Was darf eine Satzung zur Abfindung regeln?

Die gesetzliche Ausgangslage — voller Verkehrswert für den ausscheidenden Gesellschafter — schützt den Ausscheidenden, kann die Gesellschaft aber empfindlich treffen. Deshalb regelt die Satzung die Abfindung in der Praxis fast immer abweichend. Die Gesellschafter können dabei Einzelheiten wie Art, Höhe, Berechnungsmethode und Zahlungsmodalitäten festlegen. Zulässig sind auch Einschränkungen zu Ungunsten des ausscheidenden Gesellschafters, um dem Interesse der Gesellschaft an einer möglichst geringen Belastung ihrer finanziellen Ressourcen zu entsprechen.

Abfindungsklauseln dienen vor allem dem Erhalt des Unternehmens, also dem Schutz vor einem schädigenden Liquiditätsabfluss. Daneben binden sie die Gesellschafter an das Unternehmen — gerade bei Familiengesellschaften ein zentrales Motiv —, vereinfachen die Ermittlung der Abfindungshöhe und schaffen Rechtssicherheit.

Lässt sich eine Abfindungsklausel nachträglich einführen?

Ja, aber mit einer wichtigen Einschränkung. Eine Abfindungsregelung kann auch nachträglich in die Satzung aufgenommen werden. Da es sich um eine Satzungsänderung handelt, genügt grundsätzlich die Mehrheit des § 53 Abs. 2 GmbHG oder eine gegebenenfalls weitergehende, gesellschaftsvertraglich geforderte Mehrheit. Anders liegt es jedoch, wenn eine abfindungsbeschränkende Regelung nach der Gründung für den Fall der Einziehung eingeführt oder verschärft wird: Dann ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§§ 34 Abs. 2, 53 Abs. 3 GmbHG). Wer also nachträglich kürzen will, kann das gegen den Willen einzelner Gesellschafter regelmäßig nicht durchsetzen.

Welche Arten von Abfindungsklauseln gibt es?

In der Praxis findet sich eine breite Palette von Klauseln, die sich vor allem in der Bewertungsmethode unterscheiden. Die gängigsten Typen im Überblick:

Klauseltyp

Bemessungsgrundlage

Praxiseignung

Ertragswertklausel

Ertragswert des Anteils inklusive anteiligem Firmenwert, häufig nach IDW S 1

Nah am vollen Wert; geringes Unwirksamkeitsrisiko

DCF-Verfahren

Zukünftig erwarteter, auskehrbarer Cashflow

Alternative zum Ertragswert, theoretisch gleiches Ergebnis

Substanzwertklausel

Substanzwert der einzelnen Wirtschaftsgüter

Nur in Sonderfällen geeignet, etwa bei substanzreichen Immobilienunternehmen

Erbschaftsteuerwert / BewG

Steuerliche Bewertungsregeln, derzeit vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG)

Statische oder dynamische Verweisung muss klargestellt werden

Buchwertklausel

Buchwerte laut Handels- oder Steuerbilanz, ohne stille Reserven und Firmenwert

Zulässig, aber driftet vom Verkehrswert ab

Nominalwertklausel

Höhe des eingezahlten Stammkapitals

Stark wertbegrenzend, erhöhtes Unwirksamkeitsrisiko

Bei einem Verweis auf die steuerlichen Bewertungsregelungen sollte ausdrücklich klargestellt werden, ob eine statische Verweisung — unabhängig von späteren Gesetzesänderungen — oder eine dynamische, an künftige Änderungen angepasste Verweisung gewollt ist.

Wo liegen die Grenzen der Gestaltungsfreiheit?

Abfindungsklauseln unterliegen der richterlichen Überprüfung, und sie werden anhand objektiver Umstände ausgelegt — die Auslegung unterliegt der freien Nachprüfung durch die Gerichte, weil die Klausel auch künftige Gesellschafter und Gesellschaftsgläubiger betrifft. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Beteiligten eine auf Dauer wirksame und die Gesellschafter gleichbehandelnde Berechnung gewollt haben.

Zwei Grenzen sind zentral: Ein vollständiger Abfindungsausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). Und auch unterhalb des vollständigen Ausschlusses darf eine Klausel nicht zu einem groben Missverhältnis zwischen dem vertraglichen und dem nach dem Verkehrswert zu bemessenden Abfindungsanspruch führen, weil sonst das Austrittsrecht des Gesellschafters unzulässig beschränkt wird. Eine starre Prozentgrenze — etwa 50 Prozent — gibt es dabei nicht. In die Gesamtwürdigung fließen neben dem Wertverhältnis insbesondere der Anlass des Ausscheidens, die Dauer der Mitgliedschaft und der bisherige Anteil des Ausscheidenden am Erfolg des Unternehmens ein.

Wann ist ein vollständiger Ausschluss ausnahmsweise zulässig?

Der vollständige Ausschluss des Abfindungsanspruchs ist die Ausnahme. Zulässig kann er nach der Rechtsprechung ausnahmsweise sein:

Gemeinnützige GmbH: bei nicht erwerbswirtschaftlich orientierten, gemeinnützigen Gesellschaften.

Wertloser Anteil: in Fällen, in denen der Geschäftsanteil wertlos ist.

Todesfall: beim Ausscheiden aufgrund eines Todesfalls.

Mitarbeiterbeteiligung: bei der unentgeltlichen Rückübertragung von Geschäftsanteilen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, wenn diese ohne Kapitaleinsatz erworben wurden.

Eigene Geschäftsanteile: bei der Einziehung eigener Geschäftsanteile nach § 33 GmbHG.

Außerhalb dieser Fallgruppen trägt ein vollständiger Ausschluss nicht. Wichtig für die Gestaltung: Ein vollständiger Abfindungsausschluss lässt sich auch nicht als Vertragsstrafe verstehen, sodass eine Anpassung nach § 343 BGB ausscheidet.

Sind stark reduzierte Abfindungen wirksam?

Erheblich reduzierte Abfindungen — etwa die Beschränkung auf den Nominalwert oder auf die Hälfte des Buchwerts — behandelt die Rechtsprechung im Zweifel wie den vollständigen Ausschluss. Sie sind ein einschneidender Eingriff in die Vermögensposition des Gesellschafters und so weit vom gesetzlichen Leitbild entfernt, dass sie in der Regel unwirksam sind, sofern kein Ausnahmefall vorliegt.

Wann genau ein grobes Missverhältnis vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Der BGH hat in einem Fall, in dem der Abfindungsanspruch nur 35 Prozent des wahren Wertes betrug — bei Einbeziehung eines Privatkontos 47 Prozent —, ein grobes Missverhältnis angenommen. Andererseits genügt allein der Umstand, dass der Abfindungsbetrag nur etwa ein Drittel beziehungsweise rund 39 Prozent des Verkehrswerts erreicht, für sich genommen noch nicht, um eine Klausel für unwirksam zu erklären. Den Gesellschaftern kann ein größerer Spielraum zustehen, wenn die Art des Anteilserwerbs oder die besondere Situation der Gesellschaft eine stärkere Beschränkung rechtfertigt. Liegen aber keine besonderen Umstände vor, ist eine Klausel grundsätzlich nur dann angemessen, wenn sie im Kern der gesetzlichen Regelung entspricht und im Wesentlichen zur Abgeltung des vollen Wertes führt.

Was gilt speziell für Buchwertklauseln?

Buchwertklauseln sind grundsätzlich zulässig. Gerade zu Beginn einer GmbH besteht in der Regel noch kein grobes Missverhältnis zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert. Die Klausel bleibt auch wirksam, wenn im Lauf der Zeit — insbesondere bei ertragsstarken Unternehmen — Buchwert und Verkehrswert erheblich auseinanderdriften. In einem solchen Fall ist die Abfindung jedoch durch ergänzende Vertragsauslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben neu zu ermitteln, unter Abwägung der Interessen der Gesellschaft und des Ausscheidenden. Die Buchwertklausel ist damit kein Freibrief für eine dauerhaft niedrige Abfindung — ihr Ergebnis wird bei starkem Auseinanderdriften korrigiert.

Welche Klauseln sind immer nichtig?

Stets unzulässig und damit nichtig sind Regelungen, die eine verminderte Abfindung nur für den Fall des Ausscheidens wegen Pfändung oder Insolvenz vorsehen. Dabei handelt es sich faktisch um Verträge zu Lasten Dritter, nämlich der Insolvenz- oder Pfändungsgläubiger. Vermeiden lässt sich diese Nichtigkeitsfolge, indem die herabgesetzte Abfindung auch in anderen Fällen greift — etwa beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieses Diskriminierungsverbot wird in der Gestaltung häufig übersehen.

Wie lassen sich Ratenzahlung und Stundung wirksam regeln?

Im Gesellschaftsvertrag wird üblicherweise auch die Auszahlungsmodalität geregelt, insbesondere die Ratenzahlung. Eine Zahlungsfrist von fünf Jahren ist in der Regel unbedenklich, eine Frist von zehn oder fünfzehn Jahren dagegen eher bedenklich. Maßgeblich ist auch die Verzinsung: Je marktgerechter der ausstehende Anspruch verzinst wird, desto eher ist eine längere Stundung zulässig. Ungeklärt ist, ob der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Sicherheitsleistung — etwa eine Bankbürgschaft — gegen die Gesellschaft hat; um diese Unsicherheit zu vermeiden, bietet sich eine klarstellende Satzungsregelung an.

Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist?

Die Rechtsfolge hängt davon ab, ob das Missverhältnis von Anfang an bestand oder erst später entstanden ist.

Bestand bereits von Beginn an ein krasses Missverhältnis zwischen Klauselwert und Verkehrswert, ist die Klausel nichtig, und es ist grundsätzlich der volle Verkehrswert als Abfindung zu zahlen (§ 728 Abs. 1 Satz 1 BGB analog). Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß ist ausgeschlossen, weil dem sittenwidrig Handelnden kein Teilerfolg zugutekommen soll. Allerdings wird die Nichtigkeit gegenüber dem sich darauf berufenden Gesellschafter analog § 242 Abs. 2 AktG geheilt, wenn dieser später als drei Jahre nach der Eintragung in das Handelsregister ausscheidet und die Nichtigkeit bis dahin nicht geltend gemacht hat — auch dann wäre aber eine angemessene Abfindung zu zahlen, nicht die satzungsgemäß reduzierte.

Entwickelt sich das Missverhältnis erst im Laufe der Zeit, ist die Klausel nicht nichtig. Sie wird stattdessen durch ergänzende Vertragsauslegung nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen angepasst. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gründung beziehungsweise der Einführung der Abfindungsregelung — wird sie durch Satzungsänderung eingeführt, kommt es auf die dann bestehenden Wertverhältnisse an.

Unsere fachliche Einschätzung

Die größte Gefahr bei Abfindungsklauseln ist nicht eine zu großzügige, sondern eine zu scharfe Regelung: Wer den Anspruch zu stark kürzt, riskiert die Nichtigkeit der gesamten Klausel und schuldet am Ende den vollen Verkehrswert — das Gegenteil dessen, was die Klausel bezwecken sollte. Das wirksamste Mittel gegen diese Unsicherheit ist eine gestaffelte Auffangklausel: Sie lässt sich von der geringstmöglichen bis zur gerade noch zulässigen Abfindung formulieren und greift, falls eine Stufe der gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Eine solche Auffangklausel geht der entsprechenden Anwendung des § 242 Abs. 2 AktG vor und ist von den Gerichten zu berücksichtigen. Gerade bei Familiengesellschaften, in denen eine geringstmögliche Abfindung gewünscht ist, empfehlen wir diese Staffelung — ergänzt um ein Schiedsgutachten für den Streit über die Höhe.

Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht und der zitierten Rechtsprechung. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zu Abfindungsklauseln

Dürfen wir die Abfindung in der Satzung unter den Verkehrswert drücken?

Ja, innerhalb von Grenzen. Einschränkungen zu Lasten des Ausscheidenden sind zulässig, etwa über eine Buchwert- oder Ertragswertklausel. Unzulässig ist ein vollständiger Ausschluss (außer in eng begrenzten Ausnahmefällen) und jede Klausel, die zu einem groben Missverhältnis zum Verkehrswert führt.

Gibt es eine feste Prozentgrenze, ab der die Klausel unwirksam ist?

Nein. Eine starre Grenze wie 50 Prozent existiert nicht. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung, in die auch der Anlass des Ausscheidens, die Dauer der Mitgliedschaft und der Erfolgsbeitrag des Ausscheidenden einfließen. Ein Drittel des Verkehrswerts allein genügt nach der Rechtsprechung noch nicht für die Unwirksamkeit, 35 Prozent wurden in einem Fall dagegen als grobes Missverhältnis gewertet.

Können wir eine Abfindungsklausel nachträglich einführen?

Grundsätzlich ja, durch Satzungsänderung mit der dafür erforderlichen Mehrheit. Wird die Abfindung aber für den Fall der Einziehung beschränkt oder die Beschränkung verschärft, ist die Zustimmung aller Gesellschafter nötig.

Was passiert mit einer Buchwertklausel, wenn das Unternehmen stark wächst?

Die Klausel bleibt wirksam, das Ergebnis wird aber korrigiert. Driften Buchwert und Verkehrswert erheblich auseinander, wird die Abfindung durch ergänzende Vertragsauslegung nach Treu und Glauben neu ermittelt.

Was ist eine gestaffelte Auffangklausel und warum ist sie sinnvoll?

Eine Auffangklausel greift für den Fall, dass die eigentliche Abfindungsregelung der gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Gestaffelt von der geringstmöglichen bis zur gerade noch zulässigen Abfindung vermeidet sie das Risiko, dass bei Unwirksamkeit der volle Verkehrswert geschuldet ist. Sie geht der Heilung über § 242 Abs. 2 AktG vor.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück