einem benachbarten Geschäftsfeld plant, sollte zunächst die eigene Stellung in der GmbH einordnen — Beteiligungshöhe, Sonderrechte, faktische Einflussmöglichkeiten, Geschäftsführerstellung. Aus der Stellung folgt, ob überhaupt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot greift.

Die Rückausnahmen aktiv nutzen. Wo eine Konkurrenztätigkeit gewünscht ist, ist das dokumentierte Einverständnis der Mitgesellschafter der sauberste Weg. Bei der Einpersonen-GmbH ist die zivilrechtliche Hürde von vornherein nicht aufgestellt; bestehen bleibt die steuerliche Bewertung.

Konzernkonstellationen sauber dokumentieren. Beim Erwerb einer GmbH, die im eigenen Wettbewerbsfeld liegt, sollte die Tatsache, dass der Erwerber bereits vor der Beteiligung als Wettbewerber tätig war, beweisbar dokumentiert sein — wegen der Linie des BGH (v. 25.6.2008).

Rechtsstand: Mai 2026.

FAQ

Gilt § 112 HGB für GmbH-Gesellschafter analog?

Nein. Der BGH lehnt die analoge Anwendung wegen der kapitalistischen Struktur der GmbH ausdrücklich ab. Eine reine Kapitalbeteiligung — auch in Höhe von 50 % — begründet kein gesetzliches Wettbewerbsverbot.

Wer in der GmbH unterliegt dem ungeschriebenen Wettbewerbsverbot?

Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung: Gesellschafter-Geschäftsführer, beherrschende Gesellschafter und Minderheitsgesellschafter mit Sonderrechten oder besonderen Kenntnissen, etwa in personalistisch geprägten Gesellschaften.

Reicht die Ausübung der § 51a-Rechte für einen maßgeblichen Einfluss?

Nein. Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die allgemeinen Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG für sich genommen keinen maßgeblichen Einfluss im Sinne eines Wettbewerbsverbots begründen.

Darf der Alleingesellschafter einer Einpersonen-GmbH Konkurrenztätigkeit ausüben?

Zivilrechtlich ja, solange die Kapitalerhaltungsregeln des § 30 GmbHG eingehalten werden. Die steuerlichen Folgen — Stichwort verdeckte Gewinnausschüttung wegen verhinderter Vermögensmehrung — sind separat zu prüfen.

Wann endet das Wettbewerbsverbot des Gesellschafters?

Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Es kann früher enden, wenn der Gesellschafter seinen Austritt erklärt hat und seine Mitgliedschaftsrechte nur noch eingeschränkt ausüben kann oder wenn ein statutarisches umfassendes Abstimmungsverbot greift.

Gilt im Konzern ein ungeschriebenes Wettbewerbsverbot für das herrschende Unternehmen?

Der BGH hat die Frage offengelassen. Jedenfalls greift es nicht, wenn das herrschende Unternehmen bereits vor der Konzernzugehörigkeit des beherrschten Unternehmens als Wettbewerber tätig war.

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Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.