Was sind die Bankrottdelikte?

Schutzgut und Systematik

§§ 283 bis 283d StGB regeln die Bankrottdelikte. Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse der Gläubiger an einer ungeschmälerten, ordnungsgemäßen Befriedigung aus dem Schuldnervermögen. Die Vorschriften richten sich gegen Handlungen, die in der Krise das verbliebene Vermögen schmälern oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens vereiteln.

Die Systematik unterscheidet vier Tatbestände:

§ 283 StGB — Bankrott (Tathandlungen in der Krise oder Herbeiführung der Krise)

§ 283b StGB — Verletzung der Buchführungspflichten (krisenunabhängig)

§ 283c StGB — Gläubigerbegünstigung

§ 283d StGB — Schuldnerbegünstigung

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter eine der in §§ 283 ff. StGB beschriebenen Tathandlungen begeht und die Krise objektiv vorliegt. Das Gesetz spricht von der Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse als objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Praktisch heißt das: Ohne tatsächlichen Krisenbezug — Zahlungseinstellung oder spätere Insolvenzeröffnung — bleibt die Handlung straflos. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit muss nicht vom Vorsatz umfasst sein; sie ist ein außerhalb des Tatbestands stehendes Merkmal, das die Strafbarkeit dem Grunde nach auslöst.

Welche Handlungen erfasst § 283 Abs. 1 StGB?

§ 283 Abs. 1 StGB ist der Hauptanwendungsfall in der Praxis. Die Vorschrift listet eine Vielzahl von Tathandlungen auf, die in der Krise strafbewehrt sind:

Beiseiteschaffen, Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Vermögensbestandteilen

Verlust- oder Spekulationsgeschäfte und Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren

Eingehen unverhältnismäßig hoher Verbindlichkeiten

Verschleuderung von Waren oder Wertpapieren auf Kredit unter Wert

Vortäuschen fremder Rechte oder Verheimlichen bzw. Beiseiteschaffen eigener Rechte

Verletzung der Buchführungspflichten — Nichtführen, unrichtige Führung, Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen von Handelsbüchern

Verletzung der Aufbewahrungspflichten

Verletzung der Bilanzierungspflichten

Die Vielzahl der Tathandlungen führt in der Praxis dazu, dass die meisten Sachverhalte der späten Krise — Verkauf von Anlagevermögen unter Wert, Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen, Lücken in der Buchführung — potentiell tatbestandsmäßig sind. Die Verteidigung muss in der Regel an der subjektiven Tatseite oder am Krisenbezug ansetzen.

Wann greift § 283 Abs. 2 StGB?

Nach § 283 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer durch eine der in Abs. 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Die Tat liegt damit zeitlich vor dem Eintritt der Krise — strafbewehrt ist das schadensstiftende Verhalten, das die Krise erst auslöst.

Für die Verteidigungspraxis ist die Vorschrift besonders heikel: Der Vorwurf lautet, der Geschäftsführer habe durch riskante Geschäfte, übermäßige Entnahmen oder Verschleuderung das Vermögen der GmbH so geschwächt, dass die Insolvenzreife eingetreten ist. Der zeitliche Abstand zwischen Handlung und Krise ist dabei kein Tatbestandsmerkmal — auch lange zurückliegende Vermögensverfügungen können erfasst werden, wenn sich der Kausalzusammenhang zur späteren Krise nachweisen lässt.

Welcher Strafrahmen gilt?

Der Strafrahmen reicht von

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Grundtatbestand § 283 Abs. 1 StGB),

bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen (§ 283a StGB),

und erfasst auch fahrlässige Begehungsweisen (§ 283 Abs. 4 und 5 StGB).

Die fahrlässige Strafbarkeit ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. § 283 Abs. 4 StGB stellt Fälle unter Strafe, in denen der Täter die Krise leichtfertig verkannt oder die Handlungen leichtfertig vorgenommen hat. § 283 Abs. 5 StGB knüpft an die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten an — auch hier reicht fahrlässiges Verhalten.

In besonders schweren Fällen (§ 283a StGB) erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre — etwa bei gewerbsmäßiger Begehung, wissentlicher Vernichtung großer Vermögenswerte oder Herbeiführung schwerer Not vieler Personen.

Warum hat die Aufgabe der Interessentheorie die Strafbarkeit verschärft?

Die alte Linie

Bis 2011/2012 verlangte der BGH für die Strafbarkeit nach §§ 283 ff. StGB beim Organhandeln, dass der Geschäftsführer „im Interesse der Gesellschaft“ handelte. Die sog. Interessentheorie führte dazu, dass eigennütziges Handeln — etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen zum eigenen Vorteil — nicht nach §§ 283 ff. StGB strafbar war, sondern allenfalls nach § 266 StGB.

Die neue Linie

Diese Linie hat der BGH ausdrücklich aufgegeben. Die Tatbestände des Bankrotts setzen nicht mehr voraus, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft und wenigstens auch in ihrem Interesse handelte (Aufgabe der Interessentheorie: BGH v. 15.5.2012 – 3 StR 118/11, GmbHR 2012, 958; BGH v. 29.11.2011 – 1 ARs 19/11, GmbHR 2012, 91; BGH v. 15.9.2011 – 3 StR 118/11, GmbHR 2012, 24).

Die Folge: Auch wer das Gesellschaftsvermögen aus rein eigennützigen Motiven beiseiteschafft, ist nach §§ 283 ff. StGB strafbar — die Privilegierung durch ein vermeintliches Gesellschaftsinteresse entfällt. Für die Verteidigung bedeutet das den Verlust einer früher zentralen Argumentationslinie.

Faktischer Geschäftsführer

Täter kann auch der faktische Geschäftsführer sein. Wer ohne formelle Bestellung die Geschäfte tatsächlich führt, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 283 ff. StGB — die Pflichtenstellung knüpft an die tatsächliche Übernahme der Organstellung an, nicht an die Eintragung im Handelsregister.

Welche eigenständigen Bankrott-Tatbestände gibt es?

§ 283b StGB — Verletzung der Buchführungspflichten

§ 283b StGB stellt die Verletzung der Buchführungspflichten — Nichtführen, unrichtige Führung, Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen — unabhängig vom Bestehen einer Krise unter Strafe. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit (Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung, Mangels-Masse-Abweisung) muss zwar vorliegen, der Bezug zur Krise im Tatzeitpunkt aber nicht.

Praktische Bedeutung: Auch lange zurückliegende Buchführungsmängel können in einem späteren Insolvenzverfahren strafrechtlich aufgearbeitet werden. Wer als Geschäftsführer Buchführungslücken hat und später in die Insolvenz gerät, kann sich nach § 283b StGB strafbar machen — auch wenn die Mängel zur Zeit ihres Entstehens nicht krisenbezogen waren.

§ 283c StGB — Gläubigerbegünstigung

§ 283c StGB stellt die Gläubigerbegünstigung unter Strafe — also die vorsätzliche Bevorzugung eines Gläubigers in der Krise zum Nachteil anderer Gläubiger. Strafbar ist insbesondere die Befriedigung einzelner Gläubiger nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, wenn dadurch andere Gläubiger schlechter gestellt werden.

In der Krise einer GmbH sind besonders riskant: Zahlungen an nahestehende Gläubiger (etwa Familienangehörige, verbundene Gesellschaften), Tilgung von Verbindlichkeiten gegen Gesellschafterdarlehen, ungewöhnliche Sicherheitenbestellungen. Der Insolvenzverwalter prüft solche Vorgänge regelmäßig auf strafrechtliche Relevanz und parallel auf Anfechtbarkeit nach §§ 129 ff. InsO.

§ 283d StGB — Schuldnerbegünstigung

§ 283d StGB richtet sich an Außenstehende, die den Schuldner beim Beiseiteschaffen unterstützen. Strafbar ist, wer in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit dem Schuldner Vermögensbestandteile beiseite schafft oder ihm dabei hilft. Adressaten sind etwa Berater, Familienangehörige oder Geschäftspartner, die in Krisenzeiten Vermögenswerte des Schuldners übernehmen.

Wie funktioniert das Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 GmbHG?

Automatischer Verlust der Geschäftsführerfähigkeit

Eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 15a Abs. 4 oder 5 InsO oder nach §§ 283 bis 283d StGB führt zum Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. b und e GmbHG für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Verurteilungen wegen anderer (Wirtschafts-)Straftaten zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe lösen das Berufsverbot über § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a, c, d und f GmbHG aus.

Die Inhabilität tritt kraft Gesetzes ein; es bedarf keiner gesonderten Anordnung im Strafurteil. Der Verurteilte verliert mit Rechtskraft seine Position als Geschäftsführer und kann in einer anderen GmbH nicht neu bestellt werden — und zwar unabhängig davon, ob das Strafgericht das Berufsverbot erwähnt oder nicht.

Strafbefehl genügt

Der BGH hat klargestellt, dass auch eine Verurteilung durch Strafbefehl (nicht nur durch Urteil) die Inhabilität nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG auslöst (BGH v. 3.12.2019 – II ZB 14/19, GmbHR 2020, 264). Die Konsequenz für die Verteidigungspraxis ist erheblich: Eine Verfahrensbeendigung durch Strafbefehl mag verfahrensökonomisch attraktiv erscheinen, löst aber dasselbe Berufsverbot aus wie ein streitiges Urteil.

In der Verteidigung muss diese Konsequenz frühzeitig adressiert werden. Wer einen Strafbefehl annimmt, weil die Strafe niedrig ausfällt, übersieht häufig, dass das fünfjährige Berufsverbot dieselben wirtschaftlichen Folgen hat wie eine Verurteilung im Hauptverfahren.

Reichweite und Dauer

Das Berufsverbot wirkt für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Es erfasst die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH und über Verweisungen auch andere Organfunktionen (AG-Vorstand, Genossenschaftsvorstand). Wer in dieser Zeit eine GmbH leitet, wird unter Umständen als faktischer Geschäftsführer behandelt — mit den entsprechenden strafrechtlichen Folgen.

Wo verlaufen die Grenzen in der Beratungspraxis?

Vier Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Buchführung ist strafrechtsfest: Lücken oder Mängel in der Buchführung können auch lange nach ihrer Entstehung über § 283b StGB strafrechtlich aufgearbeitet werden, wenn die GmbH später in die Insolvenz gerät. Eine ordnungsgemäße laufende Buchführung ist nicht nur Pflicht nach §§ 238 ff. HGB, sondern auch strafrechtlicher Schutz.

Eigennütziges Handeln ist nicht mehr privilegiert: Seit der Aufgabe der Interessentheorie 2011/2012 ist die Verteidigungslinie „Der Geschäftsführer handelte aus Eigeninteresse, nicht für die GmbH“ hinfällig. Die Strafbarkeit nach §§ 283 ff. StGB trifft auch den eigennützig handelnden Geschäftsführer.

Gläubigerbegünstigung in der Krise vermeiden: Sobald die Krise erkennbar ist, dürfen Gläubiger nicht ungleich behandelt werden. Zahlungen an nahestehende Personen oder verbundene Gesellschaften sind in besonderem Maße riskant — strafrechtlich nach § 283c StGB, insolvenzrechtlich nach §§ 129 ff. InsO.

Strafbefehl löst Berufsverbot aus: Eine schnelle Verfahrensbeendigung durch Strafbefehl ist nur attraktiv, wenn das Berufsverbot mitbedacht wurde. Wer als Geschäftsführer hauptberuflich tätig ist, sollte die Annahme eines Strafbefehls nicht ohne Prüfung der Inhabilitätsfolgen treffen.

Rechtsstand

Mai 2026. Die Aufgabe der Interessentheorie ist seit 2011/2012 gefestigt; die Erstreckung des Berufsverbots auf Strafbefehle ist durch BGH v. 3.12.2019 – II ZB 14/19 geklärt. Änderungen bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zu Bankrottdelikten und Berufsverbot

Wann beginnt die Strafbarkeit nach § 283 StGB?

Die Tathandlung muss in der Krise erfolgen oder die Krise herbeiführen (§ 283 Abs. 1 oder 2 StGB). Die Strafbarkeit greift aber erst, wenn die objektive Bedingung — Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse — eingetreten ist.

Ist eigennütziges Handeln des Geschäftsführers noch privilegiert?

Nein. Der BGH hat die Interessentheorie 2011/2012 aufgegeben (BGH v. 15.5.2012 – 3 StR 118/11; BGH v. 29.11.2011 – 1 ARs 19/11; BGH v. 15.9.2011 – 3 StR 118/11). Auch wer das Vermögen aus eigennützigen Motiven beiseiteschafft, ist nach §§ 283 ff. StGB strafbar.

Können auch Buchführungsmängel aus ruhigen Zeiten strafbar sein?

Ja, über § 283b StGB. Die Vorschrift stellt die Verletzung der Buchführungspflichten unabhängig vom Krisenbezug im Tatzeitpunkt unter Strafe — die objektive Bedingung der Strafbarkeit (Insolvenzeröffnung etc.) muss aber später eintreten.

Was ist Gläubigerbegünstigung?

Die vorsätzliche Bevorzugung eines Gläubigers in der Krise zum Nachteil anderer Gläubiger (§ 283c StGB). Besonders riskant sind Zahlungen an nahestehende Personen, Tilgung von Gesellschafterdarlehen oder ungewöhnliche Sicherheitenbestellungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Welche Folgen hat eine Verurteilung über die Strafe hinaus?

Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. b und e GmbHG für fünf Jahre ab Rechtskraft. Das Berufsverbot tritt automatisch ein — keine gesonderte Anordnung erforderlich.

Reicht ein Strafbefehl für das Berufsverbot?

Ja. Der BGH hat in der Entscheidung vom 3.12.2019 – II ZB 14/19 klargestellt, dass auch eine Verurteilung durch Strafbefehl die Inhabilität nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG auslöst. Die Annahme eines Strafbefehls hat dieselben Folgen wie ein streitiges Urteil.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück