Was ist eine wirksame Zusammenarbeit, und warum entscheidet sie über die Förderquote?

Die höheren Fördersätze im ZIM-Kooperationsprojekt sind kein Automatismus der Projektform. Sie bilden den beihilferechtlichen Aufschlag von 15 Prozentpunkten ab, den Art. 25 Abs. 6 AGVO für eine wirksame Zusammenarbeit erlaubt; dieser Aufschlag ist in die ZIM-Kooperationssätze bereits eingerechnet. Anspruch auf den höheren Satz besteht also nur, wenn die Zusammenarbeit die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Eine wirksame Zusammenarbeit setzt voraus, dass die Partner das Vorhaben gemeinsam konzipieren, das Risiko teilen und die Ergebnisse gemeinsam tragen. Eine reine Leistungsbeziehung, bei der ein Partner nur zuliefert, genügt nicht.

Forschungseinrichtung in diesem Sinne ist eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung nach Art. 2 Nr. 83 AGVO, also etwa eine Hochschule oder ein außeruniversitäres Institut, deren Hauptaufgabe in unabhängiger Forschung und der Verbreitung ihrer Ergebnisse liegt. Sie wird im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu 100 Prozent gefördert, sofern sie wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten buchhalterisch trennt.

Welche Bedingungen muss die Kooperation mit einer Forschungseinrichtung erfüllen?

Art. 25 Abs. 6 lit. b AGVO knüpft den Aufschlag an zwei konkrete Bedingungen, wenn der Partner eine Forschungseinrichtung ist. Erstens muss die Einrichtung mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens tragen. Sie ist also nicht nur Ausführende, sondern selbst wirtschaftlich beteiligt. Zweitens muss sie das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Hinzu kommt die Anforderung, dass die Ergebnisse des Vorhabens weite Verbreitung finden, etwa durch Konferenzen, Veröffentlichungen, Open-Access-Repositorien oder quelloffene Software.

Diese drei Punkte sind keine Formalien. Sie sind das materielle Unterscheidungsmerkmal zwischen einer echten Forschungspartnerschaft und einem bezahlten Auftrag. Fehlt eine der Bedingungen, trägt die Zusammenarbeit den Aufschlag nicht.

Wo verläuft die Grenze zur Auftragsforschung?

Die häufigste Fehlkonstruktion ist die Kooperation, die auf dem Papier steht, tatsächlich aber eine Auftragsforschung ist. Beauftragt das Unternehmen die Forschungseinrichtung gegen Entgelt mit einem abgegrenzten Arbeitspaket, behält die Rechte an den Ergebnissen und trägt die Einrichtung kein eigenes Kostenrisiko, dann liegt keine wirksame Zusammenarbeit vor. Die Folge ist doppelt unangenehm: Der Aufschlag entfällt, und die Konstellation wird als Auftragsforschung reklassifiziert, was eine Korrektur der bewilligten Förderquote nach sich zieht.

Kriterium

Wirksame Zusammenarbeit

Auftragsforschung

Rolle der Forschungseinrichtung

Partner mit eigenem Arbeits- und Kostenanteil

Dienstleister im Auftrag

Kostenbeteiligung

trägt mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten

wird vom Unternehmen bezahlt

Ergebnisrechte

darf eigene Ergebnisse veröffentlichen

Ergebnisse stehen dem Auftraggeber zu

Förderfolge

erhöhte Quote (Aufschlag eingerechnet); Einrichtung zu 100 Prozent gefördert

kein Aufschlag; zählt als Auftrag an Dritte und unterliegt dem dortigen Deckel

Die Abgrenzung ist nicht eine Frage der Bezeichnung im Vertrag, sondern der tatsächlichen Ausgestaltung. Wer eine Kooperation deklariert, sie aber wie einen Werkvertrag lebt, riskiert die Aberkennung im Nachhinein.

Was gehört in den Kooperationsvertrag?

Der Kooperationsvertrag ist das Dokument, an dem die erhöhte Förderquote hängt. Er sollte die gemeinsame Vorhabenplanung und die Aufgabenverteilung abbilden, die Kostenbeteiligung der Forschungseinrichtung von mindestens 10 Prozent ausweisen und ihr ausdrücklich das Recht einräumen, die eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Geregelt werden sollten au��erdem die Verbreitung der Vorhabenergebnisse und die Zuordnung der Rechte am geistigen Eigentum, die der wirksamen Zusammenarbeit nicht widersprechen darf. Erfahrungsgemäß scheitert der Aufschlag seltener an der Forschungssubstanz als an einem Vertrag, der die Einrichtung faktisch zum Auftragnehmer macht.

Häufige Fragen

Reicht es, im Antrag eine Kooperation anzukreuzen?

Nein. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung. Die Forschungseinrichtung muss eigene Kosten tragen, eigene Ergebnisse veröffentlichen dürfen und am Vorhaben echt mitwirken.

Wie hoch muss die Kostenbeteiligung der Forschungseinrichtung sein?

Mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens (Art. 25 Abs. 6 lit. b AGVO).

Wird die Forschungseinrichtung selbst gefördert?

Ja. Im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit wird sie zu 100 Prozent gefördert, sofern sie wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten buchhalterisch trennt.

Was passiert, wenn die Kooperation in Wahrheit eine Auftragsforschung ist?

Der Aufschlag entfällt, und die Konstellation wird als Auftragsforschung reklassifiziert. Die Förderquote wird entsprechend korrigiert, im schlechtesten Fall mit Rückforderung.

Gilt das auch bei einem ausländischen Forschungspartner?

Die Voraussetzungen der wirksamen Zusammenarbeit gelten unabhängig vom Sitz. Ein Partner ohne deutsche Betriebsstätte erhält allerdings keine ZIM-Mittel und beantragt die Förderung in seinem Heimatland.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Kooperation mit einer Forschungseinrichtung ist der stärkste Hebel im ZIM, weil sie die eigene Quote anhebt und der Einrichtung eine vollständig geförderte Mitarbeit verschafft. Genau deshalb prüfen die Projektträger die Substanz der Zusammenarbeit. Aus unserer Sicht entscheidet der Kooperationsvertrag über den Erfolg: Er muss die echte Partnerschaft abbilden, nicht eine als Kooperation etikettierte Beauftragung. Die drei tragenden Punkte sind die Kostenbeteiligung von mindestens 10 Prozent, das Veröffentlichungsrecht der Einrichtung und die Verbreitung der Ergebnisse. Wer diese Punkte vertraglich sauber verankert, sichert den Aufschlag dauerhaft; wer sie offenlässt, riskiert die Korrektur Jahre später in der Prüfung.

Konkrete Handlungsschritte

Klären Sie vor dem Antrag, ob die Forschungseinrichtung als echter Partner mitwirkt oder nur eine abgegrenzte Leistung erbringt.

Verankern Sie im Kooperationsvertrag eine Kostenbeteiligung der Einrichtung von mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten.

Räumen Sie der Einrichtung ausdrücklich das Recht ein, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.

Regeln Sie die Verbreitung der Vorhabenergebnisse und eine dazu passende Zuordnung der Schutzrechte.

Stellen Sie sicher, dass die Forschungseinrichtung ihre wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten buchhalterisch trennt.

Rechtsstand: Juni 2026.

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