Reicht ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen oder umgekehrt die GmbH dem Gesellschafter, prüft das Finanzamt drei Dinge: Ist der Vertrag zivilrechtlich wirksam, hält er einem Fremdvergleich stand und wurde er tatsächlich so durchgeführt, wie er auf dem Papier steht? Stimmt das, sind die Zinsen bei der GmbH Betriebsausgabe und beim Gesellschafter Kapitalertrag. Stimmt es nicht, behandelt die Finanzverwaltung die Begünstigung als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, mit Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuerfolge. Wer höhere Zinsvolumina an Gesellschafter zahlt, stößt zusätzlich an die Zinsschranke nach § 4h EStG in Verbindung mit § 8a KStG.

Wann erkennt das Finanzamt ein Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter überhaupt an?

Anerkannt wird ein solches Darlehen nur, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: zivilrechtliche Wirksamkeit, Fremdüblichkeit und tatsächliche Durchführung. Diese Trias gilt deshalb, weil sich Gesellschaft und Gesellschafter nahestehen und ihre Interessen gleichlaufen können. Das Finanzamt unterstellt bei nahestehenden Vertragspartnern nicht von vornherein einen Interessengegensatz, wie er unter Fremden besteht. Es schaut deshalb genauer hin.

Zivilrechtliche Wirksamkeit heißt: Es gibt eine klare Vereinbarung über Darlehensbetrag, Zinssatz, Laufzeit und Rückzahlung. Bei der Ein-Personen-GmbH kommt die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB hinzu, sonst ist das Geschäft schwebend unwirksam. Fremdüblichkeit bedeutet, dass die Konditionen so ausgestaltet sind, wie sie ein fremder Dritter, etwa eine Bank, verlangt hätte: marktgerechter Zins, Sicherheiten je nach Risiko und eine ernsthafte Rückzahlungsvereinbarung. Tatsächliche Durchführung schließlich verlangt, dass die Beteiligten den Vertrag auch leben, also Zinsen pünktlich gezahlt und gebucht werden und die Rückzahlung nicht ins Belieben gestellt ist.

In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Beanstandungen nicht am fehlenden Vertrag scheitern, sondern an der Durchführung. Ein Darlehen, dessen Zinsen jahrelang nur stehen gelassen und nie tatsächlich entrichtet werden, hält dem Fremdvergleich kaum stand.

Was passiert, wenn die GmbH dem Gesellschafter ein zu günstiges Darlehen gewährt?

Gewährt die GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen zu einem unangemessen niedrigen Zins oder ganz ohne Sicherheiten, liegt in Höhe des Vorteils eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor. Der Gesellschafter erhält dann einen Vorteil, den ein fremder Dritter so nicht bekommen hätte, und dieser Vorteil hat seinen Grund im Gesellschaftsverhältnis.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Beim verbilligten Darlehen ist die verhinderte Vermögensmehrung der Zinsbetrag, den die GmbH bei marktüblicher Verzinsung zusätzlich vereinnahmt hätte. Bei der fehlenden Besicherung kann sich die verdeckte Gewinnausschüttung darin zeigen, dass das Darlehen wegen des Ausfallrisikos einen höheren Risikoaufschlag tragen müsste.

Die Rechtsfolge wirkt auf zwei Ebenen. Auf Ebene der GmbH erhöht die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen außerbilanziell, weil § 8 Abs. 3 S. 2 KStG anordnet, dass solche Ausschüttungen das Einkommen nicht mindern. Es wird also so gerechnet, als hätte die GmbH den angemessenen Zins vereinnahmt. Auf Ebene des Gesellschafters liegt ein Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor.

Und wenn der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen zu überhöhten Zinsen gibt?

Dann ist nur der angemessene Zinsteil als Betriebsausgabe abziehbar; der überhöhte Teil ist verdeckte Gewinnausschüttung und mindert das Einkommen der GmbH nicht. Diese Richtung ist in der Beratung der häufigere Fall, weil Gesellschafter gerne Liquidität als Darlehen statt als Eigenkapital einlegen und sich darüber Zinsen auszahlen lassen.

Maßstab ist auch hier der Fremdvergleich. Angemessen ist der Zins, den die GmbH bei einem fremden Kreditgeber unter Berücksichtigung ihrer Bonität, der Sicherheiten und der Laufzeit hätte zahlen müssen. Wird mehr vereinbart, teilt sich die Zinszahlung auf: Der marktübliche Teil bleibt abzugsfähiger Aufwand, der darüber hinausgehende Teil wird steuerlich wie eine Gewinnausschüttung behandelt. Für den Gesellschafter heißt das, dass der überhöhte Teil nicht der regulären Zinsbesteuerung folgt, sondern als Kapitalertrag aus der Beteiligung gilt.

Wichtig ist die Gegenrichtung der Bewertung: Während das zu billige Gesellschafterdarlehen an den Gesellschafter (Geld fließt von der GmbH zum Gesellschafter) den klassischen vGA-Fall bildet, ist beim Gesellschafterdarlehen an die GmbH die verdeckte Gewinnausschüttung auf den Differenzbetrag zwischen vereinbartem und angemessenem Zins begrenzt. Den abziehbaren Kern verliert die GmbH nicht.

Wie wird der Gesellschafter auf seine Darlehenszinsen besteuert?

Zinsen, die der Gesellschafter von seiner GmbH erhält, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; ob darauf der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent oder der persönliche Steuersatz greift, hängt von der Beteiligungshöhe ab. Das ist ein eigenständiger Prüfungspunkt neben der Anerkennung des Darlehens selbst und wird in der Praxis oft übersehen.

Der Abgeltungsteuersatz beträgt nach § 43a Abs. 1 EStG 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Er greift aber nicht immer. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist die Abgeltungsteuer ausgeschlossen, wenn der Gläubiger zu mindestens 10 Prozent an der GmbH beteiligt ist und die Zinsen bei der GmbH abziehbare Betriebsausgaben sind. In diesem Fall werden die Zinsen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst, der bis zu 45 Prozent betragen kann. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass Gewinne über ein Gesellschafterdarlehen aus dem Betrieb in die günstig besteuerte Privatsphäre verschoben werden.

Was gilt bei Darlehen naher Angehöriger?

Gibt nicht der Gesellschafter selbst, sondern eine ihm nahestehende Person ein Darlehen an die GmbH, greift der Abgeltungsteuersatz, solange kein Beherrschungsverhältnis besteht. Allein die Angehörigeneigenschaft, etwa der Ehegatte, macht eine Person noch nicht zur nahestehenden Person im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es auf ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis ankommt und ein bloßes Familienverhältnis nicht genügt (BFH vom 16.6.2020 VIII R 5/17; BFH vom 14.5.2014 VIII R 31/11). Auch hier bleibt der Fremdvergleich der Konditionen zu beachten.

Wie wirkt die Zinsschranke auf Gesellschafterdarlehen?

Die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt den Abzug von Nettozinsaufwendungen auf 30 Prozent des steuerlichen EBITDA, sobald der Nettozinsaufwand eines Betriebs 3 Mio. Euro erreicht oder überschreitet. Sie betrifft also nicht das typische kleine Gesellschafterdarlehen, sondern größere Finanzierungen, in denen erhebliche Zinsen an Gesellschafter oder andere Kapitalgeber fließen.

Der Mechanismus arbeitet mit drei Stellschrauben. Erstens dürfen Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abgezogen werden, das nach § 4h Abs. 1 S. 2 EStG 30 Prozent des um Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns beträgt. Zweitens gilt nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG eine Freigrenze: Liegt der Nettozinsaufwand unter 3 Mio. Euro, ist die Zinsschranke insgesamt nicht anzuwenden. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag, was bedeutet, dass bei Überschreiten der gesamte Nettozinsaufwand der 30-Prozent-Grenze unterliegt. Drittens federn ein Zinsvortrag und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 bis 5 EStG die Härten ab, indem nicht abziehbare Zinsen und ungenutztes EBITDA in spätere Jahre übertragen werden.

Für Kapitalgesellschaften ordnet § 8a KStG die Anwendung dieser Regeln an, allerdings mit der Maßgabe, dass an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. Die früher in § 8a Abs. 2 KStG enthaltene Escape-Klausel für Konzerngesellschaften ist weggefallen. Erhalten geblieben ist die Sonderregel des § 8a Abs. 3 KStG zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung: Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel beteiligten Gesellschafter oder eine nahestehende Person dürfen für den Nachweis bestimmter Ausnahmen insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen ausmachen.

Die Reihenfolge der Prüfung ist in der Praxis bedeutsam: Erst klärt sich, ob die Zinsen überhaupt fremdüblich und damit dem Grunde nach abziehbar sind, also keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Erst danach stellt sich die Frage, ob die Zinsschranke den abziehbaren Aufwand der Höhe nach kappt. Beide Mechanismen können nacheinander greifen.

Rechenbeispiel: Verbilligtes Darlehen der GmbH an den Gesellschafter

Eine GmbH gewährt ihrem zu 100 Prozent beteiligten Gesellschafter ein Darlehen von 500.000 Euro zu 1 Prozent Zinsen, obwohl ein fremder Dritter für eine vergleichbare unbesicherte Finanzierung 5 Prozent gezahlt hätte. Vereinbart sind also 5.000 Euro Zinsen pro Jahr, fremdüblich wären 25.000 Euro.

Die verhinderte Vermögensmehrung beträgt 20.000 Euro pro Jahr. In dieser Höhe liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor. Auf Ebene der GmbH wird das Einkommen außerbilanziell um 20.000 Euro erhöht. Bei einem zusammengefassten Satz aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von rund 30 Prozent ergibt das eine Mehrbelastung von etwa 6.000 Euro auf Gesellschaftsebene.

Auf Ebene des Gesellschafters sind die 20.000 Euro ein Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Weil diese verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der GmbH gerade nicht gemindert, sondern als verhinderte Vermögensmehrung das Einkommen außerbilanziell erhöht hat, greift der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG hier nicht. Die 20.000 Euro unterliegen damit als Beteiligungsertrag dem Kapitalertragsteuer- beziehungsweise Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent nach § 43a Abs. 1 EStG; auf die 20.000 Euro fallen so 5.000 Euro an, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Aus einem vermeintlich günstigen Familiendarlehen wird so eine doppelte Belastung, die die Zinsersparnis übersteigt.

Häufige Fragen

Muss ein Gesellschafterdarlehen immer schriftlich vereinbart werden?

Zivilrechtlich ist Schriftform nicht zwingend, steuerlich aber dringend zu empfehlen. Eine klare schriftliche Vereinbarung über Betrag, Zins, Laufzeit und Rückzahlung ist der beste Nachweis für die ernsthafte Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung.

Welcher Zinssatz gilt als fremdüblich?

Fremdüblich ist der Zins, den ein fremder Kreditgeber unter Berücksichtigung von Bonität, Sicherheiten und Laufzeit verlangt hätte. Einen gesetzlich fixierten Satz gibt es nicht; maßgeblich ist der konkrete Einzelfall und der Marktzins zum Zeitpunkt der Vereinbarung.

Wird die Zinsschranke auch bei kleinen GmbH relevant?

In aller Regel nicht. Wegen der Freigrenze von 3 Mio. Euro Nettozinsaufwand nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG bleibt der ganz überwiegende Teil mittelständischer Gesellschafterdarlehen von der Zinsschranke unberührt.

Was geschieht steuerlich, wenn die Zinsen nur stehen gelassen werden?

Werden Zinsen vereinbart, aber tatsächlich nie gezahlt, fehlt es an der tatsächlichen Durchführung. Das Finanzamt kann das gesamte Darlehensverhältnis steuerlich verwerfen oder eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen.

Gilt der Abgeltungsteuersatz, wenn ich zu 30 Prozent beteiligt bin und meiner GmbH ein Darlehen gebe?

Nein. Ab einer Beteiligung von 10 Prozent ist die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ausgeschlossen, sodass Ihre Zinsen dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht entscheidet sich die steuerliche Wirkung eines Gesellschafterdarlehens an einer einzigen Frage: Würde ein fremder Dritter so finanzieren? Wer diese Frage vor Vertragsschluss ehrlich beantwortet und das Ergebnis dokumentiert, vermeidet die teuren Korrekturen, die regelmäßig erst in der Betriebsprüfung sichtbar werden.

Zuerst sollten Sie jedes bestehende und geplante Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter daraufhin durchsehen, ob Zinssatz, Sicherheiten und Rückzahlung dem entsprechen, was eine Bank verlangt hätte; halten Sie diese Begründung schriftlich fest, damit sie im Prüfungsfall vorliegt. Zweitens achten Sie auf die tatsächliche Durchführung, also auf pünktliche und gebuchte Zinszahlungen, denn hier scheitern die meisten Vereinbarungen. Drittens prüfen Sie bei jeder Zinszahlung an einen mit mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter, dass die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht greift und die Zinsen mit dem persönlichen Satz zu erfassen sind; bei größeren Finanzierungen lassen Sie zusätzlich die Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG durchrechnen, bevor Sie den Abzug in der Bilanz ansetzen.

Rechtsstand: Juni 2026.