Wann endet ein Nießbrauch an GmbH-Anteilen?

Der Nießbrauch ist konstruktiv ein höchstpersönliches und auf Dauer angelegtes Recht. Beendigungstatbestände sind im Gesetz angelegt, in der Vertragspraxis aber selten zufällig — wer den Nießbrauch beendet, tut das gezielt.

Vier Wege führen aus dem Nießbrauch heraus.

Der erste ist der Tod des Nießbrauchers. Er beendet das Recht automatisch nach § 1061 Satz 1 BGB. Eine Vererbung kommt nicht in Betracht; mit dem Tod erlischt der Nießbrauch ersatzlos.

Der zweite Weg führt über eine vertraglich vereinbarte Frist oder eine auflösende Bedingung. Wer den Nießbrauch von vornherein auf zehn Jahre angelegt hat, sieht ihn mit Ablauf der Frist automatisch enden. Auflösende Bedingungen, etwa der Verkauf der GmbH-Anteile, wirken in gleicher Weise.

Der dritte Weg ist die einseitige Aufgabeerklärung des Nießbrauchers nach §§ 1072, 1064 BGB. Sie steht in seiner eigenen Hand. Praktisch kommt das vor, wenn der Schenker auf die laufenden Einkünfte nicht mehr angewiesen ist und das Recht aus familiären Erwägungen aufgibt — wirtschaftlich liegt dann häufig zugleich eine Schenkung an den Gesellschafter vor, die ihre eigenen schenkungsteuerlichen Folgen hat.

Der vierte und in der Beratungspraxis weitaus häufigste Weg ist die einvernehmliche Aufhebung zwischen Nießbraucher und Gesellschafter. Sie wird typischerweise gegen Zahlung eines Ablösebetrags vereinbart und ist Gegenstand der nachfolgenden Punkte.

Welche Form verlangt die Aufhebungsvereinbarung?

Anders als die Bestellung des Nießbrauchs ist die Aufhebung formfrei. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Vereinbarung ist auch dann wirksam, wenn sie privatschriftlich oder sogar mündlich geschlossen wird.

Formfreiheit als Erleichterung — und als Risiko

Die Formfreiheit erleichtert die Praxis, weil die Aufhebung in eine Anteilsveräußerung oder einen Verkaufsprozess eingebettet werden kann, ohne einen weiteren Notartermin zu erzwingen. Aus unserer Sicht wäre es ein Missverständnis, daraus den Schluss zu ziehen, die Aufhebung sei eine Nebensache. Beim Streit über die Beendigung des Nießbrauchs geht es regelmäßig um sechsstellige Beträge, in vielen Fällen um deutlich mehr. Ohne schriftliche Dokumentation der Aufhebungsvereinbarung steht der Beweis der Beendigung Jahre später auf wackligem Boden.

Schriftform aus Beweisgründen

Erfahrungsgemäß ist die Schriftform daher der einzig sinnvolle Weg. Sie sichert den Beweis, dass die Aufhebung wirklich vereinbart wurde, sie dokumentiert die Konditionen und sie verhindert spätere Streitigkeiten über den Beendigungszeitpunkt. Wir empfehlen, die Aufhebungsvereinbarung mit denselben Sorgfaltsmaßstäben zu formulieren wie die ursprüngliche Bestellungsurkunde, auch wenn der Notar diesmal nicht beteiligt ist.

Keine Gesellschafterzustimmung erforderlich

Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Verhältnis zur Vinkulierung. War die Einräumung des Nießbrauchs nach § 15 Abs. 5 GmbHG zustimmungsgebunden, weil die Satzung Vinkulierungsklauseln vorsieht, gilt das nicht spiegelbildlich für die Aufhebung. Die Aufhebung kann auch dann ohne Zustimmung der Gesellschafter erfolgen, wenn die Einräumung selbst zustimmungspflichtig war. Beide Beteiligten — Nießbraucher und Gesellschafter — können das Recht beenden, ohne dass die Mitgesellschafter eingebunden werden müssen.

Welche Anzeige- und Mitteilungspflichten bestehen gegenüber der GmbH?

Nach der wirksamen Aufhebung ist die Sache rechtlich erledigt, in der Buchhaltung der GmbH aber noch nicht angekommen. Wenn die Gesellschaft nicht informiert wird, läuft sie Gefahr, weiter Gewinnausschüttungen an den Nießbraucher zu leisten — im Vertrauen auf den Fortbestand des Rechts, dessen Beendigung sie nicht kennen kann.

Schutzwirkung des § 407 BGB-Rechtsgedankens

Hier greift der Rechtsgedanke des § 407 BGB. Eine GmbH, die in gutem Glauben an den Fortbestand des Nießbrauchs an den ehemaligen Nießbraucher auszahlt, wird mit befreiender Wirkung gegenüber dem Gesellschafter geleistet haben. Der Gesellschafter müsste sich die Beträge dann beim ehemaligen Nießbraucher zurückholen, was im familiären Verhältnis nicht selten zu Konflikten führt — und im verfeindeten Verhältnis ohnehin schwierig wird.

Praktische Umsetzung der Anzeige

Aus diesem Grund gehört zur sauberen Aufhebung die Anzeige an die GmbH, am sinnvollsten durch beide Beteiligte gemeinsam und am besten mit beigefügter Aufhebungsvereinbarung. Die Geschäftsführung weiß dann, an wen ab welchem Stichtag die Gewinnausschüttungen fließen — nämlich an den Gesellschafter unbelastet — und kann ihre Auszahlungsdisposition entsprechend einrichten.

Wie sollten Zeitpunkt und Zahlungsmodalitäten gestaltet werden?

Die wirtschaftlichen Konditionen der Aufhebung verdienen mindestens so viel Aufmerksamkeit wie die formale Wirksamkeit. Hier liegen die häufigsten Reibungspunkte zwischen Schenker und Beschenktem.

Zeitpunkt der Beendigung

Aus operativer Sicht sollte der Nießbrauch, soweit verhandelbar, zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Der Grund liegt in der Ergebniszuordnung. Wer den Nießbrauch zum 15. Juli beendet, muss die Gewinne des laufenden Geschäftsjahres anteilig zuordnen — bis zum 15. Juli an den Nießbraucher, danach an den Gesellschafter. Das ist machbar, erzeugt aber Aufwand und Streitpotenzial bei der Ermittlung der zuordenbaren Beträge. Eine Beendigung zum Bilanzstichtag macht die Schnittstelle sauber. Sind operative Gründe stärker — etwa ein Verkaufstermin —, geht der Verkauf vor.

Einmalzahlung oder Stundung

Die Zahlung des Ablösebetrags kann in einer Summe erfolgen oder darlehensweise gestundet werden. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von der Liquiditätslage des Gesellschafters ab. Bei einem Unternehmensverkauf ist die Einmalzahlung naheliegend, weil der Verkaufserlös die nötige Liquidität bereitstellt. Wird der Nießbrauch ohne aktuellen Verkauf beendet, etwa zur Vorbereitung eines späteren Verkaufs oder aus familieninternen Gründen, wird häufig gestundet.

Die Stundungsbedingungen sollten klar geregelt sein. In der Praxis ist eine moderate Verzinsung üblich; die Quellenformulierung nennt zwei Prozent pro Jahr, mit jährlicher Fälligkeit der Zinsen am Jahresende und der Möglichkeit zur vorzeitigen Tilgung. Diese Konditionen sind ein Anhaltspunkt, kein Dogma. Was angemessen ist, hängt vom allgemeinen Zinsniveau und vom familiären Verhältnis ab. Wichtig ist, dass die Bedingungen schriftlich festgehalten werden, damit weder über die Zinshöhe noch über die Fälligkeiten später gestritten wird.

Welche Sicherheiten brauchen die Beteiligten?

Wenn die Aufhebung mit sofortiger Wirkung erfolgt, aber der Ablösebetrag erst später gezahlt wird, entsteht eine Schieflage: Der Nießbraucher hat sein Recht aufgegeben und steht nur noch mit einem Zahlungsanspruch da. Geht der Gesellschafter in dieser Phase insolvent oder weigert er sich später zu zahlen, ist der Nießbraucher schlechter gestellt, als er es vorher war. Das Recht ist weg, das Geld ist nicht da.

Bürgschaft als klassische Lösung

Eine Möglichkeit, das Risiko zu adressieren, ist die Bürgschaft. Im Vertrag wird festgelegt, dass der Nießbraucher bei sofortiger Beendigung und späterer Zahlung eine Bürgschaft verlangen kann. Sinnvolle Bürgen sind nahe Verwandte mit unstreitiger Bonität oder eine Bank. Die Bürgschaft bringt zusätzliche Kosten und Aufwand mit sich, gibt dem Nießbraucher aber im Sicherungsfall einen leistungsfähigen Schuldner.

Aufschiebend bedingte Aufhebung als Alternative

Die elegantere Lösung ist häufig die aufschiebend bedingte Aufhebung. Hier wird vereinbart, dass die Aufhebung erst mit dem Eingang der Zahlung wirksam wird. Bis zur Zahlung bleibt der Nießbrauch in Kraft, der Nießbraucher behält seine Position. Zahlt der Gesellschafter pünktlich, tritt die Bedingung ein und der Nießbrauch erlischt. Zahlt er nicht, bleibt der Nießbrauch bestehen — was wirtschaftlich genau die Absicherung darstellt, die der Nießbraucher braucht.

Bei dieser Konstruktion ist die Dokumentation des Bedingungseintritts wichtig. Wir empfehlen, eine schriftliche Zahlungsbestätigung der Aufhebungsvereinbarung beizufügen, damit das genaue Beendigungsdatum auch Jahre später noch zweifelsfrei feststeht. Anknüpfend an den Bedingungseintritt sollte zugleich die Anzeige an die GmbH erfolgen.

Welche Klauseln gehören in den Aufhebungsvertrag?

Eine sauber strukturierte Aufhebungsvereinbarung enthält neben dem materiellen Kern — Beendigung des Nießbrauchs und Vereinbarung des Ablösebetrags — eine Reihe technischer Klauseln, die spätere Streitpunkte abschneiden.

In Vertragstexten finden sich regelmäßig eine Erledigungsklausel, die etwaige weitere Ansprüche zwischen Nießbraucher und Gesellschafter aus dem Nießbrauchsverhältnis erledigt, eine salvatorische Klausel für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sind, und eine Schriftformklausel für künftige Änderungen. Diese Klauseln sind kein Selbstzweck, sie verhindern aber, dass eine vermeintlich abschließende Vereinbarung in der Sache offen bleibt.

Eine besondere Aufmerksamkeit verdient der Umgang mit der Sicherheitsfrage. Wenn der Gesellschafter dem Nießbraucher keine Sicherheit stellen möchte, sollte der Vertrag das ausdrücklich klarstellen — verbunden mit dem Hinweis, dass dem Nießbraucher für den Fall des Zahlungsverzugs die gesetzlichen Rechte bleiben. Aus unserer Sicht ist das die zweitbeste Lösung; sie schützt den Nießbraucher nur eingeschränkt und sollte im familiären Verhältnis offen besprochen werden.

Rechtsstand

Mai 2026.

FAQ

Muss die Aufhebung des Nießbrauchs notariell beurkundet werden?

Nein. Anders als die Bestellung ist die einvernehmliche Aufhebung formfrei. Die Schriftform ist aber unverzichtbar, um den Beweis zu sichern und spätere Streitigkeiten über den Beendigungszeitpunkt zu vermeiden.

Brauchen wir die Zustimmung der Gesellschafterversammlung?

Nein. Auch wenn die Einräumung des Nießbrauchs nach § 15 Abs. 5 GmbHG zustimmungsgebunden war, kann die Aufhebung ohne eine solche Zustimmung erfolgen. Beide Beteiligten — Nießbraucher und Gesellschafter — sind allein zuständig.

Was passiert, wenn wir die GmbH nicht über die Aufhebung informieren?

Dann zahlt die Gesellschaft im Vertrauen auf den Fortbestand des Nießbrauchs weiter an den ehemaligen Nießbraucher aus. Sie tut das mit befreiender Wirkung gegenüber dem Gesellschafter — Rechtsgedanke des § 407 BGB. Der Gesellschafter muss sich die Beträge dann beim ehemaligen Nießbraucher zurückholen.

Wann ist die Beendigung zum Geschäftsjahresende sinnvoll?

Wann immer das wirtschaftlich verhandelbar ist. Eine Beendigung zum Bilanzstichtag erleichtert die Ergebniszuordnung erheblich, weil keine unterjährige Aufteilung der Gewinne zwischen Nießbraucher und Gesellschafter erforderlich wird.

Wie sichern wir uns ab, wenn der Ablösebetrag gestundet wird?

Zwei Wege bieten sich an. Entweder lässt sich der Nießbraucher eine Bürgschaft geben, etwa durch einen weiteren Familienangehörigen oder durch eine Bank. Oder die Aufhebung wird aufschiebend bedingt auf die Zahlung formuliert — der Nießbrauch bleibt dann bis zur vollständigen Zahlung bestehen.

Wie dokumentieren wir den Bedingungseintritt bei aufschiebend bedingter Aufhebung?

Wir empfehlen eine schriftliche Zahlungsbestätigung, die der Aufhebungsvereinbarung beigefügt wird. Damit steht das genaue Beendigungsdatum auch Jahre später noch zweifelsfrei fest, was insbesondere für die Anzeige an die GmbH und für eventuelle steuerliche Stichtage wichtig ist.

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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.