Wer in den nächsten Jahren in Maschinen, Fahrzeuge oder Betriebsausstattung investieren will, kann den Steuervorteil dafür vorziehen: Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG mindern Sie bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten schon heute Ihren Gewinn, bevor die Maschine überhaupt im Hof steht. Kommt das Wirtschaftsgut dann ins Unternehmen, lässt sich obendrein eine Sonderabschreibung von 40 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG ansetzen. Beide Instrumente verschieben Steuerlast in spätere Jahre und setzen genau dann Liquidität frei, wenn Sie sie für die Investition brauchen. Voraussetzung ist ein begünstigter Betrieb unterhalb der Gewinngrenze von 200.000 Euro und eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts.

Wie senken Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung Ihre Steuerlast?

Beide Instrumente verlagern Steuerlast nach vorne in die Zukunft und beschaffen Ihnen dadurch Liquidität. Der Investitionsabzugsbetrag, oft kurz IAB, ist ein Abzugsposten für eine geplante Investition: Sie mindern den Gewinn, obwohl Sie das Wirtschaftsgut noch gar nicht angeschafft haben. Die Sonderabschreibung greift später, wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb ist, und erlaubt zusätzlich zur normalen Abschreibung einen kräftigen Sofortabzug.

Wichtig ist das richtige Verständnis des Effekts. Sie sparen über die gesamte Nutzungsdauer keinen Euro Steuer, denn die Abschreibung eines Wirtschaftsguts ist von vornherein begrenzt auf die Anschaffungskosten. Was Sie gewinnen, ist Zeit. Der Steuervorteil fällt früher an, die spätere Steuerlast steigt entsprechend. In der Praxis wiegt dieser Zins- und Liquiditätsvorteil oft schwer, gerade wenn ein Investitionsjahr vor der Tür steht und die Mittel knapp sind.

Welche Betriebe und Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Begünstigt sind kleine und mittlere Betriebe mit einem Gewinn von höchstens 200.000 Euro im maßgebenden Wirtschaftsjahr. Diese einheitliche Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG gilt für alle Gewinneinkunftsarten, also für die Einzelfirma ebenso wie für die Personengesellschaft und die GmbH. Maßgebend ist der Gewinn ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und Hinzurechnungen selbst. Ein IAB kann Sie also nicht erst unter die Grenze rechnen.

Sachlich begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dazu zählen Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, Büroausstattung oder die EDV. Neue und gebrauchte Güter sind gleichermaßen erfasst. Nicht begünstigt sind Gebäude, Grund und Boden sowie immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software-Lizenzen oder ein erworbener Firmenwert. Hinzu kommt eine Nutzungsvoraussetzung: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Finanzverwaltung verlangt dafür eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent. Bei einem Firmenwagen, der auch privat gefahren wird, scheitert der IAB häufig an genau dieser Schwelle.

Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG?

Sie ziehen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd ab, bevor die Investition erfolgt. Das regelt § 7g Abs. 1 S. 1 EStG. Eine verbindliche Bestellung müssen Sie dafür nicht nachweisen. Die Summe aller IAB je Betrieb ist auf 200.000 Euro begrenzt; bereits in Anspruch genommene und noch nicht aufgelöste Abzüge zählen mit.

Der Abzug ist außerbilanziell, er mindert also den steuerlichen Gewinn, ohne den Bilanzansatz zu berühren. Investieren Sie wie geplant, kommt im Anschaffungsjahr die Gegenbewegung nach § 7g Abs. 2 EStG. Sie rechnen bis zu 50 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten wieder hinzu, höchstens den seinerzeit abgezogenen Betrag. Diese Hinzurechnung erhöht den Gewinn. Zum Ausgleich dürfen Sie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um denselben Betrag gewinnmindernd herabsetzen. Im Ergebnis hebt sich die Hinzurechnung auf, und die Bemessungsgrundlage für die laufende Abschreibung sinkt auf die gekürzten Anschaffungskosten. Genau dadurch ist der Vorteil, den Sie im Abzugsjahr gezogen haben, später wieder neutralisiert.

Was passiert, wenn Sie die geplante Investition nicht durchführen?

Dann macht das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend rückgängig, und es fallen Zinsen an. Investieren Sie bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres nicht, ist der Abzug nach § 7g Abs. 3 EStG aufzulösen. Sie haben dafür ein Zeitfenster von drei Jahren. Bei einem Abzug im Jahr 2024 muss die Investition also spätestens 2027 erfolgen.

Wurde der Gewinn des Abzugsjahres bereits veranlagt, ändert die Finanzverwaltung den betreffenden Steuerbescheid und erhöht den Gewinn nachträglich um den aufgelösten Betrag. Hier liegt der wirtschaftliche Haken: § 7g Abs. 3 S. 4 EStG ordnet an, dass § 233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden ist. Die sonst geltende verzögerte Karenzzeit entfällt damit, und der Zinslauf beginnt nach der allgemeinen Regel des § 233a AO bereits 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres. Sie zahlen also nicht nur die gestundete Steuer nach, sondern zusätzlich Nachzahlungszinsen. Ein IAB ohne ernsthafte Investitionsabsicht ist deshalb kein kostenloses Gestaltungsmittel. Auch eine schädliche Verwendung, etwa wenn Sie das Wirtschaftsgut vorzeitig veräußern oder die Nutzungsschwelle reißen, führt nach § 7g Abs. 4 EStG zur rückwirkenden Korrektur.

Wie wirkt die 40-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG?

Sie schreiben im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur normalen Abschreibung bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten ab und verteilen diesen Betrag wahlweise auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Das regelt § 7g Abs. 5 EStG. In der Regel zieht man den vollen Betrag sofort im ersten Jahr, um den Liquiditätseffekt zu maximieren.

Der Satz von 40 Prozent gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden. Das ergibt sich aus der Anwendungsvorschrift in § 52 Abs. 16 S. 6 EStG; der Gesetzgeber hat den früheren Satz von 20 Prozent mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 verdoppelt. Für ältere Investitionen bleibt es bei 20 Prozent. Die Voraussetzungen nach § 7g Abs. 6 EStG entsprechen weitgehend dem IAB: Der Gewinn des Vorjahres darf 200.000 Euro nicht übersteigen, und das Wirtschaftsgut muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Anders als beim IAB brauchen Sie für die Sonderabschreibung keine vorherige Planung. Sie steht jedem begünstigten Betrieb offen, der tatsächlich investiert.

Wie greifen IAB und Sonderabschreibung beim selben Wirtschaftsgut ineinander?

Beide Instrumente lassen sich beim selben Wirtschaftsgut kombinieren, und genau diese Verzahnung bringt den stärksten Effekt. Zuerst ziehen Sie im Vorfeld den IAB. Im Anschaffungsjahr rechnen Sie hinzu und kürzen die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG. Auf die so verbleibenden Anschaffungskosten setzen Sie dann die Sonderabschreibung von 40 Prozent und die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG an. Die Sonderabschreibung bemisst sich also nicht nach dem ursprünglichen Kaufpreis, sondern nach dem nach IAB-Kürzung verbliebenen Restbetrag.

In der Praxis ordnen wir die Schritte sauber: erst IAB im Abzugsjahr, dann im Investitionsjahr Hinzurechnung, Kürzung, Sonderabschreibung und lineare AfA. Diese Reihenfolge entscheidet über die Höhe der Bemessungsgrundlage und damit über den tatsächlichen Steuervorteil.

Rechenbeispiel: Maschine für 100.000 Euro in der GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG erzielt 2024 einen Gewinn von 150.000 Euro und liegt damit unter der Grenze von 200.000 Euro. Für 2026 ist eine Produktionsmaschine zu 100.000 Euro netto geplant, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zehn Jahre.

2024 bildet die Gesellschaft einen IAB von 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten, also 50.000 Euro. Der Gewinn 2024 sinkt von 150.000 auf 100.000 Euro. Bei einer angenommenen Gesamtbelastung der Gesellschafter von rund 30 Prozent bedeutet das eine Steuerstundung von etwa 15.000 Euro, die der Gesellschaft sofort als Liquidität erhalten bleibt.

2026 wird die Maschine angeschafft. Die Gesellschaft rechnet 50.000 Euro nach § 7g Abs. 2 EStG hinzu und kürzt die Anschaffungskosten um denselben Betrag auf 50.000 Euro. Hinzurechnung und Kürzung heben sich im Gewinn auf. Auf die gekürzten 50.000 Euro entfällt nun:

Sonderabschreibung 40 Prozent: 20.000 Euro. Lineare AfA 10 Prozent (ein Zehntel der Nutzungsdauer): 5.000 Euro. Zusammen 25.000 Euro Abschreibung allein im Jahr 2026.

Ohne § 7g hätte die Gesellschaft 2026 lediglich die lineare AfA von 10.000 Euro auf die vollen 100.000 Euro abziehen können. Durch IAB und Sonderabschreibung mindert sich der steuerpflichtige Gewinn des Anschaffungsjahres um 25.000 Euro statt um 10.000 Euro, und der Vorabzug von 50.000 Euro hat bereits 2024 gewirkt. Über die zehn Jahre gleicht sich der Vorteil aus, weil das künftige Abschreibungsvolumen entsprechend kleiner ist. Was bleibt, ist ein erheblicher Zins- und Liquiditätsgewinn in den frühen Jahren.

Häufige Fragen

Muss ich die Investition schon verbindlich bestellt haben, um einen IAB zu bilden?

Nein. Seit der Neufassung verlangt § 7g EStG keine verbindliche Bestellung und keine Investitionsabsichtserklärung mehr. Es genügt, dass die Investition voraussichtlich in den nächsten drei Jahren erfolgt.

Gilt der IAB auch für gebrauchte Maschinen?

Ja. Begünstigt sind neue und gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichermaßen.

Kann ich die Sonderabschreibung ohne vorherigen IAB nutzen?

Ja. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist von einem IAB unabhängig. Sie setzt nur einen begünstigten Betrieb unterhalb der Gewinngrenze und die betriebliche Nutzung voraus.

Wie hoch ist die Sonderabschreibung aktuell?

Sie beträgt 40 Prozent für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden. Für frühere Anschaffungen gilt der alte Satz von 20 Prozent.

Was kostet es mich, wenn ich nach dem IAB doch nicht investiere?

Der Abzug wird rückwirkend aufgelöst, der Steuerbescheid des Abzugsjahres geändert und der Nachzahlungsbetrag verzinst. Die sonst übliche Karenzzeit greift hier nicht.

Zählt ein gemischt genutzter Firmenwagen als begünstigt?

Nur, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 90 Prozent erreicht. Bei nennenswerter Privatnutzung scheitert sowohl der IAB als auch die Sonderabschreibung an der Nutzungsvoraussetzung.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht gehört § 7g EStG zu den wirksamsten Steuerungsinstrumenten für den investierenden Mittelstand, sofern man die Mechanik konsequent durchspielt. Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Betrieb die Gewinngrenze von 200.000 Euro im maßgebenden Jahr einhält, und ziehen Sie den IAB möglichst in einem gewinnstarken Jahr, in dem der Stundungseffekt am meisten bringt. Planen Sie die Bildung des Abzugsbetrags so, dass die geplante Investition innerhalb des Dreijahresfensters realistisch ist, denn eine ausbleibende Investition kostet Sie über die rückwirkende Verzinsung bares Geld.

Im Investitionsjahr sollten Sie die Reihenfolge aus Hinzurechnung, Kürzung der Anschaffungskosten und anschließender Sonderabschreibung sauber dokumentieren, weil sich die 40-prozentige Sonderabschreibung nur auf die gekürzte Bemessungsgrundlage bezieht. Achten Sie schließlich auf die Nutzungsschwelle von 90 Prozent: Gerade bei Fahrzeugen entscheidet ein lückenloses Fahrtenbuch darüber, ob die Förderung Bestand hat. Wir stimmen die Bildung und Auflösung der Abzugsbeträge gern mit Ihrer mehrjährigen Investitions- und Ergebnisplanung ab, damit der Liquiditätsvorteil nicht in einem späteren Jahr unkontrolliert zurückschlägt.

Rechtsstand: Juni 2026.