Wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zum Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes bestellt, etwa weil ein notarieller Grundstücksübertragungsvertrag familiengerichtlich zu genehmigen ist, stellt sich rasch die Geldfrage: nach den Stundensätzen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes oder nach den anwaltlichen Gebühren des RVG? Die Antwort fällt klar aus. Geht die Aufgabe über die bloße Amtsführung hinaus und verlangt sie echte anwaltsspezifische Rechtsprüfung, darf nach RVG abgerechnet werden. Genau das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt und damit die häufige Praxis der Familiengerichte korrigiert, jede Pflegertätigkeit pauschal nach den knappen VBVG-Sätzen zu honorieren. Für Unternehmerfamilien, die Immobilien oder Beteiligungen auf minderjährige Kinder übertragen, hat das spürbare Folgen für die Kostenplanung.
Wer wird Ergänzungspfleger und warum trifft es Unternehmerfamilien so oft?
Ein Ergänzungspfleger ist eine gerichtlich bestellte Person, die ein Kind in einer einzelnen Angelegenheit vertritt, in der die Eltern rechtlich an der Vertretung gehindert sind. Diese Sperre folgt aus dem Verbot des Insichgeschäfts und den Vertretungsausschlüssen nach § 1824 BGB in Verbindung mit § 181 BGB. Übertragen Eltern Vermögen auf ihr minderjähriges Kind, stehen sie auf beiden Seiten des Vertrages, sie schenken und nehmen die Schenkung zugleich für das Kind an. Damit niemand in eigener Sache über fremdes Vermögen entscheidet, ordnet das Familiengericht für solche Geschäfte eine Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB an.
In der Praxis zeigt sich, dass gerade vermögende Familien betroffen sind. Wer eine vermietete Eigentumswohnung, einen GmbH-Anteil oder ein Grundstück schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation überträgt, löst regelmäßig zugleich das Genehmigungserfordernis nach § 1850 BGB aus. Der Ergänzungspfleger muss dann prüfen, ob das Geschäft für das Kind vorteilhaft ist, und dem Gericht eine begründete Stellungnahme liefern. Häufig wird hierfür eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, weil die zu beurteilenden Fragen anspruchsvoll sind.
Nach welchen Sätzen wird ein berufsmäßiger Ergänzungspfleger grundsätzlich vergütet?
Im Grundsatz richtet sich die Vergütung eines berufsmäßigen Pflegers nach den festen Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG. Dieses Gesetz staffelt den Stundensatz nach Qualifikation: 26 Euro ohne besondere Ausbildung, 33 Euro mit abgeschlossener Lehre und 44 Euro mit abgeschlossener Hochschulausbildung. Auch eine Rechtsanwältin fällt mit ihrem Examen in die höchste Stufe, doch mehr als 44 Euro je Stunde sieht diese Schiene nicht vor. Dass die Berufsmäßigkeit überhaupt eine Vergütung auslöst, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 VBVG.
Diese Pauschalierung ist gewollt. Sie soll die Vergütung berechenbar halten und das Mündelvermögen schonen. Für die schlichte Wahrnehmung eines Amtes, etwa die Entgegennahme von Erklärungen oder die Verwaltung eines Kontos, ist sie sachgerecht. Das Problem entsteht erst dort, wo die übertragene Aufgabe in Wahrheit eine anwaltliche Dienstleistung ist und der bestellte Anwalt genau die Fähigkeiten einsetzt, für die ihn das Gericht ausgewählt hat.
Wann darf ein Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger nach RVG statt nach VBVG abrechnen?
Nach RVG abrechnen darf der anwaltliche Pfleger, wenn die Bewältigung der übertragenen Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und deshalb eine anwaltsspezifische Tätigkeit darstellt. Das geltende Recht öffnet diesen Weg über § 4 Abs. 2 VBVG in Verbindung mit § 1877 Abs. 3 BGB. § 1877 Abs. 3 BGB bestimmt, dass auch solche Dienste als ersatzfähige Aufwendung gelten, die zum Gewerbe oder Beruf des Pflegers gehören. § 4 Abs. 2 VBVG erklärt diese Regelung für den Berufsvormund und über die Verweisungskette des Pflegschaftsrechts auch für den Ergänzungspfleger anwendbar. Statt der Vergütung nach § 1 Abs. 3 VBVG kann er für berufstypische Dienste Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Abs. 3 BGB verlangen, und dieser bemisst sich für anwaltliche Leistungen nach dem RVG.
Der entscheidende Maßstab ist eine gedachte Vergleichsperson. Würde ein berufsmäßiger Pfleger, der nach dem VBVG die höchste Qualifikationsstufe aufweist, für die konkrete Aufgabe selbst einen Rechtsanwalt hinzuziehen, dann liegt eine anwaltsspezifische Tätigkeit vor. Die Vergütung folgt dann dem, was die Sache wirtschaftlich ist, nämlich anwaltliche Rechtsberatung, und nicht der formalen Einkleidung als Pflegschaft.
Warum erfüllt die Prüfung eines Grundstücksübertragungsvertrages diese Schwelle?
Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages erfüllt die Schwelle der anwaltsspezifischen Tätigkeit nach Auffassung des OLG Frankfurt regelmäßig. Der Ergänzungspfleger muss hier nicht bloß ein Amt verwalten, sondern ein komplexes Vertragswerk auf seine Vorteilhaftigkeit für das Kind durchdringen. Im entschiedenen Fall hatte die bestellte Rechtsanwältin unter anderem den vorbehaltenen Nießbrauch, die dinglichen Belastungen der Wohnung, mögliche Wohngeld-Nachschüsse innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, eine Freistellungsvereinbarung wegen der Immobiliendarlehen, den Übergang der Mietverhältnisse und die künftige Mitgliedschaft des Kindes in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beurteilen.
Das ist Rechtsanwendung im Kernbereich, keine Verwaltungsroutine. Ein Pfleger ohne juristische Ausbildung könnte die Tragweite eines Nießbrauchsvorbehalts oder einer Schuldfreistellung für das Kindesvermögen nicht zuverlässig einschätzen und müsste anwaltlichen Rat einholen. Genau deshalb ordnet das OLG Frankfurt im Beschluss vom 11. Januar 2024 (Az. 1 Wf 157/22) die Tätigkeit als anwaltsspezifisch ein und lässt die Abrechnung nach RVG zu. Es stützt sich dabei auf die Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (Az. XII ZB 410/20) das Wahlrecht und den Maßstab der notwendigen Anwaltshinzuziehung anerkannt hatte.
Welche Rechtslage galt im Fall, und was hat die Reform 2023 geändert?
Maßgeblich ist stets die Rechtslage bei Entstehen des Vergütungsanspruchs. Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, gilt das VBVG in seiner alten Fassung fort; das ordnet die Übergangsregelung des § 19 VBVG an, wobei der angefangene Abrechnungsmonat noch nach altem Recht abgewickelt wird. Im Frankfurter Fall richtete sich der Anspruch daher nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB in der bis Ende 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit dem RVG, alternativ nach der Zeitvergütung über §§ 1915 Abs. 1, 1909 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem VBVG a.F.
Mit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu geordnet. Die frühere Verweisungstechnik über §§ 1915, 1835 BGB a.F. ist entfallen. An ihre Stelle treten heute §§ 1808 ff. BGB für den Aufwendungsersatz, § 1877 BGB für die berufstypischen Dienste und für die berufsmäßige Vergütung das fortgeschriebene VBVG mit § 4 Abs. 2 VBVG als Brücke zum RVG. Inhaltlich, und das ist die eigentliche Botschaft der Entscheidung, gilt nichts anderes. Das Wahlrecht und der Maßstab der anwaltsspezifischen Tätigkeit bestehen unter neuem Recht unverändert fort. Wer die Argumentation des Beschlusses kennt, kann sie also auch auf heutige Pflegschaften anwenden.
Fallbeispiel: Wie eine anwaltliche Ergänzungspflegerin ihre Abrechnung durchsetzt
Eheleute übertragen ihrem minderjährigen Kind schenkweise eine vermietete Eigentumswohnung, der Vater behält sich den Nießbrauch vor, die laufenden Immobiliendarlehen werden über eine Freistellungsvereinbarung geordnet, und die Mietverhältnisse übernimmt der Nießbrauchsberechtigte. Weil das Geschäft nach § 1850 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist und die Eltern das Kind nicht selbst vertreten dürfen, bestellt das Gericht eine Rechtsanwältin zur berufsmäßigen Ergänzungspflegerin.
Die Anwältin prüft das Vertragswerk umfassend und teilt dem Gericht begründet mit, dass die Übertragung im Interesse des Kindes liegt und genehmigt werden kann; das Familiengericht erteilt daraufhin die Genehmigung. Für ihre Tätigkeit rechnet sie eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale ab. Das Familiengericht weist den Antrag zunächst zurück und verweist auf die Stundensätze des VBVG. Auf die Beschwerde hin stellt das OLG Frankfurt klar: Die geleistete Vertragsprüfung ist anwaltsspezifisch, die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages erfüllen die Schwelle regelmäßig, also ist die Abrechnung nach RVG zulässig. Die Anwältin erhält ihre Gebühr.
Rechenbeispiel: VBVG-Stundensatz gegen RVG-Verfahrensgebühr
Wie weit Pauschale und Gebühr auseinanderliegen können, zeigt eine Gegenüberstellung. Angenommen, die anwaltliche Ergänzungspflegerin wendet für die vollständige Prüfung des Übertragungsvertrages, die Stellungnahme an das Gericht und die begleitende Korrespondenz acht Stunden auf. Nach § 3 Abs. 1 VBVG ergäbe sich in der höchsten Qualifikationsstufe ein Honorar von 8 Stunden zu 44 Euro, also 352 Euro.
Die Abrechnung nach RVG knüpft dagegen am Geschäftswert an. Liegt der für die Genehmigung maßgebliche Wert der übertragenen Wohnung etwa bei 300.000 Euro, beträgt eine volle 1,0-Gebühr nach der Gebührentabelle zu § 13 RVG in der Wertstufe bis 320.000 Euro 2.912 Euro. Die abgerechnete 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beläuft sich damit auf 3.785,60 Euro, hinzu kommen die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG mit 20 Euro sowie die Umsatzsteuer. Schon ohne Steuer steht der Pauschale von 352 Euro ein RVG-Honorar von rund 3.806 Euro gegenüber. Die korrekte Einordnung der Tätigkeit entscheidet hier über mehr als das Zehnfache der Vergütung. Die genannten Werte sind ein Modellfall; die konkrete Höhe hängt vom festgesetzten Geschäftswert und dem tatsächlichen Zeitaufwand ab.
Häufige Fragen
Hat der anwaltliche Ergänzungspfleger ein echtes Wahlrecht?
Ja. Ihm steht ein Wahlrecht zwischen der Zeitvergütung nach dem VBVG und der Abrechnung nach anwaltlichem Gebührenrecht zu, sofern die Aufgabe anwaltsspezifisch ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (Az. XII ZB 410/20) festgehalten und das OLG Frankfurt bestätigt.
Gilt die RVG-Abrechnung für jede Pflegertätigkeit?
Nein. Sie greift nur, wenn die Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert. Für reine Amtsführung ohne anwaltsspezifischen Kern bleibt es bei den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG.
Ist die Prüfung jedes Übertragungsvertrages anwaltsspezifisch?
Bei notariellen Grundstücksübertragungsverträgen, die auf Vorteilhaftigkeit für das Kind zu prüfen sind, bejaht das OLG Frankfurt die anwaltsspezifische Tätigkeit in aller Regel. Bei einfacheren Geschäften ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein qualifizierter Pfleger einen Anwalt hinzugezogen hätte.
Spielt es eine Rolle, ob die Leistung vor oder nach dem 1. Januar 2023 erbracht wurde?
Für die Anspruchsgrundlage ja, für das Ergebnis nein. Vor 2023 galten §§ 1915, 1835 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit dem RVG, seither § 4 Abs. 2 VBVG mit § 1877 Abs. 3 BGB. Das Wahlrecht und der Maßstab bleiben gleich.
Trägt die Kosten am Ende das Kind?
Die Vergütung des berufsmäßigen Pflegers wird grundsätzlich aus dem Vermögen des Pfleglings entnommen. Bei der Gestaltung einer Übertragung sollten diese Kosten deshalb von vornherein eingeplant werden.
Unsere fachliche Einschätzung
Aus unserer Sicht sollten Familien die Pflegervergütung als festen Posten in die Übertragungsplanung aufnehmen. Wer eine Immobilie oder einen Gesellschaftsanteil auf ein minderjähriges Kind übertragen will, klärt am besten schon vor dem Notartermin, ob eine Ergänzungspflegschaft erforderlich wird, wer als Pfleger in Betracht kommt und auf welcher Grundlage abgerechnet wird. Eine frühe Abstimmung mit dem Familiengericht und dem in Aussicht genommenen Pfleger schafft Klarheit und verhindert spätere Streitigkeiten über die Höhe.
Wird ein Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger tätig, empfehlen wir, die anwaltsspezifischen Prüfungsschritte von Anfang an zu dokumentieren, also die geprüften Vertragsklauseln, die abgewogenen Risiken und die rechtliche Begründung der Stellungnahme festzuhalten. Diese Dokumentation ist der entscheidende Beleg dafür, dass die Aufgabe über die bloße Amtsführung hinausging, und sie trägt die Abrechnung nach RVG, falls das Gericht zunächst nur die VBVG-Sätze gewähren will. Lehnt das Familiengericht die RVG-Vergütung ab, lohnt sich mit Blick auf die Frankfurter Entscheidung in geeigneten Fällen die Beschwerde. Bei der Strukturierung solcher Vermögensübertragungen und der Abstimmung der steuerlichen Folgen unterstützt Sie unsere Kanzlei.
Rechtsstand: Juni 2026.