Wann der Betriebsprüfer die Bußgeld- und Strafsachenstelle einschalten muss — und was das für laufende Mandate bedeutet.

Wie wird aus einer Außenprüfung ein Strafverfahren?

Die Außenprüfung dient zunächst der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 199 Abs. 1 AO. Sie ist ein Verfahren des Besteuerungsrechts — kein Strafverfahren. Im Steuerstrafrecht gilt jedoch eine besondere Doppelgleisigkeit: Sobald sich aus den Prüfungsfeststellungen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat ergeben, verlässt der Vorgang die rein steuerliche Schiene und tritt parallel in die strafrechtliche Schiene ein.

Dieses Ineinandergreifen ist im Kern in § 10 Abs. 1 BpO geregelt. Die Vorschrift konkretisiert das im Strafverfahren geltende Legalitätsprinzip, das in §§ 386 AO, 152 Abs. 2, 160, 163 StPO verankert ist. Während dort grundsätzlich erst der Anfangsverdacht eine Ermittlungspflicht der Strafverfolgungsbehörde auslöst, setzt § 10 Abs. 1 BpO bewusst eine Stufe früher an. Das hat Konsequenzen: Mandanten geraten häufig schon in eine strafrechtlich relevante Lage, bevor formal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und sie als Beschuldigte vernommen werden.

Genau in diesem Zwischenbereich entstehen die größten Risiken — und genau hier setzt eine vorausschauende Verteidigungsstrategie an.

Wann muss der Prüfer die BuStra nach § 10 Abs. 1 BpO unterrichten?

Die Auslegung des § 10 Abs. 1 BpO ist über lange Zeit umstritten gewesen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben hierzu am 31.08.2009 im Einvernehmen mit dem BMF gleichlautende Erlasse veröffentlicht, die seitdem die Anwendungspraxis prägen.

Die Schwelle der Unterrichtungspflicht

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BpO besteht eine Unterrichtungspflicht des Prüfers gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle bereits dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen. Damit liegt die Pflicht zur Unterrichtung deutlich vor der Schwelle des Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO. Die Verwaltungspraxis bringt das in dem Erlass selbst auf den Punkt: Eine Unterrichtungspflicht besteht immer dann, wenn Anhaltspunkte für die auch nur mögliche Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen — die Schwelle des Anfangsverdachts muss dabei noch nicht überschritten sein.

Dies bedeutet praktisch: Schon das vorgelagerte Stadium — Prüfer hat Auffälligkeiten, ist sich aber strafrechtlich noch nicht sicher — kann eine Mitteilung an die BuStra auslösen. Mandanten erfahren davon häufig erst Tage oder Wochen später.

Objektive, nicht subjektive Beurteilung

Die Verwaltungspraxis stellt zudem klar, dass es auf die subjektive Einschätzung des Prüfers nicht ankommt. § 10 Abs. 1 Satz 2 BpO soll vielmehr sicherstellen, dass in allen Fällen, in denen eine Untersuchung durch die BuStra geboten erscheint, diese auch wirklich frühzeitig einbezogen wird. Maßgeblich ist also das Vorhandensein tatsächlicher, objektiver Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen lösen die Mitteilungspflicht hingegen nicht aus.

Damit ist die Vorschrift zweischneidig: Sie senkt die Schwelle der Unterrichtung deutlich ab — verlangt aber zugleich eine objektive Tatsachengrundlage. Ein Prüfer, der ohne greifbare Anhaltspunkte „auf Verdacht" die BuStra einschaltet, verletzt § 10 Abs. 1 BpO ebenso wie ein Prüfer, der trotz konkreter Anhaltspunkte die Mitteilung unterlässt.

Niedriger Verdachtsgrad bei erheblichen Nachzahlungen

Nach den Erlassen vom 31.08.2009 reicht für eine Unterrichtungspflicht im Regelfall ein sehr geringer Verdachtsgrad aus, sobald aufgrund der bisherigen Prüfungsfeststellungen erhebliche Nachzahlungen zu erwarten sind. In diesem Fall genügt es, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Verwaltung knüpft dabei ausdrücklich an Nr. 113 Abs. 4 AStBV (St) an.

Für die Mandantenseite ist diese Logik wichtig: Die schiere Höhe der zu erwartenden Mehrsteuern verschiebt die Beurteilung in Richtung Strafverfahren — selbst wenn die einzelnen Prüfungsfeststellungen für sich genommen noch keinen klaren Vorsatzvorwurf tragen.

Bagatellgrenze 5.000 € bei leichtfertiger Begehungsweise

Eine Sondergrenze gilt im Bereich der leichtfertigen Steuerverkürzung. Steht bei offensichtlich leichtfertiger Begehungsweise nur der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raum, kann die Unterrichtung der BuStra unterbleiben, wenn das aufgrund der Tathandlung zu erwartende Mehrergebnis insgesamt unter 5.000 € liegt und keine besonderen Umstände hinsichtlich des vorwerfbaren Verhaltens für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens sprechen. Die Verwaltung wendet hierfür Nr. 97 Abs. 3 AStBV (St) analog an.

Die 5.000-€-Grenze ist damit eine Bagatell-Schwelle, nicht eine Vorsatz-Schwelle. Im Bereich der vorsätzlichen Steuerhinterziehung greift sie nicht.

Welche Folgen hat die Unterrichtung der BuStra für den Mandanten?

Die Mitteilung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle ist kein bloßer interner Behördenakt. Sie verändert die Lage des Mandanten in mehrfacher Hinsicht.

Mit Eingang der Information bei der BuStra ist dort die strafrechtliche Schiene eröffnet. Die BuStra hat zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorliegt und ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Sobald das Strafverfahren eingeleitet ist, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Stellung des Steuerpflichtigen ändert sich dann grundsätzlich: Er ist nicht mehr nur Mitwirkungspflichtiger im Besteuerungsverfahren, sondern wird zum Beschuldigten.

Das hat Auswirkungen auf zwei zentrale Punkte:

Mitwirkung versus Selbstbelastung: Die steuerlichen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO werden durch das strafrechtliche Schweige- und Selbstbelastungsfreiheitsrecht überlagert, sobald das Strafverfahren eingeleitet ist. Wer dies nicht erkennt, kann sich durch eigene Erklärungen im Besteuerungsverfahren strafrechtlich belasten.

Selbstanzeige nach § 371 AO: Eine wirksame Selbstanzeige zur Erlangung von Straffreiheit nach § 371 Abs. 1 AO setzt voraus, dass keiner der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO eingreift. Sobald die Prüfungsanordnung dem Mandanten bekannt gegeben oder mit der Außenprüfung begonnen worden ist, ist die Selbstanzeige für die geprüften Steuerarten und Zeiträume nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich gesperrt.

Aus diesem Grund ist es kein Zufall, dass der Beginn der Außenprüfung nach § 198 AO aktenkundig zu machen ist: Die Aktenkundigkeit dient gerade dazu, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO und die Selbstanzeigesperre nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO sicher dokumentieren zu können.

Welche Frühwarnzeichen gibt es in der laufenden BP?

Die Unterrichtung der BuStra geschieht regelmäßig nicht offen — der Mandant wird zunächst weiter steuerlich geprüft. In der Praxis gibt es jedoch Anhaltspunkte, die auf eine drohende oder bereits erfolgte Mitteilung hindeuten. Mandanten und ihre rechtliche Beratung sollten in der laufenden BP insbesondere auf folgende Signale achten:

Abrupter Wechsel der Fragetiefe: Statt allgemeiner Sachverhaltsaufklärung treten plötzlich detailgenaue Fragen zu konkreten Buchungsvorgängen, Belegketten oder einzelnen Kontobewegungen.

Wiederholtes Nachfragen zu derselben Position: Wenn der Prüfer denselben Sachverhalt mehrfach aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgreift, kann das auf eine strafrechtliche Bewertung im Hintergrund hindeuten.

Erkennbare Hinzuziehung weiterer Stellen: Hinweise auf Rückfragen bei der BuStra, der Steuerfahndung oder anderen Finanzbehörden — etwa durch Verzögerungen oder Aktenanforderungen aus anderen Häusern.

Höhe der absehbaren Mehrsteuern: Sobald sich erhebliche Nachzahlungen abzeichnen, ist der Schwellenwert für die Unterrichtungspflicht nach § 10 Abs. 1 BpO faktisch herabgesetzt.

Besondere Begehungsmuster: Verdachtsmomente wie systematische Nichterfassung von Einnahmen, doppelte Belegführung, auffällige Auslandsbezüge oder das Übergehen ganzer Konten erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Mitteilung deutlich.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Praxis zeigt: Der Übergang von der Außenprüfung in das Strafverfahren ist nicht ein punktuelles Ereignis, sondern ein gleitender Prozess. § 10 Abs. 1 BpO ist die zentrale Schaltstelle dieses Prozesses — und er setzt die Unterrichtungsschwelle bewusst unterhalb des Anfangsverdachts an.

Daraus folgt für die Beratungspraxis:

Die Sichtweise „solange ich nicht offiziell Beschuldigter bin, ist es noch keine Strafsache" trägt nicht. Ein Mandant kann strafrechtlich bereits im Visier sein, lange bevor er davon erfährt.

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO sollte, wenn überhaupt, vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sorgfältig vorbereitet werden — danach greift in aller Regel der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO.

Sobald sich in der laufenden BP konkrete Anhaltspunkte für eine Mitteilung an die BuStra zeigen, sollte die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren bewusst und mit Blick auf die Selbstbelastungsfreiheit gesteuert werden.

Erhebliche Nachzahlungserwartungen sind nicht nur ein steuerliches, sondern bereits ein strafrechtliches Risikoindiz im Sinne des § 10 Abs. 1 BpO.

Wir empfehlen Mandanten, in jeder Außenprüfung mit erkennbarem Risiko von Anfang an eine doppelt qualifizierte Begleitung sicherzustellen — steuerlich für die Sachverhaltsaufklärung, anwaltlich-strafrechtlich für die Bewertung der Mitwirkungssituation und der Selbstanzeigeoption.

Rechtsstand: April 2026.

FAQ: Häufige Fragen zu § 10 Abs. 1 BpO und der Unterrichtung der BuStra

Wann genau muss der Prüfer die BuStra einschalten?

Bereits dann, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die auch nur mögliche Durchführung eines Strafverfahrens vorliegen. Die Schwelle des Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO muss dabei nach den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.08.2009 noch nicht überschritten sein. Es genügt also weniger als der strafrechtliche Anfangsverdacht.

Bin ich bereits Beschuldigter, sobald der Prüfer die BuStra unterrichtet hat?

Nicht zwingend. Die Mitteilung nach § 10 Abs. 1 BpO ist zunächst nur eine behördeninterne Information. Beschuldigter wird der Mandant erst, wenn die BuStra das Ermittlungsverfahren förmlich einleitet (§ 397 AO). Praktisch bedeutet die Mitteilung jedoch häufig den Auftakt zu genau dieser Einleitung — und es ändert sich, ob im Hintergrund bereits strafrechtlich ermittelt wird.

Welche Rolle spielt die Höhe der erwarteten Nachzahlungen?

Eine erhebliche Rolle. Wenn aufgrund der bisherigen Prüfungsfeststellungen erhebliche Nachzahlungen zu erwarten sind, genügt nach Verwaltungsauffassung schon ein sehr geringer Verdachtsgrad — der Verdacht einer Steuerstraftat darf lediglich nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. Die Erlasse verweisen hierzu auf Nr. 113 Abs. 4 AStBV (St).

Gibt es eine Bagatellgrenze, ab der die BuStra nicht informiert werden muss?

Ja, aber nur bei offensichtlich leichtfertiger Begehungsweise und damit im Bereich der Steuerordnungswidrigkeit. Liegt das insgesamt zu erwartende Mehrergebnis unter 5.000 € und sprechen keine besonderen Umstände gegen das Absehen, kann eine Unterrichtung unterbleiben (analoge Anwendung von Nr. 97 Abs. 3 AStBV (St)). Im Bereich der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gilt diese Schwelle nicht.

Was bedeutet die Aktenkundigkeit des Prüfungsbeginns nach § 198 AO?

Der Beginn der Außenprüfung ist zwingend aktenkundig zu machen. Diese Dokumentation ist die Grundlage für zwei rechtlich bedeutsame Folgen: Sie löst die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO aus, und sie sperrt die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO für die geprüften Steuerarten und Zeiträume. Mandanten sollten deshalb genau wissen, wann die Prüfung im Rechtssinne begonnen hat.

Was passiert mit meinen steuerlichen Mitwirkungspflichten, wenn das Strafverfahren eingeleitet ist?

Die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO bestehen formal fort. Sie werden aber durch das strafrechtliche Schweige- und Selbstbelastungsfreiheitsrecht überlagert: Der Mandant darf sich nicht selbst belasten. Diese Schnittstelle ist hochsensibel — Erklärungen im Besteuerungsverfahren können strafrechtlich verwertet werden, wenn sie nicht sorgfältig abgestimmt sind.

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REB Steuerberatung GbR — Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück