Was regelt § 724 Abs. 1 BGB im Erbfall?
§ 724 Abs. 1 BGB gibt den Erben einen Anspruch darauf, dass die bislang bestehende eGbR künftig in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft fortgeführt wird. Adressat des Anspruchs sind die übrigen Gesellschafter der eGbR. Die Norm setzt voraus, dass die Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers eingerückt sind und damit Mitgesellschafter geworden sind.
Der Anspruch zielt auf einen Statuswechsel im Sinne des § 707c BGB. Die Gesellschaft soll nicht aufgelöst oder neu gegründet werden, sondern unter Beibehaltung ihrer Identität in eine andere Rechtsform überführt werden. Mit der neuen Rechtsform ändert sich die Haftungsstellung der Gesellschafter: Aus dem unbeschränkt haftenden GbR-Gesellschafter wird der mit seiner Haftsumme beschränkt haftende Kommanditist.
Der Anspruch wird auch als „Umwandlungsantrag" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist sprachlich treffend, weil es sich aus Sicht der Erben um einen einseitigen Gestaltungswunsch handelt, der allerdings einer Umsetzung durch die übrigen Gesellschafter bedarf. Eine Umwandlung im Sinne des UmwG ist damit gerade nicht gemeint — der Statuswechsel ist registerrechtlich unabhängig vom UmwG ausgestaltet.
Wer kann den Anspruch geltend machen?
Anspruchsberechtigt ist jeder Erbe, der durch den Erbfall Gesellschafter der eGbR geworden ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesellschaftsvertrag der eGbR die Fortsetzung mit den Erben vorsieht oder dass dies kraft Gesetzes der Fall ist. Sieht der Gesellschaftsvertrag etwa eine einfache Nachfolgeklausel vor, treten die Erben gemeinsam und mit ihren jeweiligen Erbquoten in die Gesellschafterstellung ein. Bei qualifizierter Nachfolgeklausel rückt nur der bezeichnete Erbe in die Gesellschafterstellung ein.
Bei einer Erbengemeinschaft hat jeder Erbe einen eigenen Anspruch nach § 724 Abs. 1 BGB. Die Erben können den Anspruch gemeinsam oder einzeln geltend machen. Erfahrungsgemäß bevorzugt die Beratungspraxis die gemeinsame Geltendmachung, weil sie das Verfahren strafft und Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vermeidet. Bei einer Mehrheit von Erben mit unterschiedlichen Interessen kann allerdings auch der einzelne Erbe vorgehen.
Aus unserer Sicht sollte bereits bei der lebzeitigen Nachfolgegestaltung mitgedacht werden, wie sich der Anspruch aus § 724 Abs. 1 BGB für die geplanten Nachfolger gestaltet. Wer eine eGbR mit Grundbesitz oder erheblichem Betriebsvermögen vererbt, sollte die spätere Statuswechselmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag und im Testament aufeinander abstimmen. Eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag, die mit den Vorgaben des Testaments korrespondiert, vermeidet spätere Friktionen.
Was passiert, wenn die Mitgesellschafter den Antrag ablehnen?
Lehnen die übrigen Gesellschafter den Umwandlungsantrag ab, hat der Erbe ein Kündigungsrecht. Er kann das Gesellschaftsverhältnis kündigen und damit aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Mitgesellschafter müssen ihm den Abfindungswert seines Anteils auszahlen, und der Erbe trägt nur noch die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 728b BGB für fünf Jahre.
Diese Rechtsfolgenkonstellation ist die eigentliche Hebelwirkung des § 724 Abs. 1 BGB. Sie zwingt die übrigen Gesellschafter, sich mit dem Statuswechsel ernsthaft auseinanderzusetzen. Eine bloße Verweigerung führt zur Kündigung mit Abfindungspflicht; das ist für die verbleibenden Gesellschafter wirtschaftlich oft die schlechtere Alternative gegenüber dem Statuswechsel zur KG.
In der Beratungspraxis sollten die Mitgesellschafter daher auf die Entscheidung gut vorbereitet sein. Sie müssen abwägen, ob sie den Statuswechsel akzeptieren — mit den damit verbundenen Folgen für ihre eigene Haftungsstellung und die Gesellschaftsstruktur — oder ob sie die Abfindung des Erben tragen wollen. Beides hat erhebliche Folgen, und beide Varianten lassen sich nur seriös beurteilen, wenn vorher eine Bestandsaufnahme von Vermögen, Verbindlichkeiten und Abfindungsgröße erfolgt ist.
Welche Folgen hat der Statuswechsel für den Erben?
Setzen die Gesellschafter den Umwandlungsantrag um, durchläuft die Gesellschaft das Verfahren des § 707c BGB: Anmeldung beim Gesellschaftsregister, Statuswechselvermerk, Übergabe an das Handelsregister, dortige Eintragung. Mit der Eintragung beim Handelsregister wird der Statuswechsel wirksam, und die eGbR firmiert künftig als KG bzw. GmbH & Co. KG.
Für den Erben hat das mehrere Folgen. Erstens haftet er als Kommanditist nur noch mit der im Register eingetragenen Haftsumme. Die unbeschränkte persönliche Haftung, die er durch den Erbfall geerbt hat, ist damit für die Zukunft begrenzt. Zweitens unterliegt er für die bis zum Statuswechsel entstandenen Verbindlichkeiten der Nachhaftung nach § 707c Abs. 5 BGB i.V.m. § 728b BGB. Diese Nachhaftung ist auf fünf Jahre begrenzt und vollständig vergleichbar mit der Haftung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters.
Drittens bleibt die Identität der Gesellschaft erhalten. Verfügt die eGbR über Grundbesitz, kann die Grundbuchberichtigung mithilfe des neuen Registerauszugs ohne weitere Nachweise veranlasst werden. Das ist gerade im Erbfall ein erheblicher praktischer Vorteil, weil Erbauseinandersetzungen mit grundbuchrechtlichen Folgen ohnehin komplex genug sind. Der Statuswechsel über § 724 BGB führt nicht zu einem Rechtsträgerwechsel und damit auch nicht zu einer Grunderwerbsteuerlast.
Die Komplementär-GmbH kann mit dem Statuswechsel der Gesellschaft beitreten. Sie muss nicht vorab an der eGbR beteiligt gewesen sein. Das vereinfacht die Gestaltung erheblich: Die Erben können die Komplementär-GmbH erst dann gründen oder erwerben, wenn die Grundzüge des Statuswechsels mit den übrigen Gesellschaftern feststehen.
Warum ist § 724 BGB für die Nachfolgegestaltung so wichtig?
In der Praxis hat § 724 Abs. 1 BGB eine doppelte Schutzfunktion. Er schützt die Erben vor der ungewollten Übernahme einer unbeschränkten persönlichen Haftung und gibt ihnen ein konkretes Instrument an die Hand, um aus dieser Haftung herauszukommen. Und er strukturiert das Verhandlungsverhältnis zwischen Erben und Altgesellschaftern, weil das Kündigungsrecht im Hintergrund jeder Verhandlung steht.
Für die Nachfolgegestaltung im Beratungsalltag ergeben sich daraus folgende Empfehlungen:
Anspruch im Erbfall kommunizieren: Sobald ein eGbR-Gesellschafter verstirbt und die Erben in die Gesellschafterstellung eingerückt sind, sollte mit ihnen die Option des Statuswechsels nach § 724 BGB besprochen werden. Erfahrungsgemäß sind sich Erben dieses Anspruchs nicht bewusst und akzeptieren die unbeschränkte Haftung des Erblassers unreflektiert.
Lebzeitige Gestaltung mitdenken: Wer eine eGbR aufbaut oder fortführt, sollte für den Erbfall vorsorgen. Eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, die den Statuswechsel im Erbfall vorsieht oder zumindest erleichtert, vermeidet spätere Konflikte. Auch eine vorgezogene Komplementär-GmbH kann sinnvoll sein.
Verhandlungsspielräume beider Seiten: Sowohl Erben als auch Altgesellschafter sollten den Anspruch aus § 724 Abs. 1 BGB als Ausgangspunkt einer Verhandlung verstehen. Die Möglichkeit der Kündigung gibt den Erben Verhandlungsmacht, die Möglichkeit der Zustimmung mit Modifikationen — etwa zur Haftsumme oder zur Vertretungsregelung — gibt den Altgesellschaftern Gestaltungsspielraum.
Frist beachten: § 724 Abs. 1 BGB regelt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist der Anspruch geltend zu machen ist. In der Beratungspraxis empfehlen wir, den Antrag zügig nach dem Erbfall zu stellen und nicht abzuwarten. Wer den Statuswechsel hinauszögert, riskiert, dass in der Zwischenzeit weitere Altverbindlichkeiten entstehen, die unter die Nachhaftung fallen.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Statuswechsels, dem Verfahren der Anmeldung und der Nachhaftung verweisen wir auf unsere Beiträge „Statuswechsel von der eGbR in die GmbH & Co. KG: Grundlagen und Voraussetzungen", „Verfahren des Statuswechsels: Anmeldung beim Register und Aufnahme der Komplementär-GmbH" und „Nachhaftung beim Statuswechsel zur GmbH & Co. KG: Fünf-Jahres-Grenze für künftige Kommanditisten".
Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem MoPeG und dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zum Anspruch der Erben auf Statuswechsel
Wer kann den Anspruch aus § 724 Abs. 1 BGB geltend machen?
Jeder Erbe, der durch den Erbfall in die Gesellschafterstellung des Erblassers in der eGbR eingerückt ist. Bei einer Mehrheit von Erben hat jeder Erbe einen eigenen Anspruch.
Was ist mit „Umwandlungsantrag" gemeint?
Der Begriff bezeichnet den Antrag des Erben auf Statuswechsel der eGbR zur KG. Eine Umwandlung im Sinne des UmwG findet nicht statt — der Statuswechsel folgt allein den Regeln des § 707c BGB.
Was geschieht, wenn die übrigen Gesellschafter den Antrag ablehnen?
Der Erbe kann das Gesellschaftsverhältnis kündigen. Damit scheidet er aus der Gesellschaft aus, hat einen Abfindungsanspruch nach den allgemeinen Regeln und trägt nur noch die fünfjährige Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters.
Wie haftet der Erbe nach erfolgtem Statuswechsel?
Künftig nur mit der im Register eingetragenen Haftsumme. Für die bis zum Statuswechsel entstandenen Verbindlichkeiten greift die Nachhaftung nach § 707c Abs. 5 BGB i.V.m. § 728b BGB; sie ist auf fünf Jahre begrenzt.
Fällt beim Statuswechsel Grunderwerbsteuer an?
Nein, weil kein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Die Gesellschaft bleibt aufgrund des Identitätsprinzips dieselbe; die Grundbuchberichtigung erfolgt mithilfe des neuen Registerauszugs ohne weitere Nachweise.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück